Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages

Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages
Basisdaten
Titel: Gesetz über den Wehrbeauftragten
des Deutschen Bundestages
Kurztitel: Gesetz zu Artikel 45b des Grundgesetzes
Abkürzung: WBeauftrG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Erlassen aufgrund von: Art. 45b Satz 2 GG
Rechtsmaterie: Wehrrecht
Fundstellennachweis: 50-2
Ursprüngliche Fassung vom: 26. Juni 1957 (BGBl. I S. 652)
Inkrafttreten am: 29. Juni 1957
Neubekanntmachung vom: 16. Juni 1982 (BGBl. I S. 677)
Letzte Änderung durch: Art. 15 Abs. 68 G vom 5. Februar 2009
(BGBl. I S. 160, 267)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
12. Februar 2009
(Art. 17 Abs. 11 G vom 5. Februar 2009)
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Gesetz nach Artikel 45b des Grundgesetzes ist ein aufgrund von Art. 45b Satz 2 GG erlassenes deutsches Bundesgesetz, das die Befugnisse des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages regelt.

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