Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)

Zwangsvollstreckungsrecht (Deutschland)

Das Zwangsvollstreckungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (Beitreibung). Oder allgemein: Zwangsvollstreckung ist ein staatliches Verfahren zur zwangsweisen Durchsetzung oder Sicherung von Ansprüchen eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner.[1]

Die Zwangsvollstreckung darf in den meisten Rechtsordnungen auf Grund des staatlichen Gewaltmonopols nur durch staatliche Stellen betrieben werden. Die eigenmächtige Durchsetzung auch von berechtigten Forderungen ist nur in den engen Grenzen der erlaubten Selbsthilfe zulässig. In der Regel ist sie rechtswidrig (→Selbstjustiz). Aus dem Verbot der eigenmächtigen Hilfe unter Hintansetzung der zuständigen staatlichen Vollstreckungsorgane ergibt sich im Umkehrschluss der Anspruch des Bürgers auf Rechtshilfe durch den Staat (Justizgewährungsanspruch) zur gebührenden Befriedigung seines Rechtsschutzinteresses. Eine Zwangsvollstreckung wird demnach nicht betrieben, wenn durch Entscheidung des Gerichts im Erkenntnisverfahren der Justizgewährungsanspruch der Parteien bereits erfüllt ist (z. B. bei klageabweisenden Leistungsurteilen, Feststellungsurteilen oder Gestaltungsurteilen). Wird dagegen einer Klage auf Leistung stattgegeben, erlangt der Kläger erst dadurch vollständige Befriedigung, dass seine Forderung beim Beklagten auch beigetrieben wird. Der Beklagte kann jedoch die Zwangsvollstreckung durch Leistung an den Kläger abwenden.

Inhaltsverzeichnis

Vollstreckungsarten

Zu unterscheiden von der hier beschriebenen Einzelzwangsvollstreckung ist die Gesamtvollstreckung: Erstere dient der Befriedigung einzelner Gläubiger aus einzelnen Vermögensgegenständen des Schuldners. Letztere dient der Befriedigung der Gesamtheit der Gläubiger aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Rahmen eines Insolvenzverfahren. Treffenderweise hieß die heutige Insolvenzordnung (kurz InsO) vor ihrem Inkrafttreten zum 1. Januar 1999 in den neuen Bundesländern Gesamtvollstreckungsordnung (GesO). [2]

Eine weitere wichtige Unterscheidung ist zwischen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung, mit der privatrechtliche Ansprüche durchgesetzt werden, und der Vollstreckung im öffentlichen Recht (→ Verwaltungsvollstreckung), mit der Verwaltungsakte und Verwaltungsverträge durchgesetzt werden, zu treffen. Charakteristisch für die Verwaltungsvollstreckung ist, dass aus Verwaltungsakten ohne vorheriges Erkenntnisverfahren vollstreckt werden kann („Selbsttitulierung“) und dass die Vollstreckungsbehörde in der Regel mit der Anordnungsbehörde identisch ist („Selbstvollstreckung“).

Die Strafvollstreckung wird nicht als Zwangsvollstreckung bezeichnet.

Rechtsquellen

Das Verfahren der Einzelvollstreckung ist in Deutschland im 8. Buch der Zivilprozessordnung von 1877 geregelt. Für die Vollstreckung in Liegenschaften werden diese Normen durch das Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von 1897 ergänzt. Die Gesamtvollstreckung findet ihre Festlegung in der Insolvenzordnung von 1994, welche die Konkursordnung von 1877 abgelöst hat. Hat der Vollstreckungsschuldner Gegenstände aus der Haftungsmasse durch Übertragung an Dritte entnommen, um sie dem Zugriff des Vollstreckungsgläubigers zu entziehen, können Rückübertragungsansprüche nach dem Anfechtungsgesetz entstehen.

Verfahrensgrundsätze

Das Vollstreckungsverfahren beginnt nur auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers. Der Vollstreckungsgläubiger soll entsprechend seiner Verfügungsbefugnis über den materiellen Gegenstand auch über den Gegenstand eines Prozessrechtsverhältnisses frei disponieren können (→Dispositionsmaxime).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör muss im Zwangsvollstreckungsverfahren in der Regel hinter dem Gesichtspunkt der Wirkungsmächtigkeit der Vollstreckung zurücktreten. Dem Vollstreckungsschuldner ist aber die Möglichkeit gegeben, seinen Standpunkt in ausreichender Weise nach Vollendung der Zwangsvollstreckung durch Einlegung eines Vollstreckungsrechtsbehelfs darzutun. Eine Ausnahme sind aber Entscheidungen des Prozessgerichts in Zwangsvollstreckungsverfahren, gegen welche die sofortige Beschwerde statthaft ist. So wird auch dem Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckung vertretbarer Handlungen (mit Ausnahme von Herausgabeansprüchen) und unvertretbaren Handlungen (unter anderem Abgabe von Willenserklärungen, Dulden und Unterlassen) vor dem Prozessgericht rechtliches Gehör gewährt (§ 891 Satz 2 ZPO).

