Erbschaftsteuer (Internationales und Ausländisches Recht)

Erbschaftsteuer (Internationales und Ausländisches Recht)

Unter Internationalem Erbschaftsteuerrecht werden die Bestimmungen des nationalen Rechts verstanden, die sich mit der erbschaftsteuerlichen Behandlung von Erbschaftsfällen mit Auslandberührung einschließlich der hierzu abgeschlossenen internationalen Abkommen befassen, unter Ausländischem Erbschaftsteuerrecht werden die erbschaftsteuerlichen Vorschriften ausländischer Rechtsordnungen verstanden.

Inhaltsverzeichnis

Internationale Konfliktfälle

Erbschaftsteuer kann nach dem Territorialitätsprinzip oder nach dem Universalitätsprinzip erhoben werden. Nach dem Territorialitätsprinzip unterliegen der Besteuerung alle in dem Gebiet des die Steuer erhebenden Staates belegenen oder ihm sonst zugerechneten Gegenstände und Rechte. Nach dem Universalitätsprinzip (oder auch Weltprinzip genannt) werden alle dem erhebenden Staat angehörenden Steuerpflichtigen mit ihrem Weltvermögen, also ungeachtet dessen Belegenheit, besteuert. Die meisten Staaten, die Erbschafts- und in deren Gefolge zumeist auch Schenkungsteuer- erheben, folgen einer Mischung beider Prinzipien. Sie besteuern einmal sämtliches in ihrem Gebiet belegenes Vermögen (Territorialitätsprinzip) entweder aufgrund einer auf den inländischen Besitz beschränkten Steuerpflicht (so in Deutschland) oder in Form einer sich hierauf unmittelbar beziehenden Nachlasssteuer(z.B. teilweise in den Niederlanden und Luxemburg), zum anderen die in ihrem Gebiet nicht nur vorübergehend ansässigen Personen als (unbeschränkt Steuerpflichtige) mit ihrem Weltvermögen. Manche erstrecken die unbeschränkte Erbschafsteuerpflicht auch noch eine Zeitlang auf eigene Staatsangehörige nach ihrem Wegzug. Sowohl Deutschland wie die meisten Kantone der Schweiz wenden die Mischung der beiden Prinzipien an, wobei in Deutschland die allgemeine Steuerpflicht auch noch fünf Jahre nach dem Wegzug deutscher Staatsangehöriger nachwirkt. Die Anwendung der unterschiedlichen Prinzipien der Steuererhebung und ihrer Mischung führt notwendigerweise zu einer Überlappung der nationalen Besteuerungen, bei denen sich der Steuerpflichtige aufgrund desselben Tatbestands (Erbfall) einer Doppelbesteuerung in Form der Erbschaftsteuerforderungen mehrerer Staaten ausgesetzt sieht.

Doppelbesteuerungsabkommen

Doppelbesteuerungsabkommen, die zwischen verschiedenen Staaten abgeschlossen werden, haben den Zweck, eine durch Überlappung nationaler Besteuerungsvorschriften bestehende doppelte Belastung des Steuerpflichtigen mit der Steuer zu verhindern. Sie spielen eine große Rolle bei der Einkommensteuer, werden aber auch auf dem Gebiet des Erbschaftsteuerrechts, zum Teil auch unter Einbeziehung der Schenkungsteuer, abgeschlossen. Doppelbesteuerungsabkommen werden als internationale Verträge durch das Gesetzgebungsorgan ratifiziert und dadurch zu innerstaatlichem Recht. Während Deutschland auf dem Gebiet der Einkommensteuer eine Vielzahl von solchen Abkommen abgeschlossen hat, gibt es für den Bereich der Erbschaftssteuer nur fünf:[1] mit Dänemark vom 22. November 1995,[2] Frankreich vom 12. Oktober 2006,[3] Griechenland vom 18. November/1. Dezember 1910,[4] der Schweiz vom 30. November 1978[5] und den USA vom 21. Dezember 2001.[6] Das Abkommen mit Griechenland bezieht sich nur auf das bewegliche Vermögen, die Abkommen mit Dänemark, Frankreich und den USA betreffen auch die Schenkungsteuer. Die Schweiz hat ebenfalls mehrere Abkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer abgeschlossen, die für die die insoweit die Steuerhoheit besitzenden Kantone verpflichtend sind. Auch von Liechtenstein wurden solche Abkommen abgeschlossen, wie ebenso von Österreich, wo diese Abkommen aber angesichts der Aufhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nur noch Bedeutung auf eine Steuerpflicht im anderen Abkommensstaat haben. Soweit die Abkommen Regelungen vorsehen, ordnen sie grundsätzlich die von ihnen betroffenen Nachlassgegenstände dem einen oder dem anderen Staat zu, bzw. sehen Anrechnungen von in dem einen Staat gezahlter Steuer auf die im anderen Staat veranlagte Steuer vor.

