Abgeordnetenentschädigung

Abgeordnetenentschädigung

Die Abgeordnetenentschädigung ist neben der Amtsausstattung ein Bestandteil der Diäten (lateinisch „dies“, „Tag“; mlat. „dieta“, „Tagelohn“; frz. „diète“, „die tagende Versammlung“; in der Schweiz wird von Taggeld gesprochen) die den Mitgliedern eines Parlaments gewährt werden.[1] In Deutschland gibt es Diäten seit 1906. Zuvor war die Mitgliedschaft im Parlament ehrenamtlich und die Abgeordneten des Reichstags durften auch keine Bezahlung für diese Tätigkeit erhalten.[2]

Ursprünglich wurden die ersten Diäten von Perikles eingeführt, damit sich auch Angehörige der unteren Klassen der Politik widmen konnten (der Verdienstausfall wurde ausgeglichen). Es gab nun Sitzungsgeld für das Richteramt, regelmäßige Entschädigungen für Hopliten und Ruderer sowie für die Ratsmitglieder Athens.[3]

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Die Höhe und Struktur der Abgeordnetenentschädigung steht kontinuierlich in der öffentlichen Diskussion. Kontrovers diskutiert werden folgende Sachverhalte:

  • der Tageslohn eines Abgeordneten im Bundestag
  • die absolute Höhe der Diäten,
  • das Verhältnis zwischen Diätenhöhe und Arbeitsaufwand der Parlamentarier, insbesondere bei Landtagsabgeordneten[4]
  • die Höhe der Diäten im Vergleich zum Einkommen, das ein Abgeordneter außerhalb der Politik verdienen würde (z. B. gemessen an seiner Qualifikation oder an seiner vorherigen beruflichen Tätigkeit),
  • die Anpassung der Diäten an die allgemeine Lohnentwicklung,
  • die Festlegung der Diäten durch die Parlamente selbst beziehungsweise eine automatische Anpassung an Lohnsteigerungen,
  • zusätzliche Leistungen, die Abgeordnete gegenüber Arbeitnehmern oder Beamten erhalten (z. B. Übergangsgelder, Altersversorgung, Freifahrkarten etc.),
  • (pauschalisierte) Leistungen für Mitarbeiter, Arbeitsmittel, Wahlkreisbüros etc.,
  • die Behandlung der Nebeneinkommen der Parlamentarier,
  • Doppelversorgung von Abgeordneten, die gleichzeitig Regierungsämter innehaben,
  • indirekte Parteienfinanzierung durch Mandatsträgerabgaben,
  • Funktionszulagen (siehe unten)

und

  • die Steuerfreiheit der an die deutschen Abgeordneten neben den Diäten gezahlten Aufwendungsentschädigung.

Geschichte

Die Geschichte der Abgeordnetenentschädigung begann mit der Erfindung der Demokratie im alten Athen. Für den Besuch der athenischen Volksversammlung (Ekklesia) wurde seit etwa 395 v. Chr. eine Entschädigung, das sogenannten Ekklesiastikon gezahlt. Auch die Klage über steigende Entschädigungen ist nicht neu, sondern wurde bereits damals erhoben.

Mit dem Aufkommen moderner Parlamente im 18. und 19. Jahrhundert war zunächst noch keine Diätenregelung vorgesehen. Um auch vermögenslosen Kandidaten die parlamentarische Arbeit zu ermöglichen, wurden Diäten zunehmend gefordert (z. B. 1836 durch die Chartisten in England). In der Verfassung des Deutschen Reichs von 1871 bestimmte anfangs Art. 32 ein Diätenverbot für die Mitglieder des Reichstags. Ab Januar 1874 erhielten die Abgeordneten lediglich eine Freifahrkarte für die Bahn zu Anreise.[5] Hierdurch sollte der Professionalisierung entgegengewirkt werden ("Berufsparlamentarier") und die Unabhängigkeit der Parlamentarier gestärkt werden. Die Abgeordneten mussten daher über Vermögen verfügen, um mittels der Privateinkünfte ihr Mandat überhaupt finanzieren zu können. Arbeitern und kleinen Angestellten (naturgemäß die Klientel der Arbeiterpartei SPD) waren daher per se in ihrem Mandat benachteiligt, so sie denn überhaupt zur Parlamentswahl antreten konnten. Die frühere Deutsche Fortschrittspartei hatte daher einen Diätenfonds gebildet, aus welchem einzelne Abgeordnete solche Entschädigungen erhielten.[6] Erst nach vielen Anläufen und vor allem auf Drängen der SPD, wurde 1906 durch ein verfassungsänderndes Reichsgesetz das Diätenverbot aufgehoben.[7] Auf Ebene der Länder wurden bereits früher Tagegelder gezahlt. So erhielten zum Beispiel die Abgeordneten der zweiten Kammer der Landstände des Großherzogtum Hessen gemäß dem Gesetz vom 20. Oktober 1894 ein Tagegeld von 9, ab 1911 von 15 Goldmark.[8]

Während also im Deutschen Reich und in England die Diätenfrage heiß umkämpft war, waren in den anderen Demokratien in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts Diäten üblich.[6]

In der Weimarer Republik erhielt das Recht auf Abgeordnetenentschädigung erstmalig Verfassungsrang (Weimarer Verfassung, Artikel 40). Die Abgeordneten erhielten das ganze Jahr hindurch 25 Prozent des Grundgehaltes eines Ministers sowie zusätzlich einem Dreißigstel der Monatspauschale pro Tag, wenn sie außerhalb von Sitzungsperioden in Berlin sein mussten.