Die Grundsätze der Öffentlichkeit, Mündlichkeit und Unmittelbarkeit finden keine Anwendung.

Vollstreckungsvoraussetzungen

Grundsätzliche Voraussetzung der Einzelzwangsvollstreckung ist für den Vollstreckungsgläubiger ein Vollstreckungstitel, der dem Schuldner zugestellt sein muss. Im Rahmen der privatrechtlichen Vollstreckung muss der Titel in der Regel mit einer Vollstreckungsklausel versehen (kurz: Vollstreckungsantrag – Titel – Klausel – Zustellung sind die Voraussetzungen der privatrechtlichen Zwangsvollstreckung).

Aus welchen Titeln die privatrechtliche Zwangsvollstreckung betrieben werden kann, ist im Wesentlichen in der Zivilprozessordnung geregelt. Die wichtigsten Vollstreckungstitel sind:

  • ein Vergleich vor einer staatlich anerkannten Gütestelle;

Aus dieser Aufzählung von möglichen Vollstreckungstiteln wird ersichtlich, dass zur Erlangung eines vollstreckbaren Titels zunächst oftmals ein Erkenntnisverfahren durchgeführt werden muss. Des Weiteren sind Vollstreckbarerklärungen von Schiedsprüchen (§ 794 Abs, 1 Nr. 4a ZPO) und außerhalb der ZPO der Zuschlagbeschluss in der Zwangsversteigerung (§ 93 ,§ 132 ZVG) und Insolvenztabelle (§ 201 Abs. 2 S. 1 InsO) hierbei von Bedeutung.

Aus dem Verbot der Selbsthilfe ergibt sich, dass sich der Gläubiger seinen Anspruch keinesfalls selbst titulieren kann (sehr wohl aber kann er den Gerichtsvollzieher anweisen, Kosten und Zinsen zu vollstrecken - eine Prüfung findet nicht statt). Das unterscheidet die Zwangsvollstreckung im Zivilrecht wesentlich von der Verwaltungsvollstreckung. Für die öffentlich-rechtliche Beitreibung eines Verwaltungsaktes, etwa einer Steuerforderung oder einer Polizeiverfügung, genügt als Vollstreckungstitel ein Bescheid bzw. eine Verfügung, die mit Bestandskraft bzw. sofortiger Vollziehbarkeit durch die Behörde vollstreckbar sind. Im Unterschied zur privatrechtlichen Vollstreckung können sich öffentlich-rechtliche Gläubiger durch „Bescheidung“ ihre Titel selbst schaffen (Grundsatz der Selbsttitulierung).

Um die Zuständigkeit von Vollstreckungsorganen im zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahren und die zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen zu erfahren, muss man nach der Art des Anspruchs, welcher vollstreckt werden soll, fragen und den Gegenstand, in den die Vollstreckung betrieben werden soll, bestimmen. Zuständige Vollstreckungsorgane im Rahmen des zivilrechtlichen Vollstreckungsverfahrens sind dabei:

Vollstreck-
kungsgrund
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen Zwangsvollstreckung wegen sonstigen Handelns oder Unterlassens
Vollstreckungs-
gegenstand
bewegliches Vermögen Liegenschaften vertretbare Handlungen unvertretbare Handlungen Dulden und Unterlassen
Fahrnis Rechte gegen
Drittschuldner
Herausgabe von Sachen sonstige Handlungen Abgabe einer
Willenserklärung
sonstige Handlung
Fahrnis Liegenschaften
Vollstrek-
kungsorgan
Gerichtsvollzieher Vollstreckungsgericht Vollstreckungsgericht und
Grundbuchamt
Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht Prozessgericht
Vollstrek-
kungsmaß-
nahme
Pfändung und
öffentliche Versteigerung
Verstrickung und Überweisung
zur Einziehung oder
an Zahlungs Statt zum Nennwert
Eintragung einer Sicherungshypothek
und Zwangsversteigerung
bzw. Zwangsverwaltung
Wegnahme der Sache und Übergabe an den Gläubiger Entsetzung des Schuldners aus dem Besitz und Einweisung des Gläubigers Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme der Handlung auf Kosten des Schuldners Fiktion der Abgabe einer
Willenserklärung
Zwangsgeld oder
Zwangshaft
Ordnungsgeld oder
Ordnungshaft
Rechts-
grundlage
§§ 808 ff. ZPO §§ 829 ff., 835 ff. ZPO § 867 ZPO, § 869 ZPO in Verbindung mit ZVG §§ 883 f. ZPO § 885 ZPO § 887 ZPO §§ 894 f. ZPO § 888 ZPO § 890 ZPO

Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts ist eine ausschließliche (§ 802 ZPO). Das Prozessgericht ist das Prozessgericht des ersten Rechtszugs. Es unterscheidet sich vom Vollstreckungsgericht dann, wenn das Landgericht erstinstanzlich zuständig ist (in der Regel bei Streitwerten über 5.000 Euro, die keine Ansprüche aus einem Mietverhältnis oder Streitigkeiten betreffend die Familie darstellen). Innerhalb des Vollstreckungsorgans „Vollstreckungsgericht“ ist funktional für die Zwangsvollstreckung in der Regel der Rechtspfleger zuständig.

Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts.

Im Unterschied zum Vollstreckungsverfahren des Zivilrechts ist im Verfahren der Verwaltungsvollstreckung Vollstreckungsorgan die Vollstreckungsstelle der jeweils zuständigen Behörde mit ihren Innendienst- und Vollziehungsbeamten (Grundsatz der Selbstvollstreckung).

Einzelne Vollstreckungsmaßnahmen

Die einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterscheiden sich ganz erheblich voneinander.

Pfändung und Versteigerung einer beweglichen Sache

Bei der Pfändung einer beweglichen Sache nimmt der Gerichtsvollzieher die Sache, die sich im Gewahrsam des Schuldners befindet, in Besitz. Eine Sache ist im Gewahrsam des Schuldners, wenn dieser die äußerlich erkennbare Möglichkeit hat, unmittelbare tatsächliche Herrschaft über die Sache auszuüben. Auf die Rechtslage betreffend die Sache kommt es dabei (außer bei Offensichtlichkeit) nicht an. Der Gerichtsvollzieher prüft daher nicht, ob die zu pfändende Sache auch im Eigentum des Schuldners steht. Wird eine Sache gepfändet, welche nicht dem Schuldner gehört, kann sich der Eigentümer mit Hilfe der Drittwiderspruchsklage wehren. Ist die zu pfändende Sache im Mit- oder Alleingewahrsam eines Dritten, so ist die Pfändung nur dann möglich, wenn dieser herausgabebereit ist. Auf eine Verpflichtung des Dritten zur Herausgabe kommt es wegen der fehlenden materiellen Rechtsprüfungskompetenz des Gerichtsvollziehrers nicht an. Wenn der Dritte der Ehepartner oder Lebenspartner des Vollstreckungsschuldners ist, wird der Alleingewahrsam des Vollstreckungsschuldners immer dann vermutet, wenn diese Sache nicht dem ausschließlichen Gebrauch des anderen Ehegatten gewidmet ist (z. B. Kleider der Ehefrau, Krawattennadel des Ehemanns usw.).

Mit der Pfändung tritt die Verstrickung der Sache ein. Das bedeutet, dass der Schuldner über die Sache nicht mehr verfügen darf. Dieses Verfügungsverbot sichern §§ 135, § 136 BGB. Strafrechtlich ist die Verstrickung mit dem Tatbestand des Verstrickungsbruchs in § 136 StGB geschützt.

„Inbesitznahme durch den Gerichtsvollzieher“ meint die Begründung unmittelbaren Besitzes (z. B. bei Geld, Kostbarkeiten und Wertpapieren) oder mittelbaren Besitzes. Das den mittelbaren Besitz des Gerichtsvollziehers begründende Besitzmittlungsverhältnis ist öffentlich-rechtlicher Natur; seine Wirksamkeit ist durch die Anbringung von Siegeln („Kuckuck“) bedingt. Der umgangssprachliche Begriff Kuckuck resultiert aus dem auf dem Pfandsiegel zu erkennenden Reichsadler oder später Bundesadler.

Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht an der Sache, welches ihm die gleichen Rechte verleiht wie ein Faustpfandrecht (= vertraglich bedungenes Pfandrecht). Die Verwertung der Pfandsache erfolgt in Form einer Versteigerung durch den Gerichtsvollzieher. Er kann die Versteigerung vor Ort durchführen oder über eine besondere Versteigerungsplattform im Internet.[3] Wertpapiere können zu Börsen- oder Marktpreis durch den Gerichtsvollzieher auch frei Hand veräußert werden.

Zum Schutze des Vollstreckungsschuldners sind unpfändbare Sachen (Auflistung § 811) und Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen/Bezüge in § 850ff. ZPO vorgesehen.

Wird die avisierte Zwangsvollstreckung offensichtlich erfolglos ausfallen, so stellt der Gerichtsvollzieher eine Unpfändbarkeitsbescheinigung aus.

Bei den über 7 Millionen Pfändungsaufträgen im Jahre 2006 ist es zu 10.268 Zwangsversteigerungen gekommen.[4]

Pfändung und Überweisung einer Forderung

Bei dieser Art der Zwangsvollstreckung handelt es sich um eine Pfändung bei einem Drittschuldner, also einer natürlichen oder juristischen Person, die ihrerseits dem Schuldner etwas schuldet, z. B. der Arbeitgeber als Drittschuldner den Lohn an den Vollstreckungsschuldner. Das ganze geschieht mit Hilfe eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (PfÜB), in welchem sowohl der Schuldner als auch der Drittschuldner zu benennen sind.

