Zwangsprostitution

Zwangsprostitution

- Zur Neutralitätsdiskussion siehe Diskussion:Zwangsprostitution#Bildzeitungsniveau -


Zwangsprostitution bezeichnet die illegale Praxis, Menschen zur Arbeit als Prostituierte zu zwingen. Davon betroffen sind überwiegend Frauen und Kinder. Zwangsprostitution ist Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung.

Dieser Zwang kann durch physische und psychische Gewalt, Täuschung, Erpressung, Ausnutzung einer Zwangslage oder Ausnutzung der Hilflosigkeit des Opfers ausgeübt werden.

Dabei ist festzuhalten, dass der Begriff Zwangsprostitution kein rechtlich definierter Begriff ist. Es handelt sich um eine Wortschöpfung, die in der medialen und politischen Debatte benutzt wird. In der juristischen und soziologischen Fachliteratur ist umstritten, inwieweit der Begriff vereinfachend wirkt. Diesem Terminus wird entgegengehalten, dass er strukturelle Probleme von Migration und Wohlstandsgefälle in Täter-Opfer-Schemata zu pressen versucht.

Inhaltsverzeichnis

Moderne Zwangsprostitution

Der organisierte Menschenhandel entbrannte in Europa nach dem Zusammenbruch des Ostblocks und ganz besonders nach dem Beginn und Ende des Jugoslawischen Bürgerkriegs Anfang/Mitte der 1990er Jahre. Das Schengener Abkommen und der Grenzfall innerhalb der EU 1993 kamen als (unfreiwillig) verstärkendes Element zeitlich kritisch dazu, so dass ab diesem Datum zumeist junge Mädchen und Frauen aus Osteuropa von organisierten Banden nach Deutschland gelockt wurden, indem man ihnen eine lukrative Arbeit etwa als Serviererin oder Aupair versprach. In Deutschland angekommen, wurden ihnen die Papiere abgenommen, damit sie sich im fremden Land nicht frei bewegen konnten und abhängig blieben.

In der EU werden schätzungsweise jedes Jahr 200.000 Zwangsprostituierte durch Menschenhändler an Zuhälter verkauft. Rechtsstaatliche Maßnahmen dagegen verpuffen meist im Dschungel aus Bürokratie, Korruption und (Aussage-)Angst auf Täter- und Opferseite, da der Makel der Prostitution in den patriarchalisch geprägten Ländern und Nationen des Ostblocks schwerer wog und wiegt als im Westen. Weitere Probleme für die Strafverfolgungsbehörden sind der hohe Organisationsgrad und die Professionalität der Täter.

Die UN schätzt die Zahl der weiblichen Zwangsprostituierten in Europa auf 500.000. Der illegale Sklavenhandel soll dabei einen Umsatz von 10 Milliarden Dollar betragen haben.[1]

Opfer und Täter

Früher war Deutschland eine Herkunftsregion der Opfer. Heute ist es vorwiegend eine Zielregion

Die Zahlen der Statistik in diesem Kapitel beruhen auf einer Erhebung des Bundeskriminalamts in Deutschland aus dem Jahr 2003. Die Erhebung beruhte auf den 2003 durchgeführten Ermittlungsverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel und vernachlässigt daher das Dunkelfeld..[2]

Opferstruktur

2003 wurden in Deutschland Ermittlungsverfahren eingeleitet, in denen es um insgesamt 1.235 Opfer (1.226 Frauen und 9 Männer) ging. Davon waren nur 127 (= 10,7%) Deutsche, die übrigen 1.108 nicht. Die Dunkelziffer ist hoch.

Alter und Herkunft

Alter
2003 waren 58 % der Opfer (717 von 1.235) 18 bis einschließlich 24 Jahre alt. Das Alter von 186 Opfern war unbekannt. 5 Prozent der Opfer waren minderjährig (14-17):

MOE-Staaten: Bulgarien, Estland, Rumänien, Rep. Jugoslawien, Lettland, Litauen, Moldawien, Polen, Russland, Slowenien, Tschechische Republik, Ukraine, Ungarn, Weißrussland

Herkunftsland Anzahl der Opfer Änderung zum Vorjahr Opfer je 100.000 Einwohnerinnen zwischen 15 und 30 Jahren
MOE-Staaten gesamt 988 + 280
davon Russland 317 + 174 1,2
davon Rumänien 143 + 96 4,3
davon Bulgarien 128 + 37 12,7
davon Ukraine 103 + 17 1,6
davon Polen 91 + 9 1,7
davon Lettland 64 + 40 22,1
davon Litauen 62 − 57 12,8
übriges Europa 139 + 131
davon Deutschland 127 keine Daten 1,5
Asien 36 + 8
davon Thailand 10 − 1
sonstige 72 + 5
davon unbekannt 20 + 5

Diese Tabelle zeigt, dass 2003 80 % der Opfer aus Mittel- und Osteuropa stammten (davon 317 = 26 % aus Russland). 137 der 1235 Opfer (= 11 %) kamen aus Westeuropa. Afrikanische oder asiatische Opfer waren selten.

Diese Zahlen erfassen nur Opfer aus 2003 eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Die Dunkelziffer ist vermutlich hoch.

