Cillier Kreis

Cillier Kreis
Der Cillier Kreis Ende des 18. Jahrhunderts, mit Kurzbeschreibung

Der Cillier Kreis oder Kreis Cilli, Cilleyer Kreis, war eine Verwaltungseinheit des Herzogtums Steiermark in Innerösterreich. Er wurde als südlicher Teil der Untersteiermark bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Der Cillier Kreis war nach der Stadt Cilli (lat. Celeia, slow. Celje) benannt, er entstand im Rahmen der Verwaltungsreform unter Maria Theresia ab 1748. Diese Reform löste die frühere Einteilung der Steiermark in Viertel ab. Der Kreis lag auf dem Gebiet des früheren Cillier Viertels. Die Gebietsreform, der er sein Entstehen verdankt, wurde unter Graf Haugwitz eingeleitet und ab 1760 unter Graf Kaunitz fortgeführt. An der Spitze der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden des Kreises stand ein Kreishauptmann, der das Kreisamt mit Beamten führte. Damit war erstmals eine Verwaltungseinrichtung geschaffen, die zwischen den Verwaltungen der Grundherrschaften und der Regierungsebene lag.

Lage

Im Norden des Cillier Kreises lag der Marburger Kreis, im Osten das ungarische Komitat Agram (Zagreb), im Süden der Neustädtler Kreis und im Westen der Klagenfurter Kreis.

Ab 1. November 1783 wurden einige Pfarrsprengel südlich der Drau an den Marburger Kreis abgegeben (St. Lorenzen am Bachern/Lovrenc na Pohorju westlich von Marburg, Kötsch, Schleinitz, St. Lorenzen am Draufeld/Lovrenc na Dravskem polju, Haidin bei Pettau, St. Veit und Sauritsch). In diesen Grenzen blieb der Kreis bis zu den Reformen ab 1848 bestehen.

1788 wurden im Cillier Kreis 175.005 Einwohner gezählt. Der Kreis hatte damals eine Fläche von 64¾ Quadratmeilen.

Ende

Durch die Verwaltungsreform ab 1848 wurde der Kreis mit dem Marburger Kreis zusammengelegt.[1] Im Rahmen der Gerichtsorganisation im Gebiet dieses neuen Marburger Kreises wurde (neben den Bezirksgerichten) aber auch ein Landesgericht Cilli am Sitz der früheren Kreisverwaltung geschaffen. Dieses Gericht war für die hauptsächlich von Slowenen („Wenden“) bewohnten Gebiete der Steiermark im damaligen Marburger Kreis zuständig. Die Wahl dieses Ortes wurde mit dem Grundsatz der Gleichberechtigung der Nationalitäten begründet, die nicht zentrale Lage unter Hinweis auf die Eisenbahnverbindung nach Marburg in Kauf genommen.[2]

