Bewilligung (Grundbuch)

Bewilligung (Grundbuch)

Bewilligung, eigentlich Eintragungsbewilligung, ist ein Begriff aus dem deutschen Grundbuchrecht. Die Bewilligung der Eintragung ist für die Eintragung einer Rechtsänderung oder Berichtigung im Grundbuch erforderlich.

Nach § 19 GBO kann eine Eintragung im Grundbuch nur erfolgen, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Beispielsweise kann eine Grundschuld nur im Grundbuch eingetragen werden, wenn der Eigentümer des Grundstücks die Eintragung der Grundschuld bewilligt. Der Grundsatz der einseitigen Bewilligung (nur der Betroffene muss die Eintragung bewilligen) wird auch „formelles Konsensprinzip“ genannt [1]. Sinn dieser Regelung ist die Vereinfachung des Grundbuchsverkehrs: Das Grundbuchamt muss nicht die Rechtslage als solche prüfen, sondern kann sich auf die Prüfung der formellem Voraussetzungen, insbesondere der Bewilligung, beschränken [2]. Das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungsbewilligung soll gemäß § 29 GBO durch öffentliche oder notariell beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden.

Die Bewilligung ist eine rein verfahrensrechtliche Erklärung, sie ist zu unterscheiden von dem schuldrechtlichen Geschäft (etwa die Verpflichtung, eine Grundschuld zu bestellen; Sicherungsvertrag) sowie der zum Eintritt der Rechtsänderung erforderlichen sachlich-rechtlichen Erklärung (etwa die Bestellung einer Grundschuld). Die Wirksamkeit der Bewilligung ist unabhängig von dem Grundgeschäft [3]. Entspricht die Eintragungsbewilligung nicht der wahren Rechtslage, wird das Grundbuch unrichtig. Andererseits führt die Eintragung auch ohne Eintragungsbewilligung zu einer Rechtsänderung, wenn die sachlichen Voraussetzungen der Eintragung vorlagen.

Als Unterarten der Eintragungsbewilligung existieren die so genannte Berichtigungsbewilligung [4] (Einwilligung in die Berichtigung des Grundbuchs) und die Löschungsbewilligung [5] (die Bewilligung der Löschung eines Rechts).

Neben der Bewilligung ist für die Eintragung ein Antrag (§ 13 GBO), die Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO) und bei Briefrechten die Vorlage des Briefs (§ 41 GBO) erforderlich.

Soweit das Recht, mit dem ein Grundstück belastet wird, in der Eintragungsbewilligung näher bezeichnet wird, kann nach Maßgabe des § 874 BGB bei der Eintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden. In diesem Fall wird im Grundbuch selbst das Recht nur seinem wesentlichen Kern nach kurz bezeichnet. Die Einzelheiten ergeben sich dann aus der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung.

Einzelnachweise

  1. Demharter:Grundbuchordnung, 25. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53040-0, § 19 Rn. 1
  2. Demharter:Grundbuchordnung, 25. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53040-0, § 19 Rn. 1
  3. Demharter:Grundbuchordnung, 25. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53040-0, § 19 Rn. 18
  4. Demharter:Grundbuchordnung, 25. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53040-0, § 19 Rn. 18
  5. Demharter:Grundbuchordnung, 25. Auflage, München 2005, ISBN 3-406-53040-0, § 27 Rn. 20

Literatur

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