Am bekanntesten sind in diesem Zusammenhang zu nennen:

Bei der Pfändung von Lohn- und Gehaltsansprüchen sind zum Schutze des Schuldners die Freigrenzen aufgrund der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO) zu beachten. Die Pfändungstabelle berücksichtigt hierbei auch angemessene Unterhaltspflichten, d. h., der Pfändungsfreibetrag ist bei unverheirateten Personen ohne Kinder geringer als bei bestehenden Unterhaltszahlungspflichten. Wenn allerdings wegen einer dieser Unterhaltspflichten selbst gepfändet wird, gelten die gesetzlichen Freigrenzen nicht. Stattdessen ist dann vom Gericht im Einzelfall ein angemessener Freibetrag, der unterhalb der Tabelle liegt, anzusetzen (§ 850d ZPO).

Laufende Sozialleistungen (Geldleistungen) sind mit Ausnahme von Sozialhilfe wie Arbeitseinkommen pfändbar (§ 54 SGB-I). Dies betrifft z. B. Renten, Krankengeld, Arbeitslosengeld usw. Allerdings gilt als Besonderheit, dass keine Sozialhilfebedürftigkeit eintreten darf.

Soweit Kontoguthaben gepfändet werden, hat beim Eingang von Sozialleistungen auf einem Girokonto der Kontoinhaber einen 14-tägigen Pfändungsschutz (§ 55 SGB-I). D.h., auch wenn das Konto gepfändet ist, darf der Kontoinhaber Sozialleistungen binnen 14 Tagen abheben, erst danach ist das entsprechende Guthaben nicht mehr geschützt.

Weigert sich der Drittschuldner an den Gläubiger zu zahlen, so kann er nicht direkt gegen jenen die Zwangsvollstreckung betreiben: Ein vollstreckbarer Titel liegt nur gegen den Schuldner vor. Der Gläubiger muss also die Forderung mit einer Leistungsklage im sog. Einziehungsprozess geltend machen. Umstritten ist hierbei zunächst die Prozessführungsbefugnis des Gläubigers: Einer Ansicht zufolge macht der Gläubiger die Forderung in gesetzlicher Prozessstandschaft geltend[5], nach anderer Ansicht klagt er aus eigenem Recht[6]. Der Drittschuldner kann im Einziehungsprozess dem Gläubiger nicht entgegenhalten, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht rechtmäßig sei, soweit die Grenzen zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht erreicht sind.

Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in das unbewegliche Vermögen

Die Zwangsvollstreckung in die Immobilie nimmt, gemessen an der Vollstreckung in das bewegliche Vermögensgut (Fahrnisvollstreckung) und/oder immaterielle Vermögensgüter eine besondere Stellung ein.

Gesetzliche Regelungen finden sich im ZVG sowie, soweit im ZVG keine besonderen Regelungen getroffen sind, in der ZPO.

Allgemeine Vorschriften (§§ 1ff. ZVG):

Vollstreckungsorgane sind für die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, als Vollstreckungsgericht (§ 1 ZVG) und dort funktionell der Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 RPflG)

Grober Überblick:

durch die Zwangsversteigerung (§§ 15ff. ZVG) soll der Wert des Grundstückes selbst erlöst werden; ähnlich wie bei §§ 814ff. ZPO wird der Erlös nach Abzug der Kosten zur Befriedigung an den Gläubiger zugeführt,

durch die Zwangsverwaltung (§§ 146ff. ZVG) wird dem Schuldner die Verwaltung des Grundstücks entzogen und auf einen Zwangsverwalter übertragen; der Gläubiger erhält Befriedigung aus den Nutzungen des Grundstücks, z. B.: Bei einem Hotel unter Zwangsverwaltung werden die Erlöse aus Beherbergung und Restauration durch den Zwangsverwalter an den Gläubiger abgeführt.

Der Gläubiger hat gemäß § 866 Abs. 2 ZPO die freie Wahl, ob er die Vollstreckungsmöglichkeiten allein oder nebeneinander ergreifen möchte.

Arrest und einstweilige Verfügung (einstweiliger Rechtsschutz)

Bisweilen ist das Rechtsschutzbedürfnis so dringend, dass ein gewöhnlicher Zivilprozess viel zu spät käme. In besonders dringlichen Fällen kann daher ein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz bestehen.

Die ZPO kennt hierzu zwei Grundarten:

Arrest (§§ 916ff. ZPO): Zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen.

Einstweilige Verfügung (§§ 935ff. ZPO): Sicherung eines (Individual)anspruchs, der nicht auf Geld gerichtet ist (Handeln, Dulden, Unterlassen). Ziel ist die Sicherung des Rechts bzw. das Treffen einer vorläufigen Regelung.

