Bundesregierung (Österreich)

Bundesregierung (Österreich)
Bundesregierung
Stellung Oberstes Organ des Bundes
Staatsgewalt Exekutive
Gegründet 10. November 1920
Sitz Wien
Vorsitz Werner Faymann (SPÖ)
Bestandsgarantie Art. 44 Abs. 3 (Prinzip der Gewaltentrennung)
Website http://www.bundeskanzleramt.at
Bundeskanzleramt

In Österreich ist gemäß Bundes-Verfassungsgesetz die Bundesregierung neben dem Bundespräsidenten eines der obersten Organe der Bundesverwaltung. Sie ist ein so genanntes Kollegialorgan, das durch Beschlüsse entscheidet; Mitglieder sind der Bundeskanzler, der Vizekanzler und die Bundesminister. Die im Zusammenhang mit der Regierung oft genannten Staatssekretäre sind formal nicht Regierungsmitglieder, sondern Hilfsorgane der Minister.

Inhaltsverzeichnis

Ernennung und Entlassung

Die Bundesregierung wird seit 1929 vom Bundespräsidenten ernannt (bis dahin wurde sie seit 1920 vom Nationalrat gewählt), wobei er bei der Ernennung des Bundeskanzlers an keine rechtlichen Vorgaben gebunden ist. Bei der Ernennung der übrigen Mitglieder der Bundesregierung ist er auf den Vorschlag des Bundeskanzlers angewiesen (wobei er die Ernennung jedoch verweigern kann). Mit ihrer Ernennung und Angelobung ist die Regierung unmittelbar voll funktionsfähig. Eine gesonderte Bestätigung durch den Nationalrat ist nicht erforderlich. Da jedoch der Bundespräsident in Folge eines Misstrauensvotums des Nationalrats verpflichtet wäre, die Bundesregierung zu entlassen, sind die parlamentarischen Mehrheitsverhältnisse bei ihrer Ernennung von ausschlaggebender Bedeutung. (Bei Nationalratswahlen pflegen die Parteien ihre Spitzenkandidaten als künftige Bundeskanzler zu bewerben; dies stellt sich in der Realität je nach Wahlergebnis als Vorgabe für den Bundespräsidenten dar.)

Von dieser rechtlichen Verpflichtung abgesehen, kann der Bundespräsident den Bundeskanzler oder die gesamte Bundesregierung jederzeit entlassen. (Dies wäre allerdings nur sinnvoll, wenn der Bundespräsident sicher sein kann, dass die von ihm angepeilte Alternative vom Nationalrat akzeptiert wird.) Die Entlassung einzelner Mitglieder der Bundesregierung ist wie ihre Ernennung an den Vorschlag des Kanzlers gebunden und findet formal auch dann statt, wenn Minister von sich aus ihren Rücktritt erklären.

Rechtsstellung der Bundesregierung

Sitzungssaal des Ministerrates

Die Bundesregierung ist in ihrem Wirkungsbereich eine als Kollegial- oder Gesamtorgan eingerichtete Verwaltungsbehörde.[1] Bei Beschlüssen müssen mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sein. Obwohl rechtlich nicht gesondert festgelegt, müssen in der politischen Praxis Beschlüsse einstimmig getroffen werden.[2] Dies entspricht der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.[3] In Hinblick auf diese Konventionalregel stellte Staatskanzler Karl Renner 1945 zwei kommunistischen Regierungsmitgliedern, die einen Beschluss nicht mittragen wollten, den Austritt aus der Regierung anheim, worauf diese keinen Einspruch mehr erhoben.

Rechtsstellung der Regierungsmitglieder

Der österreichische Bundeskanzler ist Vorsitzender der Bundesregierung (im Sinne eines primus inter pares). Eine formale Richtlinienkompetenz oder ein Weisungsrecht des Regierungschefs gegenüber den Ministern sieht das österreichische Regierungssystem nicht vor. Seine Rechtsstellung innerhalb der Bundesregierung wird jedoch durch sein Vorschlagsrecht bei der Ernennung und Entlassung ihrer einzelnen Mitglieder gestärkt. Seine politische Stellung hängt davon ab, ob er die Alleinregierung einer Partei führt oder auf seine Koalitionspartner Rücksicht nehmen muss.

