Insolvenzrecht (Österreich)

Insolvenzrecht (Österreich)

Inhaltsverzeichnis

Österreichische Insolvenzgeschichte

Die Entwicklung des Österreichischen Insolvenzerechtes erstreckt sich zurück bis ins 18. Jahrhundert. Es entwickelte sich unter dem Einfluss des spanischen Rechtes („Labyrinthus creditorum“ des Franciscus Salgado de Somoza aus 1651) und stellte statt der Eigenmacht der Gläubiger die Gerichtsgewalt in den Vordergrund. Damals war der Konkurs in unzählige Prozesse aufgelöst, jeder Gläubiger musste seine Forderungen mittels Klage geltend machen. Ein einziger solcher Rechtsstreit konnte den Konkurs jahrelang aufhalten. Diesem System folgten in Österreich 1781 die Josephinische und 1786 die Westgalizische Gerichtsordnung. Das französische Konkursrecht, welches die Grundsätze der Gläubigergemeinschaft betonte, gilt als Vorbild der österreichischen Concursordnung von 1868. Da dieses System aber unbefriedigende materielle Ergebnisse erbrachte, wurde 1912 bis 1914 eine tiefgreifende Reform vorgenommen, welche zu einer weiteren Stärkung der Gerichtsherrschaft führte. Das heutige österreichische Insolvenzrecht basiert nach wie vor auf den Insolvenzgesetzen vom Dezember 1914 RGBl 337/1914, die mit 1. Jänner 1915 in Kraft traten. Seither gab es über 50 Novellen dieser Gesetze, deren wichtigste die Novellen 1981 (Abschaffung der Konkursklassen), 1993 (Einführung des Schuldenregulierungsverfahrens ab 1. Jänner 1995) und 2010 (Aufhebung der Ausgleichsordnung und Schaffung eines einheitlichen Verfahrensgebäudes im Rahmen der Insolvenzordnung (IO) waren.

Insolvenzverfahren

Allgemeines

Das Insolvenzverfahren hat ursprünglich die Liquidation des insolventen Rechtsträgers zum Ziel. Sämtliches Vermögen des Schuldners soll zu Geld gemacht und dieses unter allen Gläubigern gleichmäßig aufgeteilt werden. Neben diese Verwertungsfunktion des Insolvenzverfahrens trat im ausgehenden 19. Jahrhundert die Sanierungsfunktion mit dem Ziel, Unternehmen durch teilweise Entschuldung zu sanieren und in den Wettbewerb wieder zu integrieren. Diese Form der Sanierung erfolgt durch Ausgleich oder Zwangsausgleich und seit 1. Juli 2010 durch einen Sanierungsplan, der an deren Stelle getreten ist. Als drittes und jüngstes Ziel ist die Entschuldung natürlicher Personen im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens seit 1995 zu nennen.

Es sind sowohl der Schuldner selbst als auch jeder Gläubiger legitimiert, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu stellen. Voraussetzung für ein Insolvenzverfahren ist das Vorhandensein von kostendeckendem Vermögen auf Seiten des Schuldners, ein Gläubiger kann jedoch einen Kostenvorschuss leisten, der jedenfalls das Mindesthonorar des Insolvenzverwalters und Barauslagen abdeckt. Ein Sanierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst beantragt werden. Nach einem erfolgreichen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird das Insolvenzverfahren eröffnet und mittels Edikt (Insolvenzdatei) öffentlich bekannt gemacht. Sämtliche Gläubiger haben ihre Forderungen binnen einer Frist anzumelden. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bewirkt auch eine Prozess- und Exekutionssperre, sämtliche Gläubiger müssen sich zur Durchsetzung ihrer Forderungen am Insolvenzverfahren beteiligen. Der Schuldner verliert mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Form des Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung oder des Konkurses seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen. Rechtshandlungen des Schuldners über sein Vermögen sind dadurch unwirksam.

