Betreuungsvorsorge

Betreuungsvorsorge
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Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h., er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden. Die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten findet sich in § 164 ff. BGB, das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten (sog. Auftrag) in § 662 ff. BGB.

In Österreich wurde die Vorsorgevollmacht mit dem Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 im ABGB §§ 284 f-h gesetzlich verankert, dieses trat mit 1. Juli 2007[1] in Kraft und hält sich im Wesentlichen an die Regeln des deutschen Bundesrechts.

Inhaltsverzeichnis

Ersatz für rechtliche Betreuung

Eine rechtliche Betreuung, in Österreich Sachwalterschaft, kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die betroffene Person in gesunden Tagen für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch altersbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der betroffenen Person zu handeln. Die Vorsorgevollmacht darf nicht mit einer Patientenverfügung verwechselt werden, in der nicht verfügt wird, wer handeln soll, sondern was der Bevollmächtigte im Fall unheilbarer Krankheit anordnen soll. Allerdings werden beide Erklärungen z. T. in einem Dokument zusammen gefasst. Empfehlenswert ist aus verschiedenen Gründen eine notarielle Beurkundung der Vollmacht.

Rechtscharakter

Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Im gesundheitlichen und höchstpersönlichen Bereich gelten einige Vorschriften des Betreuungsrechts auch für den Vorsorgebevollmächtigten. So muss er z. B. eine freiheitsentziehende Unterbringung und weiter freiheitsentziehende Maßnahmen (auch stark beruhigende Medikamente gehören eigentlich hierzu) vom Gericht genehmigen lassen. Gleiches gilt für gefährliche ärztliche Behandlungen. Hingegen wird der Bevollmächtigte in finanziellen Angelegenheiten nicht durch das Vormundschaftsgericht kontrolliert. Es kann sich daher empfehlen, selbst Kontrollmechanismen in die Vorsorgevollmacht aufzunehmen, zum Beispiel die Erteilung der Vollmacht in der Weise, daß immer nur zwei Bevollmächtigte von ihr Gebrauch machen können ("Vier-Augen-Prinzip").

Form der Vorsorgevollmacht

Eine rechtswirksame Vorsorgevollmacht setzt voraus, dass der Vollmachtgeber bei der Beurkundung über seinen freien Willen verfügte, also geschäftsfähig war (§ 104 BGB). Eine Patientenverfügung kann dagegen schon bei Einwilligungsfähigkeit rechtswirksam eingerichtet werden.

Die Geschäftsfähigkeit wird in letzter Konsequenz auch nicht durch eine notarielle Beurkundung bewiesen, obwohl Notare zur Geschäftsfähigkeitsprüfung nach § 11 Beurkundungsgesetz verpflichtet sind und Zweifel an der Geschäftsfähigkeit in der Urkunde feststellen müssen. Liegt eine notarielle Vorsorgevollmacht vor, bildet sie in der Praxis jedoch ein starkes Indiz dafür, dass der Vollmachtgeber auch geschäftsfähig war.

Hat das Vormundschaftsgericht Zweifel an der Rechtswirksamkeit der Vollmacht, kann es einen Betreuer einsetzen. Insofern ist es ratsam, in Zweifelsfällen ein ärztliches Attest einzuholen, das die Geschäftsfähigkeit belegt, indem die Fähigkeit zur freien Willensbildung bescheinigt wird.

Die Errichtung in der Form notarieller Beurkundung (§ 129 BGB) ist aber sinnvoll und wichtig, da der Notar umfassend über die Rechtswirkungen und den Inhalt der Vorsorgevollmacht berät, Feststellungen zur Geschäftsfähigkeit trifft und vor allem vor einer inhaltlich fehlerhaften, ungenauen und/oder unzweckmäßigen Abfassung der Vollmacht schützt. Sofern die Vollmacht auch zu Grundstücksgeschäften tauglich sein soll, ist die notarielle Beurkundung ohnehin unerlässlich. Außerdem können von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten später jederzeit vom Notar weitere sogenannte Ausfertigungen (d.h. Kopien des Originals, welche das Original im Rechtsverkehr vertreten) erteilt werden. Dies ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Formen der Errichtung einer Vorsorgevollmacht, denn wenn hier das Original verlorengeht oder vernichtet wird und der Vollmachtgeber zwischenzeitlich seine Geschäftsfähigkeit verloren hat, kann im Rechtsverkehr das Bestehen der Vorsorgevollmacht nicht mehr nachgewiesen werden (eine einfache oder sogar eine beglaubigte Fotokopie des Originals genügen hierfür nicht).