Das Leben danach

Betreuung
Von 229 Opfern – das entspricht 25,4% aller Opfer –, die betreut wurden, wurden danach 45,4% geduldet. Dies wurden nur 3,6% von den nicht betreuten 672 Opfern. Von 207 Opfern lagen keine Daten vor. Es zeigt sich also, dass eine Opferbetreuung ein wichtiger Schritt hin zu einer Duldung der Opfer in Deutschland ist.
Verbleib
Es liegen Daten über den Verbleib von 1.108 Opfern vor.
Verbleib Anzahl Anteil
Verbleib unbekannt 255 + 23,0%
Abgeschoben oder Abgewiesen 396 + 35,8%
Duldung (Dauer nicht bekannt) 130 + 11,7%
Freiwillige Rückkehr ins Heimatland 192 + 17,3%
Zeugenschutzprogramm 31 + 2,8%
Sonstiger Verbleib wie Heirat, Asylantrag oder andere Gründe 104 + 9,4%
Zeuginnen

Zwangsprostitution ist kein Rechtsbegriff. Es handelt sich um eine politische und mediale Wortschöpfung. Für die Polizei ist es oft schwer, die Unterbringung und den Unterhalt der Opfer im Inland zu finanzieren, da sich oft kein zuständiges Sozialamt bereit erklärt, für die Kosten aufzukommen. So gehen viele Opferzeuginnen für die Polizei verloren und können, da sie schon in ihre Heimat ausgereist sind, nicht in den anhängigen Verfahren gegen die Täter aussagen. Dieses Zuständigkeitsproblem führt zu Verlusten in der Täterverfolgung. Es gibt zwar eine „Handreichung für Sozialämter“, welche von der Bundesarbeitsgruppe Frauenhandel erstellt wurde, diese wird aber in den Bundesländern immer noch unterschiedlich angewandt. Allein Rheinland-Pfalz hat für den Unterhalt von Opferzeuginnen einen Haushaltstitel von 100.000 Euro bereitgestellt.

Es erscheint problematisch, dass Prostituierte vor allem von staatlich finanzierten, privaten „Opferschutzverbänden“, die häufig Gegner der Prostitution insgesamt sind, betreut werden. Viele dieser Organisationen – wie zum Beispiel Solwodi oder Frauenrecht ist Menschenrecht – übernehmen inzwischen die Zeugenbetreuung von Prostituierten für die Polizei. Da dies weitgehend undokumentiert bleibt, ergeben sich daraus schwerwiegende rechtsstaatliche Bedenken im Strafprozess. Sich illegal in der EU befindliche Prostituierte stehen dabei häufig zwischen der Wahl ausgewiesen zu werden oder sich als „Opferzeuginnen“ der Polizei zur Verfügung zu stellen. Dies ist auch eine Motivation für Falschaussagen.

Täterstruktur

Geschlecht
1.110 Tatverdächtige wurden registriert, davon waren 79,3% männlich (bei 1,4% der Tatverdächtigen wurde das Geschlecht nicht erfasst).
Weibliche Tatverdächtige
Die meisten der weiblichen Tatverdächtigen waren zuvor selber als Prostituierte tätig. Laut Vernehmungen waren ihre Haupttätigkeiten das Anwerben von Frauen in deren Heimatländern und deren Beaufsichtigung in den Bordellen. 90 waren Deutsche, 17 Polinnen, 16 Russinnen und 15 Bulgarinnen.
Herkunftsländer der Tatverdächtigen
Land Anzahl Veränderung Vorjahr
Deutschland 437 + 112
nicht in Deutschland geboren 87 + 33
MOE-Staaten 340 + 53
davon Bulgarien 69 + 1
davon Russland 59 + 38
davon Rumänien 48 + 18
davon Polen 39 + 4
davon Litauen 32 − 35
Sonst. Europa 220 + 95
davon Türkei 149 + 65
Sonstige 113 + 29
davon unbekannt 43 – 1

2003 waren neben der „Russen-Mafia“ auch viele deutsche Täter in diesem Bereich tätig.

Die Daten sind nicht repräsentativ,

  • weil diese Statistik Tatverdächtige und nicht Täter erfasst
  • weil es zum Beispiel viel schwieriger ist, das Telefon einer Person zu überwachen, die eine seltene Sprache spricht, für die man in Deutschland kaum Dolmetscher findet
  • weil verschiedene Nationalitäten organisiert zusammenarbeiten: Täter aus den Herkunftsländern der Opfer „beschaffen“ diese, und deutsche Täter (Zuhälter, Bordellbetreiber u.ä.) beuten sie im Inland aus.

Rekrutierung und Anwerbung

Methoden
Von 933 der 1.235 Opfer ist bekannt, wie sie „angeworben“ wurden. 45% wurden über den Grund der Reise getäuscht, 30,3% wurden über „Künstleragenturen“ und Zeitungsinserate beschafft, 8,7% wurden gewaltsam verschleppt, und 32,3% der Frauen wussten um ihre Bestimmung und waren damit nach eigener Aussage einverstanden.
Gewalt gegen die Opfer
(physisch und psychisch)
Es liegen Daten über 827 Opfer vor. Bei 52,8 % dieser Opfer wurde Gewalt angewendet. Dies entspricht einem Anstieg gegenüber dem Vorjahr von 11,5 Prozentpunkten und zeigt eine deutliche Steigerung der Gewaltbereitschaft seitens der Täter.
Nach Ländern geordnet bedeutet dies, dass gegen 67% der Russinnen, 66,7% der Ukrainerinnen, 57,1 % der Litauerinnen, 46,7 % der Rumäninnen, 46,7 % der Bulgarinnen und 39,7 % der Polinnen Gewalt seitens der Täter angewendet wurde.
Von 592 Opfern wurde einem Drittel angedroht, keine Aussagen bei der Polizei zu machen, da sonst die Angehörigen in der Heimat geschädigt würden. Ein anderer Grund ist, dass sie mit Verachtung seitens ihrer heimatlichen Umgebung rechnen müssten.
Grenzübertritt
Von 993 Opfern ist der rechtliche Status beim Grenzübertritt nach Deutschland bekannt. 58,4% reisten legal, und 59,9% der Opfer nutzten dazu Bus oder Bahn.
Da der Hauptteil der Opfer legal einreiste und durch die EU-Osterweiterung der Anteil an legalen Grenzübertritten noch steigen wird, ist eine Eindämmung der Straftaten durch Grenzkontrollen nicht erfolgversprechend.
Gewinne aus den Straftaten
Eine Schätzung der Gewinne, welche durch den Menschenhandel insgesamt erzielt werden, ist faktisch nicht möglich. Es waren 2003 431 Verfahren anhängig, von denen alleine in 93 Fällen ca. 12,5 Millionen Euro erwirtschaftet wurden. In weiteren 19 Verfahren wurden ca. 2,4 Mio. Euro illegal erwirtschaftete Vermögenswerte eingezogen. In diesen Angaben sind eventuelle spätere Gewinnabschöpfungen im Rahmen der teils noch anhängigen Strafverfahren nicht enthalten. Diese extrem hohen Gewinnspannen sind der Anreiz für immer straffer organisierte, immer besser ausgerüstete und immer skrupellosere Täter. Der Menschenhandel ist längst eine globalisierte kriminelle Industrie auf Kosten der Opfer.