Bei beiden Verfahren handelt es sich um ein summarisches Erkenntnisverfahren. Dies bedeutet, dass keine umfassende Sachverhaltsklärung stattfindet; das Gericht hat den Prozessstoff in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich mit der gleichen Dichte zu prüfen, wie im gewöhnlichen Verfahren. Im Gebrauch kommt der einstweiligen Verfügung die überragende Bedeutung zu, so dass ihr das Hauptaugenmerk gewidmet werden soll.

Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners

Die wichtigsten Vollstreckungsrechtsbehelfe sind die Vollstreckungserinnerung, die sofortige Beschwerde, die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage. Die Vollstreckungserinnerung und die sofortige Beschwerde rügen formale Fehler im Vollstreckungsverfahren. Die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung und die Vollstreckungsabwehrklage betreffend Mängel im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand. Die Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren dürfen keinesfalls mit den Rechtsbehelfen des Gläubigers zur Erlangen eines vollstreckbaren Titels verwechselt werden.

Im Falle der Abänderungsklage nach § 323 ZPO (z. B. auf Herabsetzung titulierten Kindesunterhalts) ist statt einer Vollstreckungsabwehrklage die "Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung" analog § 769 ZPO geboten.

Schematische Übersicht über die Rechtsbehelfe des Vollstreckungsschuldners:

Sachentscheidungsvoraussetzungen
Rechtsbehelfe gegen formale Fehler im Verfahren des Vollstreckung Rechtsbehelfe gegen Fehler im Vollstreckungsgrund oder Vollstreckungsgegenstand
sofortige Beschwerde Vollstreckungserinnerung Drittwiderspruchsklage Klage auf vorzugsweise Befriedigung Vollstreckungsabwehrklage (Vollstreckungsgegenklage)
Statthaftigkeit Entscheidungen im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung Anträge, Einwendungen und Erinnerungen betreffend die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, die keine Entscheidungen sind (Maßnahmen des Vollstreckungsorgans) ein die Veräußerung hinderndes Recht besitzlose Pfandrechte; Vorzugsrechte Einwendungen und Einreden betreffend den titulierten Anspruch
Zuständigkeit Beschwerdegericht Vollstreckungsgericht Prozessgericht Vollstreckungsrecht; bei Streitwert über 5000 € Landgericht Prozessgericht des ersten Rechtszugs
Entscheidungsbefugnis Vollstreckungsschuldner und -gläubiger Vollstreckungsschuldner und -gläubiger; Dritter nur bei Geltendmachung einer drittschützenden Vorschrift Dritter, welcher weder Vollstreckungsschuldner noch Vollstreckungsgläubiger ist Dritter, welcher weder Vollstreckungsschuldner noch Vollstreckungsgläubiger ist Vollstreckungsschuldner
Frist und Form innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen; schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; Schriftform oder soweit das Amtsgericht das Prozessgericht ist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; Schriftform oder soweit das Amtsgericht zuständig ist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle keine Frist; Schriftform oder soweit das Amtsgericht zuständig ist auch zu Protokoll der Geschäftsstelle
Rechtsgrundlage §793 ZPO §766 ZPO §§771–774 ZPO §805 ZPO §767 ZPO

Der Gerichtsstand (örtliche Zuständigkeit) der Vollstreckungsorgane ist ausschließlich. Er kann weder durch die Parteien abbedungen werden, noch steht eine Wahl zwischen allgemeinen und besonderem Gerichtsstand offen.

Sofortige Beschwerde

Hauptartikel: Sofortige Beschwerde

Die sofortige Beschwerde findet gegen Entscheidungen in Zwangsvollstreckungsverfahren, die ohne mündliche Verhandlung ergehen können, statt. Der Begriff der „Entscheidung“ ist von dem Begriff der „Art und Weise der Zwangsvollstreckung“, deren Mängel im Rahmen der Vollstreckungserinnerung geltend gemacht werden, abzugrenzen. Prägend für eine Entscheidung ist, dass ein Vollstreckungsorgan die Gründe, welche für und wider einen bestimmten Beschluss sprechen, gegeneinander abwägt. Obliegt dem Vollstreckungsorgan von Gesetzes wegen keine Abwägung, wie es beim Gerichtsvollzieher der Fall ist, ist stets die Erinnerung der statthafte Rechtsbehelf. Hat umgekehrt das Prozessgericht die Vollstreckung durchzuführen, ist nur die sofortige Beschwerde statthaft. Bei Akten des Vollstreckungsgerichts ist zu unterscheiden: Wurde das beiderseitige Parteivorbringen durch das Vollstreckungsgericht gewürdigt, muss im Rahmen der Anfechtung durch sofortige Beschwerde das Beschwerdegericht über den vorgetragenen Sachverhalt Beschluss fassen. Eine nochmalige Würdigung durch das Vollstreckungsgericht im Rahmen der Erinnerung wäre sinnlos. Wird dem Vollstreckungsschuldner rechtliches Gehör gewährt, wird die Vollstreckung stets zu einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, die vor dem Beschwerdegericht anzufechten ist, selbst dann, wenn das Vollstreckungsorgan rechtliches Gehör aus Gründen der Effektivität der Vollstreckung hätte gar nicht gewähren dürfen (z. B. das Vollstreckungsgericht bei Pfändung von Forderungen). Umgekehrt ist jede Vollstreckung ohne Gewährung eines rechtlichen Gehörs eine Maßnahme, die durch die Vollstreckungserinnerung gerügt werden muss. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.

