Online-Durchsuchung (Deutschland)

Online-Durchsuchung (Deutschland)
Plastische Darstellung des „Bundestrojaners“ vom Chaos Computer Club

Als Online-Durchsuchung wird der verdeckte staatliche Zugriff auf fremde informationstechnische Systeme über Kommunikationsnetze bezeichnet. Der Begriff umfasst sowohl den einmaligen Zugriff (Online-Durchsicht) wie auch die sich über einen längeren Zeitraum erstreckende Online-Überwachung.[1] Als bisher in Deutschland gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Methode staatlicher Informationsgewinnung soll die Online-Durchsuchung im Rahmen der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr oder zur nachrichtendienstlichen Informationsbeschaffung eingesetzt werden.

Ziel der kriminalpolizeilichen Online-Durchsuchung soll sein, in Einzelfällen und nach einem richterlichen Beschluss die privaten Computer von mutmaßlichen Schwerstkriminellen zu durchsuchen, um Hinweise auf mögliche kriminelle Netze zu erlangen.[2][3]

Technische Möglichkeiten

Die technischen Einzelheiten waren zunächst nicht genau bekannt. Regelmäßig wurde auf den möglichen Einsatz von staatlicher Schadsoftware, eine Art Trojanisches Pferd verwiesen. Umgangssprachlich werden für diese Software deshalb auch die Begriffe „Polizeitrojaner“[4], „staatlicher Trojaner“[5], „Staatstrojaner“ und der in Deutschland am weitesten verbreitete Begriff „Bundestrojaner“ verwendet. In der Sicherheitsbranche werden solche Arten von (Schad)Software auch als Govware (von englisch government ‚Regierung‘ bzw. to govern ‚lenken‘, ‚steuern‘, ‚beeinflussen‘) bezeichnet.

Offiziell wird die Software als Remote Forensic Software (Fernforensische Software) (RFS) bezeichnet.[6] Nach Angaben von Beamten des Bundeskriminalamtes soll es sich dabei um einen spezifischen Keylogger handeln. Dieser soll entweder voll elektronisch oder aber von Observanten persönlich in der Wohnung direkt am Rechner des Tatverdächtigen[7] installiert werden. In dieser Form wird die Online-Durchsuchung zwingend mit einem Betreten der Wohnung des Verdächtigen gekoppelt, damit die gesamte Maßnahme der Informationsgewinnung Erfolg hat. Vergleiche hierzu auch die Begründungen der fünf Sachverständigen.

Unabhängig von der verwendeten Technik wurde angezweifelt, ob insbesondere gezielte[8] Online-Durchsuchungen bei Einsatz üblicher Kommunikationstechnik wie Router, Firewall und Anti-Virus-Scanner überhaupt erfolgversprechend sein können.[9][10] Experten waren jedoch der Meinung, dass die bereits im Einsatz befindlichen Abhörschnittstellen, die zur Durchführung von Telekommunikations-Überwachungsverordnungs-Maßnahmen bei jedem Internet-Provider in Deutschland installiert sein müssen, ohne größere Probleme zur Einschleusung von Trojanern während eines beliebigen ungesicherten Software-Downloads umprogrammiert werden könnten – ein klassischer Man-in-the-middle-Angriff, gegen den auch die beste Firewall machtlos ist.[11] Um eine derartige Attacke auszuschließen, müsste man sich bei Programmdownloads auf signierte Dateien beschränken. Viele freie Betriebssysteme tun dies mit dem GNU Privacy Guard ohnehin. Allerdings signieren nur sehr wenige Anbieter von Windows-Software ihre Downloads. Außerdem benötigt man eine garantiert echte Version des jeweiligen öffentlichen Schlüssels. Antivirenprogrammhersteller wie Avira und Kaspersky Labs schlossen eine Kooperation mit dem BKA bereits aus.[12] Virenschutzprogramme bieten nur bedingte Sicherheiten durch Erkennung von typischen Verhaltensweisen und bereits bekannten Programmmustern über generische und heuristische Verfahren, da staatliche Trojaner sich atypisch verbreiten und den Herstellern erst bekannt sein müssen, um sie in ihren Virenschutzprogramme durch aktuelle Virensignaturen zuverlässig erkennen zu lassen.[13] Erschwerend kommt nur hinzu, dass Trojaner oder Ausspähprogramme auf die Zusammenarbeit des Betriebssystems angewiesen sind (und speziell auf dieses zugeschnitten sein müssen).

Situation

Die Situation in anderen Staaten wird im Artikel Online-Durchsuchung im der dortigen Abschnitt Situation in einzelnen Ländern beschrieben.

In dem Programm zur Stärkung der Inneren Sicherheit der deutschen Bundesregierung wird die Online-Durchsuchung als Maßnahme umschrieben, „entfernte PCs auf verfahrensrelevante Inhalte hin zu durchsuchen, ohne tatsächlich am Standort des Gerätes anwesend zu sein“. Ob sie als eine Durchsuchung im Rechtssinne anzusehen und inwieweit sie einer Wohnungs- oder Hausdurchsuchung gleichzusetzen ist (womit sie den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Eingriffsgesetze in das Wohnungsgrundrecht, z. B. nach der deutschen Strafprozessordnung genügen müsste), ist unter Juristen umstritten,[14] obwohl die Bundesregierung die Auffassung vertritt, dass für spezielle Datentypen die Online-Durchsuchung bereits von geltendem Recht gedeckt sei. Eine Ermächtigungsgrundlage verfüge z. B. bereits der Zollfahndungsdienst als die die Maßnahme veranlassende Behörde. Dafür wird ein Programm für eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung (auch Quellen-TKÜ, die Überwachung der Telekommunikation am Rechner vor ihrer Verschlüsselung) installiert und eingesetzt, wenn bei der klassischen Telekommunikationsüberwachung die Inhalte verschlüsselt werden.[15][16]

Im Juli 2007 erkundigten sich Bundesbehörden bei den USA nach dem vom Federal Bureau of Investigation verwendeten Überwachungsprogramm Computer and Internet Protocol Address Verifier. Ob das Programm oder Informationen über seine Funktionsweise an die Bundesbehörden weitergeleitet wurden, ist unbekannt.[17][18]