Im Jahr 1949 wurde die Abgeordnetenentschädigung in Artikel 48 Abs. 3 Grundgesetz festgeschrieben. Die Entschädigung im Jahr 1949 betrug 600 DM. Hinzu kam ein Tagegeld von 450 DM sowie eine pauschalisierte Auslagenerstattung von 300 DM und 600 DM Reisekostenersatz.

Eine Alter- und Hinterbliebenenversorgung wurde erst 1958 eingeführt. Anlass war der Unfalltod des Abgeordneten Josef Gockeln, der zu den eifrigsten Befürwortern einer Parlamentarierversorgung für das Alter und insbesondere für die Hinterbliebenen gehört hatte, „damit auf Dauer nicht nur Vermögende, die aus privaten Mitteln vorsorgen können, in den Parlamenten sitzen“. Ironie des Schicksals war es, dass erst sein Unfalltod, der seine Frau und Kinder zu Sozialfällen machte, dazu führte, dass eine Gruppe von 34 Bundestagsabgeordneten unter der Führung von Josef Arndgen (CDU), Walther Kühn (FDP), Carlo Schmid (SPD) und Ludwig Schneider (DP) einen entsprechenden Gesetzentwurf zur Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für Abgeordnete einbrachte.

Deutschland

Versorgung der Bundestagsabgeordneten

Die Grundsätze für die Versorgung der Abgeordneten im Deutschen Bundestag sind im Art. 48 Abs. 3 Grundgesetz festgelegt. Darin heißt es, dass die Abgeordneten Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben und alle staatlichen Verkehrsmittel frei benutzen dürfen. Das Nähere wird per Bundesgesetz, in diesem Falle durch das Abgeordnetengesetz, geregelt. Das Abgeordnetengesetz unterscheidet hierbei die Abgeordnetenentschädigung - das eigentliche Gehalt des Abgeordneten - und die Amtsausstattung. Vor 1977 erhielten die Mitglieder des Deutschen Bundestags eine steuerfreie Aufwandsentschädigung, die als Diäten bezeichnet wurde.[9]

Die Mitglieder des Bundestages erhielten ab 2003 eine monatliche „Abgeordnetenentschädigung“ in Höhe von 7.009,00 Euro. Diese ist zum 1. Januar 2008 auf 7.339 Euro und zum 1. Januar 2009 weiter auf 7.668 Euro erhöht worden (§ 11 AbgG). Dies entspricht einer Erhöhung um 9,4 Prozent für diese sechs Jahre oder rund 1,5 Prozent pro Jahr.[10] Seit 1977 ist die Abgeordnetenentschädigung steuerpflichtig[9], bleibt aber von Rentenbeiträgen befreit. Die gewährte Amtsausstattung (§ 12 AbgG) ist eine steuerfreie Pauschale.[1]

Seit dem Diäten-Urteil von 1975 des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 40, 296) bestimmen die Bundestags- und Landtagsabgeordneten die Höhe ihrer Bezüge selbst. Nach diesem Urteil sind die Abgeordneten verpflichtet, „vor den Augen der Öffentlichkeit“ die Höhe ihres Einkommens zu bestimmen, eine automatische Anhebung der Diäten, etwa gekoppelt an die Einkommensentwicklung, ist demnach nicht erlaubt. Bei ihrer Einführung der Bundestagsdiäten entsprachen die Bezüge den Einkünften eines Richters an einem obersten Bundesgericht. Heute hinken die Diäten um etwa 950 Euro hinter diesem Vergleichsmaßstab her, da die Abgeordneten wiederholt auf eine Diätenerhöhung verzichtet haben. Während Löhne, Einkommen und Lebenshaltungskosten seit 1977 deutlich gestiegen sind, sind die Diäten statistisch gesehen hinter der allgemeinen Einkommensentwicklung zurückgeblieben, da sie nach dem Diäten-Urteil auch nicht mehr auf Durchschnittseinkommen basieren (BIP pro Kopf in Deutschland 2006, 2.952 Euro monatlich). Ein Vorstoß der Großen Koalition zur Angleichung der Abgeordnetenbezüge an die Bezüge der Bundesrichter zum Beginn des Jahres 2010 auf einen Betrag von 8.159 Euro führte Anfang Mai 2008 zu heftigen Diskussionen.[11] Die Fraktionsvorsitzenden von CDU/CSU und SPD stoppten daraufhin am 20. Mai 2008 das Vorhaben, da es „offensichtlich nicht vermittelbar“ war.[12]

Abgeordnetenentschädigungen der Bundestagsabgeordneten[13]
Zeitraum Diäten
(zu jeweiligen Preisen)
Kostenpauschale
(zu jeweiligen Preisen)
DM DM
1.9.1949-31.3.1951 600 307(*)    
1975–1977 3.850 1.966    
1977–1982 7.500 3.835    
1983– 7.819,5 3.998    
1.7.1992–30.9.1995 10.366 5.300 (**) 5.978 3.057
1.1.1996–31.12.1996 11.300 5.778 (**) 6.142 3.140
1.1.1997–30.6.1997 11.300 5.778 (**) 6.251 3.196
1.7.1997–31.12.1997 11.825 6.046 (**) 6.251 3.196
1.1.1998–31.3.1998 11.825 6.046 (**) 6.344 3.244
1.4.1998–31.12.1998 12.350 6.314 (**) 6.344 3.244
1.1.1999–30.6.2000 12.875 6.583 (**) 6.459 3.302
1.7.2000–31.12.2000 12.953 6.623 (**) 6.520 3.334
1.1.2001–31.12.2001 13.200 6.749 (**) 6.558 3.353
1.1.2002–31.12.2002   6.878 (**)   3.417
1.1.2003–31.12.2007   7.009 (**)   3.503
1.1.2008–31.12.2008   7.339 (**)   3.782
1.1.2009–   7.668 (**)   3.868

(*) plus Tagegeld 450 DM plus Unkostenersatz 300 DM plus 600 DM Reisekostenersatz.