Wichtig ist, dass gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes als Vollstreckungsorgan nicht die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO, sondern die einfache Beschwerde nach §§ 71 ff. GBO statthaft ist.

Vollstreckungserinnerung

Hauptartikel: Vollstreckungserinnerung

Im Verfahren der Vollstreckungserinnerung werden Maßnahmen von Vollstreckungsorganen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung betreffen und keine Entscheidung eines Vollstreckungsorgans darstellen (siehe dazu: sofortige Beschwerde), gerügt. Die Vollstreckungserinnerung ist nicht nur bei Mängeln im vom Gerichtsvollzieher zu beobachtenden Verfahren statthaft, sondern auch bei Vollstreckungsmaßnahmen anderer Vollstreckungsorgane.

Die Art und Weise des Vollstreckungsverfahrens betreffen:

  • sämtliche allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Antrag, Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel, Zustellung);
  • die Zeit der Vollstreckung;
  • den Ort der Vollstreckung;
  • die Art und Weise der Vollstreckung;
  • den Umfang der Vollstreckung und
  • ob das tätig werdende Vollstreckungsorgan überhaupt zuständig ist bzw. ob die gewählte Vollstreckungsart rechtmäßig ist.

Keine richtige Zeit wäre bei Vollstreckungshandlungen an Sonn- und Feiertagen gegeben. Eine Vollstreckung wäre z. B. an einem falschen Ort, wenn ein Gerichtsvollzieher eine Sache pfändete, welche im (Mit-)Gewahrsam eines nicht herausgabebereiten Dritten stünde. Gegen die zulässige Art und Weise verstieße ein Gerichtsvollzieher z. B., falls er ohne die erforderliche richterliche Anordnung eine Wohnung wider den Willen des Hausrechtsinhabers beträte. Der rechtmäßige Umfang einer Vollstreckung wäre überschritten, wenn das Vollstreckungsorgan Pfändungsschutzvorschriften zugunsten des Vollstreckungsschuldners missachtete, wenn z. B. der Gerichtsvollzieher wegen einer Geldforderung unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO) pfänden würde oder das Vollstreckungsgericht Lohnforderungen gegen den Arbeitgeber über das zulässige Maß hinaus verstricken würde. Die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsverfahrens überhaupt wäre z. B. betroffen, wenn ein Gerichtsvollzieher Grundstückszubehör pfändete, obwohl die Fahrnisvollstreckung nicht anwendbar ist. Mit der Vollstreckungserinnerung kann auch eine Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag zu übernehmen, gerügt werden. Das Vollstreckungsgericht entscheidet über die vom Antragsteller vorgebrachten Tatsachen durch Beschluss. Gegen diesen Beschluss ist eine sofortige Beschwerde möglich (nicht zu verwechseln mit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen eines Vollstreckungsorgans).

Drittwiderspruchsklage

Hauptartikel: Drittwiderspruchsklage

Die Drittwiderspruchsklage kann ein Dritter, welcher weder Vollstreckungsgläubiger noch -schuldner ist, erheben, wenn ihm ein die Veräußerung hinderndes Recht an einer Sache oder einem Recht zusteht, die gepfändet worden ist. Die Drittwiderspruchklage ist das Korrektiv dafür, dass es für den Gerichtsvollzieher bei der Pfändung einer beweglichen Sache nur auf den Gewahrsam an der Sache ankommt und nicht auf etwaige Rechte, die Dritte an der Sache haben. Das gleiche gilt für das Vollstreckungsgericht, das bei der Pfändung einer Forderung auch nicht prüft, wer ihr Inhaber ist. Zwar läuft bei einer Pfändung einer Forderung, welche dem Schuldner nicht gehört, die Pfändung ins Leere, jedoch hat der Dritte aus Rechtsscheinsgründen ein für die Drittwiderspruchsklage ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis. Unter einem „die Veräußerung hindernden Recht“ ist ein Recht zu verstehen, welches eine Veräußerung durch den Vollstreckungsschuldner zu einem widerrechtlichen Eingriff in den Rechtskreis des Dritten machen würde. Ein Gegenstand, an dem ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ besteht, gehört nicht zum Vermögen des Vollstreckungsschuldners und ist daher auch nicht der Zwangsvollstreckung in dessen Vermögen unterworfen. Ein solches Recht ist vor allem das Eigentum eines Dritten an der Sache oder die Inhaberschaft einer Forderung, aber auch der Nießbrauch, die Grundschuld oder eine Hypothek.

Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Hauptartikel: Klage auf vorzugsweise Befriedigung

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung findet statt, wenn einem Dritten ein Pfandrecht an der Sache zusteht, welches ihn nicht zum Besitz berechtigt (besitzloses Pfandrecht) oder ein Vorzugsrecht an der Sache zusteht. Auch die Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist ein Korrektiv für die Unbeachtlichkeit der Rechtslage an der Sache bei der Pfändung. Solche besitzlosen Pfandrechte sind das Pfandrecht des Vermieters an den Sachen des Mieters, das Pfandrecht des Verpächters an den Sachen des Pächters und den Früchten der Pachtsache, das Pfandrecht des Gastwirts an den eingebrachten Sachen des Gastes und das Pfandrecht des Frachtführers an dem Gut. Erhebt der Dritte Klage auf vorzugsweise Befriedigung, kann er die Pfändung der Sache, an welcher er ein besitzloses Pfandrecht oder ein Vorzugsrecht hat, nicht verhindern. Er darf sich lediglich an dem Erlös der Versteigerung oder des Verkaufs vor anderen Gläubigern vorzugsweise befriedigen.

Vollstreckungsabwehrklage

Hauptartikel: Vollstreckungsabwehrklage

Die Vollstreckungsabwehrklage oder auch Vollstreckungsgegenklage genannt findet statt, wenn der Vollstreckungsschuldner Einwendungen und Einreden gegen den titulierten Anspruch anführt. Sie wird auch die „Anfechtungsklage“ des Vollstreckungsrechts genannt. Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht dazu da, dem Vollstreckungsschuldner die Chance zu geben, Verteidigungsmittel nachzuholen, welche in der mündlichen Verhandlung nicht oder nicht rechtzeitig vorgetragen wurden und daher präkludiert sind. Die Gründe, auf denen die Einwendung oder Einrede beruht, dürfen erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden sein; anderenfalls ist die Klage unbegründet. Bei den Gestaltungsrechten ist streitig, ob die Einwendung mit dem Zeitpunkt, in dem das Gestaltungsrecht objektiv entstanden ist (z. B. bei der Aufrechnung die Entstehung der Aufrechnungslage) oder der Zeitpunkt der Ausübung des Gestaltungsrechts rechtlich maßgeblich ist. Der durch Urteil titulierte Anspruch wird im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr geprüft, da er zwischen den Parteien von der subjektiven Rechtskraft erfasst ist. Bei Titeln, von denen keine Rechtskraft ausgeht (vollstreckbare notarielle Urkunde), unterliegt die Prüfung der Einwendungen und Einreden keiner Beschränkungen. Dabei sind auch die Voraussetzungen der Ansprüche, gegen die Einwendungen oder Einreden geltend gemacht werden, zu erörtern.

Europäische Union

Die Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen innerhalb der Europäischen Union sieht u. a. auch eine Erleichterung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung vor. Hierzu sind mittlerweile, anknüpfend an die Brüsseler Vollstreckungsübereinkommen, die EG-Verordnungen VO 44/01, VO 1347/00 und VO 2201/03 ergangen. Im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren ergeben sich im Zusammenhang mit der EG-Verordnung zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (VO 805/04, EuVTVO) völlig neue Vollstreckungsfragen verfassungsrechtlicher Art.[7]

Siehe auch

Literatur

Deutschland
  • Hans Brox, Wolf-Dietrich Walker: Zwangsvollstreckungsrecht. 8. neu bearbeitete Auflage. Heymann, Köln u. a. 2008, ISBN 978-3-452-26447-3.
  • Rolf Lackmann: Zwangsvollstreckungsrecht. Mit Grundzügen des Insolvenzrechts. Eine Einführung in Recht und Praxis. 8. gründlich überarbeitete Auflage. M. Vahlen, München 2007, ISBN 978-3-8006-3450-7.
  • Hans-Joachim Musielak: Grundkurs ZPO. Eine Darstellung zur Vermittlung von Grundlagenwissen im Zivilprozessrecht (Erkenntnisverfahren und Zwangsvollstreckung) mit Fällen und Fragen zur Lern- und Verständniskontrolle sowie mit Übungsklausuren. 9. neubearbeitete Auflage. C. H. Beck, München 2007, ISBN 978-3-406-56620-2.
  • Ingo Saenger (Hrsg.): Zivilprozessordnung. Handkommentar. ZPO. 2. Auflage. Nomos, Baden-Baden 2007, ISBN 978-3-8329-2597-0.
Europäische Union
  • Wilhelm Heinz Jennissen: Der Europäische Vollstreckungstitel. In: Insolvenz & Vollstreckung (InVo). Jg. 2006, ISSN 0949-930X, S. 218–224, S. 263–271.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Zwangsvollstreckung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
Wikibooks Wikibooks: Die Zwangsvollstreckung in Forderungen – Lern- und Lehrmaterialien