Vorsorgevollmachten müssen auch von Banken akzeptiert werden. Die frühere Praxis, dass Banken zusätzlich noch eigene Kontovollmachten verlangen, ist heute nicht mehr rechtmäßig. Eine Bank darf jedenfalls dann, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet worden ist, keine speziellen Bankvollmachten verlangen[2]. Um die Akzeptanz bei Geldinstituten zu gewährleisten, ist es ratsam, den Bevollmächtigten dort persönlich einzuführen.

Soll die Vorsorgevollmacht auch zur Einwilligung in medizinische Maßnahmen berechtigen, mit deren Durchführung die begründete Gefahr besteht, dass der Vollmachtgeber auf Grund der Maßnahme stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, muss die Vollmacht schriftlich abgefasst sein (§ 126 BGB) und diese Maßnahmen (so wie oben beschrieben) ausdrücklich nennen (§ 1904 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, eine freiheitsentziehende Unterbringung des Vollmachtgebers zu veranlassen (§ 1906 Abs. 5 BGB) oder ihn vor Gericht zu vertreten (§ 51) Abs. 3 ZPO.

Zur besseren Akzeptanz im Rechtsverkehr dürfen seit 1. Juli 2005 auch die kommunalen Betreuungsbehörden Unterschriften und Handzeichen unter Vorsorgevollmachten (und Betreuungsverfügungen) öffentlich beglaubigen (§ 6 Betreuungsbehördengesetz). Die rechtliche Einordnung einer solchen Unterschriftsbeglaubigung ist jedoch nicht ausdrücklich geregelt, so daß zum Beispiel unklar und umstritten ist, ob sie bei Erklärungen zum Grundbuch (§ 29 Grundbuchordnung) oder bei Gerichtsverfahren, wenn dies von der Gegenseite verlangt wird (§ 80 Abs. 2 ZPO), verwandt werden kann.

Anerkannte Betreuungsvereine dürfen seit dem 1. Juli 2005 Personen beraten, die eine Vorsorgevollmacht errichten wollen (§ 1908f Abs. 4 BGB). Meist bieten diese umfangreiche Beratungen an, die aufgrund der berufsmäßig geführten Betreuungen der Vereinsbetreuer deutlich praxisorientiert sind. Dazu zählen insbesondere auch Beratungen zu Patientenverfügungen. Zuvor war die Beratung nur durch Notare möglich, was auch weiterhin möglich ist. Dies ist zwar teurer, aber in der Regel ist eine notariell beurkundete Vollmacht im Rechtsverkehr besonders sicher und anerkannt.

Abzuraten ist aber in jedem Fall von formularmäßig formulierten Vordrucken, die man nur noch ankreuzen und/oder unterschreiben muss.

Unterschied zur Patientenverfügung und Betreuungsverfügung

Von der Vorsorgevollmacht zu unterscheiden ist die Patientenverfügung, bei der der Verfügende im Voraus Anweisungen erteilt, wie er nach seinem Willen als Patient ärztlich behandelt werden möchte, wenn er nicht mehr in der Lage ist, selber darüber zu entscheiden. Arzt und Bevollmächtigter oder Betreuer müssen nach den Vorgaben der Patientenverfügung handeln, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von Notwehr(§ 32 StGB). Es ist ratsam, in der Vorsorgevollmacht zu erwähnen, dass der Bevollmächtigte an eine Patientenverfügung gebunden ist. Sonst kann der Bevollmächtigte allein nach seinem Ermessen entscheiden.