(**) Seit 1. Januar 1995 minus 1/365 des Betrages (vgl. § 11 Abs. 3 AbgG).

Sonstige Regelungen

Jedes Mitglied des Deutschen Bundestages erhält zur Abgeltung seiner durch das Mandat veranlassten Aufwendungen eine sogenannte Amtsausstattung als Aufwandsentschädigung.

Kostenpauschale

Gemäß § 12 Abs. 2 AbgG erhalten die Bundestagsabgeordneten eine Kostenpauschale, die insbesondere zur Bezahlung von Bürokosten zur Einrichtung und Unterhaltung von Wahlkreisbüros außerhalb des Sitzes des Deutschen Bundestages (Miete, Porto, Inventar, Literatur), Mehraufwendungen für Unterkunft und Verpflegung am Sitz des Bundestages und bei Reisen, Fahrtkosten für Fahrten in Ausübung des Mandats, soweit sie nicht erstattet werden und sonstige Kosten für andere mandatsbedingte Aufwendungen (Repräsentation, Einladungen, Wahlkreisbetreuung usw.) dient. Die Kostenpauschale beträgt derzeit 3.969 Euro pro Monat und wird jedes Jahr zum 1. Januar entsprechend den Lebenshaltungskosten angepasst. Über die Verwendung der Pauschale muss der Abgeordnete keine Rechenschaft ablegen, schon um seine verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit zu gewährleisten. Daher ist allgemein nicht feststellbar, ob die Kostenpauschale die mandatsbedingten Aufwendungen abdeckt. Dennoch können mandatsbedingte Aufwendungen, die diesen Betrag übersteigen, weder beim Bundestag noch beim Finanzamt geltend gemacht werden. Da die Kostenpauschale lediglich der Erstattung von mandatsbedingten Aufwendungen dient, ist sie steuerfrei und gilt nicht als Einkommen. Zudem ist sie nicht pfändbar. Die Kostenpauschale wird dem Abgeordneten gekürzt, wenn er beispielsweise bei namentlichen Abstimmungen oder Wahlen fehlt. Näheres regelt § 14 AbgG.

Zur Zeit wird in mehreren Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vorgetragen, dass die Kläger im Vergleich zu Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei der Besteuerung ihres Einkommens gleichheitswidrig benachteiligt werden. Mit den Beschlüssen des BFH vom 21. September 2006 (VI R 81/04 u. a.) wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) um den Verfahrensbeitritt ersucht. Die Kläger streben an, dass ihnen höhere Werbungskosten bei der Einkommensteuerveranlagung zuerkannt werden.

Mitarbeiterpauschale

Die Abgeordneten haben das Recht, bis zur Gesamthöhe von 15.053 Euro im Monat (Arbeitnehmerbrutto, ab August 2011) auf Kosten des Bundestages Mitarbeiter einzustellen. Diese dürfen nicht mit dem Abgeordneten verwandt sein. Dies dient der Bewältigung der Aufgaben des Bundestagsabgeordneten in Berlin und im Wahlkreis.

Reisekostenerstattung

Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GG sichert den Abgeordneten die freie Nutzung aller staatlichen Verkehrsmittel. Zur Zeit erhält jeder Bundestagsabgeordnete im Rahmen der Amtsausstattung eine Netzkarte der Deutschen Bahn als Freifahrtschein, die aber nicht privat genutzt werden darf. Zudem werden die Kosten für Flüge und Schlafwagen gegen Nachweis bei Mandatsreisen im Inland gemäß § 12 Abs. 4 i. V. m. § 16 Abs. 1 S. 2 AbgG erstattet.

Zuschuss zur Krankenversicherung

Die Abgeordneten haben die Wahl, ob sie sich gesetzlich oder privat krankenversichern. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt der Bundestag, wie jeder Arbeitgeber, die Hälfte der Beiträge.

Auch bei Privatversicherten gelten die gleichen Regeln wie bei jedem Angestellten: Der Bundestag übernimmt die Hälfte der monatlichen Belastung bis zu einem Höchstbetrag, der dem Betrag der gesetzlich Versicherten entspricht. Dies sind momentan etwa 250 Euro monatlich.

Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Bundestagsabgeordnete zahlen aus ihrer Abgeordnetenentschädigung keine Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung und erhalten im Gegenzug auch keine Leistungen aus den gesetzlichen Sozialversicherungen, erwerben allerdings pensionsähnliche Ansprüche. Sie sind diesbezüglich wie Beamte gestellt.

Hinterbliebenenversorgung

Stirbt ein Abgeordneter während der Ausübung seines Mandates, so erhalten die Hinterbliebenen ein Überbrückungsgeld, welches ihnen den Übergang in neue Lebensverhältnisse erleichtern soll. Bei der Abschaffung des Sterbegeldes wurde das Überbrückungsgeld um einen entsprechenden Betrag gekürzt.

Übergangsgelder nach Ausscheiden aus dem Bundestag

Nach dem Ende des Mandats erhalten die ehemaligen Abgeordneten ein zu versteuerndes Übergangsgeld, welches der Wiedereingliederung in ihrem früheren Beruf dienen soll. Für jedes Jahr der Mandatsausübung wird das Übergangsgeld einen Monat lang ausgezahlt, höchstens jedoch für 18 Monate. Ein ehemaliger Abgeordneter erhält momentan für ein Jahr im Bundestag ein Übergangsgeld von 7.668 Euro, für 18 Jahre und mehr stehen ihm insgesamt 138.024 Euro zu (zu zahlen in 18 Monatsraten à 7.668 Euro).