Rekrutierung nach der Loverboy-Methode

Ungefähr seit dem Jahr 2000 wurde man in den Niederlanden auf sogenannte „Loverboys“ aufmerksam. Der Begriff wurde dann in diesem Zusammenhang auch in Belgien verwendet und seit Mitte der 2000er Jahre auch in deutschen Publikationen. Im Mai 2009 berichtete Bravo Girl als erstes deutsches Magazin von der Problematik.

Betroffene sind oft minderjährige Mädchen und junge Frauen aus allen Gesellschaftsschichten, oft mit geringem Selbstbewusstsein oder großer Schüchternheit. Sie werden von Loverboys, auch gerade erst Volljährigen, angesprochen, und ihnen wird zunächst vorgegaukelt, die Loverboys wären in sie verliebt. Die Loverboys geben ihnen Aufmerksamkeit, Komplimente, Zuneigung und oft auch Geschenke. Gleichzeitig machen sie die Opfer emotional abhängig und entfremden sie ihrem Verwandten- und Bekanntenkreis. Später verleiten oder zwingen sie sie zur Prostitution. Oft gaukeln sie ihren Opfern vor, das so verdiente Geld zum Aufbau einer gemeinsamen Zukunft verwenden zu wollen. Die Opfer sind oft schwer zu erkennen. Einerseits stecken sie meist gerade in der Pubertät und verändern sich auch dadurch stark, andererseits haben sie häufig gelernt, ein Parallelleben mit Lügen und Leugnen zu führen. Teilweise achten die Loverboys auf regelmäßigen Schulbesuch. Manchmal sind sie der Familie als Freund bekannt.[3]

Die pensionierte Kommissarin Bärbel Kannemamm, Aktivistin zum Schutz vor sogenannten Loverboys, gibt an, ihr seien in den Niederlanden rund 3000 und in Deutschland seit 2010 rund 200 Fälle bekannt.[4] Das Willem-Pompe-Institut für Kriminalwissenschaften Utrecht ging 2004 davon aus, dass mindestens 100 der 400 Prostituierten im Amsterdamer Rotlichtviertel Loverboy-Opfer sind. [5] Nach den Erkenntnissen des Bundeskriminalamtes gab es in Deutschland in den Jahren 2008 bis 2011 drei Opfer zwischen 12 und 16 Jahren.[6]

Die Süddeutsche Zeitung bemängelt das Niveau der Berichterstattung zum Thema "Loverboys" in den Boulevardmedien, die hauptsächlich Angst statt Aufklärung verbreiten. Sie bezeichnet Berichte zur angeblichen Loverboy-Masche auf Facebook und anderen Sozialen Netzwerken als "Pseudogeschichten".[7]

Zwangsprostitution in den Medien

Boulevard

2003 wurde dem bekannten Moderator und damaligen stellvertretenden Vorsitzenden des Zentralrats der Juden in Deutschland sowie ehemaligen Mitglied des Bundesvorstandes der Christlich Demokratischen Union (CDU) Michel Friedman nachgewiesen, dass er ein Freier bei Zwangsprostituierten war. Zusammen mit seinem Kokainkonsum erregte dies für kurze Zeit erhebliches Aufsehen in der Bundesrepublik. Da das Ausnutzen der Lage von Zwangsprostituierten in Deutschland für den „Freier“ nicht strafbar ist, wurde er nur wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz belangt.

Kunst, Medien und Film

Eine erzählerische Aufarbeitung des Themas erfolgte 2003 durch den schwedischen Spielfilm Lilja 4-ever am Beispiel einer unerfahrenen 17-jährigen Frau aus Estland, die sich unverhofft nach Schweden in die Zwangsprostitution verkauft wiederfand. Ein weiterer Film ist Sex Traffic, ein britisch-kanadischer Fernsehfilm über zwei Moldawierinnen. Ein Film von 2008 der diese Thematik schonungslos und brutal anspricht, heißt 96 Hours. Die Hauptperson, gespielt von Liam Neeson, sucht seine verschleppte Tochter, die für die Verbrecher als hübsches und jungfräuliches Mädchen hochprofitabel ist, und deckt Schritt für Schritt die Machenschaften der Menschenhändler auf. Der Film Trade – Willkommen in Amerika beschäftigt sich mit den Themen moderner Sklaverei, Sex-Sklaverei, Zwangsprostitution und internationalem Menschenhandel. Die Opfer sind eine 13-jährige Mexikanerin, ein thailändischer Junge und die Polin Veronica, gespielt von Alicja Bachleda-Curuś. Der Film bekam zwei Auszeichnungen.

Strafverfolgung von Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

Art der Straftaten

Gegen die Opfer werden häufig schwerste Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die persönliche Freiheit und gegen die körperliche Unversehrtheit begangen. Als Nebenstraftaten sind meist Steuerhinterziehungen, Geldwäsche und Verstöße gegen das Arbeits-, Ausländer-, und Sozialversicherungsrecht vorhanden.

Problematik

Die Strafverfolgung des kriminellen Menschenhandels gilt als extrem schwierig, da die Tätergruppen sehr straff organisiert und professionell vorgehen und es extrem wenige Strafanzeigen oder Hinweise durch die Opfer gibt. Die Opfer sind zu eingeschüchtert, um sich an die Behörden zu wenden. Sie haben Angst vor den Tätern, welche nicht nur sie, sondern insbesondere auch ihre Angehörigen bedrohen, und müssen – spätestens nach Abschluss des Verfahrens – mit ihrer Abschiebung in ihre Heimatländer rechnen. (siehe unter „Verbleib der Opfer“ und „Gewalt gegen die Opfer“ weiter unten)

Diese Probleme bei der Strafverfolgung führen zu einer sehr hohen Dunkelziffer in diesem Bereich der Kriminalität.

