Insolvenzrecht (Deutschland)

Insolvenzrecht (Deutschland)

Das Insolvenzrecht Deutschlands ist das Rechtsgebiet des deutschen Zivilrechts, das sich auf materiell- und verfahrensrechtlichem Gebiet mit den Rechten von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners befasst. Insolvenz (lat. insolvens, „nicht-lösend“, hier im Sinne von: „Schuldscheine nicht einlösen könnend“), umgangssprachlich auch in Deutschland Konkurs, bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können. Die Insolvenz ist gekennzeichnet durch akute Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung.

Der Sinn der Insolvenz und des dann folgenden Insolvenzverfahrens ist es, entweder die Zahlungsfähigkeit wieder herzustellen, oder die Situation geordnet abzuwickeln (bei Unternehmen durch Auflösung, bei Einzelpersonen letztlich durch Restschuldbefreiung).

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Entwicklung der jährlichen Unternehmensinsolvenzen in Deutschland seit 1950

Die Insolvenzordnung kennt das so genannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische und natürliche Personen anzuwenden ist, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger, § 304 Abs. 2 InsO) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für andere natürliche Personen gilt das Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Verfahrensregelungen finden sich in der Insolvenzordnung.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (so genannte Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO – Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sogenannten absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen. Ist der Schuldner ein Unternehmen, so soll dieses wenn möglich erhalten und saniert werden.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die so genannte Restschuldbefreiung.

Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO). Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.

2005 meldeten etwa 37.900 deutsche Unternehmen Insolvenz an – 3,5 Prozent weniger als 2004. Auf je 10.000 Unternehmen entfielen 130 Insolvenzen. Innerhalb der Europäischen Union liegt Deutschland damit im Mittelfeld. Spitzenreiter ist Österreich mit 288 Insolvenzen je 10.000 Unternehmen. Im Jahre 2004 gab es 115.700 Gesamtinsolvenzen, wovon 39.600 Unternehmensinsolvenzen waren.

Geschichte

Hauptartikel: Geschichte des Konkurs- und Insolvenzrechts in Deutschland

Rechtsquellen

Rechtsquellen des Insolvenzsrechts in Deutschland sind:

  • die Insolvenzordnung
  • das Einführungsgesetz zur Insolvenzverordnung
  • die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO)

Insolvenzeröffnungsverfahren

Antrag auf Eröffnung

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Als Schuldner kommen insbesondere natürliche und juristische Personen (zum Beispiel Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaft) sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (zum Beispiel Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts) in Betracht (§ 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 InsO). Es kann auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass eines Verstorbenen beantragt werden (sogenanntes Nachlassinsolvenzverfahren).

Der Antrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen (§§ 2, 3 InsO). Antragsberechtigt sind die Gläubiger oder der Schuldner selbst (§ 13 Abs. 1 InsO). Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt. In § 15a InsO ist die Pflicht zur Antragsstellung zum Beispiel für Kapitalgesellschaften und Gesellschaften ohne persönlich haftende natürliche Person geregelt. Antragsverpflichtet ist primär jeder Geschäftsführer einzeln. Verstöße gegen die Antragspflicht können zu Schadensersatzverpflichtungen führen und strafbar sein. Der Insolvenzantrag ist ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich), spätestens jedoch binnen 3 Wochen einzureichen, wenn die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist. Gemäß § 15a Abs. 3 InsO sind die Gesellschafter im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft selbst zur Stellung der Antrages verpflichtet.

Antragsprüfung

In § 5 InsO hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Insolvenzgericht bei Vorliegen eines Insolvenzantrages, der nicht als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, von Amts wegen zu ermitteln hat, ob Insolvenzgründe vorliegen.

Das Gericht (zuständig ist bis einschließlich der Eröffnung des Verfahrens der Insolvenzrichter) prüft den Antrag auf Zulässigkeit und Begründetheit. Die Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Prozessvoraussetzungen (§ 4 InsO in Verbindung mit der ZPO). Geprüft werden insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners (§ 11 InsO) sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes (§ 14 InsO).

Ist der Antrag zulässig, so muss der Schuldner vom Insolvenzgericht gehört werden (§ 14 Abs. 2 InsO).

Begründet ist der Antrag, wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO), drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt (§ 26 InsO). Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (§ 35 InsO).

Deckt die Masse die Verfahrenskosten nicht, kann eine natürliche Person die Kostenstundung (§ 4a InsO) beantragen. Wird diese bewilligt, so werden die Kosten des Verfahrens durch die Staatskasse übernommen und das Verfahren eröffnet. Andernfalls wird der Eröffnungsantrag zurückgewiesen (Abweisung mangels Masse).

Die Insolvenzgründe

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)

Zahlungsunfähigkeit ist von Zahlungsunwilligkeit und Zahlungsstockungen zu unterscheiden. Wenn der Schuldner eine eingeforderte Zahlung nicht leistet, dann liegt nicht automatisch Zahlungsunfähigkeit vor. Zahlungsunfähig im Sinne von § 17 Abs. 2 InsO wird angenommen, wenn ein Rechtsträger weniger als 90 Prozent seiner Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Fälligkeit begleichen kann. Dabei kann es ohne weiteres sein, dass geringe Zahlungen noch geleistet werden.

Während zu Zeiten der Konkursordnung die Zahlungsunfähigkeit für natürliche Personen keine Bedeutung hatte, ist dies unter Beachtung der Verbraucherinsolvenz nunmehr auch für diesen Personenkreis von Bedeutung. Bisher vorliegende Entscheidungen der Obergerichte lassen erwarten, dass auch natürliche Personen damit rechnen müssen, wenn sie zahlungsunfähig sind und weiterhin Geschäfte auf Kreditbasis abschließen, strafrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden (Eingehungsbetrug, § 263 StGB).

Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)

Die drohende Zahlungsunfähigkeit eröffnet gemäß § 18 Abs. 2 InsO die Möglichkeit eines so genannten Eigenantrages. Während Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit jeder Gläubiger stellen kann, der dem Gericht gegenüber glaubhaft machen kann, dass er eine Forderung gegenüber dem Unternehmen hat, kann den Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur die verschuldete Person selbst stellen. Grundsätzlich ist ein solcher Antrag immer dann zulässig, wenn der Antragsteller absehen kann, dass seine Zahlungsmittel (einschließlich aller Kreditlinien und vergleichbaren Werte) nicht ausreichen, um alle Verpflichtungen innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes zu erfüllen. Die aktuelle Rechtsprechung (Oktober 2005) geht davon aus, dass dieser Zeitraum maximal 12 Monate betragen darf. Die neuere Rechtsprechung des BGH verlangt, dass mit dem Antrag auch entsprechende Nachweise vorgelegt werden müssen.

Überschuldung (§ 19 InsO)

Überschuldung ist Eröffnungsgrund nur für juristische Personen oder Personengesellschaften, bei der kein Gesellschafter eine natürliche Person ist bzw. bei einer GmbH und Co KG, wenn die Komplementäre keine natürlichen Personen sind. Zur Feststellung der Überschuldung sind weder die Handels- noch die Steuerbilanz geeignet. Vielmehr muss ein so genannter Überschuldungsstatus erstellt werden. In diesen sind die Aktiva mit ihren Verkehrswerten den Passiva (Eigenkapital und Fremdkapital) gegenüberzustellen. Bei der Bewertung der Aktiva dürfen ab 1. Januar 2014 nur dann die Fortführungswerte herangezogen werden, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist, § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO i. d. F ab 1. Januar 2014, ansonsten müssen die Zerschlagungswerte zugrunde gelegt werden. Übersteigt der Betrag der Verbindlichkeiten den Wert der Aktiva, ist die Gesellschaft überschuldet.

Im Rahmen der Finanzmarktkrise hat das Bundeskabinett Mitte Oktober 2008 eine ganze Reihe von Gesetzesänderungen beschlossen. Darunter auch den § 19 um zu verhindern, dass das gesamte Bankensystem der Bundesrepublik insolvent werden würde. Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2013 gilt demnach nur dann noch die Überschuldung als Insolvenzgrund, wenn es für das Unternehmen keine positive Fortführungsprognose gibt.[1]

Die Problematik der Überschuldung besteht ausschließlich in Deutschland; in allen anderen Ländern ist eine Überschuldung kein Grund für eine Insolvenzeröffnung. Ohnehin ist es schwierig, eine objektive Fortführungsprognose und eine dementsprechende Vermögensbewertung vorzunehmen.[2]

Gutachter

Soweit das Insolvenzgericht in der Lage ist, anhand eigener Erkenntnisse über einen vorgelegten Insolvenzantrag zu entscheiden, wird es keinen Gutachter beauftragen. Erfahrungsgemäß ist dies jedoch in den seltensten Fällen möglich. Deshalb wird das Gericht einen Gutachter beauftragen, im Rahmen eines umfassenden Gutachtens vor Ort zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine Einleitung des Insolvenzverfahrens notwendig machen.

Zumeist wird mit dem Gutachterauftrag vom Insolvenzgericht dem Gutachter auch aufgetragen, vorab zu prüfen, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind. Dieser Teil des Gutachtenauftrages sollte innerhalb von drei Tagen ab Beauftragung erledigt sein. An dieser Stelle des Verfahrens (Insolvenzantragsverfahren) kommt es darauf an, sehr schnell festzustellen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind, um die künftige Insolvenzmasse vor Verlusten durch Verfügungen des Schuldners zu schützen.

Inhalt des Gutachtens sollte ein Überblick über den bisherigen Unternehmensverlauf des Schuldners (Bezeichnung des insolventen Unternehmens – früher Gemeinschuldner genannt) sowie eine Darstellung des Vermögens mit entsprechender Gliederung der Drittrechte sein. Neben der Prüfung nach dem Vorliegen der Insolvenzgründe ist die Beantwortung der Frage, ob die Kosten des ersten Verfahrensabschnittes – dieser Zeitraum umfasst den Tag der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bis zum ersten Berichtstermin – gedeckt sind. Sind diese Kosten gedeckt, dann muss das Gericht das Verfahren eröffnen.

Mitteilung an die Staatsanwaltschaft

Aufgrund der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) teilt das Insolvenzgericht der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaft die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit. Es liegt nun im Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Insolvenzakten anzufordern und zu prüfen, ob sich aus ihnen ein Anfangsverdacht auf Straftaten, insbesondere so genannte Insolvenzdelikte oder Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten, aber auch Betrug oder Untreue ergibt. Enthalten die Akten Hinweise darauf, dann muss die Staatsanwaltschaft ermitteln.

Häufigstes Problem ist die rechtzeitige und vollständige Abführung der Beiträge zur Sozialversicherung (§ 266a StGB) für den oder die Mitarbeiter (auch den Geschäftsführer). Mit der Änderung des § 266 a StGB zum 1. August 2004 werden neben den Arbeitnehmeranteilen nunmehr unter bestimmten Voraussetzungen auch die Arbeitgeberanteile erfasst. Bis zum 31. Juli 2004 war nach § 266 a StGB a. F. nur das Nichtabführen der Arbeitnehmeranteile strafbar.

Derzeit befindet sich der Geschäftsführer einer GmbH in einem Dilemma bezüglich der Abführung der SV-Beiträge. Während der 5. Strafsenat des BGH die Strafbarkeit nach § 266a StGB in Verbindung mit § 64 Abs. 2 GmbHG bejaht, wenn diese Beiträge nicht vorrangig abgeführt werden, entschied sich der 2. Zivilsenat des BGH genau dagegen. Ihm zufolge kommt den Sozialversicherungsträgern keine vorrangige Stellung gegenüber anderen Gläubigern zu. Im Falle von dennoch geleisteten Zahlungen, sind diese gemäß § 129 ff InsO anfechtbar und der Geschäftsführer aufgrund der Verletzung gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG schadenersatzpflichtig.(vgl. hierzu DB 2005 Seite 1321 ff.)