Anrechnung der ausländischen Steuer nach § 21 ErbStG

Findet kein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung, so eröffnet § 21 Abs. 1 ErbStG die Möglichkeit, dass die für das Auslandsvermögen bezahlte Erbschaftsteuer auf die insoweit ebenfalls nach deutschem Recht zu zahlende Erbschaftsteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen angerechnet wird. Voraussetzung ist, dass es sich um solche Vermögensgegenstände handelt, die, wären sie in Deutschland belegen, nach der Definition des § 121 Bewertungsgesetz inländisches Vermögen wären. Diese Bestimmung kann dazu führen, dass es für Gegenstände, die nicht in § 121 BewG angeführt sind (z.B. bei ausländischen Bankguthaben) bei der Doppelbesteuerung verbleibt. Auch die meisten Schweizer Kantone kennen eine Anrechnungsmöglichkeit für eine im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer. Eine theoretisch mögliche innerkantonale Doppelbesteuerung wird aber bereits durch die Anwendung Belegenheitsgrundsatzes vermieden.

Besteuerung innerhalb der EU

Nach dem Gemeinschaftsrecht der EU gibt es keine einschlägigen Bestimmungen, die sich mit dem Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht befassen. Eine Belastung mit einer Erbschaftsteuer kann nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs zwar grundsätzlich einen Eingriff in die Kapitalverkehrsfreiheit darstellen[7] und mithin dem Diskriminierungsverbot unterliegen. Jedoch sieht er nach einem Urteil vom 12. Februar 2009 (AZ C-67/08)[8] das Gemeinschaftsrechts mangels hier bereits bestehender Kriterien für die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten noch nicht als weit genug entwickelt an, um die Mitgliedsstaaten zu einer gegenseitigen Anpassung ihrer Steuererhebung zu verpflichten, so dass Doppelbesteuerungen von Erbfällen hingenommen werden müssen. Dies gilt zurzeit auch noch angesichts des generellen Zieles, innerhalb der EU solche Doppelbesteuerungen durch die Vereinbarung von Doppelbesteuerungsabkommen zu vermeiden.

Viele Staaten, die im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht oder auch einer reinen Nachlasssteuer das inländische Vermögen eines ausländischen Erblassers besteuern, versagen hiernach steuerpflichtigen im Ausland ansässigen Erben die ansonsten gewährten Freibeträge. Dies gilt auch für das deutsche Erbschaftsteuerrecht (soweit sich die Steuerpflicht allein aus der Belegenheitsregel des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ergibt). Aufgrund einer Vorlage des Finanzgerichts Düsseldorf hat der EuGH mit Entscheidung vom 22. April 2010 (C-510/08) [9] nunmehr für die Schenkungsteuer festgestellt, dass bei in der EU ansässigen Beteiligten eine unterschiedliche Gewährung des Freibetrags, die an der Tatsache einer fehlenden Ansässigkeit in Deutschland anknüpft, eine unzulässige Beschränkung der Freiheit des Kapitalverkehrs darstellt und gegen das Gemeinschaftsrecht verstößt. Die Entscheidung ist auf die Erbschaftsteuer uneingeschränkt übertragbar und hat möglicherweise weitgehende Auswirkungen auf entsprechende Beschränkungen von Freibeträgen in anderen Mitgliedsländern.

Erbschaftsteuer in anderen Ländern

Erbschafsteuer wird in vielen anderen Ländern in unterschiedlicher Form erhoben. Ihre Ausgestaltung unterscheidet sich nicht nur der Höhe und dem besteuerten Vermögen nach, sondern vor allem nach der Behandlung des Übergangs innerhalb von Familien. In den letzten Jahren lässt sich international eine deutliche Tendenz feststellen, zugunsten von Familien, hier vor allem bei Übergängen zwischen Ehegatten sowie zwischen Eltern und Abkömmlingen, auf eine Erhebung ganz zu verzichten. Einige Länder haben zwar die Erbschafts- und Schenkungsteuer gänzlich abgeschafft, dafür aber eine besondere Steuer für Übertragungen unter fernen Verwandten und Dritten in Form einer Stempelsteuer (wie in Portugal ) oder Übertragungsteuer (wie in Zypern) eingeführt oder aufrechterhalten.