Eine Umfrage des Politbarometers vom 14. September 2007 ergab, dass 65 Prozent der Befragten die Online-Durchsuchung für richtig halten.[19] Am 21. November 2008 wurde diese Umfrage wiederholt und kam zu dem Ergebnis, dass nun nur noch 57 Prozent der Befragten die Online-Durchsuchung befürworten.[20] Im Oktober 2011 lehnten laut einer Befragung des Politbarometers 52% der Bundesbürger die Online-Durchsuchung ab, während 43% der Befragten die Maßnahme befürworteten.[21]

Am 9. Oktober 2011 kommentierte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, dass die berechtigten Argumente aus der Klage gegen die Online-Durchsuchung vor dem Bundesverfassungsgericht sich nunmehr bestätigen würden.[22]

Am 27. Februar 2008 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Regelungen zur Online-Durchsuchung in Nordrhein-Westfalen verfassungswidrig und Online-Durchsuchungen prinzipiell nur unter strengen Auflagen zulässig sind.[23]

Laut Aussage des Bundestagsabgeordneten Hans-Peter Uhl wurden Staatstrojaner zum Zwecke der Online-Überwachung seit 2009 etwa 35 mal pro Jahr durch Landes- und Bundesbehörden eingesetzt. Für etwaige dabei erfolgte Rechtsbrüche sieht Uhl die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger in der Verantwortung.[24]

Am 8. Oktober 2011 gab der Chaos Computer Club bekannt, dass ihm mehrere Versionen einer staatlichen Spionagesoftware, die in den Medien als „Staats-“ oder „Bayerntrojaner“ bekannt wurden, zugespielt worden sind. Er veröffentlichte die extrahierten Binärdateien einer Version gemeinsam mit einer Bewertung der technischen Analyse und einem Bericht zum Funktionsumfang und kritisierte deren Einsatz durch Ermittlungsbehörden, der gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts verstoße. Am 10. Oktober 2011 gab der bayerische Innenminister Joachim Herrmann bekannt, diese Software stehe in Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren im Jahre 2009. Nach Beschluss (Aktenzeichen: 4 Qs 346/10) der 4. Strafkammer des Landgerichts Landshut vom 20. Januar 2011 war diese damalige Umsetzung rechtswidrig.[25][26][27][28][29]

Nach Ansicht des Bundestagsabgeordneten Peter Altmaier konnten Landes- und Bundesbehörden die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des DigiTask-Trojaners nicht nachvollziehbar darlegen.[30]

Bundesebene

Rechtsgrundlage

Im März 2005 wurde der damalige Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) vom Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Heinz Fromm, gebeten, eine Möglichkeit zu schaffen, heimlich Computer von Verdächtigen auszuspionieren.[31] Nach Angaben des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesinnenministerium, Peter Altmaier (CDU), wurden somit bereits seit 2005 Online-Untersuchungen per geheimer Dienstanweisung ermöglicht.[32] Erst im Juli 2005 wurde das Parlamentarische Kontrollgremium informiert.

Inzwischen ist die präventive Online-Durchsuchung in § 20k des BKA-Gesetzes verankert.

Verfassungsrechtliche Bewertung

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts ist die Online-Durchsuchung zu präventiven Zwecken, d. h. zu denen der Gefahrenabwehr, verfassungsrechtlich folgendermaßen zu beurteilen.[33]

Vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde vertreten, dass zur gesetzlichen Umsetzung der Online-Durchsuchung zunächst sowohl Art. 10 GG[34], als auch Art. 13 GG[35] geändert werden müssten.[36] Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2008[33] einer Änderungsbedürftigkeit der Art. 10 und 13 GG jedoch eine Absage erteilt. Nach seiner Auffassung schützt Art. 10 GG nur den laufenden Kommunikationsvorgang.[37] Auch Art. 13 GG schützt nicht in allen Facetten vor einer Online-Durchsuchung. Solange nicht körperlich in die Wohnung eingedrungen wird, z. B. um ein Spionageprogramm zu platzieren, oder an das informationstechnische System angeschlossene Geräte wie Kameras oder Mikrophone benutzt werden, um Vorgänge in der Wohnung abzuhören, ist der Eingriff nicht an Art. 13 Abs. 1 GG zu messen.[38] Die Online-Durchsuchung kann also durchaus mit den Art. 10 und 13 GG vereinbar sein, schon allein deshalb, weil sie nicht zwangsläufig in den Gewährleistungsgehalt der erwähnten Grundrechte eingreift.

Allerdings ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts das von ihm so formulierte Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme durch die Online-Durchsuchung betroffen.[39] Dieses durch das Urteil quasi neu geschaffene Grundrecht leitet das Gericht aus der Auffangfunktion[40] des allgemeinen Persönlichkeitsrechts her, welches seinerseits in Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründet liegt.

„Es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten.“[40]

Aus verfassungsrechtlicher Sicht bedeutet dies jedoch nicht, dass jede Online-Durchsuchung mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Allerdings erzeugt die besondere Nähe des neuen „Computer-Grundrechts“[41] zur Menschenwürde einen besonderen Rechtfertigungsdruck für den Gesetzgeber. Deshalb ist die Online-Durchsuchung im präventiven Bereich, das heißt der Gefahrenabwehr, nur dann zulässig, wenn sie hinreichend klar gesetzlich geregelt ist[42], zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut vorgenommen wird[43] und durch einen Richter angeordnet wurde.[44]

Auftragsvergaben

Im März 2008 gab das Zollkriminalamt im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, dass es für insgesamt 760.000 Euro zwei Aufträge über „TKÜ Auswerte - SW” und „TKÜ Auswerte Hardware u. Softwarelizenzen” an die hessische Firma „DigiTask“ vergeben hatte.[45][46] Im Januar 2009 gab das Zollkriminalamt bekannt, dass sie für 2,1 Millionen Euro einen weiteren Auftrag an die hessische Firma „DigiTask“ für die „Lieferung von Hard- und Software zur Telekommunikationsüberwachung (TKÜ)” vergeben hatte.[47] Ein weiterer Auftrag zur „Hardware-Instandhaltungs- und Software-Pflegeleistungen an stationären Telekommunikationsüberwachungsanlagen” über 700.000 Euro wurde durch das ZKA ebenfalls im Januar 2009 an „DigiTask“ vergeben.[48]

Strafverfolgung

Das geltende Bundesrecht erlaubt nach Auffassung des 3. Strafsenates des Bundesgerichtshofs (BGH) eine Online-Durchsuchung für Zwecke der Strafverfolgung (repressive Online-Durchsuchung) nicht.

