Entgeltabrechnung

Entgeltabrechnung

In Deutschland ist jeder gewerbliche Arbeitgeber verpflichtet (§ 108 Gewerbeordnung (GewO)), eine Abrechnung über die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts in nachvollziehbarer Textform - oder in elektronischer Form mit Textausdruck - vorzunehmen.

Inhaltsverzeichnis

Mindestangaben

Der Arbeitgeber muss folgende Mindestangaben ausweisen:

Bei kleinen und mittleren Unternehmen wird die Lohnabrechnung häufig durch Steuerberater oder Buchhaltungsbüros übernommen.
Großunternehmen überlassen diese Aufgabe meist der Lohnbuchhaltung.

Beispiel:

Laufende Bezüge 
+ geldwerte Vorteile/Sachbezüge
+ Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers *
= Sozialversicherungs-Brutto = Beitragsbemessungsgrundlage
- Steuerfreibetrag
= Steuerbrutto 
- Krankenversicherung Arbeitnehmer-Anteil
- Rentenversicherung Arbeitnehmer-Anteil 
- Arbeitslosenversicherung Arbeitnehmer-Anteil
- Pflegeversicherung Arbeitnehmer-Anteil
- Beitragszuschlag Pflegeversicherung
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer von der Lohnsteuer
- Solidaritätszuschlag von der Lohnsteuer
- Sachbezüge
= Netto nach Abzug der Steuern und Pflichtbeiträge
- Vermögenswirksame Leistungen des Arbeitnehmers
- Persönliche Abzüge
+ Steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen
= Auszahlung / Überweisung an den Arbeitnehmer

Voraussichtliche Änderungen

In Zukunft wird in der Entgeltbescheinigungsverordnung (EBeschV) beschrieben, welche Daten auf der Entgeltbescheinigung erscheinen müssen bzw. dürfen. Die Änderungen sind vom Inkrafttreten des ELENA-Verfahrens abhängig.

Stand: 1. Januar 2009

§ 1 Inhalt der Entgeltbescheinigung

(1) Eine Entgeltbescheinigung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO} hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des Arbeitgebers, gegebenenfalls zusätzlich den Ort des Sitzes des Beschäftigungsbetriebes,
2. den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers sowie die Steuer-Identifikationsnummer;
3. die Versicherungsnummer der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers (§ 147 SGB VI);
4. das Datum des Beginns der Beschäftigung;
5. bei Ende der Beschäftigung in der Bescheinigung für den letzten Abrechnungszeitraum
das Datum des Endes der Beschäftigung;
6. den Abrechnungszeitraum sowie die Anzahl der darin enthaltenen Steuertage und Sozialversicherungstage;
7. die Steuerklasse und Zahl der Kinderfreibeträge, sowie gegebenenfalls Steuerfreibeträge und Steuerhinzurechnungsbeträge nach Jahr und Monat, Woche oder Tag;
8. den Beitragsgruppenschlüssel und die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag;
9. gegebenenfalls die Angabe, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 SGB XI erhoben wird.

(2) In der Entgeltbescheinigung sind folgende Entgeltbestandteile der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers darzustellen:

1. die Bezeichnung und der Betrag von Bezügen und Abzügen, ohne die Beiträge und Arbeitgeberzuschüsse zu einer freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie den Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, einzeln nach Art aufgeführt und jeweils mit der Angabe, ob sie sich auf den individuellen steuerpflichtigen Arbeitslohn, das Sozialversicherungsbruttoentgelt und das Gesamtbruttoentgelt auswirken und ob es sich dabei um laufende oder einmalige Bezüge oder Abzüge handelt;
2. die Salden der Bezüge und Abzüge nach Nummer 1 als
a) individuell steuerpflichtiger Arbeitslohn, getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen,
b) Sozialversicherungsbruttoentgelt, gegebenenfalls abweichend je Sozialversicherungszweig und getrennt nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen, sowie
c) Gesamtbruttoentgelt ohne Trennung nach laufenden und einmaligen Bezügen und Abzügen;
3. die gesetzlichen Abzüge, gesondert aus laufendem und einmaligem Bruttoentgelt sowie jeweils als Summe
a) der Lohnsteuer, der aus ihr zu berechnenende Kirchensteuerbetrag und des Solidaritätszuschlags und
b) der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Renten-, und Arbeitslosen- und Pflegeversicherung - extra auszuweisen der Beitragszuschlag - sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung;
4. das Nettoentgelt als Differenz des Gesamtbruttoentgeltes nach Nummer 2 Buchstabe c und den gesetzlichen Abzügen nach Nummer 3;
5. der Arbeitgeberzuschuss zu den Beiträgen zu einer freiwilligen und privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitgeberanteil zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und die Gesamtbeiträge für die Sozialversicherung der Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die Beiträge freiwillig übernimmt;
6. die Bezeichnung und der Betrag weiterer Bezüge und Abzüge sowie Verrechnungen und Einbehalte, je einzeln nach Art, die sich nicht auf ein Bruttoentgelt nach Nummer 2 auswirken oder aber zum Gesamtbruttoentgelt beitragen, jedoch nicht an den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ausgezahlt werden;
7. der Auszahlungsbetrag als Saldo aus dem Nettoentgelt nach Nummer 4 und den Beträgen nach den Nummern 5 und 6.
Bei der Ermittlung des Gesamtbruttoentgeltes nach Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wirken sich
1. erhöhend aus
a) die Entgeltaufstockung nach dem Altersteilzeitgesetz,
b) geldwerte Vorteile
c) Arbeitgeberzuschüsse zu Entgeltersatzleistungen und
2. nicht erhöhend aus die Beiträge der Arbeitgeber zur Zukunftssicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen und
3. mindernd aus
a) vom Arbeitnehmer übernommene Arbeitgeberleistungen, beispielsweise die abgewälzte pauschale Lohnsteuer, sowie
b) Einstellungen in ein Wertguthaben auf Veranlassung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin und
4. nicht mindernd aus
a) Entgeltumwandlungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes,
b) Beiträge der Arbeitnehmer zur Zukunftssicherung aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Verpflichtungen.

(3) Weitere Angaben sind nur zulässig, soweit diese in einer tarif- oder arbeitsvertraglichen Vereinbarung, einer Betriebsvereinbarung oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift vorgesehen sind.

§ 2 Verfahren

Beschäftigte erhalten eine Entgeltbescheinigung nach § 1 in Textform für jeden Abrechnungszeitraum mit der Abrechnung des Entgeltes; die Verpflichtung entfällt, wenn sich gegenüber dem vorhergehenden Abrechnungszeitraum mit Ausnahme der Angaben zu § 1 Abs. 1 Nr. 6 keine Änderungen ergeben.

Informationen

  • Die Versicherungsbeiträge sind je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Ausnahmen: bei der Krankenversicherung zahlt der Arbeitnehmer zusätzlich 0,9 % vom Bruttogehalt, bei der Pflegeversicherung zahlen kinderlose Arbeitnehmer ab dem 23. Lebensjahr zusätzlich 0,25 % vom Bruttogehalt (höchstens von der Beitragsbemessungsgrenze).
  • Die Beiträge zur Unfallversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen.
  • Die Höhe der Lohnsteuer hängt von Einkommenshöhe und der Lohnsteuerklasse ab.
  • Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % von der Lohnsteuer, hängt ebenfalls von der Lohnsteuerklasse und der Zahl der Kinder ab.
  • Die Kirchensteuer beträgt in Bayern und Baden-Württemberg 8 % der Lohnsteuer und in den anderen Bundesländern 9 % der Lohnsteuer.
  • Die Sozialversicherung setzt sich für den Arbeitnehmer aus der Summe von der Gesetzlichen Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung zusammen, für den Arbeitgeber kommt die Gesetzliche Unfallversicherung noch hinzu.
  • Die Pflegeversicherung (1,95 %) beträgt für Arbeitnehmer in Sachsen 1,475 % statt 0,975 %, für Arbeitgeber 0,475 % statt 0,975 % in allen anderen Ländern + Sonderbeitrag Arbeitnehmer (wenn über 23 Jahre und kinderlos) 0,25 %
  • Arbeitslosenversicherung = 3,0 %
  • Rentenversicherung = 19,9 %
  • Krankenversicherung = 14,6 % + Sonderbeitrag Arbeitnehmer für Zahnersatz 0,9 %

Trivia

Alter Lohnstreifen aus dem Jahr 1966

Die alte Bezeichnung „Lohnstreifen“ stammt aus den Anfangszeiten der Entgeltabrechnung. Die komplette Abrechnung wurde nur auf einem kleinen Papierstreifen bewerkstelligt.

Literatur

Einzelnachweise


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