Ab dem zweiten Monat nach dem Ausscheiden werden alle sonstigen Einkünfte auf das Übergangsgeld komplett angerechnet.

Altersbezüge

Die Abgeordneten erhalten auch eine Altersentschädigung: Sie wird erst nach der Ableistung von zwei vollen Legislaturperioden (derzeit 2 × 4 Jahre) vom Bundestag bezahlt. Anderenfalls werden die Abgeordneten in der Rentenversicherung nachversichert oder erhalten einen gleichwertigen Betrag unter Verzicht auf Rentenleistungen für die Zeit ihres Mandats in einer Summe.

Derzeit beträgt die monatliche Mindestpension 1.682 Euro; der Betrag steigt mit längerer Zugehörigkeit und erreicht nach 23 Jahren Bundestagszugehörigkeit ihren Höchstanspruch: 4.836 Euro. Nach dem 18. Mandatsjahr sinkt das Pensionseintrittsalter auf 55 Jahre. Die Altersentschädigung ist voll zu versteuern. Nach zwölf Jahren im Bundestag erhält ein ehemaliger Abgeordneter heute 36 Prozent der Abgeordnetenentschädigung.

Erhalten Politiker aus mehreren Quellen Zahlungen, so werden diese in der Regel nach einem bestimmten Schlüssel aufeinander angerechnet.

Ab dem 1. Januar 2008 treten Neuregelungen in Kraft. Während bisher die Altersentschädigung je Jahr der Mitgliedschaft um drei Prozent der Diäten stieg, so steigt er künftig nur um 2,5 Prozent. Der Höchstsatz der Altersentschädigung wird dann erst nach 27 Jahren und nicht wie bisher bereits nach 23 Mandatsjahren erreicht. Allerdings soll "nach dem Konzept der lückenfüllenden Teilversorgung" ein Versorgungsanspruch bereits nach dem ersten Jahr der Bundestagsmitgliedschaft entstehen.[10]

Nebentätigkeiten

Abgeordnete dürfen bezahlte Nebentätigkeiten in der freien Wirtschaft ausüben, etwa in Aufsichtsräten. Das führt in der Öffentlichkeit häufig zu Grundsatzdebatten, inwieweit diese Tätigkeiten durch Interessenkonflikte die freie Entscheidungsfindung beeinflussen. Alle Nebentätigkeiten müssen dem Bundestagspräsidenten angezeigt werden. Die Diäten werden bei Vorliegen von Nebeneinkünften aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht entsprechend gekürzt. Viele Nebentätigkeiten bestehen in der ehrenamtlichen Mitarbeit in Stiftungen oder Vereinen. Nach einer entsprechenden Neuregelung der Transparenzregelung Ende 2005 und einem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 4. Juli 2007 werden die Einkünfte aus Nebentätigkeiten der Abgeordneten eingeschränkt offengelegt.[14]

Funktionsbezüge

Inhaber bestimmter Funktionen (Mitglieder des Parlamentspräsidiums, Fraktionsvorsitzende, Ausschussvorsitzende etc.) erhalten erhöhte Abgeordnetenentschädigungen (Funktionsbezüge). Die Zahlung steht im Konflikt mit der Freiheit und Gleichheit der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG.

Im Bundestag werden die Funktionszulagen durch die Fraktionen über § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG geleistet. Problematisch hierbei ist, dass § 52 Abs. 2 II Nr. 2a AbgG nicht eindeutig normiert, für welche Funktionen und in welcher Höhe Funktionszulagen gezahlt werden dürfen. Der Normzweck ist die Rechnungslegung durch die Fraktionen und nicht die Regelung von Funktionszulagen. Allerdings ergibt sich aus dem Wortlaut von § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG, dass zumindest eine Rechnungslegung für "Fraktionsmitglieder für die Wahrnehmung besonderer Funktionen in der Fraktion" vorgesehen ist. Wenn darüber eine Rechnungslegung vorgesehen ist, muss auch die Zahlung von Funktionszulagen zumindest vorgesehen werden.

Funktionszulagen sind also in § 52 Abs. 2 Nr. 2a AbgG vorgesehen und zahlbar.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 2 BvH 3/91 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2000 (BVerfGE 102, 224) entschieden, dass die Gewährung einer Funktionszulage an die Fraktionsvorsitzenden mit der Verfassung vereinbar ist. Entsprechende Zulagen für die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden, die parlamentarischen Geschäftsführer der Fraktionen und die Ausschussvorsitzenden verstoßen hingegen gegen die Freiheit des Mandats und den Grundsatz der Gleichbehandlung der Abgeordneten.

Anlass war eine Klage gegen das Abgeordnetengesetz von Thüringen.

Allerdings ist es umstritten, ob dieses Urteil nach § 31 BVerfGG nur für den Bund bindend ist. Das Thüringer Parlament ist in seiner Größe nicht mit dem Bundestag vergleichbar. Auch werden im Bundestag Funktionszulagen nur über die Fraktionen gezahlt. Das spricht dafür, eine Bindungswirkung eher abzulehnen.

Ein Verstoß gegen die Abgeordnetengleichheit (Differenzierung zwischen Abgeordneten durch verschiedene Zulagenhöhe) ist nur anzunehmen, wenn man die Funktionszulagen mit dem Mandat an sich verbunden sieht und nicht die Funktion vom Mandat separiert.

