Zwangsanleihe

Zwangsanleihe

Eine Zwangsanleihe, ist eine Staatsanleihe, zu deren Zeichnung eine bestimmte Gruppe durch Gesetz gezwungen wird.

Typischerweise ist die Zwangsanleihe mit einem Zinssatz ausgestattet, der unter dem Marktzins liegt oder zinsfrei ist.

Inhaltsverzeichnis

Motive zur Begebung von Zwangsanleihen

Der Staat hat über die Möglichkeit der Begebung von Zwangsanleihen die Möglichkeit, sein Haushaltsdefizit zu einem niedrigen Zins zu finanzieren. Die Differenz zwischen Marktzins und Anleihezins entspricht dem Charakter nach einer Steuer auf das zwangsweise geliehene Kapital. Da die Bemessungsgrundlage für Zwangsanleihen typischerweise das Vermögen darstellt, ist die fiskalische Wirkung vergleichbar der einer Vermögensteuer.

Da die Erhebung einer Vermögensteuer (oder einer anderen Steuer) die gleiche fiskalische Wirkung hat wie eine Zwangsanleihe, für die Steuerpflichtigen aber mit deutlich geringeren Lasten verbunden ist, wird das Instrument einer Zwangsanleihe überwiegend in solchen Situationen eingesetzt, wenn der Staat aus Bonitätsgründen keine Gläubiger mehr findet. So sind Kriegsanleihen teilweise als Zwangsanleihen ausgelegt.

Geschichte

Zwangsanleihen (Imprestiti) wurden ab 1207 durch die Republik Venedig erhoben. Das geschah meist zur Finanzierung von Kriegen oder zur Getreideversorgung. Meistens betrugen die Anleihen 0,5 bis 2 % des beeideten Vermögens, gemeint ist der mobile Besitz – dazu zählten Waren, Bargeld, Schmuck, aber auch Einnahmen aus Häusern und Grundbesitz. Wer vermögend war und nicht entsprechend zahlte, dessen Haus wurde im äußersten Fall zerstört (siehe hierzu Wirtschaftsgeschichte der Republik Venedig).

Im Deutschland wurde nach dem ersten Weltkrieg 1922 eine Zwangsanleihe eingeführt um den Reparationsforderungen nachkommen zu können. Unter dem Eindruck der Hyperinflation war die Möglichkeit des Reiches, sich auf dem Kapitalmarkt zu finanzieren zusammengebrochen. Zeichnungspflichtig waren alle am 1. Januar 1923 vermögensteuerpflichtigen Personen mit einem Vermögen über 100.000 Mark. Die Zeichnungspflichtigen hatten von den ersten 100.000 Mark ihres Vermögens 1 Prozent und von den nächsten 150.000 Mark 2 Prozent zu zeichnen. Der Höchstsatz war bei einem Vermögen von 1.000.000 Mark und einem Satz von 10 Prozent erreicht. Eine Tilgung war ab November 1925 vorgesehen. Hierzu kam es aber nicht, da die Guthaben durch die Deutsche Inflation 1914 bis 1923 vollständig vernichtet wurden. Faktisch war diese Zwangsanleihe zu einer Vermögensabgabe geworden.

Ein kurioses Beispiel einer Zwangsanleihe wurde 1922 in Griechenland unter Finanzminister Petros Protopapadakis praktiziert. Um die Inflation zu bekämpfen, wurde angeordnet, dass die Banknoten in der Mitte zerschnitten werden sollten. Die rechte Hälfte blieb Zahlungsmittel (zum halben Wert, womit die Geldmenge halbiert wurde) und die linke Hälfte musste zwangsweise gegen Staatsanleihen eingetauscht werden.

Der US-Bundesstaat Kalifornien erhob im November 2009 zur Bekämpfung akuten Geldmangels eine Zwangsanleihe von 10% auf allen in seinem Hoheitsgebiet erwirtschafteten Einkommen, welche im April 2010 zinslos zurückerstattet werden soll.[1]

Rechtliche Lage in der Bundesrepublik Deutschland

Die Investitionshilfeabgabe sollte in den Jahren 1983 bis 1985 in der Bundesrepublik Deutschland eine Ergänzungsabgabe von 5 % auf die Einkommenssteuerschuld sein. Im Gegensatz zum späteren Solidaritätszuschlag sollte diese Abgabe nach 8 Jahren (zinslos) rückzahlbar sein. Damit handelte es sich eigentlich nicht um eine Abgabe sondern eher um eine Zwangsanleihe.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Investitionshilfeabgabe für verfassungswidrig und nichtig[2].

Einzelnachweise

  1. Los Angeles Times vom 31. Oktober 2009: California to withhold a bigger chunk of paychecks
  2. BVerfG Urteil zur Investitionshilfeabgabe vom 6. November 1984 - 2 BvL 19/ 83

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