Eines der größten Haftungsfelder bei Insolvenzen ist die rechtzeitige und gesetzeskonforme Erstellung der Handelsbilanzen (vgl. §§ 140, 141 AO). Für die straf- wie zivilrechtliche Prüfung auf Überschuldung ist weder die Handels- noch die Steuerbilanz (einschließlich der Überleitung von Handels- zur Steuerbilanz für steuerliche Zwecke) ausreichend. Vielmehr ist immer ein gesonderter Überschuldungsstatus nötig. Hat ein Unternehmen Bankkredite, dann sind die Handelsbilanzen auch auf Kreditbetrug zu prüfen. Zu einem Kreditantrag gehört gemäß § 18 KWG die Handelsbilanz, nicht die weniger aussagekräftige Steuerbilanz.

Bei Prüfung auf Steuerhinterziehung ist besonders die Umsatzsteuer brisant. Grundsätzlich kommt es nicht auf die Zahlung, sondern auf die rechtzeitige Abgabe der Steuererklärung an. Für die Beurteilung kommt es auf den Tatbestand der Verhinderung bzw. nicht vollständig festsetzbaren Steuer an. Bei der monatlichen Umsatzsteueranmeldung ist die Steuerverkürzung bereits dann verwirklicht, wenn die Anmeldung nicht spätestens am 10. des Folgemonats abgegeben ist. Die allgemein vermutete Fristverlängerung bis zum 15. hat nur dann befreiende Wirkung, wenn mit der Erklärung auch gezahlt wird. Hier greift die Fiktion der Selbstanzeige.

Die aktuelle Erfahrung zeigt, dass gegenwärtig bei den Staatsanwaltschaften das Interesse an der Verfolgung von Insolvenzdelikten, Betrug und Straftaten nach § 266 a StGB stark zunimmt, wobei bei letzteren – möglicherweise im Zusammenhang mit den bereits jetzt überlasteten sozialen Sicherungssystemen – ein Trend zur Verhängung von Freiheitsstrafen mit dem Argument der Verteidigung der Rechtsordnung zu beobachten ist.

Sicherungsmaßnahmen

In der Zeit bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag hat das Insolvenzgericht die Pflicht, Maßnahmen zur Sicherung des Schuldnervermögens zu treffen (§ 21 InsO). Das Gericht kann bei Zulässigkeit des Eröffnungsantrages einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, dem Schuldner ein Verfügungsverbot auferlegen und Zwangsvollstreckungen gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen. Es macht die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 23 InsO bekannt. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt und dem Schuldner zugleich ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, spricht man vom starken, ansonsten vom schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter.

Der starke vorläufige Verwalter übernimmt die Befugnisse des Schuldners vollständig und hat daher weitgehende Kompetenzen und Aufgaben, insbesondere die Sicherung der Masse, die Weiterführung des Unternehmens sowie die Prüfung, ob die Masse die Verfahrenskosten deckt (§ 22 Abs. 1 InsO).

Die Pflichten des schwachen vorläufigen Insolvenzverwalters werden vom Gericht fallabhängig festgelegt. Sie dürfen die des starken vorläufigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 22 Abs. 2 InsO). Das Gericht kann über die definierten Befugnisse hinaus bestimmte oder sämtliche Verfügungen des Schuldners von der Zustimmung des schwachen Verwalters abhängig machen (§ 21 Abs. 2 Satz 2).

Für die Entwicklung und den Ausgang des Insolvenzverfahrens ist die Qualifikation des Insolvenzverwalters von entscheidender Bedeutung.

Ablauf des Insolvenzverfahrens

Eröffnungsbeschluss

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt (§ 30 Abs. 1 InsO). Im Eröffnungsbeschluss werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt. In der Regel nimmt der vorläufige Insolvenzverwalter die Stellung des endgültigen Insolvenzverwalters ein.

Die Gläubiger werden mit dem Beschluss zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgefordert (§ 28 InsO). Weiterhin werden der Berichtstermin und der Prüfungstermin festgelegt.

Nach dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses übernimmt der Rechtspfleger die Bearbeitung des gerichtlichen Verfahrens vom Insolvenzrichter, soweit dieser sich nicht ausnahmsweise die Zuständigkeit ganz oder teilweise selbst vorbehält.

Wirkungen der Eröffnung

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 InsO), der das zur Masse gehörende Vermögen sofort in Besitz nimmt (§ 148 Abs. 1 InsO).

Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen sind ab Verfahrenseröffnung unzulässig (§ 89 Abs. 1 InsO). Der Gläubigerwettlauf wird beendet. Ein Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse ist nicht mehr möglich (§ 91 Abs. 1 InsO). Darüber hinaus greift die so genannte Rückschlagsperre des § 88 InsO, nach der Sicherungen, die im letzten Monat vor Antragstellung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, rückwirkend unwirksam werden, so dass sich die den Gläubigern zur Verfügung stehende Masse erhöht.

Insolvenzanfechtung

Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Zugriff der Gläubigergesamtheit auf die Insolvenzmasse gesichert, da die Verfügungsgewalt über das Vermögen des Insolvenzschuldners gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergeht und die Insolvenzmasse vor dem Zugriff einzelner Gläubiger gem. § 89 Abs. 1 InsO geschützt wird. Da sich die wirtschaftliche Krise des späteren Insolvenzschuldners regelmäßig schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abzeichnet, wird oftmals sowohl von Gläubigerseite, als auch von Schuldnerseite versucht, einzelne Gegenstände aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners dem Zugriff der Gläubigergesamtheit zu entziehen. Um solche Vermögensverschiebungen und die evtl. damit einhergehende Besserstellung einzelner Gläubiger rückgängig machen zu können, hat der Gesetzgeber mit den §§ 129 bis 149 InsO die Möglichkeit der Insolvenzanfechtung geschaffen.

Nach § 129 InsO ist eine Rechtshandlungen nur dann anfechtbar, wenn die Insolvenzgläubiger durch sie benachteiligt wurden. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn das Vermögen des Insolvenzschuldners durch die Rechtshandlung verkürzt wurde. Weitere Voraussetzung des Anfechtungsanspruches ist, dass eine der in den §§ 130 bis 136 InsO normierten Anfechtungstatbestände erfüllt ist.