Von der Patientenverfügung muss die Betreuungsverfügung abgegrenzt werden, bei der der Verfügende dem Gericht einen Vorschlag für die Person des im Rahmen eines Betreuungsverfahrens durch das Vormundschaftsgericht zu bestellenden Betreuers unterbreitet und in der der Verfügende auch alles festlegen kann, was hier zur Vorsorgevollmacht ausgeführt wird.

Die Abgrenzung von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung liegt vor allem darin, dass die Vorsorgevollmacht auf grenzenloses und unkontrolliertes Vertrauen setzt, während die Betreuungsverfügung erst dann Wirkung entfaltet, wenn das Gericht es entsprechend der gesundheitlichen Situation des Verfügenden für erforderlich hält, dass die Handlungsbefugnis dem vom Verfügenden Vorgeschlagenen übertragen wird und diese Befugnis dann unter gerichtlicher Kontrolle steht. Das heißt, das Vormundschaftsgericht wacht über die Einhaltung der Verfügung und z. B. über jeden Ein- und Ausgang auf den Konten des Verfügenden.

Ein möglicher Nachteil der Betreuungsverfügung kann darin bestehen, dass der Betreuer bezahlt wird. Es gibt gesetzliche Regelungen zur Bezahlung des Betreuers. Ein Berufsbetreuer mit Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erhält z. B. derzeit 44,– €/Std. im Rahmen einer seit dem 1. Juli 2005 geregelten Vergütungspauschalierung. Der ehrenamtliche Betreuer (Freund, Familienangehörige, sonstige Dritte) erhält eine Aufwandspauschale von derzeit 323,– €/Jahr (§ 1835a BGB).

Es ist auch gerechtfertigt, dass der Handlungsbeauftragte, wie z. B. der Betreuer, für die überwiegend sehr aufwändige, z. T. sehr schwierige Tätigkeit, eine Vergütung erhält.

Eine andere Sache ist, wer den Betreuer bezahlt. Dies richtet sich nach den Maßstäben des Sozialhilferechtes (SGB XII) (vgl. §§ 1836 ff. BGB). Ist der Verfügende mittellos, muss die Justizkasse den Betreuer bezahlen (§ 1836d BGB). Ist der Verfügende vermögend, muss er selbst den Betreuer bezahlen. Bei der Vorsorgevollmacht kommt demgegenüber eine Zahlung aus der Staatskasse nie in Betracht.

Auch die Vorsorgevollmacht sollte daher eine Regelung über die Vergütung und Auslagen des Bevollmächtigten enthalten, muss sie aber nicht. Bei der Vorsorgevollmacht muss der Verfügende in jedem Fall den Bevollmächtigten selbst bezahlen. Dies gilt auf jeden Fall für Barauslagen (Aufwendungsersatz, § 670 BGB) und dann auch für Zeitaufwand (Vergütung), wenn die Übernahme der Vollmacht entgeltlich (als Geschäftsbesorgungsvertrag, § 675 BGB) vereinbart wurde.

Vorteil von Vorsorgevollmachten

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht besteht darin, dass der Bevollmächtigte, der Kenntnis von der Vollmacht hat, sofort nach Kenntnis von der Notsituation handeln kann und nicht erst wie bei der Betreuung eine gerichtliche Bestellung erfolgen muss. Der Bevollmächtigte unterliegt auch nicht der Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes bei der Vermögensverwaltung wie ein gerichtlich bestellter Betreuer.

Der Bevollmächtigte kann je nach Formulierung der Vorsorgevollmacht in vollem Umfang über das Vermögen des Vollmachtgebers verfügen und braucht Außenstehenden keine Rechenschaft abzulegen. So ist es dem durch Rechtsgeschäft Bevollmächtigten im Gegensatz zu einem rechtlichen Betreuer möglich, Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge an zukünftige Erben zu übertragen und so optimal Steuerfreibeträge innerhalb der Zehnjahresfrist bei Schenkungen/Erbe auszunutzen. Gegenüber dem Vollmachtgeber besteht eine Auskunftspflicht im Rahmen des § 666 BGB und nach dem Ende der Tätigkeit eine Herausgabepflicht nach § 667 BGB.

