Überraschende klausel

Überraschende klausel
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt „AGB“, nicht-standardsprachlich bzw. falsch oft auch „AGBs“, „AGB's“ oder „AGBen“) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlich „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB).

Allerdings gibt es Einschränkungen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden; in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im 2. Abschnitt des 2. Buchs des BGB; §§ 305 - 310. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305 c BGB; § 307; § 308 und § 309.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der meist wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während dies vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB).

Gesetzliche Regelung in Europa

Die ursprünglich im deutschen AGB-Gesetz entwickelten Regeln zu den AGB wurden weitgehend ins europäische Gemeinschaftsrecht übernommen, nämlich in die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedsländer, bestimmte Gesetzesnormen zu erlassen, die die Verbraucher vor missbräuchlichen AGB-Klauseln schützen. In allen EU-Ländern darf man daher als Verbraucher damit rechnen, dass für Unternehmer als Verwender von AGB im Grundsatz ähnliche (wenn auch keineswegs identische!) Beschränkungen bestehen wie in Deutschland.

Im deutschen Recht finden sich die betreffenden Vorschriften seit der Schuldrechtsmodernisierung in den genannten Paragraphen 305 ff. BGB.

In Österreich wurde die Richtlinie im Konsumentenschutzgesetz umgesetzt, die Regelungen über unzulässige Vertragsbestandteile sind insbesondere in § 6 KSchG enthalten.

Das Nicht-EU-Mitgliedland Schweiz kennt bisher noch keine explizite gesetzliche Regelung der AGB, doch haben die Gerichte und die Literatur durch eine Konkretisierung allgemeiner Regeln (insbesondere Treu und Glauben) einen in vielen Punkten vergleichbaren Rechtszustand herbeigeführt. Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass auch in der Schweiz in den nächsten Jahren spezifische gesetzliche Regelungen geschaffen werden.

Einbeziehung

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien (Unternehmer oder Privatperson), wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen Aushang darauf hinweist und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen. Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt. Für AGB zwischen zwei Unternehmern § 14 BGB gilt dies jedoch gem. § 310 Abs. 1 BGB nur mit Einschränkungen: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.

Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen (z. B. bei einmaligem Mietvertrag) mit einbezogen werden.

Einzelne gesetzliche Regelungen

  • Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 305b BGB
  • Überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs. 1 BGB
  • Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB. § 305c Abs. 2 BGB
  • Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. § 310 BGB

Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. In §§ 308, 309 BGB wird eine größere Zahl von möglichen einzelnen Klauseln aufgezählt, die stets oder nach entsprechender vorzunehmender Wertung unwirksam sind. Hierzu gehören u. a. bestimmte Haftungsklauseln und Gewährleistungsklauseln.

Wenn der Katalog in § 308 und § 309 BGB keine Unwirksamkeit zu Tage führt, so ist stets noch § 305 c BGB und § 307 BGB zu beachten. Als sog. Generalnorm sieht § 307 BGB vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzprinzip). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 305 c BGB schützt vor überraschenden und mehrdeutigen Klauseln.

Spezielle AGB

Eine Reihe von Branchen haben einheitliche AGB. Diese werden teilweise von den jeweiligen Verbänden entwickelt und von den Mitgliedsunternehmen verwendet. In der Vergangenheit bedurften die AGB in einer Reihe von regulierten Branchen (z. B. Versicherungen) der Zustimmung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

  • Andreas Gerken: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge. Fachbereich Wirtschaft der Hochsch. Bremen, Bremen 2002, ISBN 3-922892-65-5.
  • Hans-Jörg Stadler: Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Handel. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 2003, ISBN 3-8005-1326-9.
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