Hans Mittelbach

Hans Mittelbach

Hans Hermann Mittelbach (* 19. September 1903 in Berlin; † 1986) war ein deutscher Jurist und der erste Dezernent für die Schutzhaft in den nationalsozialistischen Konzentrationslagern. Er leitete die Verhaftungsaktionen von politisch Verfolgten, die ab dem Tag nach dem Reichstagsbrand im Februar 1933 vom NS-Regime nach vorbereiteten Listen[1] in Haft genommen wurden. Mittelbach hatte dabei die juristischen Schwierigkeiten überwunden, die die Politische Polizei (die Gestapo wurde erst im April 1933 gesetzlich eingerichtet) bei der Auslegung der Reichstagsbrandverordnung hatte. Mittelbach nahm auch sonst in der Auslegung des NS-Rechts eine bedeutende Stellung ein, die er in Fachzeitschriften und Kommentaren zum NS-Strafrecht veröffentlichte. Nach 1945 wurde er Leiter der Rechtsabteilung im Zentraljustizamt in Hamburg beim Generalinspekteur der Spruchgerichte für die Entnazifizierung im Bereich der Britischen Besatzungszone. Danach ging er nach Köln als Richter zum Oberlandesgericht Köln, wo er bis Ende 1965 tätig war.

Inhaltsverzeichnis

Familie, Schule, Studium und juristische Laufbahn

Mittelbach besuchte das Luisenstädtische Gymnasium und das Dorotheenstädtische Realgymnasium. Im Jahre 1922 erlangte er zu Ostern das Abitur. An der Friedrich-Wilhelm-Universität studierte er sechs Semester das Fach der Rechtswissenschaften. Dabei hörte er die Vorlesungen von Conrad Bornhak, Wilhelm Fürstenau (* 1868 in Marburg), James Goldschmidt, Ernst Heymann, Wilhelm Kahl, Walter Kaskel, Theodor Kipp, Wilhelm Hermann Karl Klee (* 1876 in Berlin), Rudolf Stammler, Heinrich Triepel und Martin Wolff.

Am 25. und 26. Juni 1925 bestand er die Prüfung zum Ersten Staatsexamen am Kammergericht Berlin. Seit dem 14. Juli 1925 war er als Referendar tätig.[2] Am 30. Januar 1926 erlangte er die Promotion zum Dr. jur. mit dem Thema Entstehen und Vergehen des Eigentumpfandrechtes bei Höchstbetragshypotheken. Danach bereitete er sich beim Landgericht Berlin III auf das Große Staatsexamen vor. Mit bestandener Prüfung vom 5. Dezember 1928 wurde er am 13. Dezember 1928 zum Gerichtsassessor ernannt. Am Kriminalgericht Moabit (Landgerichtsbezirk Berlin I) wurde er am 16. Dezember 1930 Staatsanwalt.

Verhaftungen nach dem Reichstagsbrand

Einen Tag nach dem Reichstagsbrand am 28. Februar 1933 wurde Mittelbach in den ersten Morgenstunden im Polizeipräsidium Berlin als Vertreter der Staatsanwaltschaft damit befasst, nach vorbereiteten Listen Verhaftungen von politischen Gegnern des NS-Regimes vorzunehmen (die Vossische Zeitung gab am 28. Februar 1933 in ihrer Abendausgabe folgende Verhaftungen bekannt: Dr. Alfred Apfel, Dr. Fritz Ausländer, Dr. Ludwig Barbasch, Rudolf Bernstein, Willi Billweck, Ernst Bogisch, Felix Halle, Friedrich Heinz, Dr. Max Hodann, Wilhelm Kasper, Katzbach, Egon Erwin Kisch, Karl Koehn, Fritz Lange, Otto Lehmann-Rußbüldt, Hans Litten, Ernst Lode, Erich Mühsam, Carl von Ossietzky, Wilhelm Piek, Adam Remmle, Ludwig Renn, Richard Reschke, Bernhard Rubinstein, Johann Samatzki, Dr. Richard Schmincke, Ernst Schneller, Werner Scholem, Willi Schubringk, Kurt Stein, Walter Stoecker, Paul Trübe, Willi Wirsing, Wilhelm Witkowski und Hans von Zwehl[3] Egon Erwin Kisch, der auch zu den Verhafteten gehörte, schrieb über seine Eindrücke auf dem Flur in der Abteilung IA im Polizeipräsidium:

„Das Signal zur Massenverhaftung ist gestern abend gegeben wurden, indem das Reichstagsgebäude in Brand gesetzt wurde. Es gibt keinen Menschen rechts und links, der nicht, als er gestern von der Feuersbrunst hörte, ihren Zweck sofort begriffen hätte: Entfesselung des Terrors gegen die Feinde des Nazitums.“

E.E. Kisch, Der erste Schub - Am 28. Februar 1933[4]

Dezernent für die Schutzhaft

Vom 1. März 1933 an wurde Mittelbach im preußischen Innenministerium tätig, und zwar beim Polizeipräsidium Berlin als Staatsanwaltschaftsrat im Dezernat I der Politischen Abteilung (PA) in der Position des Schutzhaftdezernenten.[5] Im Geschäftsverteilungsplan vom März 1933 war Mittelbach für Sonderaufträge zuständig. Darunter wurden u.a. aufgeführt[6]