Der Vorteil der Vorsorgevollmacht gegenüber der Betreuung ist auch darin zu sehen, dass mit der Vollmachtserteilung das Grundrecht auf Selbstbestimmung zum Ausdruck gebracht wird. In einer Betreuungsverfügung wird lediglich dem Gericht mitgeteilt, wer als Betreuer gewünscht wird. Die Betreuungsverfügung ist also nicht zwingend verbindlich.

Ein weiterer Vorteil kann die bessere gesellschaftliche Akzeptanz gegenüber einer Betreuung sein. Je nach Situation ist eine Vorsorgevollmacht auch aus Gründen des Selbstwertgefühls einer Betreuung vorzuziehen.

Kontrollbetreuer

Bei Gefahr des Missbrauchs der Vollmacht kann das Vormundschaftsgericht einen Kontrollbetreuer bestellen, soweit es überhaupt Kenntnis von dem Missbrauch erlangt (§ 1896 Abs. 3 BGB). Aber auch in die Vorsorgevollmacht kann ein Kontrollbevollmächtigter installiert werden, der jedoch nur die vom Verfügenden bereitgestellten Rechte besitzt, also Auskunft und Vermögensherausgabe.

In der Praxis bezieht sich die Bestellung meist auf folgende Gegenstände (Beispiele nicht abschließend):

Nachteil der Vorsorgevollmacht

Die fehlende Kontrolle kann ein Nachteil der Vorsorgevollmacht sein, wenn beispielsweise der bevollmächtigte Familienangehörige aufgrund einer neuen Situation, wie einer neuen Partnerschaft, andere Interessen verfolgt, als für den Vollmachtgeber vorhersehbar war. Daher sollte ggf. ein Kontrollbevollmächtigter benannt werden. Auch gesetzlich bestellte Betreuer haben aufgrund mangelhafter Kontrolle durch die Gerichte oft Möglichkeiten das Vermögen der Betreuten zu veruntreuen.

Auch hat die Vorsorgevollmacht weniger Akzeptanz im Rechtsverkehr als ein vom Gericht bestellter Betreuer. Insbesondere die Banken verlangen häufig, dass dort persönlich eine formularmäßige Bankvollmacht des jeweiligen Kreditinstitutes ausgefüllt wird. Vorsorgevollmachten, die in das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer eingetragen werden, müssen auch durch Kreditinstitute akzeptiert werden.

Meist wird eine Vorsorgevollmacht in der Befürchtung getroffen, ein fremder Dritter könnte als Betreuer bestellt werden. Dies ist aber nicht gängige Praxis, da das Vormundschaftsgericht gesetzlich verpflichtet ist, bei der Betreuerauswahl den Ehegatten und die Verwandten ersten Grades vorrangig zu berücksichtigen (§ 1897 Abs. 5 BGB).

Betreuungsverfügung und/oder Vollmacht sollten in jedem Fall frühzeitig sorgfältig formuliert werden. Anzuraten ist auch, dass Beratungen von mehreren Stellen in Anspruch genommen werden. Denn ohne Zweifel ist der Vorteil der Vorsorge gegenüber der Betreuung ohne vorsorgliche Verfügung, dass sie individuell auf die persönliche Situation zugeschnitten werden kann. Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil ist darin zu sehen, dass sie jederzeit wieder zurückgezogen werden kann, solange man dazu noch selbst in der Lage ist (Geschäftsfähigkeit).

Eine Vorsorgevollmacht schützt aber den Betroffenen nicht, wenn dieser im Zustand der Geschäftsunfähigkeit Geschäfte zu seinen Ungunsten abschließt. Dann muss die Geschäftsunfähigkeit nachgewiesen werden. Das entfällt nur dann, wenn eine Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt eingerichtet wird.