Erbschaftsteuer in den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR

Die Situation der Erhebung der Erbschaftsteuer in der EU sowie im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Die Tabelle zeigt, dass Deutschland zu den die Familien am höchsten besteuernden Ländern gehört, neben Belgien, Frankreich (das aber die Ehegatten nicht besteuert) und Spanien (wo aber in mehr als die Hälfte der Regionen die Familien mit nur 1 % oder symbolischen 0,1 % besteuert werden).

Erbschaftsteuer in den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR
Quelle: Karstenkascais, Grundlagen angegeben
Mitgliedsstaaten Erbschaftsteuer andere Abgaben Besteuerung Ehegatten Besteuerung Kinder Höchste Steuerklasse Anmerkung
Belgien[10] ja - 3 - 30 % 3 - 30% 30 - 80% -
Bulgarien[11] ja - nein nein 5% -
Dänemark[12] ja - nein 15 % 36,25 % -
Deutschland[13] ja - 7 - 30 % 7 - 30 % 30 - 50 % -
Estland[14] nein - nein nein 0 -
Finnland[15] ja - 7 - 13 % 7 - 13% 20 - 32 % -
Frankreich[16] ja - nein 5 - 40% 60% -
Griechenland[17] ja - 1 - 10%* 1 - 10%* 20 - 40% * Immobilien mit 1 %
Irland[18] ja - nein 25 % 25 % -
Italien[19] ja 3 % Immob. 4% 4% 8 % -
Lettland[20] nein - nein nein 0 -
Litauen[21] ja - nein nein 5 - 10% -
Luxemburg[22] ja - nein* nein 15 - 48 * bei gemeinsamem Kind, ansonsten 5%
Malta[23] nein 2 - 5 % nein nein 0 - Transaktionsabgabe auf Immobilien und Wertpapieren
Niederlande[24] ja - 10 - 20 % 10 - 20 % 30 - 40 % -
Österreich[25] nein - nein nein 0 -
Polen[26] ja - nein nein 12 - 20 % -
Portugal[27] nein 10 % * nein nein 10 %* *Stempelsteuer unter Dritten und fernen Verwandten
Rumänien[28] nein Stempelsteuer* nein nein 0 * degressiv von 3 zu 0,5 % (ab 2370 Euro)
Schweden[29] nein - nein nein 0 -
Slowakei[30] nein - nein nein 0 -
Slowenien[31] ja - nein nein 12 - 39 % -
Spanien[32] ja Grundstücke: Wertsteigerungssteuer 7,65 -40.8 % /nein* 7,65 - 40.8 % /nein* 15,3 - 81,6% * in 9 Regionen nein, in 8 ja
Tschechien[33] ja* - nein nein 3,5 - 20% * nur Dritte
Ungarn[34] ja - 2,5 - 21 % 2,5 - 21 % 21 - 40 %* * Wohn-Immobilie: 8 - 21 %
Vereinigtes Königreich[35] ja Kapitalgewinnsteuer bei Schenkungen nein 40 % 40% -
Zypern[36] nein 3 - 8 %* nein nein 8%* *Übertragungsgebühren bei Grundstücksschenkungen
EWR
Island[37] ja - nein 5 % 5% -
Liechtenstein[38] ja - 1 - 5,5 %* 1 - 5,5 %* 19 - 32 %* * Nachlasssteuer + Erbanfallsteuer
Norwegen[39] ja - nein 6 - 10 % 8 - 15 % -

Erbschaftsteuer in den USA

In den USA besteht nach Bundesrecht eine Erbschaftsteuerpflicht, die aber nach gegenwärtiger Rechtslage aufgrund eines Gesetzes aus dem Jahr 2001 zum 1. Januar 2010 ausgelaufen ist. Hierüber muss aber der Kongress beschließen, geschieht dies nicht -und was nach Ankündigungen auch nicht beabsichtigt ist-, dann wird die Steuer wieder ab 1. Januar 2011 mit einem Freibetrag von 1 Mio. USD und dem bis zum 2001 geltenden Höchstsatz von 55 % erhoben. Im Jahr 2010 fällt aber die Steuer nicht an. Für das Jahr 2009 galt noch für Erbschaften ein genereller Freibetrag von 3,5 Mio. USD für US-Amerikaner und Steuerinländer, für ausländische Nichtresidenten beläuft er sich im Ergebnis nur auf 60.000 USD. Die Steuer betrug zwischen 18 % und 45 %. Schenkungen unterlagen ebenfalls noch bis Ende 2009 einer Bundessteuer, nicht jedoch zwischen Ehegatten. Bei Schenkungen wird ein Freibetrag von 1 Mio. USD gewährt. Wegen des ursprünglich beabsichtigten Auslaufens der Erbschafts- und Schenkungsteuer erheben zwischenzeitlich bereits mehr als die Hälfte aller Bundesstaaten eine eigene Erbschaft- und Schenkungsteuer, nicht jedoch der für Alterswohnsitze beliebte Bundesstaat Florida.[40] Zwischen Deutschland und den USA besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 21. Dezember 2001.[41]