Was auf anfechtbare Weise aus dem Vermögen des Insolvenzschuldners gelangt ist, muss gem. § 143 Abs. 1 InsO an die Insolvenzmasse zurückgewährt werden, sofern der Insolvenzverwalter die Anfechtbarkeit geltend macht. Allerdings soll die Anfechtung die Insolvenzmasse nicht bevorzugen, weshalb eine Forderung, die durch die anfechtbare Rechtshandlung befriedigt werden sollte gem. § 144 Abs. 1 InsO in Höhe des Zurückgewährten (gem. § 144 Abs. 2 InsO als Insolvenzforderung) wieder auflebt.

Berichtstermin

Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht, die jeweils spätestens eine Woche vor dem Berichtstermin ausgelegt werden (§§ 151 ff. InsO). Im Berichtstermin berichtet er der Gläubigerversammlung über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und erläutert die Möglichkeit eines Unternehmenserhalts und eines Insolvenzplans (§ 156 InsO).

Die Gläubigerversammlung entscheidet auf Grundlage des Berichtes über den Fortgang des Insolvenzverfahrens (§ 29 Abs. 1 Satz 1 InsO), insbesondere über Stilllegung oder Fortführung des Schuldnerunternehmens (§ 159 InsO). Sie setzt sich aus den Gläubigern, dem Schuldner, dem Verwalter und dem evtl. vorher durch das Insolvenzgericht eingesetzten Gläubigerausschuss zusammen (§ 74 InsO). Die Gläubigerversammlung wird durch den Rechtspfleger geleitet.

Prüfungstermin

Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderungsanmeldungen der Gläubiger entgegen (§ 174 InsO). Dabei unterzieht der Insolvenzverwalter jede Forderungsanmeldung einer formalen Prüfung. Er prüft, ob die Anmeldung ordnungsgemäß ist, d.h. ob Grund, Betrag und die Rechtsbehauptung, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, in der Anmeldung angegeben sind. Für den Fall eines formalen Mangels (bspw.: es ist kein Betrag angegeben) weist der Insolvenzverwalter die Anmeldung zurück, anderenfalls trägt er die Anmeldung in die Forderungstabelle ein. Bevor die Tabelle allen Beteiligten zur Einsicht offen steht (§ 175 InsO), prüft das Insolvenzgericht erneut die Zulässigkeit der einzelnen Anmeldungen anhand der vorgenannten Kriterien.

Im Prüfungstermin werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft (§ 29 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 176 InsO). Wenn weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger einer Forderung widersprechen, gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle mit Rang und Betrag eingetragen (§ 178 InsO). Im Falle eines Widerspruchs ist zwischen einer titulierten und nicht titulierten Forderung zu unterscheiden. Im Fall einer titulierten Forderung, d.h. es lag bereits vor Insolvenzeröffnung für diese Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel vor, obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen. Im Fall einer nicht titulierten Forderung kann der betroffene Gläubiger Klage auf Feststellung erheben (§§ 179 ff. InsO).

Massebereinigung

Gegenstände in Fremdeigentum (zum Beispiel Mietsachen und Vorbehaltseigentum) sondert der Insolvenzverwalter aus der Masse aus (§ 47 InsO) und gibt sie an den Berechtigten heraus.

Mit Absonderungsrechten (zum Beispiel Pfandrechten, Sicherungseigentum) behaftete Gegenstände verwertet der Verwalter außerhalb der Insolvenz einzeln oder durch Zwangsversteigerung§ 165, 166 InsO). Die absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 49 bis 51 InsO) erhalten den Verkaufserlös unter Abzug der Kosten für Feststellung und Verwertung (Abgesonderte Befriedigung).

Zur Massemehrung zieht der Insolvenzverwalter Forderungen des Schuldners kraft seiner Verwaltungsbefugnis ein. Da jene meist, insbesondere in Reklamationsfällen, strittig und in ihrem Recht kaum ohne Aufwand zu prüfen sind, wird – oft mit pauschaler Klageandrohung – ein außergerichtlicher, gütlicher Vergleich angestrebt. Dieser beschleunigt zu aller Nutzen die Abwicklung. Sonst bleibt nur pragmatisches Abschreiben zweifelhafter Forderungen, dem aber Schadensersatz beim Verjährenlassen gegenüberstehen kann – in der Praxis oft ein ungelöstes Dilemma. Vermögensgegenstände, die unverwertbar sind oder deren Verwertung die Insolvenzmasse sogar belasten würde (zum Beispiel durch Ausbaukosten), kann der Insolvenzverwalter durch Freigabe von der Masse abtrennen und dem Schuldner wieder zur Verfügung überlassen.

Verwertung

Nach dem Berichtstermin setzt ohne gegenteiligen Beschluss der Gläubigerversammlung die Verwertung der Masse ein (§ 159 InsO).

Der Verwalter kann Wirtschaftsgüter ohne Zustimmung der Gläubigerversammlung einzeln freihändig verkaufen oder – bspw. durch Verwertungsgesellschaften – versteigern lassen (siehe: Industrieversteigerung). Plant der Verwalter hingegen eine Veräußerung des Unternehmens oder eines Betriebes, so hat er gemäß § 160 InsO die Zustimmung des Gläubigerausschusses oder, falls dieser nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung einzuholen. Die Veräußerung hat zur Folge, dass das Unternehmen nicht mehr zur Insolvenzmasse zählt, dafür aber der Verkaufserlös die Masse erhöht.

Die Verwertung kann also auf drei verschiedenen Wegen betrieben werden:

  • Liquidierung: Das gesamte Schuldnervermögen wird – in der Regel im Rahmen von Zwangsversteigerungen – verwertet. Die Gläubiger werden aus dem Erlös befriedigt.
  • Sanierung: Nach der Sanierung fallen die erwirtschafteten Gewinne den Gläubigern zu.
  • Übertragung: Mit dem Verkauf des Unternehmens an ein anderes Unternehmen wird der Kaufpreis zur Befriedigung der Gläubiger verwendet.