  • Brandstiftung im Reichstag
  • Schließung des Karl-Liebknecht-Hauses
  • Schließung der KPD-Lokale
  • Polizeihaftsachen

Nach Errichtung des Preußischen Geheimen Staatspolizeiamts (Gestapa) vom 26. April 1933 (im Preußischen Staatsministerium wurde am 24. April 1933 die Errichtung des Preußischen Geheimen Staatspolizeiamts beschlossen und am 26. April wurde der Text des so genannten 1. Gestapo-Gesetzes veröffentlicht[7]) wurde er in das Amt im Dezernat II übernommen und war für die Dienstaufsicht in NS-Schutzhaftlagern zuständig.[8] Eine seiner ersten großen Diensthandlungen war die Verhängung des Haftbefehls gegen Ernst Thälmann am 6. März 1933[9] und gegen Georgi Dimitrow am 11. März 1933.[10][11] Am 5. März 1933 hatte sich der Kriminalrat Reinhold Heller von der Politischen Polizei Berlin an Mittelbach durch die Überreichung der Akte Thälmann gewandt: Die Verhängung von Polizeihaft erscheint geboten.[12] Der Haftbefehl wurde am 31. März 1933 durch den Reichsgerichtsrat Paul Vogt bestätigt.[13]

Als erster Dezernent für die Schutzhaftlager im Rahmen der Geschäfte der Staatspolizeistelle Berlin genehmigte er Besuche von Häftlingen in den Lagern und die Verlegung der Häftlinge in andere Lager oder Gefängnisse. Am 24. März 1933 nahm Mittelbach an einer Besprechung teil, in der die Mittel für den Ausbau des Polizeigefängnisses Sonnenburg zum KZ Sonnenburg bereitstellen sollte.[14] In einer Aktennotiz vom 25. März 1933 wurde festgehalten, dass Mittelbach als Sachbearbeiter des Polizeipräsidiums die Verwendung und Einrichtung der früheren Strafanstalt in Sonnenburg (die Strafanstalt Sonnenburg war 1931 wegen des baulichen Verfalls und unhaltbarer hygienischer Zustände geschlossen worden[15]) als Polizeigefängnis zur Unterbringung von Schutzgefangenen ausgeführt hatte.[15] Mittelbach verhörte im März 1933 den Reichskommissar für Arbeitsbeschaffung Günther Gereke, der um Mitternacht am 24. März 1933 durch ein Kommando der Politischen Polizei und der SS, dem auch Rudolf Diels und SS-Gruppenführer Josias zu Waldeck und Pyrmont angehörte, festgenommen wurde.[16] Im Verzeichnis der Beamten vom 22. Mai 1933, die mit der Bearbeitung politischer Sachen beauftragt wurden, wurde Mittelbach wieder im Dezernat 2a mit folgenden Aufgabengebieten genannt:[15]

  • Schutzhaft für Groß-Berlin (einschließlich der Beschwerden)
  • Sonnenburg
  • Brandstiftung im Reichstag

Das am 3. April 1933 errichtete KZ Sonnenburg besichtigte Mittelbach am 10. April 1933 und verfasste darüber einen Bericht an seinen Vorgesetzten Rudolf Diels über die Zustände in dem KZ.[17][18] In dem Bericht bezeichnete Mittelbach das KZ immer noch als Polizeigefängnis. Darin bescheinigte er den Häftlingen, dass diese nach seinem Urteil in einem guten gesundheitlichen Zustande befinden würden. Die Häftlinge würden unter dem Gesang von Volksliedern über den Hof marschieren. Das Essen der Häftlinge kostete er selber und stellte fest, dass es kräftig und schmackhaft zubereitet war.

Er gab ferner an, dass die SA-Wachmannschaften ankommende Häftlinge bei ihrer Ankunft misshandelt hätten, und die vorhandenen Polizeikräfte wären zu schwach gewesen, diese Misshandlungen zu unterbinden. Die anwesenden Ehefrauen der Häftlinge wie die Bevölkerung von Sonnenburg hätten die Misshandlungen beobachten können. Selbst eine Verlegung von Häftlingen in Einzelhaft hätten eine weitere Misshandlung nicht verhindern können. Besonders Hans Litten, Wilhelm Kasper und Erich Mühsam seien im sehr starkem Maße weiter misshandelt worden. Mittelbach gab in dem Bericht an, dass er für diese misshandelten Häftlinge ärztliche Hilfe angeordnet habe und Litten verlegt worden ist. Die anwesenden SA-Leute habe er ermahnt, dass er es nicht dulde, dass die Gefangenen misshandelt werden. Die SA-Leute würden ab dem 10. April 1933 dem Kommando eines Oberleutnants der Schutzpolizei unterstellt. Er habe auch angeordnet, dass durch Misshandlungen verletzte Gefangene ausschließlich durch Angehörige der Schutzpolizei zu bewachen sind.

Er kündigte an, nach vierzehn Tagen das KZ erneut unvermutet zu besichtigen, um sich davon zu überzeugen, dass keine weiteren Häftlinge misshandelt worden sind. Es wäre im Interesse des Ansehens der Polizei, dass eine menschliche Behandlung der Gefangenen Sorge getragen wird.

