Öffentliches Amt

Öffentliches Amt

Als öffentliches Amt (althochdt. ambath; mittelhochdt. ambathe) bezeichnet man einen Dienst, der innerhalb der Exekutive und Judikative von Personen ausgeübt wird.

Dieser Dienst wird entweder durch Wahl der Legislative oder durch Direktwahl der wahlberechtigten Bevölkerung oder durch die Leitung der Ministerien vergeben. Verschiedene Denkrichtungen sehen eine Trennung von Amt und Mandat als wünschenswert an. Deutsche Bundesrichter werden durch Bundestag und Bundesrat gewählt. Amtsrichter und Lehrer werden z. B. durch das jeweils zuständige Ministerium ernannt.

Amtsträger legen einen Amtseid beziehungsweise ein Gelöbnis ab und tragen manchmal eine Amtstracht (z. B. Robe oder Talar), Uniformen und/oder Symbole (z. B. Amtskette) und können Siegel führen. Damit gibt sich die Amtsperson als Inhaber dieses öffentlichen Amtes aus. Dies betrifft heutzutage aber nur noch besonders herausgehobene öffentliche Ämter.

Ein öffentliches Amt kann eine bezahlte Stelle oder ein unbezahltes Ehrenamt sein.

Nach Art. 33 Abs. 2 des deutschen Grundgesetzes haben alle Deutschen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Anspruch auf Zulassung zu einem öffentlichen Amt.

Die Amtsinhaber (Beamte/Richter) sind an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 GG), deren Verletzung oder Missbrauch disziplinar- oder strafrechtlich verfolgt werden kann. (Siehe auch unter Staatshaftung.)

Weitere Beispiele für ein öffentliches Amt: Ratsfrau und -herr, Bürgermeister, Minister, Bundeskanzler, Notar, Wirtschaftsprüfer, Richter, Schöffe.

Siehe auch

Literatur

  • Eike Frenzel: Das öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis und das Recht des öffentlichen Dienstes; ZBR 2008, 243

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  • Öffentliches Amt — Öffentliches Amt. Die Bestimmung des Begriffs ö. A. wird für das Strafrecht von Wichtigkeit, weil die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte (s. d.) den Verlust der bekleideten öffentlichen Ämter sowie die Unfähigkeit zu ihrer Bekleidung nach… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • öffentliches Amt — ein unmittelbar vom Staat verliehenes Amt, z.B. Amt des ⇡ Gerichtsvollziehers, Steuer , Polizeibeamten etc. Vgl. auch ⇡ Amtsanmaßung. Bei Verurteilung wegen ⇡ Verbrechen zu ⇡ Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr geht die Fähigkeit für ein… …   Lexikon der Economics

  • Amt — Dienststelle; Behörde; Amtsstelle (schweiz.); Aufgabe; Amtei (schweiz.); Verwaltungsgemeinschaft; Amtsbezirk; Zunft; öffentliches Telefonnetz * * * Amt [amt], das; [e]s …   Universal-Lexikon

  • AMT — Das Wort Amt (von althochdt.: ambath, wortverwandt mit germ. ombud) bezeichnet Amt (Beamtenrecht), von einem Amtsträger bekleidetes Amt im statusrechtlichen Sinn Öffentliches Amt, das Amt eines Politikers oder eine andere öffentliche Funktion… …   Deutsch Wikipedia

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  • Amt, das — Das Amt, des es, plur. die Ämter, Diminutiv. Ämtchen, Oberdeutsch Ämtlein, ein altes Wort, welches ehedem so wohl gewisse Dienstleistungen, als auch diejenigen Personen bedeutete, die dazu verbunden waren. Heut zu Tage bezeichnet es, 1. Überhaupt …   Grammatisch-kritisches Wörterbuch der Hochdeutschen Mundart

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  • Amt — Amt, im allgemeinen berufsmäßige Dienstleistung; im eigentlichen Sinn die einem öffentlichen Gemeinwesen (Staat, Gemeinde) gewährte Dienstleistung. Subjektiv bedeutet A. die Verpflichtung zur berufsmäßigen Tätigkeit für öffentliche Zwecke,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • öffentliches Telefonnetz — Amt (umgangssprachlich) …   Universal-Lexikon

  • Amt Pellworm — Wappen Deutschlandkarte …   Deutsch Wikipedia

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