Verfahrensarten nach IRÄG2010

Das neue, mit 1. Juli 2010 in Kraft getretene Insolvenzrecht, das in der Insolvenzordnung (IO) geregelt ist kennt folgende Verfahrensarten:

  1. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
  2. Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung
  3. Konkursverfahren
  4. Schuldenregulierungsverfahren

Dazu die wichtigsten Informationen dazu im Überblick:

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Das Sanierungsverfahren kann nur vom Schuldner selbst beantragt werden, und zwar als Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung (§ 169ff IO), wenn der Schuldner folgendes dem Gericht mit seinem Antrag vorlegt:

  • einen Sanierungsplan (Mindestquote 30% in 2 Jahren);
  • ein genaues Vermögensverzeichnis
  • eine aktuelle Übersicht über Vermögen und Schulden in einer Aufgliederung (Status);
  • einen Finanzplan für 90 Tage nach Insolvenzeröffnung. Daraus muss ersichtlich sein, wie das Unternehmen in den folgenden 3 Monaten seine Ausgaben bedecken möchte (Fortführungsfinanzierung);
  • Bilanzen der letzten 3 Jahre

Im Rahmen des eigenverwalteten Sanierungsverfahrens gibt es einen vom Gericht bestellten Sanierungsverwalter, der die Geschäfte des Unternehmens überwacht, dem jedoch gem. § 172 IO ua folgende Tätigkeiten exklusiv zustehen:

  • Anfechtung nach den Bestimmungen der IO;
  • Prüfung der angemeldeten Forderungen im Rahmen der Prüfungstagsatzung (§ 102 IO ff);
  • Außergewöhnliche Geschäfte (Veräußerung oder Verpachtung von Liegenschaften, des Unternehmens oder wesentlicher Teile davon) § 117 IO;
  • Gerichtliche Verwertungshandlungen von Vermögen (§ 119 IO);
  • Erklärungen zur Auflösung von zweiseitigen Verträgen nach den §§ 21ff IO.

Gegenüber dem seinerzeitigen Ausgleichsverwalter bedeutet dies eine deutliche Stärkung der Mitwirkungs- und Kontrollfunktion.

Innerhalb von drei Wochen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Sanierungsverwalter im Rahmen einer eigenen Tagsatzung darüber zu berichten, ob der Finanzplan eingehalten werden kann, ob der Sanierungsplan erfüllt werden kann und ob es Gründe für die Entziehung der Eigenverwaltung gibt (§ 178 IO).

Über den Sanierungsplan wird innerhalb von 60 bis 90 Tagen abgestimmt. Dabei sind nur die unbesicherten Gläubiger bzw. die Gläubiger mit unbesicherten Forderungen stimmberechtigt. Sie sind es letztlich, die auf ihre Forderungen verzichten. Dabei sind zwei Mehrheiten zu erreichen: die einfache Kopfmehrheit der anwesenden Gläubiger, die über zumindest die einfache Kapitalmehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Gläubigerforderungen verfügen. Durch diese doppelte Mehrheit wird gewährleistet, dass nicht ein einzelner Gläubiger allen anderen oder alle anderen einem einzelnen Großgläubiger die Entscheidung aufzwingen können.

Wird der Plan von den Gläubigern also angenommen, dann ist er vom Gericht zu bestätigen, wenn er dem Gesetz oder den gemeinsamen Interessen nicht widerspricht. Zugleich hebt das Gericht das Insolvenzverfahren wieder auf, sodass der Schuldner wieder volle Verfügungsgewalt erhält. Einzelne Rechtsstreitigkeiten, va. Anfechtungsprozesse können aber gem. § 137 Abs 4 IO weitergeführt werden.

Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung

Liegen die Voraussetzungen für die Eigenverwaltung nicht vor, so kann dennoch ein Sanierungsverfahren vom Schuldner beantragt und vom Gericht eröffnet werden. Es handelt sich hier inhaltlich um ein Konkursverfahren, bei dem jedoch schon von Anfang an feststeht, dass der Schuldner einen Sanierungsplan (Mindestquote hier 20%, zahlbar innerhalb von zwei Jahren) anbietet. Der Schuldner kann sich auch erst nach Verfahrenseröffnung entscheiden, einen Sanierungsplan anzubieten. In diesem Fall wird aber ein Konkursverfahren eröffnet, das auch dann der Bezeichnung nach nicht zum Sanierungsverfahren wird, wenn der Sanierungsplan angeboten wurde.

Konkursverfahren

Wird kein Sanierungsplan durch den Schuldner noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgelegt, dann eröffnet das Insolvenzgericht einen Konkurs mit Insolvenzverwalter. Dieser ist grundsätzlich zur Fortführung des Unternehmens verpflichtet. Auch in einem solchen Fall gilt eine Verwertungssperre bis zur Abhaltung der sog. Berichtstagsatzung, bei der über die Sanierung des Unternehmens beraten wird, und bei der dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt wird, binnen 14 Tagen einen Sanierungsplan den Gläubigern vorzulegen, dessen Mindestquote 20% betragen muss.