Ein Verstoß gegen die Abgeordnetenfreiheit (Abgeordnete würden abhängig von Funktionszulagen und damit von der Fraktion) könnte allerdings wie der Verstoß gegen die Abgeordnetengleichheit durch die Arbeitsfähigkeit des Parlaments gerechtfertigt werden.

Reformvorschläge

Die FDP möchte die Aufgabe der Diätenfestsetzung vom Bundestag an eine vom Bundestag unabhängige Kommission übertragen und die Altersversorgung der von freien Berufen angleichen. Dieses System wurde in Nordrhein-Westfalen umgesetzt.

Der Geschäftsführer des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel, machte im November 2005 den Vorschlag, den Abgeordneten für ihre Altersvorsorge einen monatlichen Aufschlag von 859 Euro (entspricht Höchstbeitrag für die gesetzliche Rentenversicherung) zu gewähren. Über die damit erreichte Anbindung an das gesetzliche Rentensystem träfen vom Bundesparlament beschlossene Kürzungen künftig auch die Bundestagsabgeordneten selbst. Im Gegenzug sollten alle Sonderleistungen, insbesondere die Kostenpauschale von 3589 Euro, entfallen.

Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der deutschen Bundesländer

Die Versorgung der Abgeordneten in den Parlamenten der 16 deutschen Bundesländer unterliegt den dortigen Regelungen.

Berlin

Die Abgeordnetenentschädigung in Berlin richtet sich nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz – LAbgG). Die Diäten betragen seit dem 1. Januar 2011 monatlich 3.309 Euro.

Maßstab für die Anpassung ist (eigentlich) das Grundgehalt eines Beamten der Besoldungsgruppe B 4.

Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 969 Euro. Kosten für Mitarbeiter werden gegen Nachweis bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 580 Euro (Arbeitnehmer-Brutto) zzgl. Arbeitgeberbeiträge gezahlt.

Es wird ein Übergangsgeld gezahlt, sofern der Abgeordnetenstatus mindestens ein Jahr bestand. Die Dauer des Bezugs entspricht der Zahl der Jahre im Abgeordnetenhaus in Monaten, maximal jedoch 18 Monate.

Eine Altersversorgung in Höhe zwischen 35 Prozent und 65 Prozent der Diäten wird gezahlt, sofern der Abgeordnete mindestens neun Jahre im Amt war.

Brandenburg

Im Bundesland Brandenburg legten Anfang 2006 SPD, CDU und Linkspartei den Entwurf für ein neues Abgeordnetengesetz vor. Demnach sollen die Diäten (derzeit 4.399 Euro) künftig an die Einkommensentwicklung im Land Brandenburg gekoppelt werden (1975 hatte das Bundesverfassungsgericht jede automatische Anhebung verboten, s. o.). Die Pauschale für Aufwendungen im Wahlkreis wird um 300 Euro auf 572 Euro herabgesetzt, kann künftig die Büromiete abgerechnet werden. Die Fahrtkostenpauschale beträgt weiter 169 Euro je 30 Kilometer Entfernung zur Landeshauptstadt Potsdam. Die Altersversorgung soll von 75 Prozent der letzten Grunddiät auf höchstens 69 Prozent fallen und ist erst ab dem 67. Lebensjahr zu beziehen.

Bremen

Bis zum Ende der 17. Wahlperiode erhielten die Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) noch Entschädigungen nach verschiedenen Tatbeständen, und zwar eine steuerpflichtige Grundentschädigung in Höhe von 2550 EUR (§ 5 BremAbgG), eine steuerfreie Amtsausstattungspauschale in Höhe von 430 EUR (§ 7 BremAbgG), steuerfreies Sitzungsgeld (§ 8 BremAbgG), Fahrtkostenerstattungen nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 BremAbgG, eine steuerfreie Erstattung von Kosten für eine bürgernahe Mandatsausübung (insbesondere für die Einrichtung und Unterhaltung eines Büros und die Anstellung einer Hilfskraft) gemäß § 47 BremAbgG sowie im Falle der Inkompatibilität zusätzlich einen Ausgleichsbetrag nach Maßgabe des § 30 BremAbgG. Zudem werden nach Maßgabe der §§ 6, 6a BremAbgG Erwerbs- beziehungsweise Ver¬dienstausfall ersetzt. Des Weiteren stand und steht sämtlichen Mitgliedern der Bremischen Bürgerschaft nach Art. 8 § 4 Abs. 1 Eisenbahnneuordnungsgesetz (ENeuOG) das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse im Land Bremen zu. Darüber hinaus hatten die Abgeordneten nach dem Ausscheiden aus dem Parlament Anspruch auf Übergangsgeld nach Maßgabe des § 11 BremAbgG und die Hinterbliebenen von verstorbenen Abgeordneten erhalten ein Sterbegeld gemäß § 17 BremAbgG.