Verteilung

Ist die Masse in Geld umgesetzt, so werden ihr zuerst die Kosten des Insolvenzverfahrens entnommen (§ 53 InsO). Hierzu zählen die Vergütungen des vorläufigen und des endgültigen Verwalters sowie die Gerichtskosten (§ 54 InsO). Im nächsten Schritt werden die sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt, die zum Beispiel durch Handlungen des vorläufigen starken oder des endgültigen Insolvenzverwalters entstanden sind (§ 55 InsO).

Aus der verbleibenden Teilungsmasse werden schließlich die Insolvenzgläubiger als diejenigen befriedigt, deren Anspruch bereits bei Verfahrenseröffnung bestand (§ 38 InsO). Die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beginnt frühestens nach dem Prüftermin (§ 187 InsO). Der Verwalter erstellt ein Verzeichnis der Forderungen, die bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (§ 188 InsO). Die Verteilung kann in Abschlägen erfolgen, sobald die Kassenlage dies erlaubt (§ 187 Abs. 2 InsO), wobei der Gläubigerausschuss – so vorhanden – zustimmen muss und die Quote festlegt (§ 195 InsO). Nachdem die Verwertung der Masse beendet ist, erfolgt mit Zustimmung des Insolvenzgerichts die Schlussverteilung (§ 196 InsO). Über nicht verwertbare Gegenstände wird in einer abschließenden Gläubigerversammlung entschieden (§ 197 InsO).

Abschluss des Insolvenzverfahrens

Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO). Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger grundsätzlich ihre restlichen Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurden, wieder unbeschränkt (zum Beispiel im Wege der Einzelzwangsvollstreckung) geltend machen.

Die Vollstreckung erfolgt dann mit einem vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle, der in der Zwangsvollstreckung Urteilskraft hat (§ 201 InsO). Eine Zwangsvollstreckung kann aber nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens dann nicht aus dem Tabelleneintrag erfolgen, wenn der Schuldner selbst die angemeldete Forderung bestritten hat. Um in einem solchen Fall einen Titel für die Zwangsvollstreckung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens zu erhalten, muss der Gläubiger Feststellungsklage gegen den Schuldner erheben (§ 184 InsO). War zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit gegen den Schuldner anhängig, muss dieser vom Gläubiger wieder aufgenommen und auf Feststellung umgestellt werden. Bei einem obsiegenden Urteil kann der Gläubiger dann auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner vollstrecken.

In der Praxis ist eine Vollstreckung nach Verfahrensende oft nicht möglich: Natürliche Personen können im Rahmen des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht prüft den Antrag und kündigt die Restschuldbefreiung an; bei Gewährung ist eine Vollstreckung nicht mehr möglich (§ 291,§ 294 InsO). Ist der Schuldner eine juristische Person (etwa eine Aktiengesellschaft, KGaA oder GmbH), die nach Durchführung des Insolvenzverfahrens kein Vermögen mehr besitzt, so wird diese nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG von Amts wegen gelöscht, so dass eventuelle Ansprüche gegenstandslos werden.

Insolvenzplanverfahren

Innerhalb des Regelverfahrens bietet die Insolvenzordnung das neu geschaffene Instrument des Insolvenzplans an (§§ 217 ff. InsO). Im Insolvenzplan können die Verfahrensbeteiligten in weitgehender Autonomie vom Regelverfahren abweichende Vereinbarungen treffen. Insbesondere kann in einem Insolvenzplan eine Regelung zum Erhalt des Unternehmens getroffen werden (§ 1 InsO).

Ein Insolvenzplan kann dem Insolvenzgericht vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden (§ 218 InsO). Der Insolvenzverwalter kann außerdem von der Gläubigerversammlung mit der Planerstellung beauftragt werden (§ 157 InsO).

Der Insolvenzplan besteht aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil (§ 219 InsO). Der darstellende Teil enthält die Beschreibung der Unternehmenslage, der Insolvenzursachen und der erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Gläubiger und das Insolvenzgericht sollen über das Ziel des Plans und den Weg zu dessen Erreichung unterrichtet werden. Planziele können zum Beispiel die Eigensanierung, die übertragende Sanierung, die Liquidation oder ein Moratorium zur Stundung von Forderungen sein. Der gestaltende Teil legt fest, wie die Rechtsstellung der Beteiligten durch den Plan verändert wird (§ 221 InsO).

Die Gläubiger werden durch den Plan in Gruppen unterteilt. Vom Gesetz vorgegebene Gruppen sind absonderungsberechtigte, nicht nachrangige und nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 222 Abs. 1 InsO). Der Planverfasser kann Gläubiger gleicher Rechtsstellung und gleichartiger wirtschaftlicher Interessen zu weiteren Gruppen zusammenfassen (§ 222 Abs. 2 InsO). Eine Gleichbehandlung der Gläubiger findet im Unterschied zum Regelverfahren nur noch innerhalb der jeweiligen Gruppe statt.

Das Gericht prüft den Plan auf formale und konzeptionelle Mängel (§ 231 InsO) und leitet ihn – sofern es ihn nicht zurückweist – an Gläubigerausschuss, Verwalter und Schuldner zur Stellungnahme weiter (§ 232 InsO). Insolvenzplan und Stellungnahmen werden zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt (§ 234 InsO).

Das Gericht bestimmt einen Termin, in dem nach der Erörterung und etwaigen Änderungen durch den Planverfasser über den Plan abgestimmt wird (§ 235 InsO).

Gläubiger, deren Forderungen durch den Plan nicht beeinträchtigt werden, haben kein Stimmrecht (§ 237InsO). Die Gläubiger stimmen in den vom Plan vorgesehenen Gruppen ab (§ 243 InsO). Der Plan wird angenommen, wenn sich in jeder Gruppe eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssummen der abstimmenden Gläubiger findet (§ 244 InsO).