Inhalte einer Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht kann sich auf alle rechtlich relevanten Handlungen beziehen, bei denen Stellvertretung zulässig ist, also beispielsweise nicht auf Eheschließung, Testament oder Ausübung des Wahlrechtes. Sofern Fragen der medizinischen Behandlung, der freiheitsentziehenden Unterbringung oder der Vertretung in gerichtlichen Verfahren Inhalt der Vollmacht sein sollen, müssen sie ausdrücklich in der Vollmacht geregelt sein. Eine sog. Generalvollmacht umfasst diese Angelegenheiten nicht (vgl. § 1904 Abs. 2 BGB, § 1906 Abs. 5 BGB, § 51 Abs. 3 Zivilprozessordnung – ZPO).

Die Genehmigungsvorbehalte des Vormundschaftsgerichtes des BGB bei gefährlicher Heilbehandlung und Freiheitsentziehung (§ 1904, § 1906 BGB) für den Betreuer gelten auch für den Vorsorgevollmachtnehmer/Bevollmächtigten.

Die Entscheidung über eine geschlossene Unterbringung, die Entscheidung unterbringungsähnlicher Maßnahmen wie das Festbinden am Bett, Anschnallen im Rollstuhl, Sedierung mit Medikamenten oder Einwilligungen in Behandlungen, die als gefährlich gelten, darf nur mit vorheriger richterlicher Genehmigung geschehen. §§ 1904 und 1906 BGB sind zu beachten.

Bei dringender Gefahr im Verzug – beispielsweise bei Stürzen aus dem Bett mit Gefahr des Oberschenkelhalsbruches eines Pflegeheimbewohners – kann der Bevollmächtigte eine vorläufige Entscheidung über die Anbringung der Bettgitter (unterbringungsähnliche Maßnahme) treffen, hat aber zugleich unverzüglich eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Maßnahme länger dauern soll (mehr als zwei Tage) oder regelmäßig (z. B. immer nachts) erfolgen muss.

Erfahrungen der Praxis legen nahe, Vorsorgevollmachten, die sich auch auf Vermögensgeschäfte beziehen, notariell beglaubigen zu lassen, weil Vermietungsunternehmen und insbesondere Banken sich oft nicht mit privatschriftlichen Urkunden zufrieden geben.

Banken erkennen auch notarielle Vorsorgevollmachten oftmals nicht problemlos an. Sie verlangen regelmäßig die Erteilung einer Kontovollmacht auf bankeigenen Formularen inkl. einer Unterschriftenprüfung durch die Bank. Das vom Bundesjustizministerium entwickelte Vordruckmuster einer Kontovollmacht soll künftig allgemein akzeptiert werden.

Für Grundstücksgeschäfte ist dann eine notariell beurkundete Vollmacht notwendig, wenn die Vollmacht unwiderruflich erteilt wurde oder der Bevollmächtigte vom Verbot des Insichgeschäftes (§ 181 BGB) befreit wurde.

Widerruf und Kündigung

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Einhaltung einer Form widerrufen werden (§ 168, § 671 BGB). Nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers kann jedoch der Bevollmächtigte nicht mehr ohne weiteres kündigen (§ 671 Abs. 2 BGB). Er muss sich stattdessen an das Vormundschaftsgericht wenden, damit dieses einen Betreuer bestellt, dem gegenüber die Kündigung der Vollmacht erklärt wird. Auch ein in einem solchen Falle bestellter Betreuer kann seinerseits die Vollmacht widerrufen, wenn der Vollmachtnehmer die Vollmachtstätigkeit nicht mehr leisten kann oder will.

Die Kündigung einer Vorsorgevollmacht in Österreich ist auch nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit durch den Vollmachtgeber ausdrücklich festgelegt, allerdings ohne festzuhalten, in welcher Form dies zu erfolgen hat.