Aufgrund der Probleme der Strafverfolgungsbehörden, die Zuhälter und Menschenhändler wirkungsvoll zu bekämpfen, gibt es EU-weit Bestrebungen, stattdessen die Freier, die die Dienste der Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen, strafrechtlich zu belangen.

Vereinte Nationen

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte[8] wurde von der Vollversammlung der Vereinten Nationen per Resolution 217 A (III) am 10. Dezember 1948 verabschiedet. Obwohl sie als Erklärung keinen völkerrechtlich verbindlichen Charakter besitzt, wird sie im Allgemeinen als Bestandteil des Rechts der Vereinten Nationen angesehen.

Die Praxis der Zwangsprostitution verstößt gegen viele der in der Erklärung verbrieften Grundrechte:

  • Art. 1: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren. (…)“ Den Zwangsprostituierten werden Würde und Rechte genommen.
  • Art. 2: „Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach … Geschlecht … oder sonstigen Umständen.“ Den Zwangsprostituierten werden diese Rechte vorenthalten, da sie Frauen sind und oft als Leibeigene betrachtet werden.
  • Art. 3: „Jeder Mensch hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.“ Zwangsprostituierte werden nicht selten ermordet, leben unfrei und genießen keinerlei Sicherheit.
  • Art. 4: „Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen Formen verboten.“ Zwangsprostituierte werden wie Sklaven oder Leibeigene behandelt und von den Tätern wie Sachen gehandelt.
  • Art. 5: „Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung … unterworfen werden.“ Zwangsprostituierte werden nicht selten gefoltert, nahezu immer unmenschlich und erniedrigend behandelt.
  • Viele andere Rechte können von Zwangsprostituierten ebenfalls nicht wahrgenommen werden.

UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Die Konvention wurde erlassen mit der Resolution Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität A/RES/55/25 vom 15. November 2000. Unterzeichnet wurde sie von Deutschland, Österreich und der Schweiz am 12. Dezember 2000, von der EU mit Beschluss 2004/579/EG des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt L 261 vom 6. August 2004) abgeschlossen.[9]

Nach Art. 1 ist Sinn des Übereinkommens ist die verbesserte Zusammenarbeit bei der Verfolgung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität.

Protokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschen- und insbesondere Frauen- und Kinderhandels

Das Protokoll ist eine Anlage zum UN-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität und soll gemäß Artikel 2 den Menschen-, insbesondere den Frauen- und Kinderhandel, verhüten und bekämpfen. Die Opfer sollen unter Wahrung ihrer Menschenrechte geschützt werden. Dies soll durch eine verstärkte Zusammenarbeit der Staaten bei der Verfolgung und Verhütung solcher Taten geschehen. Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung des Menschenhandels (siehe unten) beruht auf diesem Protokoll.

Europäische Union

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Zwangsprostitution verstößt gegen ein ganzes Bündel von EU-Rechtsvorschriften. Insbesondere ist Art. 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einschlägig, der als Art. II-65 Teil des neuen europäischen Verfassungsvertrages (VVE) sein wird. Das dort verankerte „Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit“ ist Ausfluss der unantastbaren Würde des Menschen, die im ersten Artikel der Charta festgesetzt ist.

Die Charta wird durch In-Kraft-Treten der Verfassung bindend. Die Europäischen Grundrechte gelten jedoch nicht direkt zwischen natürlichen Personen, also beispielsweise zwischen ausgebeuteter Frau und deren Peiniger. Die Grundrechte binden zunächst nur die Organe der EU und die Mitgliedstaaten, soweit sie Unionsrecht ausführen (vgl. Art. II-111 VVE).

In der Folge müssen also alle Rechtsakte und Handlungen von EU-Organen bei ihren Handlungen die Grundrechte achten. So darf kein europäisches Gesetz oder Rahmengesetz beispielsweise die Zwangsprostitution direkt oder indirekt fördern. Insbesondere sind die europäischen Grundfreiheiten und Arbeitnehmerrechte sicherlich so auszulegen, dass sich die Täter im Bereich der Zwangsprostitution nicht auf solche Freiheiten berufen können.

Eine direkte Handlungspflicht der EU gegen die Zwangsprostitution lässt sich im Einzelfall nicht ableiten. Jedoch sind die Grundrechte auch Teil und Quelle einer allgemeinen Werteordnung, die den generellen Maßstab des Unionshandelns bildet. Hieraus lässt sich dann beispielsweise eine Koordinationsaufgabe der Union ableiten, die strafrechtliche Verfolgung in den Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitendem Menschenhandel zu koordinieren.

Weitere Vorschriften der Charta, die bei der Zwangsprostitution einschlägig sein könnten:

  • Art. 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.“ Die Praxis der Zwangsprostitution ist entwürdigend für die Opfer.
  • Art. 2 (1): „Jede Person hat das Recht auf Leben.“ Die Opfer werden meist mit dem Tode bedroht und nicht selten ermordet.
  • Art. 3 (1): „Jede Person hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit.“ Den Opfern wird in nahezu allen Fällen psychische oder physische Gewalt angetan. Ihre sexuelle Selbstbestimmung wird missachtet.
  • Art. 4: „Niemand darf...unmenschlicher oder erniedrigender...Behandlung unterworfen werden.“ Die Opfer werden erniedrigt und unmenschlich behandelt.
  • Art. 5 (1): „Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden.“ Die Opfer werden als Sklaven gehalten. Sie müssen unentgeltlich arbeiten.
  • Art. 5 (2): „Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten.“ Die Opfer werden zur Prostitution gezwungen, daher handelt es sich um Zwangsarbeit für die Täter.
  • Art. 5 (3): „Menschenhandel ist verboten.“ Die Zwangsprostitution ist nach allgemein üblicher Definition integraler Bestandteil des Menschenhandels.
  • Art. 6: „Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“ Die Opfer werden ihrer persönlichen Freiheit beraubt und haben keinerlei Sicherheit.
  • weiterhin betroffen sind: Art. 9 Recht einen Ehe einzugehen, Art. 10 Religionsfreiheit, Art. 11 Informationsfreiheit, Art. 14 Recht auf Bildung, Art. 15 Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten (insb. Recht auf Wahl des Berufes), Art. 17 Eigentumsrecht, in vielen Fällen auch Art. 19 Asylrecht (insb. Absatz 2: keine Abschiebung bei zu erwartender unmenschlicher Behandlung), Art. 21 Nichtdiskriminierung, Art. 23 Gleichheit von Frauen und Männern, bei Minderjährigen Opfern Art. 24 Rechte des Kindes.