Innerhalb des Bundesgerichtshofes war die Zulässigkeit der Online-Durchsuchung umstritten. Zunächst ordnete mit Beschluss vom 21. Februar 2006 ein Ermittlungsrichter „die Durchsuchung des von dem Beschuldigten […] benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien“ an. Als Rechtsgrundlage legte er die Vorschriften der Strafprozessordnung zu Haus- und Wohnungsdurchsuchungen zugrunde.[49]

Am 25. November 2006 lehnte jedoch ein anderer Ermittlungsrichter den Antrag des Generalbundesanwalts auf Durchführung einer weiteren Online-Durchsuchung ab.[50] Er begründete seine Entscheidung u. a. damit, dass eine solche Maßnahme ohne Wissen des Betroffenen stattfindet, während das Gesetz für eine herkömmliche Durchsuchung die Anwesenheit von Zeugen (vgl. § 105 Abs. 2 StPO) und des Inhabers (vgl. § 106 Abs. 1 StPO) des Durchsuchungsobjektes bzw. seines Vertreters vorsieht. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Generalbundesanwalts verwarf der 3. Strafsenat mit Beschluss vom 31. Januar 2007.[51] Auch nach seiner Auffassung besteht für die Anordnung einer strafprozessualen Online-Durchsuchung keine Rechtsgrundlage. Einer solchen bedarf aber dieser „schwerwiegende Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung“.[52] Nach seiner Ansicht dürfen auch einzelne Elemente von Eingriffsermächtigungen nicht kombiniert werden, um eine Grundlage für eine neue technisch mögliche Ermittlungsmaßnahme zu schaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz des Gesetzesvorbehaltes für Eingriffe in Grundrechte (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie dem Grundsatz der Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit von strafprozessualen Eingriffsnormen.

Die Bayerische Staatsregierung erklärte am 16. Mai 2007, einen Gesetzentwurf zu Online-Durchsuchungen zu Strafverfolgungszwecken auf den parlamentarischen Weg zu bringen. Der bayerische Gesetzentwurf wurde am 4. Juli 2008 im Bundesrat eingebracht, ist dort jedoch gescheitert.[53]

Nachrichtendienste

Umstritten ist, ob die Online-Durchsuchung als geheimdienstliche Maßnahme zulässig ist. So sollen nach Ansicht des Bundesinnenministeriums die heimlichen Durchsuchungen von PCs für den Verfassungsschutz, den Militärischen Abschirmdienst (MAD) und den Bundesnachrichtendienst (BND) erlaubt sein.[54]

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Januar 2007 kann zur Beantwortung der Frage der Zulässigkeit im Bereich der Nachrichtendienste nicht unmittelbar herangezogen werden. Sie bezieht sich allein auf die Rechtsgrundlagen für das Gebiet der Strafverfolgung, während für den Bereich der Gefahrenabwehr durch die Geheimdienste spezielle Eingriffsvorschriften bestehen.

Nachdem Anfang März 2009 bekannt wurde, dass die Online-Durchsuchung und Keylogger von dem Bundesnachrichtendienst im Rahmen einer allgemeinen Generalvollmacht bislang in mindestens 2500 Fällen eingesetzt wurden, wird von Experten der Regierungskoalition und der Opposition eine eindeutigere Rechtsgrundlage gefordert um illegale Aktionen auszuschließen.[55]

Länderebene

Nordrhein-Westfalen nahm mit seinem FDP-geführten Innenministerium eine Vorreiterrolle ein. Dort war dem Verfassungsschutz seit dem 30. Dezember 2006 „heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel“ zur Informationsbeschaffung erlaubt.[56] Gegen diese Vorschrift wurde Verfassungsbeschwerde erhoben, der das Bundesverfassungsgericht am 27. Februar 2008 stattgegeben hat. Die Vorschrift wurde für verfassungswidrig und somit für nichtig erklärt.

Im Januar 2008 gab das LKA Baden-Württemberg im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt, dass sie für 1,2 Millionen Euro einen Auftrag an die hessische Firma „DigiTask“ für die „TKÜ-Anwendung und Dienstleistung zur Erstellung eines kompletten TKÜ-Systems für die Polizei des Landes Baden-Württemberg sowie die Wartung des kompletten Systems” vergeben hatte.[57] Im November 2008 vergab das Bayerische Landeskriminalamt einen Auftrag über knapp 250.000 Euro zur „Erweiterung des TKÜ-Systems um ein Archivsystem” an „DigiTask“.[58]

Seit dem 1. August 2008 darf die Polizei nach Art. 34d PAG und das Landesamt für Verfassungsschutz in Bayern verdeckt Online-Durchsuchungen durchführen.[59]

Die Piratenpartei Deutschland veröffentlichte im Januar 2008 ein Schreiben vorgeblich des bayerischen Justizministeriums, in dem die Kosten und Leistungen einer durch die „DigiTask“ angebotenen Ausspähsoftware kommuniziert wurden und auf die Unklarheit der Kostenübernahme hingewiesen wurde.[60] Für die Echtheit des Schreibens spricht, dass die Polizei im September 2008 die Räume des Pressesprechers der Partei durchsuchte, um die Identität des Informanten zu ermitteln.[61]