Im April 1933 besuchte Diels selber das Lager Sonnenburg.[19] Nach einer aus dem Lager geschmuggelten Nachricht sollte Diels das Lager Sonnenburg schon am 7. April 1993 aufgesucht haben, da inzwischen die Informationen über die unhaltbaren Zustände selbst ins Ausland gelangt waren. Im Jahre 1950 veröffentlichte er seine Erinnerungen an den Besuch. Darin notierte er:

„Mir fuhr ein Schreck durch die Glieder wie bei einer Geistererscheinung. Ich konnte Ossietzky kaum noch erkennen. Er trat auf Lützow und mich zu und bat nur mit schwacher Stimme, dass man ihn aus dieser Hölle befreien solle…[20]

In der Zeitung Der Reichsbote vom 27. Mai 1933 wurde mitgeteilt, dass eine Gruppe ausländischer Journalisten unter der Leitung von Staatsanwaltschaftsrat Dr. Mittelbach mehrere Stunden den Anstaltsbetrieb in Sonnenburg besichtigt hatte. Die ausländischen Pressevertreter wären von der Sauberkeit der Anlagen und der beinahe mehr als humanen Behandlung überzeugt gewesen. Es hätte von seiten der Häftlinge in nicht einem Falle irgendwelche Klagen über ungerechte Behandlung, schlechte Beköstigung oder gar Mißhandlungen gegeben. Der anwesende US-Journalist Hubert Renfro Knickerbocker fragte den Häftling Carl von Ossietzky, ob er besondere Bücher wünsche. Dieser antwortete:[21]

„Ja, schicken Sie mir etwas Geschichtliches, über die Inquisition im Mittelalter“

Diese Besichtigung des Lagers Sonnenburg soll am 23. März 1933 stattgefunden haben (im 12-Uhr-Blatt wurde am 24. März 1933 darüber berichtet. Anwesend war auch der US-Journalist Louis P. Lochner[22]).

Häftling Hans Litten

Am 28. Februar 1933 wurde der Rechtsanwalt Hans Litten verhaftet. Auch er kam ab April 1933 ins Lager Sonnenburg, das unter der Dienstaufsicht von Mittelbach stand. Mittelbach und Litten waren sich schon 1932 im Felsenecke-Prozess begegnet.[19] Vor der nationalsozialistischen „Machtergreifung“ im Januar 1933 war Mittelbach vorwiegend mit politischen Prozessen als Staatsanwalt beschäftigt.[23] Die Mutter Littens suchte Mittelbach auf seiner Dienststelle auf, wo schon etwa dreißig Angehörige von Häftlingen aus dem Lager Sonnenburg Beschwerden vorbringen wollten.[24] Im Gespräch mit Mittelbach äußerte dieser, dass ihr Sohn von Mithäftlingen verhauen worden sei. Dem widersprach Irmgard Litten entschieden. Erst auf anhaltendes Vorbringen der Vorwürfe gegen die SA gab Mittelbach zu, dass ihm die Misshandlungen durch die SA bekannt seien. Mittelbach versprach dann eine Abhilfe für ihren Sohn.

Doch schon der nächste Brief aus Sonnenburg von ihrem Sohn aus Sonnenburg, der in der Schilderung von rechtlichen Fällen seine Lage verschleierte, zeigte ihr eine weitere Verschlechterung der Lage ihres Sohnes.[25] Wieder suchte Irmgard Litten Mittelbach auf und verlangte eine neue Besuchserlaubnis für ihren Sohn. Als Mittelbach das verweigerte, wies sie ihn auf seine Verantwortung für das Lager hin. Mittelbach versuchte sich herauszureden mit der Aussage, dass ihr Sohn so verhaßt bei der SA sei, dass man ihn nicht vor Misshandlungen schützen könnte. Schließlich sagte er der Mutter zu, sich persönlich um ihren Sohn zu kümmern.[26] Mittelbach suchte Litten auf, der sich in einem sehr schlechten körperlichen Zustand befand. Spätestens bis zum 25. April 1933 brachte er Litten persönlich in seinem Kraftfahrzeug ins Gefängnis nach Spandau.[19] Es gab für Mittelbach allerdings noch eine weitere Motivation, Litten aus dem Lager Sonnenburg zu holen. An ihn war nämlich die Forderung gerichtet, Litten als Zeuge für einen Prozess eines Beteiligten am Röntgenstraßen-Prozess auftreten zu lassen, der am 3. Mai 1933 stattfinden sollte.[27]

In Spandau suchte Irmgard Litten ihren Sohn auf, der sich sichtlich erleichtert über die Behandlung in Spandau äußerte. Mittelbach hätte ihm das Leben gerettet.[28] Nach der Verlegung kam Litten in weitere Konzentrationslager, wo er sich 1938 das Leben nahm.