Entwicklung der Erbschaftsteuer in anderen Ländern

Die Erbschaftsteuer wurde in folgenden weiteren Staaten abgeschafft:

  • Ägypten ( 1996 abgeschafft),[42]
  • Australien (als Bundessteuer 1979 abgeschafft),[43]
  • Indien (1985 abgeschafft),[44]
  • Israel (1981 abgeschafft),[45]
  • Kanada (1972 abgeschafft),[46] stattdessen wird seitdem eine Kapitalgewinnsteuer (capital gains tax) erhoben, die einen Verkauf fingiert und den Unterschiedsbetrag zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten eines Gutes und seinem geschätzten fingierten Veräußerungslos mit 75 % des Einkommensteuersatzes besteuert. Vergünstigungen werden Ehegatten und bei Übertragung von landwirtschaftlich genutztem Vermögen auf Abkömmlinge durch Ansatz des Steuerwertes als Anschaffenspreis gewährt, wodurch eine Wertsteigerung ausscheidet.[47]
  • Neuseeland (1992 abgeschafft, erhebt jedoch Schenkungsteuer)[48],
  • Russland (2006 abgeschafft)[49]
  • Schweiz: In der Schweiz ist die Erhebung von Erbschaftssteuern der kantonalen Autonomie vorbehalten, in den meisten Fällen wird sie erhoben (siehe Erbschaftssteuer in der Schweiz).
  • Singapur (2008 abgeschafft)[50]
  • Türkei (2008 abgeschafft)[51]

