- Abfallartenkatalog
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Der Europäischen Union Abfälle mit 6-stelligen Abfallschlüsselnummern ein. Die Einstufung erfolgt zunächst durch Zuordnung der Entstehungsbranche, dann einer feineren Aufzählung verschiedener branchentypischer Prozesse und zuletzt durch eine numerische Aufzählung. Durch Zufügung eines * werden dabei im nun vereinheitlichten Katalog gefährliche Abfälle (früher auch Sondermüll genannt) gekennzeichnet (siehe auch die in Deutschland geltende Abfallverzeichnis-Verordnung - AVV).
Beispiel: 20 03 01 — Siedlungsabfälle
Abfallkatalog in Österreich
entsprechend den Vorgaben des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002 i.d.g.F. Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002
Die Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003 in der Fassung BGBl II Nr 89/2005, ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten. Damit wurde erstmals ein einheitliches Abfallverzeichnis für gefährliche und nicht gefährliche Abfälle normiert.
Wesentlich ist allerdings, dass bis zum 31. Dezember 2008 für Aufzeichnungen, Begleitscheine, Genehmigungen etc. die Anlage 5 der Verordnung in Verbindung mit der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“, Stand 1. September 1997, geändert am 1. Januar 1998, anzuwenden ist. Erst ab dem 1. Januar 2009 gilt das Abfallverzeichnis der Anlage 2 der Abfallverzeichnisverordnung samt den diesbezüglichen Zuordnungskriterien gemäß Anlage 1. Mit dem Abfallverzeichnis der Anlage 2 werden auch die Codes und Bezeichnungen des Europäischen Abfallverzeichnisses explizit übernommen.
Die Festsetzungsverordnung, in der früher die gefährlichen Abfälle angeführt waren, ist somit für die Abfallkategorisierung nicht mehr anwendbar. Die gefahrenrelevanten Eigenschaften sind nunmehr in der Anlage 3 taxativ aufgezählt. Sie entsprechen im Wesentlichen den Gefahrensymbolen nach dem Chemikaliengesetz (explosiv, brandfördernd, giftig etc).
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