Häftling Erich Baron

Erich Baron war einen Tag nach dem Reichstagsbrand am 28. Februar 1933 festgenommen worden und in das Zellengefängnis Lehrter Straße 3 eingewiesen worden. Am 12. April 1933 richtete seine Tochter Marianne Baron ein Schreiben an Mittelbach, in dem sie den geradezu erschreckenden seelischen Zustand ihres Vaters beklagte. Sie beantragte eine Freilassung oder Beurlaubung ihres Vaters, wobei sie sich als Geisel der Polizei stellen wollte.[29] Am 26. April 1933 teilte Mittelbach ihr mit, dass er durch den zuständigen Strafanstaltsarzt eine Prüfung der Haftfähig veranlasst habe:

„Ein Grund zur Entlassung infolge eingetretener Haftunfähigkeit ist nicht gegeben. Im übrigen laufen die Ermittlungen weiter“

Hans Mittelbach an Marianne Baron am 26. April 1933

Am Tage dieses Schreibens nahm sich Erich Baron in seiner Zelle das Leben. Der Schriftsteller Karl Grünberg beurteilte die Tat so:

„Er hat sich erhängt worden“

Karl Grünberg zum Tod von Erich Baron[30]

Mit einem Schreiben vom 29. April 1933 teilte Mittelbach der Witwe Jenny Baron mit, dass im Anhang des Schreibens die hinterlassen Papiere ihres Mannes übermittelt werden. Mittelbach sprach der Witwe den Ausdruck meiner persönlichen Anteilnahe aus.

Verteidiger im Reichstagsbrandprozess

Der Rechtsanwalt Werner Wille war im Reichstagsbrandprozess von April bis Juli 1933 der Verteidiger von Georgi Dimitrow, einem der Angeklagten. Ein Denunziant zeigte die Schwester von Dimitrow Magdalena Baramowa wegen ihrer finanziellen Unterstützung von Werner Wille bei der Politischen Polizei in Dresden an. Mittelbach war im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Reichstagsbrand darüber unterrichtet[31] und sandte am 13. Juni 1933 eine Mitteilung an den Kriminalpolizeikommissar Helmut Heisig in seiner Dienststelle in Berlin:

„Zwecks eventl.[eventueller] Auswertung. Rechtsanwalt Wille wird auffällig oft in kommunistischen Angelegenheiten tätig. Ist er dort bekannt?“

Hans Mittelbach an Helmut Heisig am 13. Juni 1933

Heisig leitete diese Mitteilung am 18. Juni 1933 an den Richter im Reichsgericht Paul Vogt weiter.[32][33] Diese Notiz führte mit anderen Mitteilungen der Gestapo im Jahre 1937 zu einer geheimen Untersuchung gegen Werner Wille. Im November 1938 erfolgte gegen ihn und seinen Bruder Gerhard Wille der Entzug der Zulassung als Offizialverteidiger in politischen Strafsachen beim Kammergericht Berlin und am Volksgerichtshof. Außerdem wurde Werner Wille durch das Ehrengericht der Anwaltskammer Berlin verwarnt.

Die KPD verbreitete zum Beginn des Reichstagsbrandprozesses im September 1933 ein Flugblatt, in dem unter Punkt 11 behauptet wurde:

„11. Um die Entlarvung der wahren Brandstifter und faschistischen Provokateure zu verhindern, hat der Leiter der Geheimen Staatspolizei in Berlin, Staatsanwaltschaftsrat Dr. Mittelbach, jene Rechtsanwälte, die bereit waren, den Genossen Torgler zu verteidigen, zu sich geladen und sie darauf aufmerksam gemacht, dass die Verteidigung Torglers als kommunistische Betätigung betrachtet würde, und drohte mit der Ausstoßung aus der Anwaltskammer“

Auszug aus einem Flugblatt der KPD im September 1933.[34]

Erlass über Errichtung größerer Konzentrationslager

Am 24. April 1933 sandte der Preußische Minister des Innern eine Erlass über vorbereitende Maßnahmen zur Errichtung größerere staatlicher Konzentrationslager an die Regierungspräsidenten in Preußen. Der Erlass war in Vertretung durch den Staatssekretär Ludwig Grauert unterzeichnet. Johannes Tuchel gibt an, dass der Erlass von Mittelbach erstellt worden ist.[35] Als Nachweis gibt Tuchel an, dass nicht nur das Aktenzeichen des Erlasses, sondern auch die Auszüge in der Presse auf Mittelbach hinweisen würden. In dem Erlass heißt es bezüglich der Errichtung von Konzentrationslagern:

„Ich bemerke hierzu, daß ich die Errichtung dreier großer Konzentrationslager mit einem Fassungsvermögen von 2[000] bis 3000 Personen für die auch in Zukunft in Schutzhaft zu haltenden Personen in die Wege geleitet habe, in die diese nach deren Fertigstellung verbracht werden sollen“

Auszug aus einem Erlass des Preußischen Innenministerium vom 24. April 1933[36]