Vorlage beim Vormundschaftsgericht

Sowohl Vorsorgevollmacht als auch Betreuungsverfügung müssen dem Vormundschaftsgericht vorgelegt werden, wenn man Kenntnis von einem gerichtlichen Betreuungsverfahren hat (§ 1901a BGB). Das ist sinnvoll, weil durch eine Vollmacht die Betreuung ja überflüssig gemacht werden soll (§ 1896 Abs. 2 BGB) und durch eine Betreuungsverfügung Wünsche zur Betreuerauswahl enthalten kann (§ 1897 Abs. 4 BGB).

Zentrales Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer (BNotK)

Die Bundesnotarkammer führt seit 2004 das Zentrale Vorsorgeregister, in das Vorsorgevollmachten eingetragen werden können, um den Vormundschaftsgerichten bei Bedarf die Suche nach einem Bevollmächtigten zu erleichtern bzw. ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht zu vermeiden. Am 31. Dezember 2008 waren dort bereits 823.765 Vollmachten registriert.

Das gesetzliche Betreuungsverfahren§ 1896 ff. BGB) ist subsidiär, das bedeutet, ein Betreuer soll nur bestellt werden, wenn dazu Bedarf besteht; bei Vorliegen einer wirksamen Vorsorgevollmacht besteht dieser Bedarf in der Regel nicht.

Dieses Vorsorgeregister wurde von der Bundesnotarkammer in Eigenregie aufgebaut und war nur für die Eintragung von notariell beurkundeten Vorsorgevollmachten offen. Seit 1. März 2005 können infolge einer Rechtsänderung (Änderung der Bundesnotarordnung§ 78a ff. BNotO) und Schaffung einer Vorsorgeregister-Verordnung) auch privatschriftliche Vorsorgevollmachten registriert werden. Die Registrierung ist gebührenpflichtig (üblicherweise 18,50 €). Auskunft aus dem Register erhält nur das Vormundschaftsgericht (und das Landgericht als Beschwerdegericht).

Auch eine Reihe privater Dienste und Verbände bietet die Registrierung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen/Betreuungsverfügungen gegen Entgelt an. Dies ist eine Ergänzung zum Zentralen Vorsorgeregister. Vorteile: Das Zentrale Vorsorgeregister wird mit ziemlicher Sicherheit im Bedarfsfall vom Gericht abgefragt. Andererseits bekommen Betreuungsbehörden, Ärzte, Krankenhäuser von diesem keine Auskunft. Private Register bieten in der Regel die Abfragemöglichkeit für alle und eine dem Organspendeausweis ähnliche Karte für die Brieftasche mit 24-Stunden-Telefonservice. Es ist aber wiederum nicht sicher, dass solche Dokumente aufgefunden werden. Daher sollte man ggf. beides kombinieren.

Betreuungsverfügungen (keine Vorsorgevollmachten) können in einigen Bundesländern (zzt. Bayern, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) bei den Vormundschaftsgerichten hinterlegt werden.

Vorsorgevollmacht in Österreich

Seit dem 1. Juli 2007 (Inkrafttreten des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes) ist im österreichischen Recht die Vorsorgevollmacht als vorrangiges Rechtsinstitut gegenüber einer Sachwalterschaft gesetzlich normiert worden. Die Regelungen finden sich in den § 284f , § 284g und § 284h ABGB.

Siehe auch

Betreuung, Patientenverfügung, Behindertentestament, Betreuungsverfügung, Verordnung über das Zentrale Vorsorgeregister, Bankvollmacht

Einzelnachweise

  1. Sachwalterrechts-Änderungsgesetz 2006 (Österreich)
  2. siehe Tersteegen, NJW 2007, 1717

Literatur

  • Axel Bauer/Thomas Klie: Patientenverfügungen/Vorsorgevollmachten – richtig beraten?; 2. Aufl., Heidelberg 2005, ISBN 3-8114-3064-5
  • Matthias Winkler: Vorsorgeverfügungen – Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungs- und Organverfügung; 3. Aufl., München 2007, ISBN 978-3-55841-2

Weblinks

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