Erst wenn der Schuldner dann keinen Sanierungsplan vorlegt, hat der Masseverwalter die Verwertung des Unternehmens in Angriff zu nehmen, das möglichst als Ganzes oder zumindest teilweise als funktionierendes Unternehmen verkauft wird, da ein lebendes Unternehmen bessere Verwertungserlöse erzielt. Findet sich kein Käufer, dann hat der Masseverwalter das Unternehmen zu liquidieren. Er verwertet dann alle körperlichen und unkörperlichen Gegenstände und bezahlt daraus vorrangig die Masseforderungen, die zur Gänze zu befriedigen sind. Masseforderungen sind gem. § 46 IO die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Verbindlichkeiten (z.B. Strom, Gas, Dienstnehmer etc.). Erst wenn alle Masseforderungen zur Gänze bezahlt sind, kann der Insolvenzverwalter Quoten an die Insolvenzgläubiger ausschütten.

Schuldenregulierungsverfahren

Dieses Verfahren kommt bei natürlichen Personen, die im Zeitpunkt der Beantragung des Verfahrens keine Unternehmer sind, zur Anwendung und ist seiner Natur nach ein Konkursverfahren. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird auch der Ausdruck „Privatkonkurs“ verwendet, wobei es sich aber um keinen Gesetzesbegriff handelt. Ziel des Verfahrens ist es, die Entschuldung von Privatpersonen zu erreichen. Die Gläubiger stimmen in diesem Verfahren über den vom Schuldner unterbreiteten Zahlungsplan (siehe unten) ab. Kommt dieser nicht zustande, kann das Insolvenzgericht ein Abschöpfungsverfahren (siehe unten) zur Schuldenregulierung einleiten, sofern keine gesetzlich definierten Einleitungshindernisse bestehen.

Zahlungsplan

Für natürliche Personen bestehen im Konkursverfahren einige Besonderheiten. So kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Konkursverfahren eingeleitet werden, obwohl noch kein das Konkursverfahren deckendes Vermögen vorhanden ist. Außerdem besteht die Möglichkeit, ähnlich dem Zwangsausgleich einen Zahlungsplan mit den Gläubigern zu vereinbaren. Es gibt keine Mindestquote, die Quote muss lediglich der Einkommenslage des Schuldners in den nächsten fünf Jahren entsprechen. Die Zahlungsfrist darf jedoch maximal sieben Jahre betragen.

Abschöpfungsverfahren

Sollte ein Zahlungsplan scheitern, kann der Schuldner als letztes Mittel die Einleitung eines Abschöpfungsverfahren beantragen. Der entsprechende Antrag muss spätestens mit dem Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans eingebracht werden. Dieses Sanierungsverfahren ist im Unterschied zu den anderen Zahlungsvereinbarungen nicht von der Zustimmung der Gläubiger abhängig. Der Schuldner tritt sein gesamtes pfändbares Einkommen für die nächsten sieben Jahre einem Treuhänder ab. Der Schuldner muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und darf keine zumutbare oder berufsfremde Arbeit ablehnen. Auch Schenkungen oder Erbschaften muss der Schuldner herausgeben. Der Treuhänder überwacht den Schuldner während dieser Zeit und legt sein Einkommen bis zur Auszahlung an die Insolvenzgläubiger fruchtbringend an. Nach sieben Jahren wird der Schuldner restschuldbefreit, also schuldenfrei, sofern er zirka 10 Prozent der Insolvenzforderungen beglichen hat.

Insolvenzforderungen

Insolvenzforderungen sind Forderungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind und mittels Forderungsanmeldung beim zuständigen Insolvenzgericht geltend gemacht werden müssen. Sind diese Forderungen ganz oder teilweise durch Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners besichert (Hypothek, Zession, Verpfändung), spricht man von Absonderungsrechten bzw. von Absonderungsgläubigern, da sie als Insolvenzgläubiger ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus diesen bestimmten Vermögensstücken haben.

