Erbschaftsteuer in Irland

Erbschaftsteuer in Irland

In Irland wird in Form der Capital Acquisitions Tax (Kapitalerwerbsteuer) eine Erbschaftsteuer (Inheritance Tax) bei Erweben von Todes wegen oder als Schenkungsteuer (Gift Tax) bei unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden in Höhe von 25 % erworben.

Inhaltsverzeichnis

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist einheitlich in dem Capital Acquisitions Tax Act, ursprünglich von 1976, geregelt. Sie ist grundsätzlich als Erbanfallsteuer ausgestaltet, das heißt Gegenstand der Besteuerung ist der Erwerb beim Erben (oder Beschenkten). Die 1993 als Nachlasssteuer eingeführte Probate Tax, mit der im Nachlass befindliche Immobilien unmittelbar in Höhe von 2% des Verkehrswertes zusätzlich besteuert wurden, wurde 2001 wieder abgeschafft. Dennoch kann es zu einer Art Nachlassbesteuerung kommen, da der Nachlass nach Common Law-Vorstellung als eine Art Sondervermögen behandelt wird, was vor allem beim sogenannten Discretionary trust angenommen wird, bei dem der Nachlass von einem Verwalter (Treuhänder) zwar nach Maßgaben des Erblassers jedoch mit einigen Entscheidungsfreiheiten verwaltet wird. Hierfür sieht das irische Erbschaftsteuerrecht eine besondere Behandlung vor.

Persönliche Steuerpflicht

Die Steuerpflicht besteht, wenn entweder der Erblasser (Schenker) oder der Erbe (Schenkungsempfänger) in Irland wohnt, was einen tatsächlichen Aufenthalt von mindestens 183 Tagen im Jahr des Erwerbs erfordert. Insoweit hat Irland die weitergehenden Anforderungen des angel-sächsischen Domizilbegriffs zugunsten des Residenzbegriffs aufgegeben, wobei aber noch Besonderheiten für die erstmalige steuerpflichtige Begründung eines irländischen Wohnsitzes gelten. Steuerpflichtig sind alle in Irland belegenen Vermögensgegenstände, nicht jedoch die ausländischen. Guthaben bei irischen Banken gelten als in Irland belegen.[1] Eine beschränkte Steuerpflicht besteht für in Irland belegene Vermögensgegenstände, die einem im Ausland wohnenden Erblasser gehörten (oder Schenker gehören). [2]

Steuersatz

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer wird mit einem einheitlichen Steuersatz in Höhe von 25 % des Verkehrswertes erhoben. Dieser Satz betrug noch im November 2008 20 % (seit 1999) und wurde infolge des wegen der weltweiten Finanzkrise 2008/2009 gestiegenen Finanzbedarfs zuerst auf 22 % und seit dem 8. April 2009 auf 25 % angehoben. Bis 1999 wurde der Steuersatz seit seiner Einführung im Jahre 1976 stetig zurückgenommen (1978 lag er in Abhängigkeit von der Höhe des Erwerbs zwischen 20 % und 60 %).[3] Eine Sonderregelung gilt für das gesondert verwaltete Nachlassvermögen (Discretionary trust), bei dem einmalig eine Erbschaftsteuer in Höhe von 6 % des Nachlasswertes erhoben wird und bei dem ab dem nachfolgenden Jahr jährlich 1 % anfällt. [4]

Steuerfreistellung

Erwerbe von Ehegatten sind steuerfrei. Ebenfalls steuerfrei ist der Rückerwerb beim Tod von Kindern durch ihre Eltern, wenn diese Gegenstände ihnen zuvor durch die Eltern übertragen worden sind. Schließlich unterliegt auch der Erwerb eines vom Erwerber mindestens drei Jahre vor dem Übergang bewohnten Hauses nicht der Steuer, soweit er es noch mindestens sechs Jahre weiter bewohnt. Ist ein solches Haus Gegenstand einer Schenkung, entfällt die Steuerbefreiung, wenn der Schenker in den letzten drei Jahren zuvor dort ebenfalls gewohnt hat. Steuerfrei sind auch Zuwendungen an gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen und von anerkannten Baudenkmälern. [5]

Freibeträge

Zur Verteilung von Freibeträgen werden die Erben in drei Gruppen eingeteilt:

  • Gruppe A: Kinder, minderjährige Kindeskinder von vorverstorbenen Kindern, Eltern (bei unbedingter Beerbung)
  • Gruppe B: Eltern (soweit nicht in Gruppe A), Geschwister, Nichten und Neffen, direkte Abkömmlinge oder Vorfahren
  • Gruppe C: alle übrigen Personen

Die Freibeträge belaufen sich auf 434.000 Euro (Gruppe A), 43.400 Euro (Gruppe B) und 21.700 Euro (Gruppe C). An sich sind die Freibeträge entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung indexiert, sie wurden aber im Hinblick auf die Finanzkrise mit Wirkung zum 8. April 2009 gekürzt (von 542.000 Euro (A) / 54.400 Euro(B) / 27.127 Euro(C)). [6] Bei Schenkungen werden unabhängig vom Zeitablauf alle durch denselben Schenker erfolgten Zuwendungen im Hinblick auf den Freibetrag zusammengerechnet. [7]