Die Bremische Bürgerschaft (Landtag) hat in ihren Sitzungen vom 25. Februar 2010 und 18. März 2010 eine umfassende Reform des Abgeordnetenrechts beschlossen, die eine größtmögliche Transparenz bei den Entschädigungsleistungen zum Ziel hatte: Mit Beginn der 18. Wahlperiode am 8. Juni 2011 ist das Gesetz zur Neuregelung des Abgeordnetenrechts, zur Ausführung des Art. 145 Abs. 1 der Landesverfassung und zur Änderung deputations- und beamtenrechtlicher Vorschriften (BremGBl. S. 277) in Kraft getreten, das die vorgenannten Entschädigungstatbestände zu einer einheitlichen steuerpflichtigen Gesamtentschädigung in Höhe von 4700 EUR[15] zusammenfasst (§ 5 Abs. 1 BremAbgG n.F.), die sodann jährlich im Rahmen eines Indexierungsverfahrens − nach oben, unten oder gleichbleibend − angepasst wird (§ 6 BremAbgG n.F.). Zudem wird das bisherige beamtenversorgungsähnliche System der Altersversorgung auf ein kapitalgedecktes Altersversorgungsmodell in Form einer zweckgebundenen (ebenfalls steuerpflichtigen) Altersversorgungsentschädigung in Höhe von 750 EUR monatlich (§ 12 BremAbgG n.F.) umgestellt; diese Altersversorgungsentschädigung wird ebenfalls im Rahmen eines Indexierungsverfahrens jährlich angepasst. In der Öffentlichkeit fand diese Reform ein positives Echo.

Hessen

Die Abgeordnetenentschädigung in Hessen richtet sich nach dem Hessischen Abgeordnetengesetz (HessAbgG). Die Diäten betragen seit dem 1. Juli 2003 monatlich 6.490 Euro.

Eine Anpassung der Diäten ist vom Hessischen Landtag jährlich zu beschließen. Für die Jahre 2006, 2007 und 2008 sind Nullrunden beschlossen. Zum 1. Juli 2008 stiegen die Diäten um 0,44 Prozent auf 6.657 Euro. Bis 2012 sollen die Diäten jährlich automatisch an die durchschnittliche Einkommensentwicklung angepasst werden.

Maßstab für die Anpassung ist (eigentlich) die prozentuale Einkommensveränderung eines Korbes von durchschnittlichen Bruttomonatsverdiensten von verschiedenen Einkommensklassen (Arbeiter, Angestellte und Beamten).

Weiterhin wird eine (steuerfreie) Kostenpauschale in Höhe von 533 Euro, ein Übergangsgeld sowie eine Altersversorgung gezahlt.

Der Anspruch auf Altersversorgung entsteht nach sechs Jahren Zugehörigkeit zum Landtag und beträgt 27,27 Prozent der Grunddiät (1807 Euro) und steigert sich für jedes volle Jahr der Zugehörigkeit zum Landtag um 2,75 Prozent bis zu einem Höchstsatz von 71,75 Prozent einer Diät. Das heißt die Höchstversorgung wird nach 22 Jahren Zugehörigkeit zum Landtag erreicht. Das führt zu einem maximalen Anspruch von 4.755,59 Euro pro Monat.

Nordrhein-Westfalen

Der Landtag in Nordrhein-Westfalen beschloss am 5. April 2005 einstimmig eine Reform seiner Abgeordnetenbezüge:[16] Die Diäten wurden von monatlich 4.807 Euro auf dann 9.500 Euro (seit 1. April 2007: 9.633 Euro) nahezu verdoppelt. Im Gegenzug ist der Betrag künftig vollständig zu versteuern. Ebenso entfielen die bisherigen Altersbezüge, andere Zulagen und Kostenpauschalen komplett. Urlaubs- und Weihnachtsgeld gibt es nicht, auch wird kein Sitzungsgeld mehr gezahlt. Die Bezugszeit der Übergangsgelder wurde von maximal 24 Monaten auf drei Monate verkürzt. Jeder Abgeordnete zahlt für seine Altersversorgung nun monatlich 15,79 Prozent (zur Zeit 1.521 Euro) seiner Bezüge in ein zu diesem Zweck errichtetes „Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen“ ein. Dieses finanziert die späteren Zahlungen an seine Mitglieder ausschließlich aus deren eigenen Beiträgen, seitens des Landes NRW werden keine Beitragszahlungen geleistet. Lediglich die Verwaltungskosten werden zusätzlich aus dem Landeshaushalt finanziert. Damit ist die Altersversorgung vollkommen unabhängig sowohl von der Gesetzlichen Rentenversicherung, als auch von sonstigen Versorgungsregelungen im Öffentlichen Dienst organisiert. Die Zahlungen des Versorgungswerkes werden deshalb nicht auf andere Ruhegehälter und Versorgungs- oder Rentenbezüge der Angehörigen des öffentlichen Dienstes angerechnet, diese werden ggf. zusätzlich gezahlt.

Sachsen

Die Grunddiät eines Landtagsabgeordneten des Freistaates Sachsen orientiert sich an den Bezügen eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R2 Stufe 8) und beträgt derzeit (Stand 2010) 4.835 Euro, die es zu versteuern gilt. Zusätzlich erhalten Abgeordnete eine Kostenpauschale in Höhe von mindestens 1.969,64 Euro (wohnsitzabhängig bis maximal 2859,16 Euro), welche steuerfrei bleibt und für deren Zahlung kein Nachweis tatsächlicher Ausgaben vorgelegt werden muss. Nach Verlust des Abgeordnetenstatus wird ein Übergangsgeld in Höhe der Grunddiät für jedes Jahr der Mitgliedschaft einen Monat geleistet, höchstens jedoch für 18 Monate. Weiterhin gibt es je nach Dauer der Landtagszugehörigkeit (Voraussetzung Mitgliedschaft im LT mindestens 8; neu 10 Jahre) eine Altersversorgung der Abgeordneten. Sie erhalten zwischen 1.499 Euro und 3.212 Euro, deren Auszahlung (bis 4. Legislatur) teilweise schon ab dem 55. aber spätestens ab dem 60. Lebensjahr beginnt. Durch die Änderung des Abgeordnetengesetzes am 23. März 2011 wurde die Rentenregelung für alle Abgeordneten der 5. und späterer Legislaturen (ab August 2009) an die Regelungen der gesetzlichen Rente angepasst. Hierdurch können die Abgeordneten nun frühestens 5 Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters derzeit 67) bei Rentenabschlägen von 3,6% pro Jahr in Rente gehen. Eine Übernahme des nordrhein-westfälischen Modells ist im Landtag aber noch nicht öffentlich zur Diskussion gekommen.