Rahmenbeschluss des Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels

Dieser Rahmenbeschluss soll die Umsetzung der Charta der Menschenrechte der Europäischen Union (insb. Art. 5 (3)) durch eine Angleichung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedsländer, vor allem hinsichtlich der internationalen Zusammenarbeit, verbessern.

Dazu wurden fußend auf diesen Rahmenbeschluss unter anderem einige Aktionsprogramme (STOP, STOP II, DAPHNE) und gemeinsame Initiativen (Equal, Bekämpfung der Schleusung von Migranten, Austausch von Verbindungsrichtern und -staatsanwälten, Ausbau des europäischen justitiellen Netzes) beschlossen.

Die Mitgliedsländer hatten bis zum 1. August 2004 Zeit ihre Rechtsvorschriften entsprechend anzupassen und am 1. August 2005 prüft der Rat die Wirksamkeit der Umsetzungen.

Insbesondere müssen die Sanktionen der Mitgliedsstaaten für die Täter (auch juristische Personen, z. B. Schleuserfirmen, Geldwäscheunternehmen) „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein. Die Höchststrafe für die Täter sollte nicht unter acht Jahren Haft liegen, und es sollten Mittel der innereuropäischen Zusammenarbeit stärker in das nationale Recht einbezogen werden (insbesondere die gemeinsamen Maßnahmen gegen die Geldwäsche und gegen kriminelle Vereinigungen).

Die Opfer, besonders wenn sie minderjährig sind, sind zu schützen.

Die Taten sind grenzüberschreitend zu verfolgen. Zuständigkeitskonflikte sind zu vermeiden.

Entschließung des Rates über Initiativen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere Frauenhandels

Mit seiner Entschließung vom 20. Oktober 2003 weist der Rat der Europäischen Union nochmals darauf hin, dass die Umsetzung der oben genannten Charta und des oben genannten Beschlusses von hoher Wichtigkeit sind und von den Mitgliedsstaaten mit angemessener Vehemenz verfolgt werden sollten. Die Problematik des Frauenhandels soll ins Bewusstsein gerückt, und der Frauenhandel soll stärker bekämpft werden als bisher. Hierzu wird insbesondere eine verbesserte Zusammenarbeit der Mitgliedsstaaten angemahnt und die Nutzung bereits bestehender Möglichkeiten gefordert.

Deutschland

Definition

Als Menschenhandel bzw. Schwerer Menschenhandel (in über 99 % der bekannten Fälle handelt es sich faktisch um Frauenhandel) wird im Kontext des deutschen Strafrechts die sexuelle Ausbeutung einer Person unter 21 Jahren, einer Person durch Zwangsprostitution oder die sexuelle Ausbeutung (inkl. Anfertigung pornographischen Materials oder pornographischer Darbietungen) einer Person, die durch den Aufenthalt in einem für sie fremden Land hilflos ist, genannt.

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf in Arbeit, demzufolge Freier von Zwangsprostituierten mit Freiheitsentzug von bis zu zehn Jahren bestraft werden können.[10]

International geschütztes Rechtsgut

In Erweiterung des allgemeinen Gültigkeitsbereiches des deutschen Strafgesetzbuches (StGB) werden gem. § 6 Nr. 4 StGB Menschenhandel und schwerer Menschenhandel auch dann verfolgt, wenn die Taten im Ausland begangen wurden.

(Dieser Bereich muss überarbeitet werden, da sich 2005 die Gesetzeslage geändert hat. Die neuen Regelungen zum Menschenhandel sind jetzt in §§ 232 ff StGB zu finden.)

Menschenhandel, § 180b StGB

Zwangslage, § 180b Abs. 1 Satz 1 StGB

Menschenhandel nach § 180b StGB liegt dann vor, wenn jemand zu seiner persönlichen Bereicherung auf eine Person in einer Zwangslage (z. B. Geldnot) dahingehend einwirkt, dass diese Person der Prostitution zum Vorteil des Schädigers nachgeht.

Der Täter wird in diesen Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Hilflosigkeit, § 180b Abs. 1 Satz 2 StGB

Ebenfalls als Menschenhandel nach § 180b StGB wird bestraft, wenn der Täter wissentlich zu seinem Vermögensvorteil auf eine Person, welche durch den Aufenthalt in einem fremden Land hilflos ist, einwirkt, sexuelle Handlungen an oder vor dritten Personen vorzunehmen oder von oder vor Dritten an sich vornehmen zu lassen. Dieser Paragraph umfasst nicht die Prostitution im klassischen Sinne (siehe unten), sondern beispielsweise die Darbietung oder Erstellung pornographischen Materials unter Ausnutzung des Opfers zum Vermögensvorteil des Täters.

Der Täter wird in diesen Fällen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Prostitution einer hilflosen Person, § 180b Absatz 2 Nr. 1 StGB

Schärfer bestraft (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren) wird, wer die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbundene Hilflosigkeit einer Person ausnutzt, um diese zur Prostitution zu überreden (§ 180b. Ein eigener Vermögensvorteil ist nicht Tatbestandsmerkmal.

