Übertragende Sanierung

Übertragende Sanierung

Die Übertragende Sanierung[1] bezeichnet den Verkauf der Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens auf einen anderen - oft neu gegründeten - Rechtsträger. Dieser ist frei von den Altschulden des ursprünglichen Unternehmens und ermöglicht dem Betrieb damit einen Neubeginn. Die Gläubiger des insolventen Unternehmens werden aus dem Kaufpreis, den der neue Unternehmensträger für die übertragenen Aktiva zu zahlen hat, anteilig ausgezahlt.

Die übertragende Sanierung ist keine Sanierung im eigentlichen Sinne von Heilung.

Der Begriff wird im Insolvenzrecht benutzt, um den Vorgang des Verkaufs von insolventen Unternehmen und Unternehmensteilen zu dokumentieren. Bei diesem Verkaufsvorgang wird der Rechtsträger (Eigentümer) verändert. Dies ist im Insolvenzrecht im Gegensatz zur Sanierung zu sehen, bei der im engeren Sinne alle Maßnahmen zur Erhaltung eines Unternehmens, Betriebes oder dessen Teilen unter dem vorherigen Rechtsträger vorgenommen werden.

Die übertragende Sanierung bedarf nach § 160 Abs 2 Nr 1 InsO der Zustimmung der Gläubigerversammlung. In der Praxis fehlt der Gläubigerversammlung nicht selten die Beschlussfähigkeit, weil ein Großteil der Gläubiger nicht erscheint. Der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I S 509) eingefügte § 160 Abs 1 S 3 InsO fingiert in diesen Fällen die Zustimmung.[2]

Weblinks

(Schweizerisches) Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1)

Einzelnachweise

  1. Begriff von: Schmidt, ZIP 1980,336
  2. §157 InsO Rn.7, Uhlenbruck in Uhlenbruck Insolvenzordnung, 13.Auflage 2010.
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