Zurück im Justizdienst

Mittelbach war am 1. Mai 1933 als Mitglied-Nr. 2.584.434 in die NSDAP eingetreten.[37] Bis dahin war die Aufnahme in die NSDAP unterbrochen, so dass er nicht wie andere Juristen vor 1933 in die Partei eintreten konnte.[23] Schon am 15. Juli 1933 wurde er von seiner bisherigen Dienststellung abberufen und durch Otto Conrady ersetzt. Mittelbach wurde wieder im Landgerichtsbezirk Berlin am Landgericht Berlin als Ankläger tätig. So verurteilte die 4. Strafkammer des Landgerichts am 27. September 1941 auf Antrag von Mittelbach den Damenschneider Bernhard Jalowitz zu drei Jahren Zuchthaus und seine Ehefrau Erna Christiane Jalowitz zu zwei Jahren Zuchthaus wegen Verbrechens gegen §§ 1,5 des Blutschutzgesetzes. Sie wurden beschuldigt, Deutschland 1936 verlassen zu haben, da sie dort wegen der NS-Gesetzgebung nicht heiraten konnten, denn sie wollte nicht zum jüdischen Glauben übertreten. Sie heirateten beide 1938 in Großbritannien und kehrten wieder nach Deutschland zurück. Die Heiratsurkunde wurde zum Beweisstück in der Verhandlung. Ein weiterer Vorwurf aus dem Urteil lautete:

„Irgendein triftiger Grund zur Eheschließung lag nicht vor. In Anbetracht der durch die Tat bewiesenen ehrlosen Gesinnung wurden dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.“

Bernhard Jalowitz wurde am 27. April 1943 aus der Haft entlassen und ins KZ Auschwitz verbracht.[38] Anfang 1940 war Mittelbach in Erfurt im Justizdienst tätig.[39] Mittelbach wurde in Berlin am 15. Mai 1942 zum Landgerichtsdirektor ernannt. Vor Mitte 1943 übte er auch eine Tätigkeit als Leiter einer Arbeitsgemeinschaft für Referendare aus. Weiterhin erhielt er einen Lehrauftrag an der Universität Berlin[40] Im Mai 1942 wurde Mittelbach zum Landgerichtsdirektor ernannt.[41] Nach eigener Angabe wurde er von 1943 bis 1945 als Soldat eingezogen.[42] Detlev Scheffler aber fand heraus, dass er nach Köln abgeordnet und dort als Kriegs- und Sonderrichter eingesetzt wurde. Danach ging er an den Volksgerichtshof.[38] Aus Veröffentlichungen von Mittelbach geht auch hervor, dass er schon vor 1941 am Sondergericht Berlin tätig war.[43]

Nachkriegszeit

Nach 1945 wurde er als leitender Oberregierungsrat im Zentraljustizamt in Hamburg beim Generalinspekteur der Spruchgerichte für die Entnazifizierung in der Rechtsabteilung tätig.[44] Im Jahre 1948 eröffnete die Staatsanwaltschaft Hamburg eine Ermittlungsverfahren (Az: 14 Js 679/48) gegen Mittelbach, was jedoch am 3. Dezember 1948 eingestellt wurde.[45] Zu seiner Entlastung hatte sich Mittelbach an die ehemalige Sekretärin Margot Fürst von Hans Litten gewandt. Sie hatte sich 1933 an Mittelbach gewandt, um über Litten Informationen zu erhalten, als dieser inhaftiert war.[46] Margot Fürst schrieb ihm eine für ihn günstige Bestätigung über seine Haltung zu Hans Litten. In einem Dankesschreiben an sie schrieb Mittelbach u.a.:[44]

„Ich weiß den Wert dieser Bestätigung um so mehr zu schätzen, als Sie so unendlich böse Erfahrungen gemacht haben und leicht die Erbitterung sich auch gegen diejenigen richten könnte, die in das Getriebe des nationalsozialistischen Staates eingespannt waren“

Hans Mittelbach an Margot Fürst, Haifa, 8. Oktober 1948

Danach ging er im Jahre 1952 zum Oberlandesgericht Köln. Dort wurde er auch als Vorsitzender im Hochverratssenat eingesetzt. Gegen Ende 1965 ging Mittelbach in den Ruhestand.[47] In der Praxis seines Sohnes, der auch Jurist wurde, arbeitete er noch Anfang der achtziger Jahre als Rechtsberater. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Erftstadt im Stadtteil Liblar.[48]

Anzeige gegen Mittelbach

Am 10. Februar 1981 erstattete der Anwalt Friedrich Karl Kaul als Rechtsvertretung der Tochter Irma Gabel-Thälmann von Ernst Thälmann Strafanzeige gegen Mittelbach, weil er den Haftbefehl gegen Thälmann vollstreckt hatte und der damit Massnahmen einleitete, die zum gewaltsamen Tod von Ernst Thälmann führten.[49] Da Kaul am 16. April 1981 verstarb, übernahm sein langjähriger Mitarbeiter Winfried Matthäus die rechtliche Vertretung der Tochter Thälmanns. Mittelbach selber ließ sich von seinem Sohn Jürgen Mittelbach rechtlich vertreten, der als Anwalt beim Landgericht Bonn und beim Landgericht Köln zugelassen war. Seine Argumentation berief sich unter anderem auf den Fall der Einstellung des Verfahrens gegen sieben Angehörige der Reichssicherheitshauptamts im Jahre 1969 wegen der Verjährung. Im April 1982 stellte die Staatsanwaltschaft Köln die Ermittlungen ein. Der Oberstaatsanwalt Hans-Joachim Röseler teilt am 7. Mai 1982 Matthäus mit, dass es sich nicht feststellen ließe, ob der Haftbefehl tatsächlich in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem gewaltsamen Tod Thälmanns stehen würde. Diesen gewaltsamen Tod hätte Mittelbach weder vorhergesehen, noch gebilligt.