Einzelnachweise

  1. BMF: Stand der Doppelbesteuerungsabkommen zum 1. Januar 2009, Nr. I 2, Seite 3
  2. Deutsch-Dänisches Steuerabkommen vom 22. November 1995
  3. ratifiziert am 2. April 2009 [1]
  4. Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens v. 18. November /1. Dezember 1910
  5. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern
  6. Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern vom 21. Dezember 2001, DBA vom 21. Dezember 2001
  7. Urteil des EuGH vom 23. Februar 2006, C-513/03
  8. Urteil des EuGH vom 12. Februar 2009
  9. Rechtsache Mattner gegen Finanzamt Velbert [2]
  10. Siehe Erbschaftsteuer in Belgien; Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht in Belgien
  11. Siehe Erbschaftsteuer in Bulgarien; Erschaftssteuereform von 2005
  12. Siehe Erbschaftsteuer in Dänemark; Zum deutsch-dänischem DBA ErbschSteuern
  13. Siehe Erbschaftsteuer in Deutschland
  14. Siehe Erbschaftsteuer in Estland; Viktor Kaasik: Erbrecht in Estland, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 584 Tz. 119
  15. Siehe Erbschaftsteuer in Finnland;Publication of the Finnish Tax Administration 35e.09: Inheritance Tax (Englisch)
  16. Siehe Erbschaftsteuer in Frankreich; Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7 , § 21 ErbStG, Rdn. 100; Petra Kuhn: Das französische Erbschaftssteuerrecht
  17. Siehe Erbschaftsteuer in Griechenland;Merkblatt der deutschen Botschaft Athen Seite 9; Europa Akademie für Erbrecht Länderüberblicke Griechenland
  18. Siehe Erbschaftsteuer in Irland; Capital Acquisitions Tax Manual (Englisch); Nachlassabwicklung Irland
  19. Siehe Erbschaftsteuer in Italien; BDI/vbw/Deloitte- Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 6 f., [3]
  20. Siehe Erbschaftsteuer in Lettland; Alexander Gebhardt und Theis Klauberg: Erbrecht in Lettland, in: Rembert Süß: Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten 951 ff., 963
  21. Siehe Erbschaftsteuer in Litauen; Seite der litauischen Steuerverwaltung, Taxes paid by foreigners in Lithuana, Seite 16,(Englisch); Inheritance tax and law
  22. Siehe Erbschaftsteuer in Luxemburg;Erbschaften und Testamente, Seite 16-17; KPMG, aspekte, S. 13
  23. Siehe Erbschaftsteuer in Malta;Malta Inheritance
  24. Siehe Erbschaftsteuer in den Niederlanden; Seite des niederländischen Finanzministeriums, geladen 7. Januar 2010: Belasting in erven 2010 (Niederländisch)
  25. Siehe Erbschaftssteuer in Österreich
  26. Siehe Erbschaftsteuer in Polen; BDI/vbw/Deloitte- Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 11,[4]; Inheritance Tax Poland (Englisch); CFE-Portal (Englisch)
  27. Siehe Erbschaftsteuer in Portugal; Müller-Bromley: Steuern beim Grunderwerb; Erhard Hutzel, Burckhard Löber, Ines Wollmann: Erben und Vererben in Portugal, Edition für internationale Wirtschaft, Frankfurt/Main 2009, ISBN 978-3-921326-58-9. S. 122ff.
  28. Siehe Erbschaftsteuer in Rumänien; Axel Bormann: Erbrecht in Rumänien, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, Zerb-Verlag 2. Aufl. 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1250f.
  29. Siehe Erbschaftsteuer in Schweden; Ernst Johannsson: Erbrecht in Schweden, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 1319 Nr. 184
  30. Siehe Erbschaftsteuer in der Slowakei; Finanzplatz Slowakei, S. 7
  31. Siehe Erbschaftsteuer in Slowenien; Seite des slowenischen Finanzministeriums: Taxation in Slovenia, March 2009, Seite 21, Nr. 2.2.1, (Englisch)
  32. Siehe Erbschaftsteuer in Spanien
  33. Siehe auch Erbschaftsteuer in Tschechien; Seite der Tschechischen Republik zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
  34. Siehe Erbschaftsteuer in Ungarn; Seite des ungarischen Steuer- und Finanzprüfungsamtes zur Erbschaft-, Schenkungs- und Vermögensübertragungsteuer
  35. Siehe Erbschaftsteuer im Vereinigten Königreich; J.H. Frank: Erbschaftsteuer im Vereinigten Königreich (UK); Ernst & Young: Steuern in UK, s. 21f.
  36. Siehe Erbschaftsteuer in Zypern; Deloitte: Cyprus Tax Facts 2009, Seite 36 (Englisch)
  37. Siehe Erbschaftsteuer in Island; Rembert Süß: Erbrecht in Island, in: Rembert Süß (Hrsg.): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. 2008, Zerb Verlag, Angelbachtal, ISBN 978-3-935079-57-0, Seite 826
  38. Siehe Erbschaftsteuer in Liechtenstein; Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 113 (Liechtstein)
  39. Siehe Erbschaftsteuer in Norwegen
  40. Schenkungs- und Erbschaftsteuer ; Henning Haarhaus: Legale Steuerparadiese, Haufe Verlag 2008, ISBN 3-44809080-8, S. 205-20; Christian Freckem: Die Besteuerung von Nachlässen in den einzelnen US-amerikanischen Bundesstaaten (Internationales Erbschaftsteuerrecht und Nachlassplanung, Band 14), 2007, Verlag Dr. Otto Schmidt, ISBN 978-3-504-62414-9
  41. DBA vom 21. Dezember 2001
  42. Seite des ägyptischen Finanzministeriums, geladen 13. Januar 2010, New property tax for Egypt (Englisch)
  43. Tax Policy Blog, geladen 13. Januar 2010, About Estate Tax (Englisch)
  44. Global Property Guide, geladen 13. Januar 2010, India Inheritance (Englisch)
  45. Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7 , § 21 ErbStG, Rdn. 105 (Israel)
  46. BDI/vbw/Deloitte- Schriftenreihe zur Erbschaftsteuerreform, Ausgabe VI, 24. September 2007, Internationaler Vergleich, Standortwettbewerb, S. 7, [5]
  47. Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 108 (Kanada)
  48. Troll / Gebel / Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, 3, 7. Auflage 2009, Vahlen, Loseblattkommentar, ISBN 978-3-8006-2402-7 , § 21 ErbStG, Rdn. 118 (Neuseeland)
  49. Helge Masanek: Erbrecht in der Russischen Föderation, in: Rembert Süß (Herausgeber): Erbrecht in Europa, 2. Aufl. Zerb Verlag, 2008, ISBN 978-3-935079-57-0, Seiten: 1253 - 1273, 1273 Tz. 85
  50. Seite der Steuerverwaltung von Singapur, geladen 10. Januar 2010, Estate Duty does not apply where a person dies after 15 Feb 2008 (Englisch)
  51. Deloitte:Inheritance Tax and Gift Tax will be abolished (Englisch)

Siehe auch

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