Sachsen-Anhalt

Das Grundgesetz und die Landesverfassung Sachsen-Anhalt bestimmen, dass Abgeordnete einen Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung haben. Die Entschädigung muss für alle Abgeordneten gleich sein.

Darüber was angemessen ist, holt der Landtagspräsident den Rat der Diätenkommission ein. Diese Kommission hat in der 5. Wahlperiode empfohlen, auch künftig die Abgeordnetenentschädigung an dem Endgrundgehalt eines Richters im Land Sachsen-Anhalt in der unteren Besoldungsgruppe R 1 zu orientieren. Deshalb hat sie vorgeschlagen, ab dem 1. Januar 2008 die Grundentschädigung um 175 Euro anzuheben und so an die aktuelle, seit 1. Januar 2004 gültige Richterbesoldung anzupassen (4662 Euro).

Aufgrund der Erhöhung der Richterbezüge um 2,9 Prozent im Mai 2008 soll auch die Entschädigung um weitere 135 Euro auf 4.797 Euro ansteigen. In Anbetracht der Haushaltslage des Landes soll diese Erhöhung der Grundentschädigung allerdings erst ein Jahr später als für die Richter und damit zum 1. Mai 2009 wirksam werden.[17]

Ein Abgeordneter erhält eine monatliche Entschädigung von 4.662 Euro und ab dem 1. Mai 2009 4.797 Euro. Neben dieser Entschädigung erhält ein Abgeordneter monatlich eine Pauschale in Höhe von 997 Euro für allgemeine Kosten, die sich aus seiner Stellung als Abgeordneter ergeben.[18]

Thüringen

Nach Paragraph 54 der Thüringer Verfassung („Diäten-Paragraph“) erfolgt jährlich eine Anpassung der Diäten nach festgelegten Regeln. Die Diäten steigen mit der Inflationsrate. Die Aufwandspauschale für Wahlkreismitarbeiter steigt mit den Tarifabschlüssen des öffentlichen Dienstes. Eine Beschlussfassung im Landtag findet nicht statt.

Die Diäten betragen 4.413,34 Euro pro Monat.[19] Hinzu kommt eine steuerfreie Aufwandspauschale von 1.109,38 Euro[20] sowie 349,69 Euro und eine Fahrtkostenpauschale.

Abgeordnete erhalten nach einer Zugehörigkeit zum Landtag von mindestens sechs Jahren nach ihrem Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersentschädigung. Die Altersentschädigung beträgt 26 Prozent der Grundentschädigung. Sie erhöht sich für jedes weitere volle Jahr der Mitgliedschaft über die Mindestzeit nach Paragraph 13 hinaus um drei Prozent bis zur Höchstgrenze von 75 Prozent.[21]

Die Linksfraktion forderte in der Presse ein Modell an, das dem in Nordrhein-Westfalen praktizierten Modell ähnelt.[22]

Abgeordnetenentschädigungen der deutschen Landesparlamente 2011

Parlament Diäten ()
Landtag von Baden-Württemberg 000000000006756.00000000006.756,00[23]
Bayerischer Landtag 000000000006648.00000000006.648,00
Abgeordnetenhaus von Berlin 000000000003309.00000000003.309,00
Landtag Brandenburg 000000000004503.74000000004.503,74
Bremische Bürgerschaft 000000000004700.00000000004.700,00 ab 18. WP
Hamburgische Bürgerschaft 000000000002456.00000000002.456,00
Hessischer Landtag 000000000006946.00000000006.946,00
Landtag Mecklenburg-Vorpommern 000000000005197.86000000005.197,86
Niedersächsischer Landtag 000000000006000.00000000006.000,00
Landtag Nordrhein-Westfalen 000000000010093.000000000010.093,00
Landtag Rheinland-Pfalz 000000000005459.99000000005.459,99
Landtag des Saarlandes 000000000004758.00000000004.758,00
Sächsischer Landtag 000000000004835.00000000004.835,00
Landtag Sachsen-Anhalt 000000000004797.00000000004.797,00
Landtag Schleswig-Holstein 000000000006990.46000000006.990,46
Thüringer Landtag 000000000004665.57000000004.665,57

Österreich

Die Diäten der Abgeordneten im Nationalrat und im Bundesrat richten sich nach dem Österreichischen Bundesbezügegesetz (BBezG) und betragen 7.418,62 Euro im Monat (wobei 14 Monate pro Jahr gezahlt werden). Die Abgeordneten sind in der Staatlichen Pensionsversicherung pflichtversichert.

