Bürgermeisterei

Bürgermeisterei

Die Bürgermeisterei war ein in der preußischen Rheinprovinz (1822 aus den 1815 eingerichteten Provinzen Großherzogtum Niederrhein und Jülich-Kleve-Berg entstanden) und in der Provinz Westfalen (seit 1815) aus mehreren Gemeinden zusammengesetzter Kommunalverband bzw. eine Verwaltungseinheit. Derselbe stand unter einem von der Regierung ernannten Bürgermeister, welcher von der Bürgermeisterei honoriert wurde, und dem die Bürgermeistereiversammlung als Organ des Verbandes zur Seite stand. Die den Bürgermeistereien zugeordneten Gemeinden wurden durch Gemeindevorsteher vertreten.[1][2]

Im Großherzogtum Hessen führte sowohl nach der Landgemeindeordnung als auch nach der Städteordnung die kommunale Verwaltungsbehörde ebenfalls die Bezeichnung Bürgermeisterei, die aber die Verwaltungsbehörde (Rathaus) als solche bezeichnete.[3]

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe

Nach dem Frieden von Tilsit (9. Februar 1807) musste Preußen seine Gebiete links der Elbe an Frankreich abtreten. Napoleon I. führte dort das in Frankreich bestehende, straff organisierte Präfektentum ein, welches das Land in Départements, Arrondissements und Kantone einteilte. Mit dieser Einteilung wurden auch die Gemeinden neu geordnet. Es wurden Munizipalitätsbezirke gegründet, die aus einer oder mehreren kleinen Ortschaften bestanden. An der Spitze stand jeweils der Maire.

Nach der Niederlage Napoléons (Wiener Kongress im Jahre 1815), behielt man in den beiden preußischen Rheinprovinzen und in der Provinz Westfalen das französische Verwaltungssystem zunächst bei. Aus dem Munizipalitätsbezirk wurde die Bürgermeisterei und aus dem Maire der Bürgermeister. Die in den genannten Provinzen bestehenden Bürgermeistereien entsprachen den Ämtern in den übrigen preußischen Provinzen.

Umbenennung der Bürgermeistereien in Ämter

Provinz Westfalen

Für die Provinz Westfalen hatte die preußische Regierung zum 31. Oktober 1841 die „Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen“ verfügt, in der in § 12 bestimmt wurde: „Aus mehreren Gemeinden nebst den nicht zum Gemeindeverbande gehörenden Rittergütern wird ein Gemeindebezirk (Amt) unter einem Amtmann gebildet“. Zur Umsetzung des Gesetzes wurde der Oberpräsident des Provinz beauftragt (§ 126).[4] Am 13. Juni 1842 wurde „über den Zeitpunkt der Anwendung der neuen Landgemeinde-Ordnung für Westphalen“ eine „allerhöchste Kabinetsorder“ erlassen, in der diese Landgemeinde-Ordnung zunächst nur eingeschränkt zur Anwendung kommt.[5] Mit der Neufassung der Landgemeinde-Ordnung vom 19. März 1856 wurde dann in § 4 abschließend festgelegt: „Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestellten Gütern, bilden einen Verwaltungs-Bezirk (Amt), welchem ein Amtmann vorsteht; doch kann das Amt auch aus Einer Gemeinde bestehen“.[6]

Rheinprovinz

Dagegen wurde in der Gemeinde-Ordnung für die Rheinprovinz vom 23 Juli 1845, abgeändert am 15 Mai 1856, in den §§ 7 und 8 geregelt: „Mehrere Gemeinden bilden einen Verwaltungsbezirk (Bürgermeisterei) unter einem Bürgermeister; die Bürgermeisterei kann auch aus einer Gemeinde bestehen. Sie bildet zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche für alle zu ihr gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse haben, einen Kommunalverband mit den Rechten einer Gemeinde“.[1]

In der Rheinprovinz blieb die Bezeichnung Bürgermeisterei bis 1927 bestehen. Das preußische Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 bestimmte in § 2: „Die Landbürgermeisterei in der Rheinprovinz führt hinfort die Bezeichnung Amt“.[2]

Quellen und Einzelnachweise

  1. a b Ludwig Moritz Peter von Rönne: Das Staatsrecht der Preussischen Monarchie, Band 2, Teil 1, 1864, Seiten 458, 463
  2. a b Landschaftsverband Westfalen-Lippe, Landesamt für Archivpflege: Archivpflege in Westfalen und Lippe, Seite 4 (PDF)
  3. Wikisource: Bürgermeistereibegriff in einer Großherzoglich Hessischen Verordnung
  4. Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen vom 31. Oktober 1841
  5. Allerhöchste Kabinetsorder vom 13. Juni 1842
  6. Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westphalen vom 13. März 1856

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