Bonifatiusfall

Bonifatiusfall

Mit dem Bonifatius-Fall ist die Entscheidung des Reichsgerichts (RG) vom 28. Oktober 1913 gemeint.[1] Hauptproblem des Falles ist die Abgrenzung einer Schenkung unter Lebenden nach § 516 BGB und einer Schenkung auf den Todesfall nach § 2301 BGB.

Beim Sachverhalt geht es um einen Geistlichen, der durch ein Testament seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt hatte. Kurz vor dem Tode hatte der Erblasser jedoch auch einem Pfarrkuraten Wertpapiere übergeben, damit diese dem Weihbischof, der Vertreter des Bonifatius-Vereins war, übergeben werden sollten. Die Übergabe erfolgte auch tatsächlich, jedoch erst nach dem Tod des Erblassers. Die Schwester begehrte nun nach dem Tod des Erblassers als Alleinerbin Herausgabe der Wertpapiere vom Bonifatius-Verein.

Kernfragen sind sowohl ob der Verein Eigentum an den Wertpapieren erlangt hat, und wenn ja ob dieses kondiktionsfest, also mit Rechtsgrund geleistet wurde. Da der Pfarrkurate einem Boten gleichgestellt wird, hat es nach § 130 Abs. 2 BGB auf die Willenserklärung keinen Einfluss sofern der Erblasser stirbt. Insofern konnte der Verein wirksam Eigentum erwerben, da das dingliche Verfügungsgeschäft formfrei möglich ist.

Das Verpflichtungsgeschäft war nach Ansicht des RG unwirksam, da es nicht der Formvorschrift des § 2301 BGB entsprach. Deswegen konnte die Schwester Herausgabe verlangen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. RGZ 83, 223.
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