Wird in einer Gruppe keine Mehrheit erzielt, so gilt die Zustimmung dieser Gruppe nach § 244 InsO (Obstruktionsverbot) gleichwohl als erteilt, wenn sich zum Beispiel die Stellung der Gruppe durch den Plan nicht verschlechtert oder wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt. Hierdurch soll der Widerstand sanierungsunwilliger Gläubiger gebrochen und die Annahme des Plans erleichtert werden.

Der Schuldner kann dem Plan widersprechen. Sein Widerspruch ist aber unbeachtlich, wenn er durch den Plan keine Verschlechterung seiner Stellung erfährt (§ 247 InsO).

Das Insolvenzgericht bestätigt den Plan nach Annahme durch die Gläubiger (§ 248 InsO). Mit Rechtskraft des Beschlusses treten die Wirkungen des Planes für und gegen alle Insolvenzgläubiger ein, auch wenn sie ihre Forderungen nicht angemeldet hatten (§ 254 InsO). Anschließend wird das Verfahren vom Gericht aufgehoben (§ 257 InsO).

Sofern im Insolvenzplan keine andere Vereinbarung getroffen wird, wird der Schuldner mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung der Insolvenzgläubiger von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern befreit (§ 227 Abs. 1 InsO). Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass seine Erfüllung vom Insolvenzverwalter überwacht wird (§§ 260 ff.).

Sanierungskonzept

Das Sanierungskonzept ist ein Leitfaden und dient während der Sanierung des Unternehmens als Orientierungshilfe. Mit Hilfe dieses Konzeptes soll die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden, um nachhaltig Einnahmeüberschüsse zur Befriedigung der Gläubiger zu erzielen.

Das Sanierungskonzept beinhaltet folgende Phasen:

  1. Beschreibung des Unternehmens: In folgenden Bereichen sollten die Daten bei der Zusammenstellung berücksichtigt werden: bisherige Unternehmensentwicklung, rechtliche, finanzwirtschaftliche, leistungsorientierte Verhältnisse und organisatorische Grundlagen. Dabei sind alle genannten Bereiche zu berücksichtigen; innerhalb der Bereiche können im Einzelfall Streichungen oder Ergänzungen notwendig werden. Dabei ist die Vollständigkeit der Informationen eine Grundvoraussetzung dafür, dass ein Dritter das Sanierungskonzept nachvollziehen kann.
  2. Analyse des Unternehmens: Es kommen verschiedene Methoden zur Ermittlung qualitativer Daten in Betracht; hierzu kann auch die persönliche Einbeziehung der Unternehmensbeteiligten erforderlich sein. Bei der Ermittlung der Daten soll erreicht werden, dass Zufälligkeiten, persönliche Vorurteile usw. nicht das Analyseergebnis beeinträchtigen. Wird im Rahmen der Unternehmensanalyse die Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung festgestellt, muss darauf aufmerksam gemacht werden. Die Analyse umfasst neben der Lagebeurteilung die Analyse der Krisenursachen. Beide unterscheiden sich sowohl in der Zielrichtung als auch hinsichtlich der in Betracht kommenden Verfahren.
  3. Analyse der Krisenursachen: Auf der Grundlage der Unternehmensbeschreibung und einer ersten vorläufigen Beurteilung des Unternehmens werden Vermutungen darüber angestellt, durch welche Ursachen die Unternehmenskrise entstanden ist. Durch Eingrenzung der vermuteten Bereiche kann eine systematische Ursachenanalyse durchgeführt werden, die fortlaufend den gewonnenen Erkenntnissen anzupassen ist.
  4. Beurteilung der Lage: Durch die Lagebeurteilung werden sowohl die Stärken als auch die Schwächen des Unternehmens ermittelt. Dabei ist besonders herauszustellen, welche Chancen und Risiken sich hieraus ergeben. Die Lagebeurteilung umfasst folgende Bereiche:
    1. Analyse der globalen Umwelt,
    2. Analyse der Aufgabenumwelt,
    3. Analyse der unternehmensinternen Faktoren.
  5. Leitbild des sanierten Unternehmens: Das Sanierungskonzept hat eine Darstellung des Leitbilds des Unternehmens nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen zu enthalten. Dabei sind vor allem die Vorgehensweise und Potenziale zu skizzieren, die dem Unternehmen Wettbewerbsfähigkeit verleihen und ihm damit die Möglichkeit eröffnen, nachhaltige Einnahmeüberschüsse zu erwirtschaften und das finanzielle Gleichgewicht zu sichern.
  6. Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens: Die Sanierungsmaßnahmen zeigen, auf welchem Weg das Unternehmen das zuvor skizzierte Leitbild erreichen soll. Hier werden die einzelnen Maßnahmen in ihrem Zusammenhang beschrieben und hinsichtlich ihrer beabsichtigen Auswirkungen verdeutlicht.
  7. Planverprobungsrechnung: Die Planverprobungsrechnung ist die rechnerische Verprobung des geplanten Sanierungsablaufes. Sie soll die Finanzierbarkeit des Sanierungskonzeptes nachweisen, die dem Konzept innewohnenden Risiken aufzeigen und einen Vergleich zwischen der Situation bei Umsetzung bzw. Unterlassung des Sanierungskonzeptes ermöglichen. Wesentlicher Bestandteil der Planverprobungsrechnung ist die Erstellung von Planbilanzen, Plangewinn- und -verlustrechnungen sowie eines Liquiditätsplans. Der Zeithorizont beträgt dabei regelmäßig vier bis fünf Jahre.

Insolvenz in Eigenverwaltung

Das Regelinsolvenzverfahren kann anstatt vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter auch in Eigenverwaltung (§ 270 InsO ff. InsO) geführt werden. Wesenstypisch für die Eigenverwaltung ist die Beibehaltung der Vermögensverfügungsbefugnis für den Schuldner. Überwacht wird der Schuldner durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter (§ 274 InsO).