Prostitution von Jugendlichen, § 180b Abs. 2 Nr. 2, Absatz 3 StGB (Gültig bis 11. Februar 2005)

Ebenfalls mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren wird bestraft, wer eine Person unter 21 Jahren zur Prostitution überredet. Der Versuch ist gemäß Absatz 3 strafbar. Ein eigener Vermögensvorteil ist hier nicht Tatbestandsmerkmal.

Dieser Paragraph ist aufgehoben. Die Aufhebung des § 180b StGB erfolgte durch das 37. Strafrechtsänderungsgesetz vom 11. Februar 2005.


§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1. durch seine Vermittlung oder
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

Führungsaufsicht, § 181b StGB

In den Fällen der § 180b und § 181 StGB kann das Gericht gem. § 181b StGB Führungsaufsicht anordnen.

Erweiterter Verfall gem. § 181c StGB

In den Fällen der § 181 und § 181a Abs. 1 Nr. 2 StGB sind die § 43a, § 73d StGB anzuwenden, wenn die Straftaten bandenmäßig begangen wurden. § 73d StGB ist auch anzuwenden, wenn die Taten gewerbsmäßig begangen wurden.

§ 73d StGB besagt grob zusammengefasst, dass Gegenstände, die zur Tatausübung benutzt oder aus Erträgen der Taten beschafft worden sind, vom Gericht eingezogen werden können (Details siehe Verfall).

Lagebild des deutschen Bundeskriminalamtes

Nach Angaben aus dem Lagebild Menschenhandel (inkl. Schwerer Menschenhandel)[11] des Bundeskriminalamtes wurden im Jahre 2003 431 Ermittlungsverfahren wegen Menschenhandels gezählt. Bei den Ermittlungsverfahren ging es in 346 Fällen um ausländische oder nur teilweise um deutsche Opfer. Die Zahl der Ermittlungsverfahren ist im Vergleich zum Vorjahr um ca. 20 % gestiegen, die Zahl der Opfer um 37 % und die der Tatverdächtigen um ca. 35 %.

Strafverfolgung der Klienten

In Deutschland werden die Kunden von Zwangsprostituierten nicht strafrechtlich verfolgt. Die CDU/CSU-Fraktion hat 2005 einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Europäischen Rates zur Bekämpfung des Menschenhandels (2002/629/J)[12] eingebracht, in dem die Bestrafung der Freier gefordert wird, wenn sie mit Zwangsprostitution gerechnet oder diese billigend in Kauf genommen haben. Umstritten war allerdings die Strafandrohung für solche Konsumenten, die lediglich fahrlässig die Dienste von Zwangsprostituierten in Anspruch nehmen.[13] Die Vorlage wurde in der 15. Legislaturperiode dem Bundestag nicht mehr zum Beschluss vorgelegt. Im September 2006 bestätigte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) ein Gesetzesvorhaben der Bundesregierung, wonach erneut eine Strafbarkeit der Freier von Zwangsprostituierten eingeführt werden soll.[14] Diese Gesetzesänderung soll zu einem Nachlassen der Nachfrage und so zu einer Verkleinerung des Marktes für Zwangsprostituierte führen.

Österreich

§ 216 StGB Zuhälterei

Der § 216Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB wurde durch BGBl 2004/15 neugefasst.

Er besitzt nur Gültigkeit von Straftaten zum Schaden von Inländerinnen im Inland, da § 217Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB spezifisch die Rechtsfolgen des grenzüberschreitenden Prostitutionshandels festlegt und somit Spezialnorm für diese Fälle ist.

Nach Absatz 1 ist derjenige, wer eine Person zur Erlangung einer fortlaufenden Einnahmequelle durch Prostitution ausnutzt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Dieser Absatz betrifft nicht die Zwangsprostitution, sondern die Prostitution unter Einwilligung der Prostituierten.

Absatz 2 sieht für jemanden, der eine Person durch Zwangsprostitution ausnutzt, eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren vor.

Nach Absatz 3 ist für Taten der Absätze 1 und 2 eine Strafverschärfung auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorgesehen, wenn die Straftaten als Mitglied einer kriminellen Vereinigung (früher „Bande“) begangen wurden.

Ebenfalls mit Haftstrafe bis zu drei Jahren wird gemäß Absatz 4 bestraft, wer durch Einschüchterung eine Person davon abhält, die Prostitution aufzugeben.

§ 217 StGB Grenzüberschreitender Prostitutionshandel

Der § 217Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB beschreibt grundsätzlich die gleichen Straftaten wie § 216Vorlage:§/Wartung/RIS-Suche StGB. Diese beziehen sich aber nicht mehr auf inländische Frauen im Inland, sondern auf ausländische Personen – unabhängig davon, ob sie sich schon in ihrer Heimat prostituiert haben – welche zum Zwecke der Prostitution ins Inland verbracht wurden.

Absatz 1 sieht für Fälle, in denen die Prostituierten ihrem Gewerbe freiwillig nachgegangen sind, eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor; bei Gewerbsmäßigkeit der Taten erhöht sich das Strafmaß auf ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.

Der Absatz 2 bedroht im Falle der Zwangsprostitution, unabhängig von der Gewerbsmäßigkeit, die Täter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Schweiz

Im schweizerischen Strafgesetzbuch wird Menschenhandel nur als Handel mit Menschen zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung definiert und unter Menschenhandel und im Falle der Zwangsprostitution unter Förderung der Prostitution behandelt. Somit entspricht das StGB in seiner Beschränkung auf den Aspekt der sexuellen Ausbeutung nicht mehr den Definitionen des Menschenhandels der Vereinten Nationen und der Europäischen Union.

Im März 2000 reichte Nationalrätin Ruth-Gaby Vermot-Mangold eine Motion ein, die vom Nationalrat in ein Postulat umgewandelt wurde. Darin wird vom Bundesrat verlangt, die Gesetzgebung so anzupassen, dass die vom Menschenhandel betroffenen Personen besser geschützt und die Täter bzw. Kunden effizienter verfolgt werden. Dazu gehört nicht nur eine Revision des Opferhilfegesetzes, sondern auch des Strafrechts, Aufenthaltsrechts und Ausländerrechts. In der Folge dieses Auftrags setzte der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe (EJPD, EDI, EDA, EVD, EPD) ein, welche die Rechtslage in der Schweiz prüfen sollte.