Einzelnachweise

  1. Justizministerium NRW, Recht von A - Z
  2. München 2008 Auflage. C. H. Beck, München 2008, ISBN 978-3-406-559129.
  3. Bundesministerium der Justiz, Pressemitteilung zur Internetversteigerung
  4. Frank-Michael Goebel RiOLG in der Zeitschrift „Der Rechtsbeistand“ Heft 1/2008, Seite 2
  5. Stefan Smid: § 835. In: Thomas Rauscher, Peter Wax und Dr. Joachim Wenzel (Hrsg.): Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung. 3 Auflage. C.H. Beck, München 2007, Rn. 13.
  6. Hans Putzo: § 835. In: Heinz Thomas und Hans Putzo (Hrsg.): Zivilprozessordnung. 32 Auflage. C.H. Beck, München 2011, Rn. 4.; OLG Köln InVo 2003, 398.
  7. Humboldt Forum Recht (HFR), 22–2007: Dr. Peter-Andreas Brand – Aktuelle Probleme bei Zivilrechtsstreiten mit Auslandsbezug – Zuständigkeit, Zustellung und Vollstreckung, S. 9 f., Rn. 29 ff.
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  • Zwangsvollstreckungsrecht — Das Zwangsvollstreckungsrecht ist das Recht der Anwendung staatlicher Gewalt zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche des Gläubigers gegen den Schuldner auf Grundlage eines vollstreckbaren Titels (Beitreibung). Oder allgemein und das… …   Deutsch Wikipedia

  • Zivilprozessrecht (Deutschland) — Das Zivilprozessrecht der Bundesrepublik Deutschland umfasst als Rechtsgebiet alle gesetzlichen Bestimmungen, die den formalen Ablauf von Zivilverfahren (Zivilprozesse) regeln. Es wird daher als formelles Zivilrecht bezeichnet, während das… …   Deutsch Wikipedia

  • Gerichtsvollzieher (Deutschland) — Der Gerichtsvollzieher (kurz: GV) ist in Deutschland ein Beamter der Justiz mit der Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen.… …   Deutsch Wikipedia

  • Rangordnung (Grundbuch Deutschland) — Rangordnung (Deutschland) ist im Grundstücksrecht die gesetzlich festgelegte Reihenfolge mehrerer im selben Grundbuch eingetragener Rechte, die sich auf die Verteilung der Erlöse aus einer Zwangsversteigerung des Grundstücks auswirkt.… …   Deutsch Wikipedia

  • Vollstreckungstitel (Deutschland) — Ein Vollstreckungstitel ist in der Bundesrepublik Deutschland eine rechtliche Anordnung zur Zahlung bzw. zu einer Handlung (z. B. Herausgabe einer Sache), Duldung oder Unterlassung (z. B. beleidigende Äußerungen), sein Vorliegen ist eine der… …   Deutsch Wikipedia

  • Austauschpfändung (Deutschland) — Von der Austauschpfändung wird dann gesprochen, wenn der Gerichtsvollzieher oder der Vollziehungsbeamte einen dem Grunde nach unpfändbaren Gegenstand pfändet und statt dessen eine gleichartige Sache mit geringerem Wert dem Schuldner überlässt.… …   Deutsch Wikipedia

  • Nachtzeit — Im Rechtswesen wird als Nachtzeit ein meist 8  oder 9 stündiger Zeitraum verstanden, in dem amtliche Zugriffe auf Privatwohnungen unzulässig bzw. stark eingeschränkt sind. Inhaltsverzeichnis 1 Zwangsvollstreckungsrecht 2 Strafverfahrensrecht …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändungspfandrecht — Das Pfändungspfandrecht ist ein Pfandrecht des Vollstreckungsgläubigers an einem gepfändeten Gegenstand. Es entsteht durch Pfändung einer Sache durch den Gerichtsvollzieher oder einer Forderung durch das Vollstreckungsgericht bei der… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändungs- und Überweisungsbeschluss — Der Pfändungs und Überweisungsbeschluss (PfÜB oder PfÜ) ist in Deutschland ein Rechtsinstitut der Zwangsvollstreckung im Zivilprozessrecht. Er wird auf Antrag vom Amtsgericht als Vollstreckungsgericht erlassen. Im öffentlichen Recht können… …   Deutsch Wikipedia

  • Pfändungstabelle — Die Pfändungstabelle legt die Pfändungsgrenzen für das persönliche monatliche Arbeits oder Sozialeinkommen fest. Diese Beträge darf der Schuldner trotz Pfändung behalten, damit dieser und seinen Angehörigen ein Existenzminimum zum Leben zur… …   Deutsch Wikipedia

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