Vergünstigungen

Bei Vererbung (oder Schenkung) von inländischem Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird ein Bewertungsabschlag von 90% vorgenommen, so dass hier Erbschaftsteuer nur aus 10 % des Betriebsvermögens anfällt. Bei Beteiligungen an Gesellschaften muss im Hinblick auf die hierdurch ermöglichte Kontrolle der Erwerber mindestens 25 % der Stimmen erhalten, hat er dort mindestens fünf Jahre hauptberuflich gearbeitet, so ist es ausreichend, wenn er mit mindestens mit 10% am Kapital beteiligt ist. Der Geschäftsbetrieb darf sich nicht im Wesentlichen auf vermögensverwaltende Tätigkeiten oder dem Betreiben eines Finanz- und Immobilienhandels beschränken. Der Betrieb oder die Beteiligung muss für mindestens zwei Jahre vor dem Tod dem Erblasser gehört haben, bzw. dem Schenker fünf Jahre vor der der Übertragung. Nach der Übertragung muss der Betrieb mindestens zehn Jahre fortgeführt werden, bei mindestens sechsjähriger Fortführung wird die Vergünstigung noch zur Hälfte gewährt.[8] Ein entsprechender Abschlag wird auch beim Übergang von land- und forstwirtschaftlich genutztem Grund an einen Landwirt gewährt. [9]

Überschneidungen mit der Wertzuwachsteuer

In Irland wird in Form der Wertzuwachsteuer (Capital Gains Tax) der bei einer Veräußerung realisierte Gewinn gesondert besteuert. Betroffen von dieser Steuer sind im Wesentlichen Immobilien, Berg- und Mineralrechte, sowie hiervon abgeleite Güter und Rechte, wie Beteiligungen an Gesellschaften, die zu mehr als 50 % ihres Besitzes solche Güter oder Recht halten. Unentgeltliche Zuwendungen unter Lebenden gelten auch als steuerpflichtige Gewinnrealisierungen, während Erwerbe von Todes wegen nicht darunter fallen. Dies gilt aber nicht ausnahmslos, da z.B. manche Erwerbe von bestimmten Nachlass-Sondervermögen (Trusts) ebenfalls der Wertzuwachsteuer unterliegen. Soweit es hier bei der Besteuerung mit der Erbschaft- und Schenkungsteuer zu Überschneidungen kommt, wird die Wertzuwachsteuer auf die Erbschafts- oder Schenkungsteuer, soweit diese für dieselben Steuerobjekte anfällt, bis zu deren vollen Höhe angerechnet. [10]

Allgemeines

Eine Steuererklärung muss abgegeben werden, wenn die erhaltenen Zuwendungen mindestens 80 % des Freibetrages erreichen. Für die Wertansätze ist der Tag der Schenkung, bei Erbschaften der Tag der Auseinandersetzung des Nachlasses (Ende seiner Verwaltung) maßgebend. Die erklärte Steuer muss binnen vier Monaten bezahlt werden.

Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer hat Irland mit dem Vereinigten Königreich und mit den USA (dort nur für die Erbschaftsteuer) Abkommen abgeschlossen.[11] Dadurch dass Irland sein Besteuerungsrecht auf in ihrem Staatsgebiet belegenes Vermögen beschränkt, kann es aus irischer Sicht kaum zu Doppelbesteuerungen kommen.

Einzelnachweise

  1. Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 103 (Irland)
  2. Irische Finanzverwaltung: Capital Acquisitions Tax Manual, Part. 1 Introduction, Seite 3f. (Englisch), [1]
  3. Irische Finanzverwaltung: Capital Tax Rates und Tresholds (Englisch), [2]
  4. Irische Finanzverwaltung: Capital Acquisitions Tax Manual, Discretionary Trust Tax (Englisch), [3]
  5. Irische Finanzverwaltung: Capital Acquisitions Tax Manual, Part. 1 Introduction, Seite 5 (Englisch), [4]
  6. Irische Finanzverwaltung: Capital Tax Rates und Tresholds (Englisch), [5]
  7. Irische Finanzverwaltung: Capital Acquisitions Tax Manual, Part. 1 Introduction, Seite 4 (Englisch), [6]
  8. Irische Finanzverwaltung: Capital Acquisitions Tax Manual, Part. 12 Business Relief (Englisch), [7]; Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 103 (Irland)
  9. Irische Finanzverwaltung: Capital Acquisitions Tax Manual, Part. 11 Agricultural Relief (Englisch), [8]; Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 103 (Irland)
  10. Irische Finanzverwaltung: Capital Acquisitions Tax Manual, Part. 13 Credit for Capital Gain Tax (Englisch), [9]
  11. Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 103 (Irland)

Literatur

  • Troll-Gebel-Jülicher: Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Loseblattkommentar, 37. Aufl. 2009, Vahlen, ISBN 978-3-8006-2402-7, § 21 ErbStG Rdnr. 103 (Irland)

Siehe auch


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