Insolvenzverwalter

Die praktische Abwicklung des Insolvenzverfahrens obliegt dem Insolvenzverwalter (Oberbegriff), der im eigenverwalteten Sanierungsverfahren als Sanierungsverwalter bezeichnet wird, sonst aber Masseverwalter genannt wird und vom Konkursgericht bestellt wird. Als Masseverwalter verwaltet und vertritt er das Vermögen des Schuldners, prüft im Rahmen der allgemeinen Prüfungstagsatzung die angemeldeten Forderungen und anerkennt oder bestreitet diese. Bestrittene Forderungen sind in letzter Konsequenz nur durch eine Feststellungsklage gegen den Masseverwalter gerichtlich durchzusetzen

Daten

(Quelle: www.KSV.at)

Insolvenzstatistik I. Halbjahr 2010/2011[1]
  2010 2011 Änderung
Unternehmensinsolvenzen I. Halbjahr
Eröffnete Insolvenzen 1.724 1.657 −3,9 %
Mangels Masse abgewiesene Konkursanträge 1.472 1.339 −9,0 %
Gesamtinsolvenzen 3.196 2.996 −6,3 %
Geschätzte Insolvenzverbindlichkeiten in EUR 1,6 Mrd. 1,2 Mrd. −25,0 %
Betroffene Dienstnehmer 10.900 10.500 −3,7 %
Betroffene Gläubiger 42.100 37.200 −11,6 %
Privatkonkurse I. Halbjahr
Eröffnete Schuldenregulierungsverfahren 4.588 4.917 +7,2 %
Geschätzte Insolvenzverbindlichkeiten 556 Mio. 565 Mio. +1,6 %
„Top-Ten“ Großinsolvenzen in Österreich[2]
Unternehmen Bundesland Verfahrensart Eröffnungs
Jahr
Passiva in
Mio. EUR
KONSUM Firmengruppe Wien Ausgleich 1995 1.889
Maculan-Konzern, Österreich Wien Ausgleich u. Konkurs 1995 799
Steiner-Gruppe Konkurse 2001 342
Libro AG Ausgleich u. Konkurs 2001–2002 305
HALLEIN Papier AG Salzburg Ausgleich 1993 211
Österr. Klimatechnik GmbH Konkurs 1981 203
Zellstoff Villach GmbH Kärnten Konkurs 1989 196
WEB-Bautreuhand-IMMAG-Concentra Komplex Salzburg Konkurs 1989–1992 196
BHI Bank f. Handel u. Industrie AG Steiermark Konkurs 1995 189
AE Energietechnik GmbH Steiermark Konkurs 2002 165
Häufigsten Insolvenzursachen[3]
Insolvenzursachen 2000 2005 2008 2009 2010
1. Persönliches Verschulden 7 % 10 % 10 % 9 % 6 %
2. Fahrlässigkeit 27 % 22 % 15 % 15 % 14 %
3. Innerbetriebliche Ursachen 33 % 38 % 40 % 42 % 44 %
4. Kapitalmangel 19 % 13 % 16 % 14 % 13 %
5. Externe Auslöser 11 % 13 % 16 % 18 % 19 %
6. Sonstige 3 % 4 % 3 % 2 % 4 %

Hinweis: Insolvenzen durch Managementfehler = Summe aus 1. bis 4. Insolvenzursache

Literatur

  • Axel Reckenzaun: IRÄG 2010 – Insolvenzordnung. Linde Verlag Wien, 2010, ISBN 978-3-7073-1750-3.
  • Konecny: ZIK Spezial - IRÄG 2010. LexisNexis ARD ORAC, 2010, ISBN 978-3-7007-4664-5.
  • Walter Buchegger: Österreichisches Insolvenzrecht. Springer Wien, 2010, ISBN 978-3-211-09435-8.
  • Lichtkoppler/Reisch (Hrsg): Handbuch Unternehmenssanierung. MANZ'sche Wien, 2010, ISBN 978-3-214-04171-7.
  • Konecny/Schubert (Hrsg): Kommentar zu den Insolvenzgesetzen. MANZ'sche Wien, 2009, ISBN 978-3-214-12086-3.
  • Angst/Jakusch/Mohr: Exekutionsordnung (EO) (f. Österreich). Manz'sche Verlags- u. Universitätsbuchhandlung, 2004, ISBN 978-3-214-01076-8.
  • Walter H. Rechberger, Mario Thurner: Insolvenzrecht. Einführung und Grundriß. Facultas Universitätsverlag, 2004, ISBN 978-3-85114-672-1.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Hans-Georg Kantner, Leiter KSV Insolvenz: Insolvenzstatistik I. Halbjahr 2010. KSV, 5. Juli 2010, abgerufen am 10.August 2010.
  2. Unternehmenspleite mit 342 Millionen Euro Schaden. In: Salzburger Nachrichten. 19. August 2008, archiviert vom Original am 5. Dezember 2008, abgerufen am 29. September 2011.
  3. Hans-Georg Kantner, Leiter KSV Insolvenz: Insolvenzursachen 09: Die Krise als Deckmantel. KSV, 8. Juli 2009, abgerufen am 10.August 2010.
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