Überbau (Nachbarrecht)

Überbau (Nachbarrecht)

Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht.

Liegt ein Überbau gemäß § 912 Abs. 1 BGB vor, also wurde der Überbau durch den Eigentümer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit errichtet und wurde dem vom Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen, muss dieser ihn dulden, kann jedoch nach § 912 Abs. 2 BGB eine Geldrente (Überbaurente) verlangen. Das Rentenrecht wird nach § 914 BGB grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen, geht aber allen anderen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Der Nachbar kann nach § 915 BGB darüber hinaus jederzeit fordern, dass ihm der überbaute Teil seines Grundstücks vom Eigentümer des Überbaus abgekauft wird. Maßgeblich ist hier der Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt des Überbaus.

Der Überbau wird nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern bleibt Bestandteil des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist.

Gemäß § 916 BGB gelten die Vorschriften für den Überbau analog für den Fall, dass von dem Überbau eine Dienstbarkeit oder ein Erbbaurecht auf dem Nachbargrundstück betroffen ist.

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

Wikimedia Foundation.

Игры ⚽ Нужно сделать НИР?

Schlagen Sie auch in anderen Wörterbüchern nach:

  • Überbau — Das Wort Überbau steht für: Überbau (Nachbarrecht) – im deutschen Nachbarrecht ein über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragendes Gebäude Basis und Überbau (Marxismus) – ein von Karl Marx geprägter Begriff der Philosophie ein Bauelement… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachbarrecht — Nachbarrecht, Vorschriften, denen das Eigentum an Grundstücken im privatwirtschaftlichen Interesse des Nachbarn unterworfen ist. Es enthält insonderheit Bestimmungen über den Überbau, die Zufuhr, Abmarkungspflicht, Grenzanlagen, Grenzbaum,… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Nachbarrecht — Das Nachbarrecht ist Teil des Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachbarrecht — Nạch|bar|recht, das <Pl. selten> (Rechtsspr.): Gesamtheit der Vorschriften, die das Verfügungsrecht des Eigentümers über sein Grundstück im Interesse benachbarter Grundstückseigentümer beschränken. Dazu: nạch|bar|recht|lich <Adj.>.… …   Universal-Lexikon

  • Überbau — Gebäude, das zum Teil auf dem Nachbargrundstück steht. Rechtliche Regelung: ⇡ Nachbarrecht …   Lexikon der Economics

  • Nachbarschaftsrecht — Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit… …   Deutsch Wikipedia

  • Notweg — Die Regelungen über das Notwegrecht sind Teil des deutschen Sachenrechts, genauer: des Nachbarrechts. Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer gem. § 917 des …   Deutsch Wikipedia

  • Herrschvermerk — Ein Aktivvermerk, auch Herrschvermerk genannt, ist in Deutschland eine Eintragung im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs. Ein solcher Vermerk benennt das Recht, von dem ein Grundstück werterhöhend begünstigt wird, genießt jedoch keinen… …   Deutsch Wikipedia

  • V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes — Der V. Zivilsenat ist ein Spruchkörper des Bundesgerichtshofs. Es handelt sich um einen von derzeit insgesamt dreizehn Senaten, die sich mit Zivilsachen befassen. Inhaltsverzeichnis 1 Besetzung 2 Zuständigkeit 3 Vorsitz und Mitglieder …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentum — (Dominium), die vollkommenste, ausschließliche, rechtliche Herrschaft über eine Sache. Während alle andern dinglichen Rechte nur einzelne Befugnisse von dem Gesamtrechte des Eigentums enthalten, gewährt das E. selbst das volle Nutzungs und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

Share the article and excerpts

Direct link
Do a right-click on the link above
and select “Copy Link”