Um den Menschenhandel nach der Ratifizierung des Menschenhandels-Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen besser bekämpfen zu können, wurde 2003 beim Bundesamt für Polizei die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel eingerichtet.

Geschütztes Rechtsgut

Bei dem im Falle von Menschenhandel geschützten Rechtsgut handelt es sich um das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person. Beeinträchtigt werden insbesondere die Freiheit der Willensbildung sowie die Entscheidungsfreiheit. Da bei einer beeinträchtigten Entscheidungs- oder Willensfreiheit eine eventuelle Einwilligung des Opfers unerheblich ist, wird das Selbstbestimmungsrecht auf jeden Fall verletzt. Der letzte Punkt wird von der Interdepartementalen Arbeitsgruppe Menschenhandel sehr kritisch gesehen, da hier die Gefahr bestehe, die Opfer zu bevormunden, was seinerseits nicht mit dem Selbstbestimmungsrecht dieser Personen vereinbar sei.

Erweiterte Strafverfolgung, Art. 6 Absatz 1 StGB

Da die Schweiz sich durch Ratifizierung des Menschenhandels-Zusatzprotokolls der Vereinten Nationen verpflichtet hat, auch Menschenhandel, welcher im Ausland begangen wurde zu verfolgen, kommt gemäß Art. 6 Absatz 1 StGB auch in diesen Fällen das Schweizer Strafrecht zur Anwendung.

Menschenhandel, Art. 196 StGB

Nach Absatz 1 wird mit Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten der bestraft, welcher mit Menschen zum Zwecke der Prostitution oder sexuellen Ausbeutung (wörtlich „um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten“) Handel treibt. Die Höchststrafe ergibt sich aus Art. 36 StGB (Definition Gefängsnisstrafe) und beträgt, da nichts anderes bestimmt ist, drei Jahre.

Gemäß Absatz 2 ist der Versuch ebenfalls strafbar und wird mit Zuchthaus (Art. 35 StGB: ein Jahr bis maximal 20 Jahre, Lebenslänglich nur bei ausdrücklicher Erwähnung) oder Gefängsnisstrafe bis zu fünf Jahren (Mindeststrafe gemäß Art. 36 StGB Drei Tage) bestraft.

Grundsätzlich ist gemäß Absatz 3 in jedem Fall eine Haftstrafe zu verhängen.

Förderung der (Zwangs-)Prostitution, Art. 195 3. und 4. Halbsatz StGB

Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren oder Gefängnis (siehe oben) wird bestraft, wer eine Person in der Prostitution festhält. Gemäß dem 3. Halbsatz StGB ist schon die Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit einer Prostituierten strafbar. Der Begriff ist also viel weiter definiert als im deutschen Strafrecht.

Einzelfälle

Zwangsprostitution im Zweiten Weltkrieg

Zwangsprostitution findet sich häufig zu Kriegszeiten, teilweise wird Zwangsprostitution systematisch als Mittel zur Kriegsführung eingesetzt.

Zahlreiche Berichte finden sich über Zwangsprostitution im Zweiten Weltkrieg, wobei auf Seiten verschiedener Kriegsparteien insbesondere Frauen systematisch sexuell missbraucht worden sind.

Während des Zweiten Weltkriegs wurden von der Wehrmacht und der SS Hunderte von Bordellen eingerichtet (Wehrmachtsbordell und Lagerbordell). Zehntausende von Frauen wurden zur Prostitution gezwungen. Frauen, die sich bei dieser Form der Zwangsarbeit mit Geschlechtskrankheiten angesteckt hatten, wurden erschossen. Obwohl der sexuelle Kontakt mit Nicht-Ariern als strafbar und verwerflich galt, waren Vergewaltigungen und Zwangsprostitution ausgeübt von deutschen Soldaten an der Tagesordnung. Auch nach Beendigung der Kampfhandlungen, während der Besatzung, wurden Mädchen und junge Frauen in speziellen regulären Aktionen durch deutsche Polizeibeamte auf offener Straße festgenommen und zur Zwangsprostitution in Bordelle geschickt. Dieses Thema galt nach Kriegsende in Deutschland und auch in den einst deutsch besetzten Gebieten als Tabu.

Nach der deutschen Niederlage während der Besatzungszeit finden sich Berichte vor allem über Zwangsprostitution in der sowjetischen Besatzungszone (SBZ), beispielsweise in Marta Hillers autobiographischem Werk „Eine Frau in Berlin“.

In Ostasien und Südostasien zwang die japanische Armee Mädchen und Frauen zur Prostitution und bezeichnete sie euphemistisch als Trostfrauen.[15]

Zwangsprostitution im Kosovo

Durch einen Bericht des Fernsehmagazines  »Weltspiegel« wurde im Dezember 2000 die systematische Ausnutzung von Zwangsprostituierten durch deutsche KFOR- und UNMIK-Soldaten publik.[16][17]

In Mazedonien und im Kosovo stationierte deutsche Soldaten hatten laut eines Berichts von Amnesty International vom Mai 2004[18] sexuelle Zwangsdienste von verschleppten Frauen und Kinderprostituierten in Anspruch genommen[19].
Ehemalige Zwangs- und Kinderprostituierte aus dem Kosovo haben ausgesagt, dass deutsche Soldaten und Offiziere regelmäßig unter ihren Kunden gewesen seien. Im Gegensatz zu den einheimischen Freiern hätten die Deutschen die Prostituierten nicht misshandelt. Deswegen habe man sie auch um Hilfe gebeten bei dem Versuch, aus der unerträglichen Lage zu entkommen. Die vernommenen Deutschen bestreiten dies, auch von vergitterten Fenstern der „Zimmer“ der Frauen habe man nichts gewusst. Trotz Bekanntwerden stieg die Zahl der Bordelle nach Angaben der UN-Verwaltung von 1999 mit 18 Etablissements, in denen Frauen zur Prostitution gezwungen wurden, auf 2004 schon 200 einschlägige Einrichtungen[20].