Am 7. Juni 1982 legte Matthäus Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens ein. Die Angehörigen der Berliner Polizeibehörde hätten bei Haftbefehlen nicht nur in Aussicht auf eines gerichtsförmigen Unrechtsverfahrens gehandelt, sondern die Verhafteten den damals bereits errichteten Konzentrationslagern mit der Maßgabe zuzuführen, sie dort festzuhalten und sie bis zur Tötung reichenden Terror auszusetzen.[50] Seiner Argumentation legte Matthäus sechs Dokumente bei, die seine These unterstützen sollten. Am 10. Oktober 1983 teilte die Generalstaatsanwaltschaft in Köln mit, dass es keinen Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens oder zur Erhebung einer Anklage geben würde. Das Verfahren wäre zu Recht eingestellt worden.

Zu dem Prozess gegen den mutmaßlichen Mörder von Thälmann Wolfgang Otto äußerte sich Mittelbach:

„Diese Prozesse sind einfach sinnlos. Sie können echte Schuldfeststellungen nicht mehr treffen....Ich finde das hier in der Bundesrepublik sehr schön. Die haben sich hier alle Mühe gemacht, haben sich nicht viel mit der Vergangenheit beschäftigt“

Hans Mittelbach, in: Deutsche Volkszeitung/Die Tat, Frankfurt/Main vom 8. November 1985.[51]

Persönlichkeit

Seine Dissertation hatte keinen Bezug zu politischen Zeitfragen. Obwohl Mittelbach keine hervorragende Neigung zum Nationalsozialismus zeigte, wurde er vom Leiter Rudolf Diels des Geheimen Staatspolizeiamtes in Berlin zum Aufbau dieser Einrichtung herangezogen. Daher ging Christoph Graf bei ähnlichen Fällen anderer Beamter davon aus, dass eine Kooperations- und Assimilationbereitschaft bei den aus der Politischen Abteilung des Berliner Polizeipräsidiums übernommenen Beamten vorlag.[52] Sein Eintritt in die NSDAP im Mai 1933 erfolgte offensichtlich aus seiner Stellung bei der Gestapo seit dem 1. März 1933. Allerdings gibt es keine bisher festgestellten Hinweise, dass er sich um die Mitgliedschaft bei der SS bemühte. Mitgliedschaften im Stahlhelm, in der Nationalen Nothilfe und der NS-Altherrenschaft wurden im Jahr 1942 nachgewiesen.[53] Seine spätere Verwendung als Sonderrichter in Köln setzte allerdings eine geeignete Einstellung zum Nationalsozialismus voraus. Trotzdem gelang es ihm nach eigener Angabe, das Entnazifizierungsverfahren mit dem Aktenvermerk nicht betroffen zu bewältigen.[54] Ob er dabei wesentliche Tätigkeiten im NS-Regime verschwieg, kann durch die vorhandenen Quellen nicht gezeigt werden.

In der Zeit seiner Amtsgeschäfte als Dezernent für Schutzhaft für die Konzentrationslager ist nachgewiesen, dass er Gespräche mit Angehörigen führte, wobei diese zwar höflich, aber auch weitgehends unverbindlich verliefen. In seinem Bericht vom 10. April 1993 über das Polizeigefängnis Sonnenburg klagte er die Misshandlungen der SA an. Da er viele Häftlinge aus seiner Amtszeit beim Landgericht Moabit kannte, half er mehreren Häftlingen, den Misshandlungen der SA durch eine Verlegung zu entgehen. So ließ er Hans Litten, James Broh, Erich Mühsam,[55] Rechtsanwalt Günther Joachim und Carl von Ossietzky[56] verlegen, obwohl nur wenige dem Tode wegen der erlittenen Folterungen entrinnen konnten. Jedenfalls wurde Mittelbach unter den NS-Verfolgten bekannt als der Staatsanwalt, der die Aussicht auf Hilfe bot.[23] Als sich die die Journalistin Gabriele Tergit an ihn wandte, weil sie von dem berüchtigten SA-Sturm 33 am 5. März 1033 verhaftet werden sollte, konnte sie mit seiner Hilfe am nächsten Tag aus Deutschland mit ihrem Mann und Sohn ausreisen. Mittelbach kannte Tergit, da als sie Gerichtsreporterin am Gericht in Moabit gearbeitet hatte.[57]

Diese Hilfestellungen könnten dazu geführt haben, dass Mittelbach nach drei Monaten zum Ende des Monats Juni 1933 von seinem Posten abberufen wurde. Denn sowohl durch die NSDAP als auch vom Leiter der Politischen Polizei Kurt Daluege wurde Mittelbach für diese immerhin etwas schwierige Tätigkeit (NS-Jargon) als zu wenig energisch im Dienst beurteilt.[58] Scheffler kritisiert Graf in dessen Einschätzung, dass Mittelbach einen bedeutenden Einfluss bei der Einrichtung der NS-Schutzhaft gehabt hätte. Denn es lässt sich kein einiger Erlass von Mittelbach nachweisen. Scheffler weist vielmehr Werner Best als Leiter des Dezernats I die bestimmende Rolle zu. Mittelbach sei eher ein engstirniger Vertreter seiner Dienststelle gewesen, der ständig im Streit mit seinen Vorgesetzten gelegen habe.

