Besoldung

Besoldung

Als Besoldung werden in Deutschland die Amtsbezüge (Bezahlung) der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeiten, Soldaten und Beamten bezeichnet. Dabei handelt es sich um laufende Bezüge, die monatlich ausbezahlt werden. Sie werden gegebenenfalls durch Sonderzahlungen ergänzt.

Während die Bezüge der Berufs- und Zeitsoldaten Besoldung genannt werden, erhalten Grundwehrdienstleistende, freiwillig längerdienende Soldaten und Wehrübende Wehrsold, dessen Höhe sich auch von der Besoldung unterscheidet.

Die an Besoldungsempfänger im Ruhestand gezahlten Bezüge heißen Versorgung.

Inhaltsverzeichnis

Reichweite des Bundesbesoldungsrechtes

Die Besoldung war bis zur Föderalismusreform 2006 einheitlich durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt. Im Rahmen der Reform ist jedoch unter anderem das Besoldungsrecht für Beamte und Richter der Länder und der ihnen unterstehenden Körperschaften aus dem Bundesrecht gefallen. Diese Regelung bestand in Deutschland schon bis zur Reform des Besoldungsrechtes, die zwischen 1975 und 1978 stattfand. Bundesrecht gilt für diesen Personenkreis solange weiter, bis der jeweilige Landesgesetzgeber abweichende Regelungen getroffen hat. Für Bundesbeamte, Bundesrichter und Soldaten ändert sich nichts.

Besoldung als Teil der Alimentation

Die Besoldung ist ein wesentlicher Teil der durch das Beamtenrecht seitens des Dienstherrn zu sichernden amtsangemessenen Alimentation, der die Treuepflicht der Beamten gegenübersteht. Amtsangemessen sind nach verschiedenen Urteilen auch Bezüge, die das Existenzminimum nur wenig überschreiten.

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst

Im Gegensatz zur Besoldung spricht man bei Angestellten von Vergütung und bei Arbeitern vom Lohn. Inzwischen wurde im öffentlichen Dienst für Angestellte und Arbeiter des Bundes und Kommunen durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. der Länder durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ein einheitlicher Tarifvertrag geschaffen. Die Bezüge werden dort Entgelt genannt. In Berlin und Hessen wird aber wegen der Fortgeltung des Bundesangestelltentarifvertrages weiterhin von Vergütung bzw. Lohn gesprochen.

Grundzüge des Besoldungsrechtes

Die Besoldung richtet sich nach der Besoldungsordnung, der Besoldungsgruppe und innerhalb der Besoldungsgruppe nach der Dienstaltersstufe, außerdem nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder (Familienzuschlag). Gegebenenfalls kommen auch noch andere Zulagen (Stellenzulagen, Amtszulagen u.Ä.) hinzu. Bei der Bemessung des Bruttogehalts werden Sachbezüge des Besoldungsempfängers wirtschaftlich berücksichtigt (§ 10 BBesG).

Die Besoldung der Soldaten, Bundesrichter, Bundesbeamten sowie derzeit (Mitte 2007) auch noch Landesbeamten und Landesrichter richtet sich in Deutschland nach den Bundesbesoldungsordnungen bzw. den vergleichbar aufgebauten Landesbesoldungsordnungen:

  • A (Beamte des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes, Soldaten bis einschließlich Oberst, kommunale Wahlbeamte in kleineren Gemeinden)
  • B (besondere Ämter des höheren Dienstes, z. B. Leiter von großen Behörden oder Abteilungsleiter in Ministerien oder besonders großen Mittel- oder Oberbehörden, z. T. Direktoren von Schulen mit mehr als 1000 Schülern, bei Soldaten Generale und Oberste in herausgehobener Stellung, kommunale Wahlbeamte)
  • R (Richter und Staatsanwälte) und
  • W (Wissenschaft: Hochschullehrer, einschließlich der Hochschulleiter; neu, ersetzt ab 2005 die Besoldungsordnung C)

Außerdem gibt es die auslaufenden/abgeschafften Besoldungsordnungen

  • AH (wissenschaftliche Assistenten/Ingenieure, Oberassistenten/Oberingenieure an Hochschulen und Ärzte an Universitätskliniken, ehemals in Baden-Württemberg)
  • C (Hochschullehrer, ohne Hochschulleiter) und
  • H (Hochschullehrer, Landesrecht).

Die Länder konnten bereits vor der Reform Landesbesoldungsordnungen für zusätzliche Ämter schaffen, so z. B. in Baden-Württemberg die Straßenmeister oder die Sattelmeister des Haupt- und Landgestüts.