Neben dem Bundespräsidenten und der Bundesregierung in ihrer Gesamtheit gehören auch ihre einzelnen Mitglieder (d.h. Bundeskanzler, Vizekanzler sowie Bundesminister) zu den obersten Organen der Bundesverwaltung (monokratische Organe). Als solche sind sie selbst nur an Beschlüsse der Bundesregierung gebunden und ansonsten weisungsfrei, d.h. keinerlei Auftrag von wem immer unterworfen, und den ihnen untergeordneten Behörden gegenüber weisungsbefugt (Ressortprinzip). Nicht als rechtlicher, wohl aber als politischer Auftrag ist es zu verstehen, wenn der Nationalrat einen Bundesminister durch eine Entschließung dazu auffordert, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, z.B. einen Gesetzentwurf vorzulegen.

Zur Unterstützung in den Amtsgeschäften können den Bundesministern Staatssekretäre beigegeben werden, die als Hilfsorgane des jeweiligen Bundesministers fungieren und damit ihm gegenüber weisungsgebunden sind. Sie sind rechtlich keine Mitglieder der Bundesregierung, haben als solche auch kein Stimmrecht, nehmen jedoch an Regierungssitzungen teil. In Koalitionsregierungen werden Bundesministern nicht selten Staatssekretäre der jeweils anderen Regierungspartei beigegeben. In diesem Fall bleibt die Weisungsgebundenheit des Staatssekretärs Theorie; in der Praxis fungiert er quasi als politischer „Aufpasser“ der Partei, die das Ressort nicht führt.

Aktuelle Bundesregierung

Hauptartikel: Bundesregierung Faymann

Die aktuelle Bundesregierung unter Werner Faymann (SPÖ) wurde am 2. Dezember 2008 von Bundespräsident Heinz Fischer ernannt und angelobt und war seither diversen Veränderungen unterworfen.

Hier sind die gegenwärtigen Bundesministerinnen und Bundesminister (Stand: 22. April 2011) aufgelistet.

Bundesministerium (für) Amtsinhaber Partei Staatssekretär
Bundeskanzleramt (zugleich Frauen; eigene Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Öffentlichen Dienst zuständig) Werner Faymann (Bundeskanzler)
Gabriele Heinisch-Hosek (Bundesministerin)
SPÖ Josef Ostermayer (SPÖ)
Europäische und internationale Angelegenheiten Michael Spindelegger (Vizekanzler) ÖVP Wolfgang Waldner (ÖVP)
Finanzen Maria Fekter ÖVP Andreas Schieder (SPÖ)
Gesundheit Alois Stöger SPÖ
Inneres Johanna Mikl-Leitner ÖVP Sebastian Kurz (ÖVP)
Justiz Beatrix Karl ÖVP
Landesverteidigung und Sport Norbert Darabos SPÖ
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Nikolaus Berlakovich ÖVP
Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Rudolf Hundstorfer SPÖ
Unterricht, Kunst und Kultur Claudia Schmied SPÖ
Verkehr, Innovation und Technologie Doris Bures SPÖ
Wirtschaft, Familie und Jugend Reinhold Mitterlehner ÖVP
Wissenschaft und Forschung Karlheinz Töchterle parteifrei

Bundesregierungen seit 1920

Bundesregierungen bestanden

  • vom 10. November 1920 (In-Kraft-Treten des Bundes-Verfassungsgesetzes) bis zum 13. März 1938 (In-Kraft-Treten des „Anschlusses“ Österreichs an das Deutsche Reich)
  • und seit 20. Dezember 1945 (volles In-Kraft-Treten des Bundes-Verfassungsgesetzes nach dem Zweiten Weltkrieg).

1918–1920 und 1945 amtierten vor der Ernennung der ersten Bundesregierung Staatsregierungen:

  • Die Staatsregierung Mayr amtierte vom 7. Juli 1920 bis zum Tag des In-Kraft-Tretens der Verfassung der Republik am 10. November 1920 und ging an diesem Tag in die erste Bundesregierung über.

Erste Republik (1918–1934) und Bundesstaat (1934–1938)

siehe: Liste der Bundeskanzler Österreichs

Die Bundesregierung Dollfuß regierte vom 5. März 1933 an ohne Parlament, schaltete am 12. Februar 1934 die Opposition aus und setzte am 1. Mai 1934 die autoritäre Verfassung des Bundesstaates Österreich in Kraft.

