Amtsenthebung (Kanonisches Recht)

Amtsenthebung (Kanonisches Recht)

Die Amtsenthebung (amotio) ist eine Form der Amtsbeendigung im kanonischen Recht. Sie wird gegen den Willen des Amtsinhabers durchgeführt, stellt aber im Gegensatz zur Absetzung keine Strafmaßnahme dar.

Von Amts wegen ist eine Amtsenthebung durchzuführen bei Verlust des Klerikerstandes, bei Abfall vom katholischen Glauben oder bei Klerikern, die versucht haben, eine Ehe, und sei es auch nur eine Zivilehe, einzugehen.

Die Amtsenthebung muss schriftlich mitgeteilt werden.

Der CIC regelt grundsätzlich zur Amtsenthebung:

Can. 193
§ 1. Eines Amtes, das jemand auf unbestimmte Zeit übertragen ist, kann dieser nur aus schwerwiegenden Gründen und unter Einhaltung der im Recht festgelegten Verfahrensweise enthoben werden.
§ 2. Dasselbe gilt, damit jemand eines Amtes, das ihm auf bestimmte Zeit übertragen ist, vor Ablauf dieser Zeit enthoben werden kann, unbeschaden der Vorschrift des can. 624, § 3.
§ 3. Eines Amtes, das jemand gemäß den Rechtsvorschriften nach dem klugen Ermessen der zuständigen Autorität übertragen ist, kann dieser aus gerechtem Grund nach dem Urteil derselben Autorität enthoben werden.
§ 4. Damit das Dekret der Amtsenthebung Rechtswirkung erlangt, ist es schriftlich mitzuteilen.

Can. 194
§1. Eines Kirchenamtes wird von Rechts wegen enthoben:
1) wer den Klerikerstand verloren hat;
2) wer vom katholischen Glauben oder von der Gemeinschaft der Kirche öffentlich abgefallen ist;
3) ein Kleriker, der eine, wenn auch nur zivile, Eheschließung versucht hat.
§ 2. Die in nn. 2 und 3 genannten Amtsenthebung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn sie aufgrund einer Erklärung der zuständigen Autorität feststeht.


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