Ehescheidung (Schweiz)

Ehescheidung (Schweiz)

Scheidung oder Ehescheidung bezeichnet im Recht der Schweiz die formelle juristische Auflösung einer Ehe.

Inhaltsverzeichnis

Internationale Zuständigkeit

Für die Schweiz gilt die EheVO-II der Europäischen Union nicht. Nach Art. 59Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche des schweizerischen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) sind Schweizer Gerichte international zuständig, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hat, oder der Kläger, der in der Schweiz wohnhaft ist, Schweizer ist oder der Kläger sich seit mindestens einem Jahr in der Schweiz aufhält. Lebt das Ehepaar im Ausland, sind Schweizer Gericht dennoch zuständig, wenn einer der Ehegatten Schweizer ist und es unmöglich oder unzumutbar ist die Klage am Wohnsitz eines der Ehegatten zu erheben (Art. 60Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche IPRG Heimatzuständigkeit).

Kollisionsrecht

Die Anwendbarkeit ist im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht geregelt.

Die Schweiz knüpft für die Beurteilung, welches Recht auf die Scheidung anzuwenden sei, anders als Deutschland und Österreich grundsätzlich nicht an der Staatsangehörigkeit, sondern am Wohnsitz der Ehegatten an. Verwendet man als Anknüpfungsmoment den Wohnsitz, führt das viel häufiger zu der Anwendung eigenen Rechts, weil vor Schweizer Gerichten sehr häufig nur Personen mit Schweizer Wohnsitz zu klagen pflegen. So richten sich beispielsweise die Voraussetzungen für die Scheidung nach Schweizer Recht, wenn zwei Deutsche seit über einem Jahr Wohnsitz in der Schweiz haben.

Die Schweizer Gerichte wenden auf das Recht der Scheidung grundsätzlich immer Schweizer Recht an (Art. 61Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Abs. 1 IPRG). Das gilt selbst dann, wenn Schweizer Gerichte nach Art. 60 IPR-Gesetz heimatzuständig sind (Art. 61 Abs. 4 IPRG). Etwas anderes gilt nur, wenn beide Ehegatten Ausländer sind, welche dieselbe Staatsangehörigkeit haben und nur einer von ihnen seinen Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 61 Abs. 2 IPRG). Hält sich der eine ausländische Ehegatte seit mindestens 2 Jahren in der Schweiz auf oder ist er auch Schweizer, so ist Schweizer Recht anzuwenden, wenn nach dessen Heimatrecht die Scheidung nicht oder nur unter außerordentlich schweren Bedingungen zulässig ist (Art. 61 Abs. 3 IPRG).

Materielles Recht

In der Schweiz ist die Scheidung im Zivilgesetzbuch (ZGB) umfassend geregelt. Hierbei ist zwischen der Scheidung auf gemeinsames Begehren und der Scheidung auf Klage zu unterscheiden:

Scheidung auf gemeinsames Begehren

Diese ist im Art. 111 ZGB geregelt. Bei der umfassenden Einigung (also auch hinsichtlich der Scheidungsfolgesachen) wird vom liberalen Grundsatz der Vertragsfreiheit ausgegangen. Geprüft wird somit vor Gericht nur der freie Wille und die reifliche Überlegung – nicht jedoch die faktische Zerrüttung, die nach ZGB nicht Voraussetzung für die Scheidung ist.

Artikel 111 ZGB lautet:[1]

  1. Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an; es überzeugt sich davon, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung voraussichtlich genehmigt werden kann.
  1. Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus.

Es ist zulässig, eine "Teilkonvention" einzureichen, die nur gewisse Folgen der Scheidung (Unterhalt, Güterrecht, Teilung der Pensionskassenguthaben) beinhaltet. Der Scheidungsrichter entscheidet dann über die Scheidungsfolgen, über die sich die Ehegatten nicht geeinigt haben.

Einzelnachweise

  1. Art. 111Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, admin.ch
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