In den achtziger Jahren wurde er zu den Ereignissen nach dem Reichstagbrand befragt. Mittelbach hatte als Jurist die Schwierigkeiten für die Politische Polizei gelöst, die Reichstagsbrandverordnung richtig auszulegen. Er gab zu, dass ihm Listen von Personen vorgelegt wurden, die verhaftet werden sollten. Mittelbach:[59]

„Ich hatte niemals Zweifel gehabt. Auch später nicht. Manches würde man heute vielleicht anders machen...Ich würde heute noch die Kommunisten alle in Haft nehmen“

Hans Mittelbach, ca. 1980-1985.

„Ich tat, was ich nach meiner Auffassung von Recht und Gesetz für richtig hielt und was meiner langjährigen Beamteneigenschaft entsprach“

Hans Mittelbach an Margot Fürst am 8. Oktober 1948.

Juristische Auffassungen zum NS-Recht

Mittelbach war als Staatsanwalt hauptsächlich mit der Anwendung des Strafrechts beschäftigt, was sich in seinen Veröffentlichungen deutlich zeigte. Unter dem NS-Regime war er als Ankläger beim Sondergericht Berlin mit der Anwendung des Kriegssonderstrafrechts befasst. Dabei nahm er als Kommentator der größten juristischen Zeitschrift Deutsches Recht eine führende Stellung ein. Mittelbach nahm schließlich eine solch herausragende Stellung in der Kommentierung von Gerichtsurteilen ein, dass er mehrfach das Reichsgericht kritisierte und in mindestens in einem Fall von einem Fehlurteil des Reichsgerichts sprach.

  • Hinweis: Bei den Angaben zu den Paragraphen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und anderer Gesetze in den jeweiligen Veröffentlichungen gelten die damaligen Nummern, die mit den heutigen Nummern nicht übereinstimmen (müssen).

Todeserklärung und Wiederverheiratung

Mittelbach bezieht sich in der Todeserklärung eines Ehegatten auf die Änderung des BGB und die Neuregelung im Gesetz zum Eheschließungs- und Ehescheidungsrechts vom 6. Juli 1938.[60] Die Todeserklärung kann zur Berechtigung einer neuen Ehe führen. Diese neue Ehe kann durch den Wiederverheirateten allein innerhalb eines Jahres angefochten werden, wenn sich herausstellte, dass der für tot erklärte Gatte noch lebt. Mittelbach wies in diesem Zusammenhang auf die Folge der neuen Regelung hin, dass nach Auflösung der neuen Ehe der wiederverheiratete Gatte nur eine Ehe mit dem vorherigen Gatten eingehen kann. Eine andere Ehevereinbarung mit einem anderen Gatten wäre nichtig mit Falle einer Nichtigkeitsklage. Mittelbach zeigte auch auf, dass es zu einem lebenslangen Ehehindernis kommen kann, wenn der alte Gatte eine neue Eheverbindung verweigert. Mittelbach meinte zu dieser Folgerung; dass eine solche Folge nicht im Interesse der Volksgemeinschaft liegen kann.

Zwei Meineide

Mittelbach kommentiert ein Urteil des Reichsgerichts vom 26. September 1938 über die Möglichkeit eines Fortsetzungszusammenhangs bei der Beschuldigung, den einen Meineid gemäß $ 154 StGB und den anderen gemäß § 155 StGB begangen zu haben. Das Gericht habe die Aufgabe, die Wahrheit im Urkundenbeweis mittels des Protokolls der Aussage zu überprüfen. Diese Verwertung würde allerdings dann versagen, wenn der genau Wortlaut der Aussage ermittelt werden muss. In diesem Fall wäre eine Verlesung der Niederschrift der Vernehmung in der Regel erforderlich. Dies wäre aber zu einem Dogma erhoben worden, sondern müsste im nach der Lage des Einzelfalls entschieden werden.[61]Zur Feststellung des Fortsetzungszusammenhangs wäre erforderlich: Gleichheit des verletzten Rechtsgutes, die Gleichartigkeit der einzelnen Akte und die Einheitlichkeit des hierauf gerichteten Vorsatzes. Es müßt also die Erfüllung desselben gesetzlichen Tatbestandes vorliegen. Mittelbach betont aber auch die Auffassung des Reichsgerichts (RGSt. 56, 323), dass eine Zuwiderhandlung gegen verschiedene Strafandrohungen vorliegen kann. Entscheidend wäre, dass sich die verschiedenen Strafandrohungen auf dasselbe strafrechtliche Verbot richteten. In diesem Zusammenhang stimmt Mittelbach auch der Ablehnung des Reichsgerichts zu, dass eine Strafe nicht nach Bruchteilen eines Monats festgesetzt wird, weil der Monat keine feststehende Zeitlänge darstellt (RGSt 10, 22; JW 1933, S. 2281).