Hessen schrieb im Mai 2009 die Einrichtung von 1000 Polizei- und Justizarbeitsplätzen zur Telekommunikationsüberwachung aus. Eine besondere Anforderung der Software ist, dass sich in der Regel 500 Anwender gleichzeitig anmelden, um Überwachungsmaßnahmen durchzuführen. Das Auftragsvolumen wurde mit 2,5 bis 4 Millionen Euro angegeben.[62] Im März 2010 gab Hessen bekannt, dass ein Angebot eingegangen war, und ein Auftrag über 5,34 Millionen Euro an die saarländische Firma Syborg erteilt wurde.[63]

Rheinland-Pfalz: Seit dem 23. Februar 2011 erlaubt es der neu eingeführte § 31c des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes mit technischen Mittel in informationstechnische Systeme einzugreifen und entsprechende Daten zu erheben. Bezugnehmend auf den rechtswidrigen Einsatz eines Staatstrojaners durch die Bayerische Staatsregierung äußerte sich Dr. Harald von Bose, der Landesbeauftragte für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, im März 2011 skeptisch zur geplanten Einführung einer präventiven Quellen-Telekommunikationsüberwachung durch die Landesregierung Sachsen-Anhalt.[64]

Bis zum Oktober 2011 wurden laut Angaben der jeweiligen Innenminister Trojaner von den Ermittlungsbehörden der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bayern und Brandenburg eingesetzt. Die Innenministerien Sachsens und Hessens reagierten zunächst nicht auf Anfragen des Nachrichtenmagazins Der Spiegel, während das Innenministerium Nordrhein-Westfalens Erkundigungen einleitete, um herauszufinden ob Trojaner in NRW bereits zum Einsatz kamen.[65]Am 10. Oktober 2011 stoppte Baden-Württemberg den Einsatz der Software. Innenminister Reinhold Gall (SPD) räumte ein, bis zu diesem Zeitpunkt sei von der baden-württembergischen Polizei dieselbe Basisversion des Trojaners wie in Bayern verwendet worden.[66]

Andere Versionen des Staatstrojaners werden in Deutschland weiterhin verwendet[67].

Technische Umsetzung

In Deutschland sind die Begriffe „Bundestrojaner“, „Staatstrojaner“ und „Polizei-Trojaner“ (insbesondere durch die damalige Planung in NRW) bekannt. Im Allgemeinen bezeichnen diese Begriffe ein Computerprogramm zum heimlichen Ausspähen von Daten zum Zwecke der Strafverfolgung. Die sogenannte Online-Durchsuchung mittels Trojaner könnte somit durch staatliche Ermittlungsbehörden (z. B. das Bundeskriminalamt oder die jeweiligen Landeskriminalämter) durchgeführt werden. Die Vorhaben in diesem Bereich sollen zur Erhöhung der Sicherheit (insbesondere gegenüber Terrorismus) dienen.

„Bundestrojaner“

Als „Bundestrojaner“ wird eine Software bezeichnet, die durch Bundesbehörden für Heimcomputer, PDAs, Smartphones und BlackBerrys[68] eingesetzt werden soll. Das Bundeskriminalamt hat zwar die Aufgabe „Methoden […] der Kriminalitätsbekämpfung zu erforschen und zu entwickeln“, aber von der Arbeit am Bundestrojaner oder Vergleichbarem war dabei zunächst nicht die Rede, sondern lediglich von einem Projekt, das die „technischen Voraussetzungen zur Umsetzung einer solchen Maßnahme entwickelt“. Gegenstand der Aussage ist dabei die Online-Durchsuchung, nicht der Bundestrojaner. Nach Einschätzung der Bundesregierung beträgt der einmalige Investitionsaufwand etwa 200.000 Euro, es seien zwei zusätzliche Programmierer erforderlich.[69] Am 28. August 2007 wurden Einzelheiten dieser Software sowie mögliche Verbreitungswege bekannt, nachdem in einem Schreiben des Innenministeriums im April zunächst von einem Entwicklungsstopp die Rede war.[70] In einer Passage wurde „das Versenden von E-Mails unter dem Namen einer anderen Behörde“ als eine Maßnahme nicht ausgeschlossen.[71] Einige Hersteller von Software gegen Malware kündigten an, innerhalb ihrer Software gegenüber behördlichen Programmen keine Ausnahme machen zu wollen, sofern das Programm als schädlich erachtet werde.[72]

„Staatstrojaner“

Hexdump mit Identifikation der VoIP-Services und Chat-Programme
Hexdump mit Identifikation der Webbrowser

Am 8. Oktober 2011 veröffentlichte der Chaos Computer Club die extrahierten Binärdateien der Version 3.4.26 eines staatlichen Überwachungsprogramms für 32-Bit-Betriebssystemversionen von Microsoft Windows[26][73][27], der in den Medien als „Staatstrojaner“ oder auch „Bayerntrojaner“ bezeichnet wird.[74] Laut F-Secure, das dem Programm den Namen Backdoor:W32/R2D2.A gab, kann die Installation auf einem Zielrechner z.B. durch das Programm scuinst.exe (Skype Capture Unit Installer) erfolgen.[75] Das Programm überwacht u.a. VoIP-Gespräche via Skype oder Sipgate, besitzt einen Keylogger und fertigt Bildschirmkopien aktiver Chat- und Webbrowser-Fenster an. Durch Verbindungsaufbau zu Command-and-Control-Servern mit den IP-Nummern 83.236.140.90 (QSC in Hessen, Deutschland[76]) und 207.158.22.134 (Web Intellects in Ohio, USA) kann das Überwachungsprogramm auch weitere Programme zur Erweiterung der Funktionalität nachladen, die dann Inhalte auf der Festplatte des befallenen Computer ändern könnten.[73][26][28] Der CCC kritisierte unter anderem, dass die untersuchten Trojaner „nicht nur höchst intime Daten ausleiten“, sondern „auch eine Fernsteuerungsfunktion zum Nachladen und Ausführen beliebiger weiterer Schadsoftware“ bieten, zudem würden aufgrund von „groben Design- und Implementierungsfehlern“ eklatante Sicherheitslücken in den infiltrierten Rechnern entstehen, „die auch Dritte ausnutzen können.“ [77] Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich bestätigte, dass die Nachladefunktion des Staatstrojaners gewollt ist, und von den Überwachungsbehörden zum Nachladen weiterer Module verwendet wird. In einer Stellungnahme, die sich somit als Falschaussage herausstellte, hatte im August 2010 das Landeskriminalamt Bayern gegenüber dem Amtsgericht Landshut die Existenz der Nachladefunktion bestritten. Die Nachladefunktion ist auch in der neueren Version 3.6.44 des Trojaners, die u.a. im Dezember 2010 zum Einsatz kam, weiterhin aktiv.[78][79] Eine unabhängige Überprüfung der Sicherheit und Verfassungskonformität der Überwachungsprogramme lehnte Friedrich ab.[67] Eine aktuellere Version, die von Kaspersky Lab untersucht wurde, unterstütze auch 64-Bit-Systeme von Windows und enthalte 15 Anwendungen.[80][81]

