Gemeinheitsteilung

Gemeinheitsteilung

Gemeinheitsteilung bedeutet die Teilung von im altrechtlichen Sinne land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, sowie Ablösungen land- und forstwirtschaftlicher Nutzungsrechte nach altem Herkommen.

Von der Gemeinheitsteilung betroffen sind Grundstücke im gemeinschaftlichen Eigentum, die nach altem Herkommen zur Weide oder Hutung, zur Waldmast, Holz-, Streu-, Schilf-, Binsen- oder Rohrgewinnung, zum Grasschnitt, Plaggen-, Heide- oder Bültenhieb sowie zur Torfnutzung gemeinschaftlich genutzt werden.

Bei den Nutzungsrechten handelt es sich im Einzelnen um Nutzungsberechtigungen zur Weide oder Hutung, zur Waldmast, Holz-, Streu-, Schilf-, Binsen- oder Rohrgewinnung, zum Grasschnitt, Plaggen-, Heide- oder Bültenhieb, zur Torfnutzung, zum Pflücken des Grases und des Unkrautes auf bestellten Feldern (zum Krauten), Nachrechen auf abgeernteten Feldern oder Stoppelharken, zur Nutzung fremder Äcker gegen Hergabe des Düngers, zum Fruchtgewinn von einzelnen Stücken fremder Äcker (Deputatbeete), zum Harzscharren.

Die Gemeinheitsteilung ist eine Form der Bodenordnung nach Landesrecht, die sich an das Verfahren der Flurbereinigung anlehnt.

Inhaltsverzeichnis

Entstehungsgeschichte

Durch zahlreiche unterschiedliche Gesetze über Ablösungen und Gemeinheitsteilungen[1] sollten im 18. und 19. Jahrhundert die Verpflichtungen (Feudalabgabe) der Bauern gegenüber den Grundherren allmählich aufgelöst werden (vgl. Bauernbefreiung, Preußische Reformen und Preußische Agrarverfassung). Zur Historie siehe Separation (Flurbereinigung).

Aktuelle Rechtslage

Bundesrepublik Deutschland

Infolge Zeitablaufs hat die Gemeinheitsteilung heute kaum noch eine Bedeutung. Flurbereinigung, Umlegungsverfahren und freiwilliger Landtausch haben diese Form der Bodenordnung verdrängt. Dennoch gelten in einigen Bundesländern noch entsprechende Landesgesetze. Gemäß Artikel 113 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) [2] bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die Zusammenlegung von Grundstücken, über die Gemeinheitsteilung, die Regulierung der Wege, die Ordnung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse sowie über die Ablösungen, Umwandlung oder Einschränkung von Dienstbarkeiten und Reallasten unberührt. Dies gilt insbesondere auch von den Vorschriften, welche die durch ein Verfahren dieser Art begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten zum Gegenstand haben oder welche sich auf den Erwerb des Eigentums, auf die Begründung, Änderung und Aufhebung von anderen Rechten an Grundstücken und auf die Berichtigung des Grundbuchs beziehen.

Nordrhein-Westfalen

Basisdaten
Titel: Gesetz über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung
Kurztitel: Gemeinheitsteilungsgesetz
Abkürzung: GtG
Art: Landesgesetz
Geltungsbereich: Nordrhein-Westfalen
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht, Agrarrecht
Fundstellennachweis: SGV. NRW. 7815
Datum des Gesetzes: 28. November 1961
(GV. NW. S. 319)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1962
Letzte Änderung durch: Art. 2 Nr. 54 G vom 26. Januar 2010
(GV. NRW. S. 30, 49)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2011
(Art. 4 G vom 26. Januar 2010)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Im Land Nordrhein-Westfalen ist die Gemeinheitsteilung insbesondere durch das Gemeinheitsteilungsgesetz (GtG)[3] geregelt. Weitere Vorschriften sind im Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG)[4] festgelegt. Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind seit dem 1. Januar 2007 die Bezirksregierungen als Flurbereinigungsbehörde zuständig (Auseinandersetzungsbehörde). Davor fielen diese Verfahren in den Aufgabenbereich des jeweils zuständigen Amtes für Agrarordnung. Obere Auseinandersetzungsbehörde im Sinne des § 3 GtG ist das für Landwirtschaft zuständige Ministerium, derzeit das MKULNV NRW. Dort entscheidet eine Spruchstelle über Widersprüche im Verfahren (§ 14 Abs. 2 GtG).

Das Auseinandersetzungsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet. Anträge sind an die Auseinandersetzungsbehörde zu richten. Antragsberechtigt ist für die Teilung von Grundstücken jeder Miteigentümer. Teilnehmer des Verfahrens sind die Miteigentümer der zu teilenden Grundstücke und im Falle der Dienstbarkeitsablösung die Dienstbarkeitsberechtigten und die Eigentümer der belasteten Grundstücke. Die Teilnehmer bilden keine Teilnehmergemeinschaft nach § 16 des Flurbereinigungsgesetzes. Es gelten die besonderen Bestimmungen des § 8 GtG.

Das Verfahren wird durch einen Auseinandersetzungsplan oder Rezess abgeschlossen.

Abfindungen können in Land, soweit hierdurch Grundstücke nicht unwirtschaftlich verkleinert oder aufgeteilt werden, oder in Geld zugeteilt werden. Gemäß § 19 Satz 3 GtG dürfen Abfindungen in Waldgrundstücken den Berechtigten nur als Eigentum zur gesamten Hand zugeteilt werden. Die Rechtsverhältnisse dieser Rechtsgemeinschaften werden durch das Gemeinschaftswaldgesetz[5] geregelt.

Wege, Gewässer und andere Anlagen, die nach den Festsetzungen im Rezess eines Auseinandersetzungsverfahrens zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmt sind oder einem anderen gemeinschaftlichen Interesse dienen, unterliegen dem Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten[6].

Andere Bundesländer

Entsprechende landesrechtliche Regelungen gelten auch in anderen Bundesländern, beispielsweise im Land Niedersachsen das Realverbandsgesetz[7].

Verweise

Einzelnachweise

  1. Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 535-536. Gemeinheitsteilung
  2. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch
  3. Gesetz über Gemeinheitsteilung und Reallastenablösung (Gemeinheitsteilungsgesetz - GtG)
  4. Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AusfGFlurbG)
  5. Gesetz über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz -
  6. Gesetz über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
  7. Realverbandsgesetz

Gesetzestexte

Materialien und Quellen

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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