Literatur

  • Joseph Baptist Schütz: Allgemeine Erdkunde für denkende und gebildete Leser oder, Beschreibung aller Länder der fünf Welttheile, ihrer Lage, ihres Klimas, ihrer Naturprodukte, Landeskultur, merkwürdigsten Städte, schönsten Gegenden, interessantesten Kunstwerke, Ruinen und Denkmähler, dann ihrer Einwohner, deren Lebensart, Kleidung, Handel, Künste, Wissenschaften, Religion und Staatsverfassung. Band 12. Verlag A. Doll. Wien 1808. S. 174 oben. Schütz, Allgemeine Erdkunde in der Google Buchsuche.
  • Johann Jacob Heinrich Czikann, Franz Gräffer: Oesterreichische National-Encyklopädie oder alphabetische Darlegung der wissenswürdigsten Eigentümlichkeiten des österreichischen Kaiserthumes in Rücksicht auf Natur, Leben und Institutionen, Industrie und Commerz, öffentliche und Privat-Anstalten, Bildung und Wissenschaft, Literatur und Kunst, Geographie und Statistik, Geschichte, Genealogie und Biographie, sowie auf alle Hauptgegenstände seiner Civilisations-Verhältnisse. Vorzūglich der neuern und neuesten Zeit. Im Geiste der Unbefangenheit bearbeitet. In commission der F. Beck'schen Universitäts-Buchhandlung, Wien 1836. In sechs Bänden. Fünfter Band Seeauer - V, Steyermark II - Geographie und Statistik. S. 200. Czikann, National-Enzyklopädie 1836. in der Google Buchsuche.
  • Anton Mell: Grundriß der Verfassungs-und Verwaltungsgeschichte Steiermarks. Verlag Leuschner u. Lubensky. Graz 1929-30.
  • Fritz Posch: Vorgeschichte und Anfänge der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark. Erweiterter Festvortrag anlässlich der Hundertjahrfeier der steirischen Bezirkshauptmannschaften im Rittersaal des steirischen Landhauses in Graz am 11. Oktober 1968. In: Mitteilungen des steirischen Landesarchivs, Band 18. Graz 1968, S. 101–117. In gekürzter Fassung abgedruckt in: Johannes Gründler: Festschrift „100 Jahre Bezirkshauptmannschaften in Österreich". Selbstverlag der österreichischen Bundesländer (mit Ausnahme von Wien). 1970, S. 61–71. [2].
  • Gernot Peter Obersteiner: Kreisamt und Kreishauptmann in der Steiermark nach 1748. Einrichtung und Tätigkeit der neuen landesfürstlichen Unterbehörden Maria Theresias. In: Geschichtsforschung in Graz. Festschrift zum 125-Jahr-Jubiläum des Instituts für Geschichte der Karl-Franzens-Universität Graz. Hrsg. von Herwig Ebner, Horst Haselsteiner u. a. Selbstverlag des Institutes für Geschichte an der Karl-Franzens-Universität Graz. Graz 1990, S. 195–208.
  • Gernot Peter Obersteiner: Die steirischen Bezirkshauptmannschaften 1868 bis 1918. (mit Vorgeschichte) In: Mitteilungen des Steiermärkischen Landesarchivs 42/43 (1993), S. 77–98. [3].
  • Gernot Peter Obersteiner: Die theresianisch-josephinischen Verwaltungsreformen in Vorder- und Innerösterreich. Ein Überblick. In: Franz Quarthal, Gerhard Faix (Hrsg.): Die Habsburger im deutschen Südwesten. Neue Forschungen zur Geschichte Vorderösterreichs Stuttgart 2000. ISBN 3-7995-0124-X, S. 415–424.
  • Werner Ogris: Staats- und Rechtsreformen. In: Walter Koschatzky (Hrsg.): Maria Theresia und ihre Zeit. Eine Darstellung der Epoche von 1740–1780 aus Anlaß der 200. Wiederkehr des Todestages der Kaiserin. Residenz Verlag Salzburg und Wien, 1979, ISBN 3-7017-0236-5, S. 56–66.

Einzelnachweise

  1. Erlass des Ministeriums des Inneren vom 23. August 1849, womit die in Folge Allerhöchster Entschließung vom 13. August 1849 genehmigte Organisirung der politischen Verwaltungsbehörden in dem Kronlande Steiermark kundgemacht wird. Mit Beilage „Allerunterthänigster Vortrag des treugehosamsten Ministers des Inneren Alexander Bach über die Organisirung der politischen Verwaltungsbehörden in dem Kronlande Steiermark“. Österreichisches Reichsgesetzblatt Nummer 373 Jahrgang 1849 (Ergänzungsband Dezember 1848–Oktober 1849), S. 663–666 (zum neuen Marburger Kreis S. 666).
  2. Kaiserliche Verordnung vom 25. Juli 1849, womit die Organisirung der Gerichte in dem Kronlande Steiermark genehmiget wird. Österreichisches Reichsgesetzblatt Nummer 339 Jahrgang 1849 (Ergänzungsband Dezember 1848–Oktober 1849), S. 547 [1]

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