Die vom Chaos Computer Club analysierte Software wurde von der hessischen Firma Digi Task GmbH - Gesellschaft für besondere Telekommunikationssysteme[82][83] u. a. im Auftrag der Bayerischen Staatsregierung entwickelt.[84][85] Ein Anwalt des Unternehmens bestätigte, dass DigiTask die Schadsoftware programmiert habe,[86] verteidigte sich jedoch gegen den Vorwurf der Inkompetenz und erklärte: „Es ist durchaus möglich, dass im November 2008 gelieferte Software heute nicht mehr den Sicherheitsanforderungen entspricht.“[87] Zu den verfassungsrechtlichen Bedenken sagte der Anwalt, „die Grenzen der Anwendung seien nicht von der Firma, sondern von den Behörden zu beachten.“[88] Nach Auskunft des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz berechnet „DigiTask“ einmalig 2500 Euro für die Installation und Deinstallation der Software, sowie monatlich 3500 Euro für „Skype-Capture” und 2500 Euro für „SSL-Dekodierung” je „Maßnahme”. Zusätzlich empfiehlt „DigiTask“ zum Zwecke der Verschleierung der IP-Adresse der Überwachungsbehörde die Anmietung zweier Proxy-Server, von denen sich einer in „Übersee” befinden sollte.[89][84] Nach Bekanntwerden und der Veröffentlichung des Programms haben die verschiedenen Antivirenhersteller dieses in ihre Datenbanken aufgenommen und wird seither von deren Virenschutzprogrammen erkannt.[90] Laut Experten der Firmen Kaspersky Lab und Symantec reicht zum Schutz gegen diesen Trojaner ein herkömmliches Virenschutzprogramm aus.[91]Weiters kann das Programm Steganos den Trojaner sicher erkennen und entfernen.[92]

Das deutsche Bundeskriminalamt gründete im Juli 2008 die DigiTask User Group, um den Einsatz der Software innereuropäisch zu koordinieren.[93] Sicherheitsbehörden Baden-Württembergs und Bayerns trafen sich etwa zweimal jährlich mit Behörden der Schweiz, Belgiens und der Niederlande. Sie wurde später in Remote Forensic Software User Group umbenannt. Der Abgeordnete Andrej Hunko, auf dessen Frage die Information an die Öffentlichkeit gelangte, kritisierte, dass die „grenzüberschreitende Heimlichtuerei“ des BKA erst durch „zähe Recherchen“ öffentlich werde.[94]

Kritik

Die Online-Durchsuchung wird unter verschiedenen Gesichtspunkten kritisiert.

In der Blogger-Szene entstand aus dem Gefühl des Überwachungsstaates heraus auch die Bezeichnung Stasi 2.0 in Anlehnung an das Ministerium für Staatssicherheit der DDR (kurz Stasi) als Begriff für die verschärften Sicherheitsgesetze Schäubles. In einigen Gegenden Deutschlands fand daraufhin die sogenannte Schäublone, ein Portraitbild Wolfgang Schäubles mit dem Untertitel Stasi 2.0[95] Verbreitung.

Eingriff in Grundrechte

Zentraler Kritikansatz ist die Heimlichkeit als Widerspruch zum Wesen einer rechtsstaatlichen Untersuchungshandlung. Der Aspekt von Transparenz und Nachhaltigkeit staatlichen Handelns ist untrennbar mit dem Kern der Rechtsstaatsidee verbunden. Laut Kritikern ist daher zweifelhaft, ob eine heimlich gestaltete Untersuchung den Anforderungen von Art. 20 und insbesondere Art. 13 GG und den Justizgrundrechten in materieller Hinsicht entspricht.

Der Chaos Computer Club kritisierte in einem Schreiben, „wenn das BKA-Gesetz in der vorliegenden Fassung verabschiedet wird, entsteht de facto eine Geheimpolizei, wie sie in Deutschland zuletzt in der DDR existierte“. Begründet wurde dies unter anderem damit, dass der vorliegende Gesetzesentwurf des Bundesinnenministeriums in weiten Teilen den rechtsstaatlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts widerspreche.[96]

Datenschützer kritisieren die Online-Durchsuchung ferner als massiven Eingriff in die Privatsphäre, weswegen am 22. Dezember 2006 eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages eingereicht wurde.[97] Weiterhin ist es sehr unwahrscheinlich, dass die Zielsetzung der Bekämpfung von Terrorismus oder organisierter Kriminalität mit Online-Durchsuchungen erreicht werden kann, da gerade diese Personengruppen sich gegen die Zugriffe schützen werden.

Technik

Neben den juristischen und politischen Einwänden wird von Experten die technische Umsetzbarkeit bezweifelt: Antivirenprogramme würden alle Schadprogramme gleich behandeln. Tjark Auerbach, Geschäftsführer von Avira sagte: „Ein Trojaner ist und bleibt eine Spionage-Software“. Sobald die Struktur den Software-Herstellern bekannt wird, würde sie in ein Verzeichnis bekannter Viren aufgenommen und von den Programmen blockiert werden. Andreas Lamm, Geschäftsführer von Kaspersky Labs, sagte zu der Möglichkeit einer Zusammenarbeit mit staatlichen Behörden, „es würde sich dabei um einen massiven Eingriff in die gesamte IT-Sicherheitsindustrie handeln, der aus unserer Sicht nicht vorstell- und durchführbar wäre“.[98]

Zusätzlich bleibt auch zu bedenken, dass von Seiten der überwachenden Behörde nicht überprüfbar ist, ob der Bundestrojaner von einem technisch begabten Kriminellen erkannt und manipuliert wurde. In diesem Fall könnte dieser gefälschte Daten an die Behörde übermitteln, um Dritte zu belasten. Im Gegensatz zur herkömmlichen Telefonüberwachung wäre dieser Eingriff nicht einmal im Nachhinein nachweisbar. Der Einsatz zur Beweisgewinnung ist daher fragwürdig.

