Brookmerbrief

Brookmerbrief
Brokmerbrief

Der Brokmerbrief, fälschlicherweise oft auch als Brookmerbrief zu finden, ist das im 13. Jahrhundert niedergeschriebene Gesetzbuch der brocmanni, der Einwohner des bis zum Ende des 12. Jahrhunderts urbar gemachten Siedlungsgebietes des westlich von Aurich gelegenen ostfriesischen Brokmerlandes.

Es berichtet als ausführlichste friesische Rechtsquelle von der Landes- und Gerichtsverfassung eines Landes, dessen Recht auf dem Willen des zusammengetretenen Volkes beruhte. Im Brokmerbrief ist geregelt, dass die politische und richterliche Gewalt in den Händen gewählter bäuerlicher Jahresbeamter, den sogenannten "Redjeven" (Konsuln, Ratgebern) lag, welche wiederum ihrerseits in ihrer Macht durch den Brokmerbrief kontrolliert wurden.

Um die Mitte des 14. Jahrhunderts ist die Zeit der freien Landgemeinden vorbei; die Selbstverwaltung funktionierte nicht mehr. Die Landeseinheit blieb jedoch - im Unterschied zum Emsigerland etwa- erhalten, da das Verbot des Brokmerbriefes, sich feste Steinhäuser und Burgen zu bauen, solche Ansatzpunkte lokaler Herrschaften verhindert hat. So blieb der im Mittelalter in Europa verbreitete Feudalismus in Ostfriesland unbekannt.

Wohl durch das Aufkommen der tom Brok, spätestens aber mit dem Sieg der Cirksena wurde dann das Emsiger Recht herrschend, auf das Edzard I. d. Gr. Anfang des 16. Jahrhunderts sein ostfriesisches Landrecht aufbaute.

Die Brokmer Handschrift ist einzigartig in der altfriesischen Rechtsliteratur, weil es sich hier um ein Gesetzbuch im eigentlichen Sinne handelt und nicht, wie bei den anderen altfriesischen Handschriften, um eine Rechtskompilation. Heute existieren noch zwei Handschriften, eine in Oldenburg, Niedersächsisches Staatsarchiv die zweite in Hannover, Niedersächsische Landesbibliothek.


Literatur

  • Buma, W. J. (Hrsg.): Die Brokmer Rechtshandschriften (Oudfriese Taal- en Rechtsbronnen 5), Den Haag 1949.
  • Wilhelm Ebel, Jan Wybren Buma: Das Brokmer Recht 1965, ISBN 3-525-18151-5


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