Zwangssicherungshypothek

Zwangssicherungshypothek

Eine Zwangshypothek (auch: Zwangssicherungshypothek) ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung (vergleiche (§ 867 ZPO).

Auf Antrag des Gläubigers einer titulierten Geldforderung, die mehr als 750 Euro betragen muss, wird sie im Grundbuch des Schuldners eingetragen. Ebenso wie eine rechtsgeschäftlich („freiwillig“) eingetragene Hypothek verschafft sie dem Gläubiger einen dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem belasteten Grundstück (vergleiche (§ 1147 BGB). Systematisch gehört die Zwangshypothek damit neben der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sowie der Pfändung dinglicher Forderungen zur Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen.

Im Unterschied zu anderen Vollstreckungsmaßnahmen ist die Zwangshypothek für den Gläubiger in erster Linie ein Sicherungsmittel: Er erhält allein durch die Eintragung der Zwangshypothek kein Geld. Die Zwangshypothek dient der Sicherung der Gläubigerforderung an bestmöglicher Rangstelle. Da es sich um eine reine Sicherungshypothek handelt, muss der Gläubiger, wenn er aus ihr vollstrecken will, zunächst gegen den Schuldner auf Duldung der Zwangsvollstreckung klagen. Nach der Eintragung der Zwangshypothek kann somit die Zwangsversteigerung betrieben werden. Außerdem wird durch die Zwangshypothek verhindert, dass der Schuldner das Grundstück veräußert und der Gläubiger dabei leer ausgeht.

Über die Eintragung einer Zwangshypothek entscheidet der Rechtspfleger beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wird insoweit auch als Vollstreckungsorgan tätig.

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