Die an das Verfahren des Chapter 11 des US Bankruptcy Code (debtor in possession) angelehnte Eigenverwaltung konnte sich bislang nicht durchsetzen. Sanierungsfähige Unternehmen versuchen nach wie vor, Restrukturierungen und Sanierungen außerhalb des Insolvenzverfahrens durchzuführen. Die insolvenzrechtlichen Sanierungspotentiale bleiben insoweit ungenutzt. Spektakuläre Fälle der Eigenverwaltung waren die Verfahren über die Vermögen der Kirch Media GmbH & Co. KGaA, der Babcock Borsig AG und der Ihr Platz GmbH & Co. KG.

Kritische Stimmen befürchten, dass die Eigenverwaltung von Sanierungsberatern und Insolvenzverwaltern missbraucht werden kann, um sich unter Umgehung des richterlichen Privilegs, den Insolvenzverwalter nach eigenem Ermessen zu bestellen, profitable Insolvenzverfahren zu sichern, indem sie sich zu Geschäftsführern des seine eigene Insolvenz verwaltenden Unternehmens bestellen lassen. So kann ggf. im Widerspruch zum Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz (§ 1 InsO) der Einfluss von Gesellschaftern und Großgläubigern aufrechterhalten werden. Andererseits, so wird argumentiert, kann das Verfahren gewisse Vorzüge bieten bei der zusammenhängenden Abwicklung von Konzerninsolvenzen mit einer Mehrzahl verbundener, insolventer Unternehmen. Prädestiniert ist die Eigenverwaltung dann, wenn das insolvente Unternehmen den Insolvenzantrag frühzeitig, z.B. bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) stellt und bereits in einem frühen Verfahrensstadium einen Insolvenzplan mit dem Ziel der Sanierung vorlegt. Die Möglichkeiten hierzu will das Bundesministerium der Justiz mit dem im Juli 2010 vorgelegten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen verbessern.

Verbraucher-Insolvenzverfahren

Mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren steht ein gesondert geregeltes vereinfachtes Insolvenzverfahren für eine zahlungsunfähige natürliche Person zur Verfügung. Es steht neben dem Verbraucher auch Kleingewerbetreibenden i.S.d. § 304 Abs. 1 S. 2 InsO offen. Es gliedert sich in den außergerichtlichen Einigungsversuch, das gerichtliche Eröffnungsverfahren, das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren, das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und das Restschuldbefreiungsverfahren. An dessen Ende steht dann die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss („Restschuldbefreiung“). Auf begründeten Antrag mindestens eines Gläubigers kann das Gericht die Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss verweigern („Versagung der Restschuldbefreiung“).

Haftung des Insolvenzverwalters

Der Insolvenzverwalter haftet auf Schadensersatz, wenn er die ihm nach der Insolvenzordnung obliegenden zahlreichen Pflichten verletzt (§ 60 Abs. 1 InsO). Maßstab für sein Verschulden ist die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters. Die Verjährung der Ansprüche richtet sich nach § 62 InsO, wobei die Ansprüche spätestens 3 Jahre von der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens an verjähren.

Beispiele für Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter:

  • Haftung für Nachteile aus fehlerhafter Buchführung (zum Beispiel steuerliche Nachteile), soweit sie in die Amtszeit des Insolvenzverwaltes fällt
  • Schadensersatzanspruch wegen Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens unter Preis
  • Schadensersatzanspruch wegen Durchführung des Insolvenzverfahrens in übertriebener Eile
  • Schadensersatz wegen der Anerkennung unberechtigter Forderungen durch den Insolvenzverwalter
  • Schadensersatz wegen des Versäumnisses, erreichbare Vermögenswerte zur Masse zu ziehen
  • Schadensersatz wegen des Verjährenlassens von Forderungen
  • Ersatz des Schadens, der dadurch entstand, dass der Insolvenzverwalter zur Tabelle festgestellte Steuerforderungen verspätet gezahlt hat
  • wegen Nichtberücksichtigung einer angemeldeten und festgestellten Forderung bei Aufstellung des Schuldnerverzeichnisses
  • wegen Verletzung der Nachforschungspflicht hinsichtlich Urkunden
  • wegen der verspäteten Erfüllung eines Befriedigungsanspruchs, der durch eine Vormerkung abgesichert ist
  • wegen der Nichtbeachtung der Aus- und Absonderungsrechte

Internationales Insolvenzrecht

Das Internationale Insolvenzrecht regelt die gerichtliche Zuständigkeit und das anwendbare Recht in Insolvenzfällen mit grenzüberschreitenden Bezügen.

Innerhalb der EU mit Ausnahme Dänemarks hat dabei die → Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 (EuInsVO) Anwendungsvorrang. In anderen Fällen, d.h. bei grenzüberschreitenden Bezügen zu Staaten außerhalb der EU, gelten die §§ 335 ff. InsO. § 343 Abs. 1 InsO bestimmt als Grundsatz, dass die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland anerkannt wird unter der Voraussetzung, dass nicht nach deutschem Recht die deutschen Gerichte zuständig gewesen wären und die Anerkennung nicht zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. Wird nach diesen Grundsätzen ein ausländisches Verfahren anerkannt, so richten sich der weitere Ablauf des Insolvenzverfahrens und dessen Wirkungen nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, § 335 InsO.

Neben einem ausländischen Hauptinsolvenzverfahren kann im Inland nach § 356 InsO bzw. Art. 27 EuInsVO ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden, dessen Wirkungen sich auf das im Inland belegene Vermögen beschränken. Auf das Sekundärinsolvenzverfahren finden weitgehend wieder die deutschen Verfahrensvorschriften Anwendung.[3]

Um eine Koordination von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren zu erreichen, ordnen Art. 31 EuInsVO und § 357 InsO eine Pflicht zur Zusammenarbeit der jeweils bestellten Insolvenzverwalter an. Mit einer Zusammenarbeit der beteiligten Gerichte befassen sich zwei Richtlinien, die allerdings nur unverbindlichen Charakter haben:

  • die vom American Law Institute (ALI) und dem International Insolvency Institute (III) entwickelten "Guidelines Applicable to Court-to-Court Communications in Cross-Border Cases"[4], die in verschiedenen Sprachen auf der Website des III zu finden sind,
  • die "European Communication and Cooperation Guidelines for Cross-border Insolvency".[5]