Abgeordnetenentschädigungen der österreichischen Nationalrats- und Landtagsabgeordneten 2011
Parlament Diäten
Nationalrat 7.418,62
Burgenland 5.304
Kärnten "50 % des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 1" (Kärntner Bezügegesetz)
Niederösterreich NN
Oberösterreich NN
Salzburger Land NN
Steiermark NN
Tirol 4.747,92
Vorarlberg 4.618
Wien 6.528

Schweiz

Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (National- und Ständerat) erhalten ein Jahreseinkommen von zur Zeit 25.000 Schweizer Franken für die Vorbereitung von Ratsarbeit, 425 Franken Taggeld für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, sowie 31.750 Franken als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen (Stand: 2008). Zudem werden ihnen Mahlzeiten, Übernachtungs- und Reisekosten pauschal vergütet. Nur Auslandsreisen werden nach effektiven Reisekosten vergütet. Die Ratsmitglieder, die den Vorsitz einer Kommission, einer Delegation, einer Sektion, einer Unterkommission oder einer Arbeitsgruppe führen, erhalten das doppelte Taggeld.[24] Im Jahr 2008 erhielten die Nationalratsmitglieder durchschnittlich 75.278 Franken steuerbares (Jahrespauschale und Taggelder) und 55.617 Franken steuerbefreites (Spesen) Einkommen.[25] Das Schweizerische Parlament versteht sich als Milizparlament – ein großer Teil der Ratsmitglieder geht nach wie vor einer gewöhnlichen Erwerbsarbeit nach. Daher fallen die Entschädigungen relativ bescheiden aus.

Europäische Union

Hauptartikel: Mitglied des Europäischen Parlaments

Auch die Diäten der Abgeordneten im Europaparlament sind politisch umstritten. Bis Mitte 2009 wurden die Parlamentarier von den einzelnen Staaten entschädigt, was dazu führte, dass sich osteuropäische Parlamentarier teilweise die hohen Lebenshaltungskosten in Brüssel nicht leisten konnten. Die Einführung einer einheitlichen Diätenregelung für alle Abgeordneten führte dazu, dass in vielen Mitgliedsstaaten Abgeordnete nationaler Parlamente geringere Diäten erhalten, als die Europaabgeordneten des gleichen Landes. Weiterhin ist die geringe Besteuerung der Diäten in der Kritik. Zusätzlich zu den Grundbezügen von 7.665,31 € brutto erhalten sie eine pauschale Spesenvergütung von 4.202 € sowie eine Sekretariatszulage von maximal 17.540 €.

Siehe auch

Quellen

  1. a b Erläuterung auf juraforum.de
  2. Werner Braun, Monika Jantsch und Elisabeth Klante (2002), Abgeordnetengesetz: des Bundes - unter Einschluß des Europaabgeordnetengesetzes und der Abgeordnetengesetze der Länder: Kommentar, , Seite 84f, Berlin, New York: de Gruyter.
  3. Georg Busolt (1926), Griechische Staatskunde - Zweite Hälfte: Darstellung einzelner Staaten und der zwischenstaatlichen Beziehungen, unveränderter Nachdruck von 1972 der 1926 erschienenen dritten Auflage, München: C.H. Beck, S. 899.
  4. Hans Herbert von Arnim (2005): Die Mär vom Landtagsmandat als Fulltimejob - Die Diätenreform in Nordrhein-Westfalen beruht auf unzutreffenden Prämissen, in: Zeitschrift für Rechtspolitik, 38(3), S. 77-78
  5. Hermann Butzer (1999):Diäten und Freifahrt im Deutschen Reichstag - Der Weg zum Entschädigungsgesetz von 1906 und die Nachwirkung dieser Regelung bis in die Zeit des Grundgesetzes. Droste Verlag, Düsseldorf, S. 122f.
  6. a b Diäten. In: Meyers Konversations-Lexikon. 4. Auflage. Band 4, Bibliographisches Institut, Leipzig 1885–1892, ‎ S. 938–939.
  7. Hermann Butzer (1999):Diäten und Freifahrt im Deutschen Reichstag - Der Weg zum Entschädigungsgesetz von 1906 und die Nachwirkung dieser Regelung bis in die Zeit des Grundgesetzes. Droste Verlag, Düsseldorf, S. 247.
  8. http://starweb.hessen.de/cache/hessen/parlamente_historisch/grossherzogtum_hessen/1914/GHZ_IIK_35_Dr557_623_1914.tif Drucksache 557 des XXXV Landtages des Großherzogtums Hessen (TIFF-Datei)
  9. a b Erläuterung beim Deutschen Bundestag
  10. a b Deutscher Bundestag 7. November 2007
  11. Tagesschau: Schwarz-Rot will Diäten erhöhen (nicht mehr online verfügbar) vom 6. Mai 2008.
  12. Neue Zürcher Zeitung: Keine Lohnerhöhung für deutsche Abgeordnete vom 20. Mai 2008.
  13. Quellen: Verwaltung Deutscher Bundestag, Referat Entschädigung von Abgeordneten sowie MIchael F. Feldkamp: Datenhandbuch zur Geschichte des Deutschen Bundestages 1994 bis 2003; Angaben für den Zeitraum bis 1994 siehe Peter Schindler: Datenhandbuch 1949 bis 1999, Kapitel 20.3.
  14. tagesschau.de: Nach Urteil des Bundesverfassungsgerichts − Bundestag veröffentlicht Nebentätigkeiten, 5. Juli 2007 (nicht mehr online verfügbar)
  15. zur Berechnung dieses Betrages: BB-Drs. 17/1177, S.11f.
  16. Abgeordnetengesetz NRW
  17. http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/index.php?id=132 Internetseite des Landtags von Sachsen-Anhalt, Artikel Abgeordnetenentschädigung
  18. http://st.juris.de/st/gesamt/AbgG_ST_2002.htm Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt
  19. Diäten Thüringen (PDF)
  20. Aufwandsentschädigung Thüringen
  21. Abgeordnetengesetz Thüringen (PDF)
  22. Presseerklärung der Linkspartei
  23. http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/landtag-stimmt-fuer-automatische-erhoehung-der-diaeten--46943828.html
  24. Schweizerische Gesetzgebung – Parlamentsressourcengesetz
  25. Neue Zürcher Zeitung vom 17. Mai 2009

Weblinks


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