Bundeswaldinventur

Bundeswaldinventur

Die Bundeswaldinventur (BWI) ist eine durch das Bundeswaldgesetz vorgeschriebene forstliche Großrauminventur, die deutschlandweit durchzuführen ist. Mit der Bundeswaldinventur werden die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten in Deutschland erfasst. Ihre Ergebnisse sind eine unentbehrliche Grundlage für forst-, handels- und umweltpolitische Planungen und Entscheidungen.

Die Bundeswaldinventur wurde das erste Mal in den Jahren 1986 bis 1989 in Westdeutschland durchgeführt. Nach der Deutschen Wiedervereinigung 1990 wurde jedoch eine Wiederholung notwendig, die in den Jahren 2001 bis 2003 erfolgte. Die dritte Bundeswaldinventur ist in den Jahren 2011 und 2012 vorgesehen.

Die Bundeswaldinventur ist eine terrestrische Stichprobeninventur mit permanenten Probepunkten. Hierzu wurde ein Gitternetz mit einem Linienabstand von 4 km (Basisnetz) über das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelegt und an den Schnittpunkten der Linien Trakte für die Stichproben eingerichtet. In einigen Gebieten wurde die doppelte oder vierfache Stichprobendichte angewendet.

Die Rechtsgrundlage für die Durchführung ist § 41a Bundeswaldgesetz:

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist eine auf das gesamte Bundesgebiet bezogene forstliche Großrauminventur auf Stichprobenbasis (Bundeswaldinventur) durchzuführen. Sie soll einen Gesamtüberblick über die großräumigen Waldverhältnisse und forstlichen Produktionsmöglichkeiten liefern. Die hierzu erforderlichen Messungen und Beschreibungen des Waldzustandes (Grunddaten) sind nach einem einheitlichen Verfahren vorzunehmen. Bei Bedarf ist die Inventur zu wiederholen.
(2) Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft stellt sie zusammen und wertet sie aus.
(3) Die mit der Vorbereitung und Durchführung der Bundeswaldinventur beauftragten Personen sind berechtigt, zur Erfüllung ihres Auftrages Grundstücke zu betreten sowie die erforderlichen Inventurarbeiten auf diesen Grundstücken durchzuführen.
(4) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt der Bundeswaldinventur zu bestimmen sowie nähere Vorschriften über das nach Absatz 1 anzuwendende Stichprobenverfahren und die zu ermittelnden Grunddaten zu erlassen.

Literatur

Bundeswaldgesetz vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521)

Schmitz, F.; Polley, H.; Hennig, P.; Schwitzgebel, F.; Kriebitzsch, W.-U.: Die zweite Bundeswaldinventur – BWI2: Das Wichtigste in Kürze. Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (Hrsg.), Bonn 2004

Weblinks


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