Bremer Bürgereid

Bremer Bürgereid

Der Bremer Bürgereid, auf Plattdeutsch Bremer Borger–Eed, war ein Eid der 1365 bis 1904 in Bremen in Gebrauch war und dazu diente, hinzugezogene Bürger auf die Gesetze und die Regierung Bremens zu verpflichten.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung und Geschichte

Der Bürgereid wurde 1365 nach dem Bannerlauf – einem Aufstand gegen die Patrizier der Stadt – eingeführt. Er war verpflichtend für alle Personen, die das Bürgerrecht erwerben wollten. In der Eidesformel verpflichtete sich der Neubürger dazu, den Rat der Stadt zu achten, die Gesetze einzuhalten, seine Steuern zu zahlen und Waffen für die Verteidigung der Stadt bereitzuhalten. Ohne Bürgereid war es nicht möglich, ein Amt in der Stadt zu erlangen oder Mitglied im Rat und der Bürgerschaft zu werden. Das Ablegen des Bürgereids wurde mit einer Urkunde bestätigt und die entsprechende Person im Bürgerbuch vermerkt.

Bis kurz nach der Bremer Franzosenzeit 1815 wurde der Bürgereid in Plattdeutscher Sprache geleistet, ab 1815 bis zu seiner Abschaffung im Jahr 1904 in leicht veränderter Fassung in Hochdeutscher Sprache.

Gemeener Borger-Eed der Stadt Bremen (1365–1815)

Bremer Bürgereid von 1805 auf den Namen Michael Kommer

„Ick will dem Rahde gehorsam syn und nummermehr jegen den Rahd dohn, ock in allen Nöhden und Gefahr, so düsser goden Stadt nu und inkünfftig, vorstahn und begegnen mögen, dem Rahde, ock gemeener Stadt und Borgerschup, trouw und holdt syn; Ick will ock tho nehmen Uprohr Ohrsake geven, noch my dartho versellschoppen; Sondern wohr ick Uprohr, oder sonst einige Practiken ofte heimlike Anschläge, jegen düsse gode Stadt erfahre, will Ick dem Rahde trouwliken vermelden, und holden Tafeln und Boeck, mit der Nyen upgerichteden Eendracht, alse de de Rahd und gantze Meenheit beschwaren hebben; Ick will recht ziesen und schatten, ock recht consumeren, so lange solke Consumption, mit Belevung Eenes Ehrenvesten Rahds und der Borgerschup, im Gebruke blifft; Minem Hövetmanne und Rottmeister, ock anderen des Rahdes Befehlhebbern, geböhrliken Gehorsam leisten; und will also des Rahdes, und gemeener Stadt Beste wehren und befördern, dargegen öhren Schaden und Nahdehl wehren und affkehren, nah allem mynen Vermögen. Dit Gewehr, darmede Ick vor Enem Ehrenvesten Rahde erschiene, dat is mien egen, datsülve will Ick nicht verringern, sondern bestes mines Vermögens verbetern: So wahr helpe my Gott! [1]

Der allgemeine Bürger-Eid der Stadt Bremen (1815–1904)

Bremer Bürgereid von 1840 auf den Namen Carl Kommer

„Ich will dem Rat gehorsam sein und niemals gegen den Rat tun, auch in allen Nöten und Gefahren, die dieser guten Stadt nun und zukünftig bevorstehen und begegnen mögen, dem Rat, auch gemeiner Stadt und Bürgerschaft, treu und hold sein; Ich will auch zu keinem Aufruhr Ursache geben, noch mich dazu versellschaften; Sondern wo ich (von) Aufruhr oder sonst ähnliche Praktiken oder heimliche (n) Anschläge (n) gegen diese gute Stadt erfahre, will ich (das) dem Rat treulich vermelden, und (ein)halten (die Gesetze auf der Tafel) Tafel und (im) Buch, mit der Eintracht, also die der Rat und (die) ganze Gemeinde (beschlossen und beschworen) haben. Ich will recht Zölle und Steuern (zahlen), auch recht konsumieren, solange solch ein Verbrauch mit Gefallen eines ehrenfesten Rates und der Bürgerschaft, im Gebrauch bleibt; Meinem Hauptmann und Rottmeister, auch anderen des Rates Befehlshabern, gebührenden Gehorsam leisten; und will also zum Besten des Rates und der Stadtgemeinde streben und fördern, dagegen ihren Schaden und Nachteil abwehren und abkehren nach all' meinem Vermögen. Dieser Besitz(nachweis), mit dem ich vor einem ehrenfesten Rat erscheine, das ist mein eigen, dasselbe will ich nicht verringern, sondern nach bestem Vermögen verbessern: So wahr mir Gott helfe! [2]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Zitiert nach Der Bremer Bürger-Eid bei Bremen.de
  2. Zitiert nach Der Bremer Bürger-Eid bei Bremen.de

Literatur


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