Sonderzahlungen und Zulagen

Weitere Bestandteile der Besoldung (Sonderzuwendung, sogenanntes Weihnachtsgeld) werden auf spezialgesetzlicher Grundlage (Sonderzahlungsgesetze des Bundes und der Länder) regional unterschiedlich erbracht. Hier, sowie beim inzwischen aufgehobenen Urlaubsgeld, haben in den vergangenen Jahren erhebliche Kürzungen stattgefunden. So wurde z. B. die Höhe der Sonderzuwendung für Bundesbeamte von ehemals 8,33 % ab 2004 auf 5 % und ab 2007 auf 2,5 % der jeweiligen Jahresbezüge reduziert.

Die Ministerialzulage wird den Bediensteten der obersten Bundes- und seit einigen Jahren nur noch jenen der obersten Landesbehörden in Bayern gewährt. Sie beträgt 12,5 % des Grundgehaltes auf dem Stand des Jahres 1975, je nach Besoldungsgruppe. Das ist ein Betrag von 72,48 bis 552,76 Euro pro Monat.[1]

Des Weiteren gibt es als Teil der Bezüge für herausragende Beamte in einigen Ländern Leistungszulagen (LZ), die entweder einmalig oder dauernd gewährt werden.

Eine Amtszulage ist ein dauernd gewährter, in der Höhe jedoch stets unveränderter Aufschlag auf die Dienstbezüge. Sie wird vor allem im einfachen Dienst bei Kraftfahrertätigkeit und in allen Besoldungsgruppen für Leitungstätigkeiten, gewährt, ist jedoch entgegen der allgemeinen Auffassung kein Bestandteil der Amtsbezeichnung, z. B. Polizeihauptmeister mit Amtszulage (PHMZ).

Die Stellenzulage wird nur so lange gewährt wie eine bestimmte Funktion oder Tätigkeit ausgeübt wird (z.B. Polizeivollzugsdienst, Kompaniefeldwebel). Im Gegensatz zur Amtszulage ist sie in der Regel nicht ruhegehaltfähig.

Weitere Zulagen können für gefährliche Tätigkeiten (z.B. Taucher) gewährt werden.

Typische Höhe der Bezüge

Die Bezüge eines Beamten setzen sich im Wesentlichen aus dem Grundgehalt, dem Familienzuschlag und eventuellen Zulagen zusammen. Hier eine Übersicht über die typische Höhe der Bezüge. Die genauen Bezüge ergeben sich aus den Anlagen des Bundesbesoldungsgesetzes und den Vorschriften der Innenministerien der Länder.

Alle Angaben sind gerundet auf ganze Euro, Stand ist die Besoldung des Bundes ab 1. Januar 2011. Die Besoldung der Länder ist ähnlich.

Grundgehalt

Das Grundgehalt hängt von der Besoldungsgruppe ab, in Besoldungsordnung A sowie R1 und R2 außerdem von der Dienstaltersstufe[2]:

  • Besoldungsordnung A: A2: 1.698–1.935; A16: 4.823–6.118 (jeweils je nach Dienstalter)
  • Besoldungsordnung B: 5.491–11.507
  • Besoldungsordnung W: 3.822–5.281
  • Besoldungsordnung R: 3.478–11.553

Familienzuschlag

→ Hauptartikel Familienzuschlag

Der Familienzuschlag Stufe 1 (verheiratet, oder Unterhaltsverpflichtungen aus einer Ehe) beträgt je nach Besoldungsgruppe 110–115 Euro. Dazu kommen für das erste und zweite Kind je 104–125 Euro, ab dem dritten Kind je 308–324 Euro.

Zulagen

Die Höhe der Zulagen ist stark von der Tätigkeit abhängig. Bei den meisten Beamten machen sie nur etwa 50–100 Euro aus; in besonderen Tätigkeitsbereichen teilweise aber deutlich mehr (etwa Bleibezulagen bei Professoren, oder Erschwernis- und Auslandszulagen bei Soldaten, die mehrere hundert Euro betragen können).

Pensionsfonds

Durch die Besoldungsreform im Jahre 1957 mussten Beamte auf 7 % ihrer Grundbesoldung verzichten. Dieser Prozentsatz – der damalige halbe Beitragsatz zur gesetzlichen Rentenversicherung – sollte dem Staat als Einsparung für zukünftige Pensionszahlungen (Pensionsfonds) dienen. Die Gehaltsanteile flossen in die öffentlichen Haushalte. Pensionszahlungen werden bis heute (2005) aus den Haushalten des Bundes bzw. der Länder beglichen und sind nicht durch angesparte Fondsgelder gedeckt. Mit Verabschiedung des Etatentwurfs 2007 sollen für neu eingestellte Beamte des Bundes zusätzlich zur Besoldung Beiträge in einen Pensionsfonds gezahlt werden, der von der Bundesbank verwaltet wird. Gehen diese Beamten in Pension, sollen deren Pensionen aus dem Fonds bezahlt werden. Ähnliche Pläne verfolgen auch einige Bundesländer. Das Bundesland Bayern plant, für jeden neu eingestellten Beamten, 500 € aus Haushaltsgeldern zusätzlich in einen Fonds einzuzahlen (Stand 2006).

