Aufgebot (Eherecht)

Aufgebot (Eherecht)

Das Aufgebot im Eherecht stammt ursprünglich aus dem Kirchenrecht, stellt aber auch ein spezielles Ziviles Aufgebot dar.

Mit dem Aufgebot wurde eine beabsichtigte Heirat öffentlich bekannt gemacht, damit eventuelle Ehehindernisse wie zum Beispiel eine schon bestehende Ehe gemeldet werden konnten. Zuerst eingeführt wurde das Aufgebot 1215 durch das vierte Laterankonzil.[1] Im Kanon 51 legte dieses fest, dass die Absicht einer Heirat öffentlich durch den Priester verkündet werden solle. Auf dem Konzil von Trient wurde dies präzisiert, das Aufgebot musste nun an drei aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen sowohl in der Kirchengemeinde des Bräutigams als auch der Braut im Gottesdienst verkündet werden.

Obwohl das Konzil von Trient vor allem mit der Gegenreformation in Verbindung gebracht wird, galten ähnliche Regeln auch in der Anglikanischen Kirche und den meisten protestantischen Kirchen, wobei die deutschen Landeskirchen meist nur eine einmalige Verkündigung oder einen Aushang an der Kirche fordern. Seit dem Codex Iuris Canonici von 1983 fordert auch die katholische Kirche nur noch die Verkündung an einem Sonntag, von der der Priester das Verlobtenpaar auch entbinden kann.[2]

Seit Einführung der Zivilehe wurde das Aufgebot auch vom Staat gefordert. So war im deutschen und im österreichischen Ehegesetz das Aufgebot vorgesehen. Durch die zunehmende Mobilität der Menschen und die elektronische Führung von Melderegistern wurde das Aufgebot immer mehr zu einer reinen Formalität, da das Vorliegen von Ehehindernissen leichter durch Aktenabgleich als durch öffentlichen Aushang ausgeschlossen werden konnte. Folgerichtig wurde das öffentliche Aufgebot in Deutschland 1998 abgeschafft und durch die Anmeldung zur Ehe ersetzt. Im schweizerischen Eherecht entspricht der Anmeldung das Vorbereitungsverfahren.[3]

Der schottische Ort Gretna Green war unter anderem deshalb beliebt bei jungen Paaren, weil in Schottland anders als in England vor der Eheschließung kein Aufgebot nötig war.

Einzelnachweise

  1. Beschlüsse des 4. Laterankonzils (englisch)
  2. aus dem Canon 1067 des Codex Iuris Canonici
  3. Vorbereitungsverfahren Art. 98 Schweizerisches Zivilgesetzbuch

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