Missbrauchspotenzial

Weiterhin ist auch ein Missbrauch der verschiedenen Überwachungsbefugnisse nicht ausgeschlossen. So wurde beispielsweise im August 2007 bekannt, dass ein Mitarbeiter des BND die technischen Möglichkeiten zu privaten Zwecken nutzte.[99]

Selbst ohne konkrete Missbrauchsintention von den Mitarbeitern der Behörden stellt die Existenz einer Einrichtung, die Zugriff auf Informationssysteme der Bürger hat, eine erhebliche Schwächung der nationalen IT-Sicherheit dar, da böswillige Dritte sich Zugang zu dieser Einrichtung verschaffen könnten und dadurch leichteren Zugang zu den restlichen Informationssystemen hätten. Insbesondere für die Wirtschaft stellt das ein ernstzunehmendes Risiko dar. Vor diesem Hintergrund hat der ehemalige Präsident des BND und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, Hansjörg Geiger, die Einführung eines unabhängigen „Bürgeranwalts“ gefordert, der die Rechte der Betroffenen wahrnimmt, weil er eine richterliche Kontrolle nicht für ausreichend hält.[100]

Haftung

Die Haftung für Schäden, die durch den nicht mit den Betreibern abgesprochenen Eingriff in das Informationssystem entstehen, ist ungeklärt, sodass Betroffene unter Umständen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden können, der nicht kompensiert wird. Hersteller von Software schließen üblicherweise die Haftung für Schäden, die durch den Eingriff Dritter in ihre Software verursacht wird, aus, sodass die durchsuchenden Behörden selbst bei Kenntnis aller verwendeter Software auf dem Zielsystem, was nur durch eine vorherige Beschlagnahme und vollständige Untersuchung des Systems gewährleistet werden könnte, immer noch vor dem Problem ständen, die Durchsuchungslösung mit allen beteiligten Softwareherstellern absprechen zu müssen, um derartige Schäden auszuschließen.

Soziologie

Der Soziologe und Philosoph Zygmunt Bauman charakterisiert den gegenwärtigen Zustand der Macht als „post-panoptisch“.[101] Die unsichtbaren Möglichkeiten der Überwachung einer Gesellschaft mit Hilfe elektronischer Signale bedeuten, dass jedes Mitglied der Gesellschaft potenziell überwacht werden kann, und zwar ohne die direkte Anwesenheit von Kontrollpersonal oder der Existenz von definierten bzw. transparenten Wachzeiten. Diese Entwicklung steht im Gegensatz zu den Möglichkeiten der Überwachung in der Moderne.[102] Die Online-Durchsuchung ist eine weitere Entgrenzung der öffentlichen Macht von Territorien, nationalen Grenzen, Privaträume und physischer Präsenz.

Weitere Kritikpunkte

Die Verhältnismäßigkeit wird bezweifelt, da der Bundestrojaner nur bei technisch unbegabteren Terroristen funktionieren würde und bei diesen reichten herkömmliche Ermittlungsmethoden. Auch gerät der Staat in einen Zielkonflikt, da einerseits das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik die IT-Sicherheit fördert, andererseits diese durch die Maßnahmen zur Online-Durchsuchung verhindern würde.

Laut einer Presseerklärung von August 2007 des Bayerischen Beauftragten für den Datenschutz[103] ist auch die Gefahr gegeben, dass der Bürger das Vertrauen in behördliche elektronische Kommunikation (E-Government) verliert. Benannt werden hier die „mit Milliardenaufwand vorangetriebenen E-Government-Projekte in Bund und Ländern bis hin zur elektronischen Steuerklärung (ELSTER) und zur elektronischen Gesundheitskarte“.

