Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“

Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
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Basisdaten
Titel: Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“
Abkürzung: EKFG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Wirtschaftsförderungsrecht
Fundstellennachweis: 707-26
Datum des Gesetzes: G. v. 8. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1807)
Inkrafttreten am: 14. Dezember 2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (EKFG) ist ein deutsches Bundesgesetz, durch das ein Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ errichtet wird, welches aus dem Großteil der Zusatzgewinne aus der Laufzeitverlängerung der deutschen Kernkraftwerke gespeist wird.

Verabschiedet im Herbst 2010 wird mit diesem Gesetz ein Sondervermögen des Bundes errichtet. Im Gegensatz zu normalen Haushaltstiteln wird das Sondervermögen nicht aus Steuermitteln, sondern aus privatwirtschaftlichen Quellen gespeist: ab 2011 mit den aus der Laufzeitverlängerung deutscher Kernkraftwerke von den Kraftwerksbetreibern abgeschöpften Gewinnen, und zusätzlich ab 2013 mit Erlösen aus dem CO2-Zertifikatshandel. Zur Verfügung stehen jährlich mindestens 300 Millionen Euro, die in Maßnahmen in den Bereichen Klimaschutz, Energieeffizienz und erneuerbare Energien fließen.

Während des Laufzeit-Moratoriums wurden die Zahlungen an den Fonds eingestellt [1]

Weblinks

Quellen


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