CGZP

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Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und PersonalService-Agenturen (CGZP) ist ein Zusammenschluss (Herbst 2002) von ursprünglich sechs Gewerkschaften des Christlichen Gewerkschaftsbundes (CGB). Durch mehrere einschlägige Gerichtsurteile kann die CGZP als legitimer Tarifpartner in Zweifel gezogen werden. Bisher sind die Rechtsmittel der CGZP aber noch nicht ausgeschöpft.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte, Struktur und Abschlüsse

Heute gehören vier CGB-Mitgliedsgewerkschaften der Tarifgemeinschaft an:

Die CGZP hat am 24. Februar 2003 den ersten bundesweiten Flächentarifvertrag für Zeitarbeitsunternehmen mit der Interessengemeinschaft Nordbayerischer Zeitarbeitsunternehmen (INZ) abgeschlossen. Später erklärten führende Vertreter des DGB, dass sie nie Tarifverträge für die Branche der Zeitarbeit abgeschlossen hätten, wenn dieser Tarifvertrag nicht zustande gekommen wäre.

Heute sind die Arbeitgeberverbände INZ und MVZ zum Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister (AMP) fusioniert, der die Tarifpartnerschaft mit der CGZP weiterführt. Darüber hinaus hat die CGZP zahlreiche Haustarifverträge abgeschlossen. Die Tarifarbeit der CGZP erreicht damit schätzungsweise die Hälfte aller Zeitarbeiter.

Kritik

Die Tariffähigkeit der CGZP ist, ebenso wie ihre Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche, nach wie vor zweifelhaft.

Im ARD-Politmagazin Report Mainz wurde am 10. Dezember 2007 erneut erhebliche Kritik an den Tarifverträgen der CGZP geübt. Nach einer Studie des Prof. Dr. jur. Peter Schüren vom Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht an der Uni Münster bezweifelt dieser die Tariffähigkeit der CGZP und damit auch die Gültigkeit der Tarifverträge. Zur gegenteiligen Auffassung gelangt Lembke, NZA 2007, S. 1333, mit heftiger Kritik an der methodischen Vorgehensweise von Schüren (a.a.O. S. 1334).

Arbeitsgericht Berlin (Az. 81 Ca 27913/05; 54 BV 13961/06; 35 BV 17008/08)

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16. Januar 2007 (Az. 81 Ca 27913/05) ein Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausgesetzt, weil zumindest zwei der Gewerkschaften der CGZP - die Christliche Gewerkschaft Postservice und Telekommunikation und der Deutsche Handels- und Industrieangestelltenverband - gemäß ihrer Satzungen nicht für die Zeitarbeitsbranche zuständig sind.

Das Arbeitsgericht Berlin hat am 5.Februar 2008 (Az.: 54 BV 13961/06) entschieden, dass dieses Verfahren einzustellen ist. Hintergrund war der Umstand, dass der von den tariflichen Regelungen betroffene Arbeitnehmer die Klage zurückgezogen hatte und nicht mehr am Verfahren beteiligt war. Das Gericht ließ jedoch erneut durchblicken, dass es erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Tarifverträge der Tarifgemeinschaft habe. Es hat in seiner mündlichen Begründung darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer eine mögliche mangelnde Tariffähigkeit einer Gewerkschaft gerichtlich nur eingeschränkt feststellen lassen können. Ihr Feststellungsinteresse kann sich immer nur auf den Tarifvertrag beziehen, der auf ihr Beschäftigungsverhältnis Anwendung findet. Deshalb war eine sogenannte Nebenintervention eines Zeitarbeitnehmers in diesem Verfahren aus Sicht des Gerichtes nicht zulässig[1].

Am 1. April 2009 entschied das Arbeitsgericht Berlin (Az. 35 BV 17008/08)[2] auf Antrag des Landes Berlin und der DGB-Gewerkschaft ver.di, dass die CGZP nicht tariffähig ist, weil es ihr an der erforderlichen Sozialmächtigkeit fehle[3]. Die CGZP kündigte an, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen[4].

Arbeitsgericht Osnabrück

Das Arbeitsgericht Osnabrück hat aufgrund erheblicher Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP mit Beschluss vom 15. Januar 2007 (Az. 3 Ca 535/06) das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ausgesetzt. Es hat zur Begründung u. a. ausgeführt, dass von der Zahl der von der CGZP abgeschlossenen Tarifverträge keine Indizwirkung für das Vorliegen einer Tariffähigkeit ausgehe, da alle diese Tarifverträge lediglich der Absenkung gesetzlicher Mindeststandards dienten. Zudem habe die CGZP mangels nennenswerter Mitgliederzahlen keinerlei demokratische Legitimation und repräsentiere letztlich niemanden.

Arbeitsgericht Limburg

Auch das Arbeitsgericht Limburg hat Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP geäußert und deshalb ein Verfahren bis zu einer Entscheidung des BAG dazu ausgesetzt[5]. Das Arbeitsgericht hat dazu folgendes ausgeführt:

  • Die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) wird in der ganz überwiegenden Literatur bezweifelt.
  • Die Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP ergeben sich unter dem Gesichtspunkt, dass bislang für Tarifverträge der CGZP Bedingungen bekannt geworden sind, die stets vom gesetzlichen Niveau nach unten abweichen, insbesondere, soweit es die gesetzliche Forderung des equal pay in § 9 Nr 2 AÜG betrifft. Dies spricht eher gegen die Durchsetzungskraft und Leistungsfähigkeit der hinter ihr stehenden Gewerkschaften. Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft erweist sich aber vor allen Dingen dadurch, dass sie in der Lage ist, Arbeitsbedingungen zu Gunsten der von ihr vertretenen Mitglieder durchzusetzen.
  • Zweifel an der Tariffähigkeit ergeben sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass bislang nicht bekannt ist, über wie viele Mitglieder die CGZP bzw. die in ihr vereinigten Gewerkschaften verfügen. Zweifel an der Mächtigkeit ergeben sich unter dem Gesichtspunkt, dass die Arbeitgeber für diese Gewerkschaften Mitgliederwerbung betreiben.
  • Die Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation i.S.d. § 2 Abs. 3 TVG ist davon abhängig, dass alle ihre Mitglieder ihrerseits tariffähig sind. Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich Zweifel an der Tariffähigkeit und der Tarifzuständigkeit der CGZP.

Quellen

  1. Pressemitteilung des Arbeitsgerichts
  2. Ver.di PUBLIK, April 2009, Seite 10, ""Ohne Mitglieder fehlt die Macht"
  3. Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 1. April 2009, 35 BV 17008/08 Pressemitteilung des Arbeitsgerichts
  4. Pressemitteilung der "Christlichen Gewerkschaftsbund Deutschlands"
  5. Arbeitsgericht Limburg, Beschluss vom 19. November 2008, Az: 1 Ca 541/08

Weblinks


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