ADSp

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Bei den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gemeinsam vom

zur unverbindlichen Anwendung empfohlen werden. Die Marktakzeptanz der ADSp ist sehr hoch. Nach einer Umfrage des DIHK aus dem Herbst 1999 arbeiten rund 94 Prozent der bundesdeutschen Speditionen auf der Grundlage der ADSp und 86 Prozent der Unternehmen der verladenden Wirtschaft gehen von der Geltung der ADSp aus, wenn nichts anderes vereinbart wird.

Die Ziffer 2.4 ADSp grenzt den persönlichen Anwendungsbereich der ADSp dadurch ein, dass sie nicht auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern Anwendung finden. Die Definition des Verbrauchers entspricht der im § 13 BGB.

Der sachliche Anwendungsbereich setzt nach Ziffer 2.1 ADSp voraus, dass der Spediteur und der Auftraggeber einen Verkehrsvertrag abgeschlossen haben. Kennzeichnend für einen Verkehrsvertrag ist, dass er üblicherweise zum Speditionsgewerbe gehörenden Geschäfte betrifft. Mit anderen Worten: Der Spediteur muss eine speditionsübliche Tätigkeit übernehmen. Die Grenzen der Üblichkeit sind fließend. Das Berufsbild des Spediteurs ändert sich ständig; was gestern noch als ungewöhnlich galt, kann heute eine im Speditionsgewerbe übliche Tätigkeit sein. Insoweit kann man von einem dynamischen Anwendungsbereich der ADSp ausgehen, der sich den ändernden tatsächlichen Gegebenheiten anpasst. Insofern werden heute auch speditionsübliche logistische „Dienstleistungen“ erfasst.

Ob eine bestimmte Tätigkeit speditionsüblich ist, ist Tatfrage. Jedoch gehören zu den speditionsüblichen Tätigkeiten die in Ziffer 2.1 ADSp ausdrücklich genannten Vertragstypen, also z. B. Speditions-, Fracht- und Lagerverträge. Darüber hinaus alle Tätigkeiten, die mit den vorgenannten „Kerngeschäften“ sachbezogen zusammenhängen. Führt der Spediteur diese Tätigkeiten aufgrund eines Speditions-, Fracht- oder Lagervertrages aus, so unterliegen diese unselbständigen Tätigkeiten den Regeln des Hauptgeschäftes. Solche Spediteurtätigkeiten, die der Versendung, Beförderung oder Einlagerung vor-, zwischen- oder nachgeschaltet sind oder die der Vorbereitung, Durchführung und Sicherung dieser Hauptleistung dienen, unterliegen aber auch dann den ADSp, wenn sie als selbständige Geschäftsbesorgungsverträge übernommen werden, z. B.

  • Verzollungen und Erledigung von Zollförmlichkeiten (OLG Köln 1985, 26 (29))
  • Nachnahme- und Akkreditivgeschäfte (BGH BB 1988, 1210 (1210))
  • Besorgung von Abliefernachweisen
  • Vermittlung und Gestellung von Lademitteln, z. B. Paletten, Container
  • Behandlung des Gutes, z. B. Verpacken, Mengenfeststellung, Verwiegen

Dagegen unterliegen Tätigkeiten, die den Handel oder die Produktion von Gütern betreffen, nicht mehr der Geltung der ADSp.

Beispiele:

  • Färben von Textilien
  • Einbau von Decodern in Unterhaltungselektronik (Wiese, a. a. O., Der Spediteur 1995, 166 (168)).
  • Aufziehen von Reifen auf Felgen
  • Einweisung des Warenempfängers in die Bedienung abgelieferter Maschinen
  • Aufbereitung von Kleidung zum Verkauf
  • Fashion-Service.

Für diese nicht speditionsübliche Tätigkeiten können ergänzend zu den ADSp die Logistik-AGB Anwendung finden.

Ziffer 2.3 ADSp enthält Ausnahmen von der Regel der Ziffer 2.1 ADSp, wonach die ADSp Allgemeine Geschäftsbedingungen für alle speditionsüblichen Geschäfte sein sollen. Ansatzpunkt für diese Klausel ist die Tatsache, dass diese Geschäfte in der Regel nach anderen Vertragsordnungen abgewickelt werden. Danach gelten die ADSp nicht für Geschäfte, die ausschließlich zum Gegenstand haben:

  • Verpackungsarbeiten
  • die Beförderung von Umzugsgut und dessen Lagerung
  • Kran- oder Montagearbeiten mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs
  • Schwer- und Großraumtransporte mit Ausnahme der Umschlagstätigkeit des Spediteurs
  • die Beförderung und Lagerung von abzuschleppenden oder zu bergenden Gütern.
  • Verträge mit Verbrauchern.

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