Medica mondiale, eine Hilfsorganisation für traumatisierte Frauen, wirft dem Bundesverteidigungsministerium vor, die Verfehlungen der Soldaten zu vertuschen und sich der Unterlassung (eigentlich richtiger: Vernachlässigung der Dienstaufsicht) schuldig zu machen.[21]

Als Hauptproblem wird daran gesehen, dass die Militärführung (im Gegensatz zu früheren Zeiten, in welchen die Einrichtung von Militärbordellen sogar militärärztliche Pflicht war, und im Gegensatz zu anderen Staaten, wie z. B. Frankreich) auf die sexuellen Befindlichkeiten der Soldaten fernab der Heimat keine bzw. falsche Rücksicht nimmt und stattdessen die kollektive „Enthaltsamkeit“ propagiert.
Im Juni 2004 erschien ein Enthüllungsreport der UNO-Mitarbeiter Kenneth Cain, Heidi Postlewait und Andrew Thomson mit dem Titel Emergency Sex and Other Desperate Measures, a True Story from Hell on Earth. In ihrem Buch berichten die Autoren von ausschweifenden Sex-Partys mit zur Prostitution gezwungenen Frauen und Mädchen, Korruption sowie Drogenmissbrauch auf Missionen in Haiti, Liberia, Somalia – und im Kosovo. Um das Image der ohnehin angeschlagenen Weltorganisation nicht weiter zu demolieren, erwog der damalige Generalsekretär Kofi Annan Presseberichten zufolge rechtliche Maßnahmen gegen die Veröffentlichung.[20]

Siehe auch

Gesetzestexte

Vereinte Nationen:

Europäische Union:

Deutschland:

Österreich:

Schweiz:

Literatur

  • Philipp Thiée (Hrsg.): Menschen Handel – wie der Sexmarkt strafrechtlich reguliert wird. Berlin 2008, ISBN 978-3-9812213-0-5.
  • Jochen Thielmann: Die Grenze des Opferschutzes. In: Der Strafverteidiger. 2006, S. 41.
  • Mary Kreutzer, Corinna Milborn: Ware Frau. Auf den Spuren moderner Sklaverei von Afrika nach Europa. Ecowin Verlag, Salzburg 2008, ISBN 978-3-902404-57-2.
  • Kevin Bales: Understanding global slavery. A reader. University of California Press, Berkeley, Calif. 2005, ISBN 0-520-24506-7.
  • Alexandra Geisler: Gehandelte Frauen. Menschenhandel zum Zweck der Prostitution mit Frauen aus Osteuropa. Trafo-Verlag, Berlin 2005, ISBN 3-89626-530-X.
  • Manfred Paulus: Frauenhandel und Zwangsprostitution. Tatort Europa. VPD, Hilden 2003, ISBN 3-8011-0487-7.
  • Yoshimi Yoshiaki: Comfort women. Sexual slavery in the Japanese military during world war II. CUP, New York 2000, ISBN 0-231-12032-X.
  • Martina Schuster, Almut Sülzle: Zwangsprostitution, Sexarbeit, Menschenhandel und die WM 2006. Gutachten zu Kampagnen zu Prostitution und Menschenhandel in Deutschland im Umfeld der Fußballweltmeisterschaft der Männer 2006. Wien 2006. [www.service-ev.de/archiv.html]
  • Lea Ackermann, Inge Bell, Barbara Koelges: Verkauft, versklavt, zum Sex gezwungen: das große Geschäft mit der Ware Frau. 1. Aufl. Kösel, München 2005, ISBN 3-466-30691-4.

Weblinks

Lageberichte zum Menschenhandel in der Bundesrepublik Deutschland des Bundeskriminalamtes: Bundeslagebericht 2005 vom Juli 2006 Bundeslagebericht 2004 vom August 2005 Bundeslagebericht 2003 vom Juli 2004

Einzelnachweise

  1. Richard Reichel, Karin Topper: Prostitution: der verkannte Wirtschaftsfaktor. In: Aufklärung und Kritik, 10. Jahrgang 2/2003
  2. Lagebild Menschenhandel 2003, BKA, veröffentlicht 2004
  3. Morgens Mathe, mittags Hure. In: Spiegel Online, 5. Juli 2010
  4. http://www.bild.de/digital/internet/facebook/die-miese-masche-der-loverboys-19355070.bild.html
  5. http://jetzt.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/481712
  6. http://www.lawblog.de/index.php/archives/2011/07/17/warum-ber-loverboys-nicht-geredet-wird/
  7. http://www.sueddeutsche.de/medien/facebook-und-die-bild-zeitung-todesfalle-sexfalle-hirnfalle-1.1130829
  8. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte auf Wikisource
  9. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Schweizer Fassung SR 0.311.54)Vorlage:§§/Wartung/alt-URL, admin.ch
  10. Regierung will Freier mit Haftstrafen abschrecken. In: Spiegel Online, 17. Mai 2008
  11. bka.de (PDU)
  12. eu.int
  13. rewi.hu-berlin.de (PDF)
  14. Zypries In: Die Zeit, Nr. 40/2006
  15. JAPAN access: Rehabilitationsproblematik der ehem. Trostfrauen in Japan. Artikel + weiterführende Links.
  16. AI-Deutschland über Zwangs- und Kinderprostitution im Kosovo
  17. AI-Österreich mit E-Mail Kampagne gegen Zwangsprostitution im Kosovo
  18. MONITOR Nr. 524 am 30. September 2004: Kosovo: Deutsche Soldaten bei Zwangsprostituierten
  19. Amnesty International: Kosovo (Serbia and Montenegro) „So does it mean that we have the rights?“ Protecting the human rights of women and girls trafficked for forced prostitution in Kosovo 6. Mai 2004, Kapitel 6
  20. a b Amnesty International: In schlechter Gesellschaft. ai-Journal Juni 2004
  21. (tp 15. November 2004:) Zwangsprostitution im Kosovo: Ministerium weiß von nichts
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