Siehe auch

Materialien

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Antworten des Bundesministerium des Innern auf den Fragenkatalog des Bundesministeriums der Justiz vom Berlin, den 22. August 2007 (netzpolitik.org), S. 2
  2. „Am Computer des Täters ansetzen“ – Interview mit BKA-Chef Ziercke auf taz.de (26. März 2007)
  3. „Bürgerrechtler diskutieren mit BKA-Chef über Online-Durchsuchung“ – heise.de (22. September 2007)
  4. Meldung bei heise.de vom 8. Oktober 2006
  5. Sophos: Wir werden auch staatliche Trojaner stoppen bei de.internet.com
  6. Spiegel-Online: Netzticker – Bundes-Trojaner sind spähbereit
  7. heise-online: „Bundestrojaner“ heißt jetzt angeblich „Remote Forensic Software“
  8. Die Zeit: Hacken für den Staat
  9. Digitaler Lauschangriff – Bundestrojaner im Computer bei www.sueddeutsche.de
  10. Heise: Bundestrojaner: Geht was – was geht: Technische Optionen für die Online-Durchsuchung bei www.heise.de
  11. Telepolis: Der Staat als Einbrecher – Heimliche Online-Durchsuchungen sind möglich Online-Magazin des Heise Verlag
  12. Spiegel-Online: Angriff auf die Ahnungslosen
  13. Virenprogramme erkennen den Staatstrojaner, Spiegel Online vom 10. Oktober 2011
  14. Heise Online, 25. Juli 2007, Online-Durchsuchung: Ist die Festplatte eine Wohnung?
  15. Drucksache 16/6885 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage vom 30. Oktober 2007.
  16. Drucksache 16/7279 Antwort der Bundesregierung auf die Nachfrage zur Bundestagsdrucksache 16/6885
  17. CIPAV? In: Federal Bureau of Investigation. 24. Juli 2007, abgerufen am 14. Oktober 2011.
  18. Germany Sought Info About FBI Spy Tool in 2007. In: Wired. 13. Oktober 2011, abgerufen am 14. Oktober 2011.
  19. Politbarometer: Geteilte Meinung über Bundeswehreinsatz. 65 Prozent für Online-Durchsuchung. In: ZDF.de. 14. September 2007, archiviert vom Original am 2. Januar 2008, abgerufen am 2007.
  20. Politbarometer: 57 % der Befragten halten die Online-Durchsuchung für richtig (Stand 21. November 2008). (Nicht mehr online verfügbar.) In: ZDF.de. Ehemals im Original, abgerufen am 2008.
  21. Staatstrojaner: Bundesinnenminister verteidigt den Einsatz und greift CCC an. In: Heise online. 15. Oktober 2011, abgerufen am 15. Oktober 2011.
  22. Justizministerin besorgt über Panne bei staatlicher Überwachungssoftware. In: Deutschlandfunk. 9. Oktober 2011, abgerufen am 9. Oktober 2011.
  23. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 27. Februar 2008 zu 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07 Pressemitteilung hierzu; Tagesschau: „Online-Durchsuchungen nur unter strengen Auflagen zulässig“ (nicht mehr online verfügbar), 27. Februar 2008
  24. Staatstrojaner: Behörden spähten 100-mal Computer aus. In: Der Spiegel. 15. Oktober 2011, abgerufen am 15. Oktober 2011.
  25. zeit.de: Überwachungstrojaner kommt aus Bayern
  26. a b c Chaos Computer Club analysiert Staatstrojaner. CCC, 8. Oktober 2011, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  27. a b Chaos Computer Club: Der deutsche Staatstrojaner wurde geknackt. In: faz.net. 8. Oktober 2011, abgerufen am 8. Oktober 2011.
  28. a b Kai Biermann: ONLINEDURCHSUCHUNG: CCC enttarnt Bundestrojaner. In: Zeit Online. 8. Oktober 2011, abgerufen am 8. Oktober 2011.
  29. Jürgen Kuri: CCC knackt Staatstrojaner. In: heise online. 8. Oktober 2011, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  30. Peter Altmaier: Mein neues Leben unter Piraten. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. Oktober 2011, abgerufen am 15. Oktober 2011.
  31. Rundfunk Berlin-Brandenburg: Wanze im Wohnzimmer – Online-Spitzelei durch den Verfassungsschutz, 10. Mai 2007
  32. Stern: Geheimdienste spitzeln schon seit Jahren.
  33. a b Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Februar 2008
  34. Grundgesetz Art. 10 Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
  35. Grundgesetz Art. 13 Unverletzlichkeit der Wohnung
  36. Humboldt Forum Recht (HFR) – Prof. Dr. Hans Kudlich: Zur Zulässigkeit strafprozessualer Online-Durchsuchungen
  37. Ziffer 184 der Entscheidung
  38. Ziffer 194, 195 der Entscheidung
  39. Ziffer 201ff. der Entscheidung
  40. a b Ziffer 201 der Entscheidung
  41. Heribert Prantl am 27. Februar 2008 auf sueddeutsche.de
  42. Ziffer 207 ff. der Entscheidung
  43. Ziffer 247 der Entscheidung
  44. Ziffer 257 der Entscheidung
  45. Zollkriminalamt: Lieferauftrag - 70229-2008. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 14. März 2008, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  46. Zollkriminalamt: Lieferauftrag - 70231-2008. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 14. März 2008, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  47. Zollkriminalamt: Lieferauftrag - 26158-2009. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 29. Januar 2009, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  48. Zollkriminalamt: Dienstleistungsauftrag - 20674-2009. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 23. Januar 2009, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  49. vgl. Beschluss vom 21. Februar 2006 – Az. 3 BGs 31/06 = StV 2007, S. 60 ff. m. Anm. Beulke/Meininghaus
  50. vgl. Beschluss vom 25. November 2006 – Az. 1 BGs 184/2006 = BeckRS 2007 00295
  51. Beschluss des 3. Strafsenats des BGH vom 31. Januar 2007 – StB 18/06
  52. Pressemitteilung des BGH vom 5. Februar 2007
  53. Stefan Krempl, Peter-Michael Ziegler: Bundesrat will heimliche Online-Durchsuchungen auf Terrorabwehr beschränken. In: heise online. 4. Juli 2008, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  54. vgl. Antwort des parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesinnenministerium auf eine Anfrage der Fraktion der Grünen im Bundestag, Innenministerium: Verfassungsschutz, MAD und BND können Online-Durchsuchungen durchführen Heise-Newsticker vom 24. März 2007
  55. Der Spiegel 11/2009, Seite 32-34.
  56. § 5 Abs. 2 Nr. 11 des Gesetzes über den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen.