Literatur

Lehrbücher zum Insolvenzrecht Deutschlands
Handbücher zum Insolvenzrecht in Deutschland
  • Wilhelm Bichlmeier, Andrej Wroblewski: Das Insolvenzhandbuch für die Praxis. Insolvenzrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht. 3., neu bearbeitete Auflage. Bund-Verlag, Frankfurt am Main 2010, ISBN 978-3-7663-3949-2
  • Schütte/Horstkotte/Rohn/Schubert: Die öffentliche Körperschaft als Insolvenzgläubiger. Verlag Kohlhammer, 2006, ISBN 978-3-17-018943-0.
Kommentare zur Insolvenzordnung
  • Jörg Nerlich, Volker Römermann: InsO – Kommentar zur Insolvenzordnung. Beck, Grundwerk 1999, ständig aktualisierte Loseblattsammlung.
  • Hans-Peter Kirchhof, Hans-Jürgen Lwowski, Rolf Stürner: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung. 3 Bände. Beck, München 2.Auflage 2008.
  • Wolfram Henckel u. Walter Gerhardt (Hrsg.): Die Insolvenzordnung. Kommentar begründet v. Ernst Jaeger, 6 Bände seit 2004. De Gruyter, Berlin.
Lehrbücher zum Internationalen Insolvenzrecht
  • Paulus, Christoph G.: Europäische Insolvenzverordnung. Kommentar. 2. Aufl., Frankfurt am Main: Verlag Recht und Wirtschaft GmbH 2008.
Wirtschaftswissenschaftliche Aspekte
  • Andreas Crone und Henning Werner: Handbuch modernes Sanierungsmanagement. Vahlen Verlag, München 2007, ISBN 978-3-8006-3360-9
  • Michael Harz, Heinz-Günter Hub und Eberhard Schlarb: Sanierungs-Management. Unternehmen aus der Krise führen. 3. Auflage, Düsseldorf 2006, ISBN 3-87881-184-5
  • Anne Koark: Insolvent und trotzdem erfolgreich. Insolvenzverlag, ISBN 978-3981095418
  • Hermann Lauer: Konditionen-Management. Zahlungsbedingungen optimal gestalten und durchsetzen. ISBN 3-87881-124-1
  • Th. Möhlmann und Jens Schmitt: Sanierung in der Insolvenz. NWB Verlag Herne
  • Frank Roselieb und Marion Dreher (Hrsg.): Krisenmanagement in der Praxis: Von erfolgreichen Krisenmanagern lernen. Erich Schmidt Verlag, Berlin 2008, ISBN 978-3-503-10090-3
  • Bernhard Schellberg: Sanierungsmanagement, Berlin 2008.
  • Christiane Siegel: Die 2. Chance – Rahmenbedingungen für den Restart nach der Pleite. Leitfaden; Gesellschaft für innovative Beschäftigungsförderung mbH, Bottrop 2005
  • Klaus-Rüdiger Veit: Sonderbilanzen, Herne 2004, ISBN 978-3482526213
  • Charlotte Schildt: Die Insolvenz des Freiberuflers. Dissertation, Universität Hamburg, Nomos, Baden-Baden 2006.
  • IDW ES 6 - Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten - (Quelle: WPg Supplement 3/2008, S. 90 ff., FN-IDW 2008, S. 381 ff.) Vom 1. August 2008 (Stand)
  • Annette Icks, Peter Kranzusch: Sanierungen in Insolvenzverfahren - übertragende Sanierungen und insolvenzplanbasierte Eigensanierungen in NRW, Institut für Mittelstandsforschung Bonn (Hrsg.): IfM-Materialien Nr. 195, Bonn 2010
  • Peter Kranzusch, Annette Icks: Wann werden die Gläubiger ausgezahlt? - Dauer von Unternehmensinsolvenzverfahren im regionalen Vergleich, in: Institut für Mittelstandsforschung Bonn (Hrsg.): IfM-Materialien Nr. 193, Bonn 2010
  • Peter Kranzusch: Die Quoten der Insolvenzgläubiger in Regel- und Insolvenzplanverfahren - Ergebnisse von Insolvenzverfahren nach der Insolvenzrechtsreform, in: Institut für Mittelstandsforschung Bonn (Hrsg.): IfM-Materialien Nr. 186, Bonn 2009 (mit Annette Icks)
  • Guido Paffenholz, Peter Kranzusch: Insolvenzplanverfahren - Sanierungsoption für mittelständische Unternehmen, in: Institut für Mittelstandsforschung Bonn (Hrsg.): Schriften zur Mittelstandsforschung Nr. 114 NF, Wiesbaden 2007
  • Peter Kranzusch: Die Eigenverwaltung als Instrument zur Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren - Anwendungsziele und -hindernisse, in: Institut für Mittelstandsforschung Bonn (Hrsg.): Jahrbuch zur Mittelstandsforschung 2008, Schriften zur Mittelstandsforschung Nr. 116 NF, Wiesbaden 2009, S. 93-124
  • Rosemarie Kay, Peter Kranzusch: Restarts: Bergen erneute Gründungen für zuvor gescheiterte Selbstständige mehr Chancen denn Risiken? in: Bührmann, A.D.; Pongratz, H.J. (Hrsg.): Prekäres Unternehmertum - Unsicherheiten von selbstständiger Erwerbstätigkeit und Unternehmensgründung, Wiesbaden 2010

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Insolvenzrecht: Änderung soll sanierungsfähige Unternehmen sichern vom 14. Oktober 2008
  2. Möhlmann/Schmitt, NZI 2009, S. 19ff
  3. Innerhalb der EU vgl. Art. 28 EuInsVO; im Übrigen vgl. Graf-Schlicker/Kebekus/Sabel, InsO, Köln 2007, § 357 Randnummer 2.
  4. [1]. Abgerufen am 6. Februar 2010.
  5. B. Wessels and M. Virgós. European communication and cooperation guidelines for cross-border insolvency. Nottingham, Insol Europe, 2007.
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