Zweite Republik (seit 1945)

Bundesregierungen der Zweiten Republik
Regierung Beginn der Amtszeit Dauer der Amtszeit Wahltag Dauer der Regierungsbildung Koalition/Partei
Regierung Renner* 27. April 1945 237 Tage (0,65 Jahre) - - ÖVPSPÖKPÖ
Regierung Figl I 20. Dezember 1945 1419 Tage (3,89 Jahre) 25. November 1945 25 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Figl II 8. November 1949 1085 Tage (2,97 Jahre) 9. Oktober 1949 30 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Figl III 28. Oktober 1952 156 Tage (0,43 Jahre) - - ÖVPSPÖ
Regierung Raab I 2. April 1953 1184 Tage (3,24 Jahre) 22. Februar 1953 39 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab II 29. Juni 1956 1112 Tage (3,05 Jahre) 13. Mai 1956 47 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab III 16. Juli 1959 476 Tage (1,30 Jahre) 10. Mai 1959 67 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Raab IV 3. November 1960 159 Tage (0,44 Jahre) - - ÖVPSPÖ
Regierung Gorbach I 11. April 1961 715 Tage (1,96 Jahre) - - ÖVPSPÖ
Regierung Gorbach II 27. März 1963 372 Tage (1,02 Jahre) 18. November 1962 129 Tage ÖVPSPÖ
Regierung Klaus I 2. April 1964 747 Tage (2,05 Jahre) - - ÖVPSPÖ
Regierung Klaus II 19. April 1966 1463 Tage (4,01 Jahre) 6. März 1966 44 Tage ÖVP
Regierung Kreisky I 21. April 1970 562 Tage (1,54 Jahre) 1. März 1970 51 Tage SPÖ
Regierung Kreisky II 4. November 1971 1454 Tage (3,98 Jahre) 10. Oktober 1971 25 Tage SPÖ
Regierung Kreisky III 28. Oktober 1975 1316 Tage (3,61 Jahre) 5. Oktober 1975 23 Tage SPÖ
Regierung Kreisky IV 5. Juni 1979 1449 Tage (3,97 Jahre) 6. Mai 1979 30 Tage SPÖ
Regierung Sinowatz 24. Mai 1983 1119 Tage (3,07 Jahre) 24. April 1983 30 Tage SPÖFPÖ
Regierung Vranitzky I 16. Juni 1986 219 Tage (0,60 Jahre) - - SPÖFPÖ
Regierung Vranitzky II 21. Jänner 1987 1426 Tage (3,91 Jahre) 23. November 1986 59 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky III 17. Dezember 1990 1443 Tage (3,95 Jahre) 7. Oktober 1990 71 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky IV 29. November 1994 469 Tage (1,28 Jahre) 9. Oktober 1994 50 Tage SPÖÖVP
Regierung Vranitzky V 12. März 1996 322 Tage (0,88 Jahre) 17. Dezember 1995 85 Tage SPÖÖVP
Regierung Klima 28. Jänner 1997 1102 Tage (3,02 Jahre) - - SPÖÖVP
Regierung Schüssel I 4. Februar 2000 1120 Tage (3,07 Jahre) 3. Oktober 1999 124 Tage ÖVPFPÖ
Regierung Schüssel II ** 28. Februar 2003 1413 Tage (3,87 Jahre) 24. November 2002 96 Tage ÖVPFPÖ/BZÖ
Regierung Gusenbauer 11. Jänner 2007 691 Tage (1,89 Jahre) 1. Oktober 2006 102 Tage SPÖÖVP
Regierung Faymann 2. Dezember 2008 - 28. September 2008 56 Tage SPÖÖVP

* Provisorische Staatsregierung mit vollständiger exekutiver und legislativer Gewalt, allerdings anfangs nur in der sowjetischen Besatzungszone.

** Laut offiziellen Angaben des Bundeskanzleramtes wurde am 17. April 2005 aus der ÖVP-FPÖ-Koalition eine ÖVP-BZÖ-Koalition.


Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Erkenntnis des VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963), Rechtssatz 4.
  2. Bernd-Christian Funk: Einführung in das österreichische Verfassungsrecht. 10. Auflage. Leykam, Graz 2000, S. 257.
  3. Erkenntnis des VwGH 0245/62 vom 24. Mai 1963 (VwSlg 6035 A/1963), Rechtssatz 3 unter Hinweis auf Erkenntnis des VfGH vom 25. Juni 1951 (VfSlg 2149).



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