  57. Landeskriminalamt Baden-Württemberg: Lieferauftrag - 23600-2008. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 29. Januar 2008, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  58. Bayer. Landeskriminalamt: Lieferauftrag - 307886-2008. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 28. November 2008, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  59. heise.de: Bayerischer Landtag setzt den „Bayerntrojaner“ frei 3. Juli 2008
  60. Piratenpartei über den „Bayerntrojaner“
  61. Piratenpartei im Fokus
  62. Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Hessen: Lieferauftrag - 121111-2009. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 2. Mai 2009, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  63. Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, Hessen: Lieferauftrag - 91422-2010. In: Amtsblatt der Europäischen Union. 30. März 2010, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  64. Dr. Harald von Bose: X. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2009 - 31.03.2011: 20.2 Quellen-Telekommunikationsüberwachung. In: Tätigkeitsberichte des Landesbeauftragten. 31. März 2011, abgerufen am 11. Oktober 2011.
  65. Ole Reißmann, Christian Stöcker, Konrad Lischka: Plumper Schnüffler: Virenprogramme erkennen den Staatstrojaner. In: Der Spiegel. 10. Oktober 2011, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  66. Land stoppt Einsatz von Bundestrojanern, Stuttgarter Nachrichten, 10. Oktober 2011
  67. a b Online-Durchsuchung: Friedrich verteidigt Überwachung durch Trojaner. Frankfurter Allgemeine Zeitung, 15. Oktober 2011, abgerufen am 15. Oktober 2011.
  68. Konrad Lischka: Online-Durchsuchungen: Bundes-Trojaner sind spähbereit. In: Spiegel-Online. 28. August 2007, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  69. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Petra Pau, Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 16/3787 –. Rechtmäßigkeit und Anwendung von Online-Durchsuchungen. 28. Dezember 2006, abgerufen am 10. Oktober 2011 (PDF).
  70. Konrad Lischka: Online-Durchsuchungen: Experten nehmen Bundes-Trojaner auseinander. In: Spiegel-Online. 29. August 2007, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  71. Empörung über Trojaner-Pläne. netzeitung.de, 29. August 2007, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  72. Netzwelt-Ticker: Ein Telefon zum Zusammenrollen. Sophos: Keine Ausnahme für "Staatstrojaner". In: Spiegel Online. 7. Februar 2007, abgerufen am 10. Oktober 2011 (Kurzinformation des Nachrichtendienstes Spiegel Online zur Bekanntmachung des Antivirenherstellers Sophos).
  73. a b Possible Governmental Backdoor found ("case R2D2"). In: F-Secure Weblog: News from the Lab. F-Secure, 8. Oktober 2011, abgerufen am 8. Oktober 2011.
  74. Bundestrojaner ist in Wahrheit ein Bayerntrojaner, Financial Times Deutschland vom 10. Oktober 2011
  75. More Info on German State Backdoor: Case R2D2. In: F-Secure Weblog: News from the Lab. F-Secure, 11. Oktober 2011, abgerufen am 11. Oktober 2011.
  76. IP lokalisieren (83.236.140.90). In: IP-address.com. 9. Oktober 2011, abgerufen am 9. Oktober 2011.
  77. Einsatz des Staatstrojaners: Zwischen fehlendem Rechtsrahmen und Verfassungswidrigkeit, heise online vom 11. Oktober 2011
  78. Neue Vorwürfe des Chaos Computer Clubs: Auch neuer Staatstrojaner rechtswidrig. stern, 26. Oktober 2011, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  79. 0ZAPFTIS – Teil 2 Analyse einer Regierungs-Malware: Drei Jahre sind in der IT eine wirklich lange Zeit. Chaos Computer Club, 26. Oktober 2011, abgerufen am 26. Oktober 2011.
  80. Tillmann Werner: Federal Trojan's got a "Big Brother", securelist.com vom 18. Oktober 2011, abgerufen am 19. Oktober
  81. Der Staatstrojaner kann noch mehr, Frankfurter Rundschau vom 19. Oktober 2011
  82. Handelsregister: Wetzlar HRB 3177
  83. Oliver Voß: Auf der Spur des Trojaners. www.wiwo.de, 10. Oktober 2011
  84. a b Matthias Thieme: Spionagesoftware: Die Privaten hinter dem Bundestrojaner. In: Frankfurter Rundschau. 10. Oktober 2011, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  85. Jürgen Kuri: Staatstrojaner: Eine Spionagesoftware, unter anderem aus Bayern. In: Heise online. 10. Oktober 2011, abgerufen am 10. Oktober 2011.
  86. Bestätigung durch Rechtsanwalt: „Staatstrojaner“ kommt aus Hessen. 10. Oktober 2011, abgerufen am 12. Oktober 2011 (deutsch).
  87. Konrad Lischka, Ole Reißmann: Staatstrojaner: DigiTask wehrt sich gegen Inkompetenz-Vorwurf. In: Spiegel online. 12. Oktober 2011, abgerufen am 12. Oktober 2011 (deutsch).
  88. Matthias Thiema: Computerüberwachung: Geschäfte mit der Software laufen gut. In: Mitteldeutsche Zeitung. 11. Oktober 2011, abgerufen am 13. Oktober 2011 (deutsch).
  89. Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Hrsg.): Kosten der Telekommunikationsüberwachung beim Einsatz von Voice-over-IP und der Software Skype. 2008 (PDF 8,7MB; bereitgestellt von der Frankfurter Rundschau, abgerufen am 10. Oktober 2011).
  90. mfc42ul.dll. In: VirusTotal. Abgerufen am 11. Oktober 2011.
  91. Ingo Arzt, Sebastian Erb und Martin Kaul, Ein Trojaner ist ein Bayer, in: taz vom 11. Oktober 2011, S. 2
  92. Erkennen und Entfernen
  93. Plenarprotokoll des Bundestags, abgerufen am 15. November 2011
  94. BKA initiierte internationale Staatstrojaner-Arbeitsgruppe. In: Heise online, 14. November 2011. Abgerufen am 15. November 2011
  95. Abbildung in der Süddeutschen Zeitung
  96. CCC veröffentlicht umkämpften Gesetz-Entwurf zu Online-Durchsuchungen
  97. Petition gegen Elektronische Durchsuchung von Datenbeständen
  98. tagesschau: „Der Bundestrojaner ist nicht vorstellbar“ (nicht mehr online verfügbar)
  99. Berliner Zeitung, 5. September 2007, Online verfügbar unter http://www.berlinonline.de/berliner-zeitung/archiv/.bin/dump.fcgi/2007/0831/politik/0062/index.html
  100. SWR Interview, Online verfügbar unter http://www.swr.de/contra/-/id=7612/did=2818164/pv=mplayer/vv=big/nid=7612/1of1tsb/index.html
  101. vgl. Bauman, Zygmunt: Flüchtige Moderne, Edition Suhrkamp, Frankfurt am Main 2003.
  102. Die Überwachung der Gesellschaft in der Moderne unterlag nach Bauman lokalen, physischen, räumlichen und zeitlichen Bedingungen. Diese Form der Macht charakterisiert das Panopticon
  103. Presseerklärung von 08/2007 des Bayerischen Beauftragten für den Datenschutz
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