Ältestenrat

Ältestenrat

Der Ältestenrat ist ein Gremium in Parlamenten, das Geschäftsordnungfragen behandelt. Es setzt sich typischerweise aus Vertretern der Fraktionen (z.B. Fraktionsvorsitzender, Parlamentarische Geschäftsführer) zusammen und wird vom Parlamentspräsidenten geleitet.

Inhaltsverzeichnis

Deutscher Bundestag

Der Ältestenrat des Deutschen Bundestages ist ein geschäftsführendes Gremium. Er legt u.a. die Tagesordnung des Bundestages fest und regelt die Geschäfte des Hauses. Er wird aufgrund der Stärkeverhältnissen im Bundestag festgelegt.[1] Ihm gehören nicht automatisch die ältesten Mitglieder des Bundestages an. In der 17. Wahlperiode, die 2009 angefangen hat, besteht er aus 29 Mitgliedern.

Zusammensetzung

„Der Ältestenrat besteht aus dem Präsidenten, seinen [derzeit fünf] Stellvertretern und dreiundzwanzig weiteren von den Fraktionen gemäß § 12 zu benennenden Mitgliedern…“

§ 6 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Darunter befinden sich die jeweiligen Ersten Parlamentarischen Geschäftsführer.

Die Kommission für innere Angelegenheiten, die Bau- und Raumkommission, die I-und-K-Kommission (Kommission für den Einsatz neuer Informations- und Kommunikationstechniken und -medien) und die Rechtsstellungskommission unterstützen ihn bei seiner Arbeit. Bei Geschäftsordnungsstreitigkeiten und Kritik an der Amtsführung eines amtierenden Präsidenten werden die Angelegenheiten an den Ersten Ausschuss, den Ausschuss für Geschäftsordnung zur Klärung überwiesen.

Landesparlamente

Auch die Parlamente der deutschen Bundesländer haben einen Ältestenrat (siehe z.B. Landtag Mecklenburg-Vorpommern). Der Ältestenrat ist eines der wichtigsten Gremien des Parlaments. Er unterstützt den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und erörtert den Ablauf der Parlamentsarbeit.

Die Ältestenräte der einzelnen Landesparlamente setzen sich ebenfalls aus den Präsidenten, den Vizepräsidenten und Vertretern der Fraktionen zusammen. Darüber hinaus können zu bestimmten Ältestenratssitzungen Regierungsvertreter hinzugezogen werden.

Einzelnachweise

  1. § 12 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern

Weblinks


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