Buchgeld

Buchgeld

Buchgeld (auch Giralgeld, Geschäftsbankengeld[1]) ist ein Begriff im Rechnungs- bzw. Bankwesen für einen Zahlungsanspruch auf Bargeld (Scheinen oder Münzen), der als sofort liquidierbares Bankguthaben auf einem Konto geführt wird. Die Bezeichnung „Buchgeld“ leitet sich ab von der ursprünglichen Führung der Sichteinlagen in Kontenbüchern. Heute werden Konten mittels der EDV geführt.

Buchgeld ist Grundlage des bargeldlosen Zahlungsverkehrs. Buchgeld ist jedoch – im Gegensatz zum Bargeld – kein gesetzliches Zahlungsmittel und unterliegt keiner gesetzlichen Annahmepflicht, wird jedoch im Wirtschaftsleben allgemein akzeptiert.[2] Der Zahlungsanspruch auf Bargeld kann in einer Sichteinlage (Kontoguthaben) bestehen oder in einem eingeräumten Kredit (z. B. Überziehungskredit).

Entstehung und Verwendung

Bringt ein Kontoinhaber A 100 Euro Bargeld auf die Bank, so tauscht er dieses (Zentralbankgeld) gegen ein Sichtguthaben (Buchgeld), d.h. eine Forderung gegen die Bank. Sichtguthaben sind sofort fällige Geld-Forderungen eines Kontoinhabers gegenüber einer Bank. Einen Zahlungsanspruch gegenüber einer Bank auf Bargeld, d.h. Buchgeld, hat ein Kunde jedoch auch, wenn die Bank dem Kunden einen Kredit eingeräumt hat. Von den Sichtguthaben können die Kontoinhaber auch Zahlungen per Überweisungen auf Konten von Kunden der gleichen oder anderer Banken vornehmen lassen oder darauf Schecks ausstellen.

Die Bank kann die eingezahlten 100 Euro von A ihrerseits auf ihr Konto bei der Zentralbank einzahlen. Diese Sichtguthaben bei der Zentralbank können als Mindestreserve eingesetzt werden. Abhängig vom geltenden Mindestreservesatz kann die Bank nun Buchgeld erzeugen, indem sie Aktiva (Vermögensgegenstände) kauft und mit selbst geschöpftem Buchgeld bezahlt (Giralgeldschöpfung). Diese Monetisierung von Aktiva geschieht, indem die Bank

  • einem anderen Kunden B einen Kredit gewährt, d.h. Kunden B ein Rückzahlungsversprechen abkauft. Zusätzlich zum Guthaben von A über 100 Euro stehen nun dem Kunden B beispielsweise weitere 90 Euro als eingeräumter Kredit als Buchgeld zur Verfügung;
  • Wertpapiere, bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände kauft. Die Geldschöpfung erfolgt hier, indem die Bank dem Verkäufer (und Kunden der Bank) C den Kaufpreis auf dessen Konto gutschreibt. Zusätzlich zum Guthaben von A über 100 Euro stehen nun dem Kunden C beispielsweise weitere 80 Euro Sichtguthaben zur Verfügung.

Auf diese Weise entsteht auf Grundlage des eingezahlten Bargelds ein Vielfaches an Buchgeld, da sich der Prozess wiederholen kann.

Heben alle Kunden innerhalb einer kurzen Zeit ihre Sichteinlagen ab (Bank Run), kann die Bank in Zahlungsschwierigkeiten kommen, weil ihre eigenen Bestände an Zentralbankgeld nicht ausreichen und sie ihre weiteren Aktiva nicht schnell genug in Zentralbankgeld umwandeln kann. Sie kann sich in diesem Fall vorübergehend Geld von der Zentralbank leihen.

Geht ein Kreditnehmer in Konkurs, ist das Versprechen des Kreditnehmers den eingeräumten Kredit zurückzuzahlen, nichts mehr wert. Die Bank verliert damit eine Vermögensposition, die dann abgeschrieben werden muss. Die Abschreibung vermindert den Gewinn und damit das Eigenkapital des Kreditinstituts. Die Eigenkapitalquoten der Banken sind gesetzlich vorgeschrieben (siehe Basel II und Basel III), jedoch im Vergleich zu Unternehmen aus anderen Branchen gering. Fallen mehrere große Kreditnehmer aus, kann das Eigenkapital schnell aufgebraucht sein und die Bank selbst insolvent werden.

Durch die Möglichkeit der Überweisung von Konto zu Konto können Sichtguthaben als Zahlungsmittel eingesetzt werden. Sie sind damit Geld. Sichtguthaben zählen deshalb auch statistisch zur zahlungsfähigen Geldmenge M1, die Bargeld und Sichtguthaben umfasst.

Die fehlende rechtliche Annahmepflicht von Buchgeld führt zur Frage, ob und wann Buchgeld zur Tilgung einer Geldschuld mit schuldbefreiender Wirkung vom Gläubiger zu akzeptieren ist. Im deutschen und englischen Recht wird die Mitteilung einer Bankverbindung (im Briefkopf oder auf Rechnungen) als konkludente (stillschweigende) Einverständniserklärung zur Zahlung mittels Überweisung angesehen.[3]

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Görgens, E; Ruckriegel, K: Makroökonomik, 10. Aufl., 2007, UTB, ISBN 978-3825283506
  2. http://www.bundesbank.de/download/bildung/geld_sec2/geld2_03.pdf
  3. Dorothee Einsele: Bank- und Kapitalmarktrecht: Nationale und Internationale Bankgeschäfte, Mohr Siebeck, 2006, S.110, ISBN 978-3161489037

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