Die Sicherung der Pensionszahlungen stellt eine äußerst dringliche Aufgabe dar. Betrachtet man die Pensionsverpflichtungen der Landesbeamten als verdeckte sogenannte „implizite“ Schulden, ergibt sich für die Bundesländer eine im Schnitt um den Faktor fünf höhere Pro-Kopf-Verschuldung gegenüber der tatsächlich ausgewiesenen Verschuldung (Stand 2001), wie eine Studie der Universität Freiburg unter Mitarbeit von Bernd Raffelhüschen feststellte.[3] Nach heutigem Stand ergibt sich für den Stadtstaat Hamburg die prekäre Lage, dass 2020 mehr als jeder vierte Euro der Einnahmen für die Pensionszahlung ausgegeben werden muss. Weiter verschärft wird die Situation durch zusätzliche Aufwendungen wie z. B. Beihilfeausgaben der Pensionäre. Sie betragen laut Versorgungsbericht des Bundesministeriums des Innern 2005 ein Achtel der Versorgungsausgaben. Für den Aufbau eines Pensionsfonds ist es geboten, die Aufwendungen nicht durch Aufnahme zusätzlicher neuer Schulden zu finanzieren („Schuldenfalle“).

Aktuelle Gesetzesentwicklung

Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2006 mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit den Grundgesetzänderungen zur Umsetzung der Föderalismusreform zugestimmt. Der Bundesrat hat am 7. Juli 2006 ebenfalls die Zustimmung erteilt. Die Beschlussfassung bedeutet für das Dienstrecht, dass für Landes- und Kommunalbeamten die Bundesländer für das Besoldungs-, Versorgungs- und Laufbahnrecht zuständig sind.

Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen hat zur Folge, dass die Länder eigenständig das Recht erhalten, unter Beachtung verfassungsrechtlicher Normen Besoldung, Laufbahn sowie Versorgung zu regeln. Bundeseinheitliche Bestimmungen können zu Statusrechten und Statuspflichten erfolgen. Dies ist durch das Beamtenstatusgesetz mit Wirkung vom 1. April 2009 erfolgt. Für eine Übergangszeit sollen die bundeseinheitlichen Regelungen zur Besoldung, Laufbahn und Versorgung weiter gelten. Seit Anfang 2008 weichen zahlreiche Bundesländer durch eigenständige Regelungen von der bisher bundeseinheitlichen Besoldung ab.

Die Anhebung der Beamtenbesoldung in der Folge des Tarifabschlusses für den öffentlichen Dienst (Bund/Kommunen) vom 31. März 2008 (Sockelbetrag von 50 Euro zuzüglich linearer Besoldungserhöhung von 3,1 % rückwirkend vom 1. Januar 2008 an) wird nicht für die Landes- und Kommunalbeamten übernommen. Im Bundesbereich wird sie übernommen, jedoch wird - anders als im Tarifbereich - gleichzeitig das Jahresgehalt um 2,5 % gekürzt (Weihnachtsgeldreduzierung um 50 %).

Die jüngste Reform des Tarifrechts hat das Einkommensniveau der Berufsanfänger verschlechtert, obwohl der öffentliche Dienst angesichts der demographischen Entwicklung zunehmend mit der Privatwirtschaft als Arbeitgeber konkurrieren muss.[4]

Das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 - BBVAnpG 2008/2009) vom 29. Juli 2008 wurde am 1. August 2008 im Bundesgesetzblatt 2008 Teil I Nr. 34, Seiten 1582 ff verkündet. Demnach erhöhen sich durch Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes die Grundgehaltssätze rückwirkend zum 1. Januar 2008 um jeweils 50 Euro und die Anwärtergrundbeträge um jeweils 20 Euro sowie in beiden Fällen um 3,1 %. Als weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes war für den 1. Januar 2009 eine Erhöhung um 2,8 % und eine einmalige Zahlung von 225 Euro vorgesehen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. [1]
  2. Anlage IV des BBesGVorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer
  3. [2] (PDF)
  4. Peter Carstens: Beamte müssen mit weiteren „Nullrunden“ rechnen. In: FAZ vom Januar 2007.
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