Abfertigung (Arbeitsrecht)

Abfertigung (Arbeitsrecht)

Die Abfertigung ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht in Österreich.

Aktuelles System

Seit dem 1. Jänner 2003 existiert in Österreich mit der Mitarbeitervorsorgekasse, so der gebräuchliche Begriff, ein neues Modell zur Abfertigung der Arbeitnehmer. Das neue Recht gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt beginnen und verpflichtet den Dienstgeber, auf Basis des Monatsentgeltes des Dienstnehmers 1,53 % in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen.

Die Wahl der Vorsorgekasse steht dem Dienstgeber frei, allerdings kann der Dienstnehmer die Kasse bei einer Änderung des Dienstgebers wechseln und so die bis dahin verdienten Ansprüche aufrechterhalten (Rucksackprinzip).

Wenn die Mitarbeitervorsorgekasse ausbezahlt wird, wird der aufgelaufene Anspruch mit einem begünstigten Steuersatz ausgeschüttet. Die Auszahlung kann nicht nur nach Kündigung erfolgen, sondern auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen (z. B. Zeitablauf oder Erreichen der Pensionsgrenze) und damit durchaus als weitere Pensionssäule angesehen werden. Wenn der Arbeitnehmer pensioniert wird, kann er sich das Geld aus seiner Mitarbeitervorsorgekasse als Zusatzpension auszahlen lassen.

Altes Abfertigungsmodell

Nach dem Ersten Weltkrieg wurde ein Abfertigungsrecht eingeführt, das den Anspruch auf ein fixes Vielfaches des durchschnittlichen Monatsbezugs in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer vorsieht – außer bei Eigenkündigung des Mitarbeiters. Dies galt nur für Angestellte nicht aber für Mitarbeiter im Arbeiterverhältnis. Die Höhe variiert bei einer des Arbeitsverhältnisses von drei Jahren von einem Monatsgehalt bis zu zwölf Monatsgehälter bei einer Beschäftigungsdauer von 25 Jahren bei demselben Dienstgeber, wobei jeweils auch die aliquoten Teile der Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) mitzurechnen waren. Steuerlich waren die Auszahlungen nur mit einem sehr geringen fixen Steuersatz zu versteuern.

Diese Art der Abfertigung können aber mitunter auch kleine Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Aus diesem Grund ist es in allen Unternehmen möglich (aber nicht Pflicht) sogenannte Abfertigungsrücklagen zu bilden. Dabei mussten Teile als Wertpapiere veranlagt werden. Die Zuführungen an diese Rücklagen konnten damit steuermindernd durchgeführt werden.

Ein Kuriosum dabei ist, dass dieser Anspruch auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Erreichens der Altersgrenze zusteht, obwohl die Abfertigung von der Idee her eine „Strafe“ für die Dienstgeber aufgrund die Entlassung von Mitarbeitern sein sollte, und im Falle einer Pensionierung der Dienstgeber sich nichts hat „zuschulden“ kommen lassen.

Der Grund für eine Änderung war, dass das Abfertigungsrecht zu einer Inflexibilität führte (ein Dienstnehmer, der den Dienstgeber wechselt, verlöre seine Ansprüche) und in manchen Branchen die Mindestdienstzeit von drei Jahren nur selten erreicht wurde, was als ungerecht empfunden wurde.

Dieses Recht gilt aber noch für alle Dienstverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2002 geschlossen wurden. Deshalb spricht man heute von einem Beschäftigungsverhältnis nach dem alten Abfertigungsmodell.

Siehe auch

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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