Ehrenrügige Behauptung durch einen Rechtsanwalt

Mittelbach kommentiert ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. September 1938 (Vs 4/38), in dem gemäß § 193 StGB eine Behauptung eines Rechtsanwalts schriftsätzlich vor Gericht beurteilt wurde, die von einem Zeugen ihm zugetragen wurde und nicht auf die Erweislichkeit der Behauptung vom Rechtsanwalt überprüft wurde. Mittelbach bezieht sich in seiner Anmerkung zum Urteil des OLG Hamburg auf eine schriftliche Ausführung des Reichsleiters zur Ehre der Gemeinschaft (DJ 1938, S. 1662), einen strengen Maßstab gerade bei einem Rechtsanwalt anzulegen. Mittelbach trägt die Empfehlung vor, dass ein Rechtsanwalt sich bei einem Vortrag vor Gericht von ehrenrührigen Behauptungen über den Gegner oder einen Dritten die Form der Behauptung als feststehende Tatsache möglichst zu vermeiden. Ein Rechtsanwalt erhalte keinen Freibrief, in seiner Rechtsstellung gegen jedermann straflos Beleidigungen begehen zu können. Jedenfalls stimmt Mittelbach der Entscheidung zu, die auch der Linie des Reichsgerichts entspreche, dass leichtfertige Äußerungen nicht unter den Schutz des § 193 StGB fallen (RGSt 62, 93; 63, 93; 71, 175).[62]

Beglaubigte Abschrift als Strafantrag

Mittelbach gab in seiner Anmerkung an, dass das Reichsgericht in seiner Entscheidung vom 17. Oktober 1938 (5 D 992/38) von der bisherigen Auffassung abgewichen ist, dass eine beglaubigte Abschrift eines Strafantrags an einen Staatsanwalt nicht der Forderung von § 158 StPO an einen schriftliche Form erfüllen würde. Das Gesetz würde weder den Begriff der Schriftlichkeit noch den Begriff der Anbringung erläutern. Der Antrag müsse nur den Inhalt der abzugebenden Erklärung und die Person, von der der Antrag ausgehen würde, ausweisen. Aber auch Mittelbach kann nicht klären, ob und wie eine persönliche Unterschrift hinreichend notwendig unter dem Antrag stehen muss. Mit dieser Entscheidung hätte das Reichsgericht die Praxis den Bedürfnissen des Behördenganges angepasst.[63]

Zum "Einschleichen" eines Diebes in ein Haus

Mittelbach begrüßte die Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1938 (2 D 532/38), in der klargestellt wurde, wie sich ein Täter durch Vorspiegelung falscher Tatsachen den Zugang zu einem Haus oder Wohnung verschafft. Bisher war die physische Gewaltanwendung ein hervorstehendes Kriterium für den Zugang zu einem Tatort. Mit dem Begriff des Einschleichens hätte das Reichsgericht der Gefährlichkeit des Tuns des Täters Rechnung getragen. Das würde sich darin zeigen, dass der Täter einen Hausbewohner überlistete und sich von diesem die Haustür aufschließen ließ. Mit dem Bezug auf Roland Freisler (Gedanken zum Gesetz gegen das räuberische Stellen von Autofallen, in: DJ, 1939, S. 36 - dieses Delikt wurde mit dem Tode bestraft) weist Mittelbach auf die Aufgabe des Richters hin, welche Gemeingefahren das Gesetz bannen will und welche Menschentypen es treffen will.[64]

Fahrlässige Tötung durch einen Polizeibeamten infolge einer Unterlassung

Mittelbach beschäftigte sich eingehend mit dem Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1938 (3 D 783/38) über ein Tötungsdelikt durch Unterlassung infolge einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung. Das Reichsgericht hat den Schuldvorwurf wie folgt definiert:

„Strafbar kann sich der Angeklagte durch sein Unterlassen nur dann gemacht haben, wenn er schuldhaft, nach den gegebenen Verhältnissen, wenn er fahrlässig gehandelt hat. Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Unterlassende bei Anwendung derjenigen Sorgfalt, die ihm nach den Umständen des Falles und nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise zugemutet werden kann, den Erfolg seiner pflichtwidrigen Unterlassung hätte voraussehen und die Möglichkeit, ihn durch pflichtgemäßes Handeln zu verhindern, hätte erkennen können, wenn er jedoch infolge Außerachtlassung jener Sorgfalt zu dieser Voraussicht und Erkenntnis nicht gelangt ist - unbewußte Fahrlässigkeit - oder die Handlung und den Erfolg zwar als möglich vorausgesehen, aber darauf vertraut hat, dass der Erfolg nicht eintrete-, bewußte Fahrlässigkeit(RGSt 58, 130)“

in: Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1938 - Az: 3 D 783/38

Mittelbach gibt für den Fall des strafrechtlichen Eintritts folgende Voraussetzungen an: Ursächlichkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld. Diese Voraussetzungen müssen vom Gericht dem Angeklagten im Falle einer Verurteilung in den Urteilsgründen nachgewiesen werden. In der Untersuchung ging es um einen Polizeibeamten, der das Auslaufen eines Schiffes nicht durch das Einschreiten gegen einen alkoholisierten Schiffskapitän verhindert hatte. Eine sittliche Verpflichtung zum Einschreiten durch den Polizeibeamten hätte allein noch keine Rechtspflicht zum Einschreiten begründet. Es musste vielmehr eine Dienstplicht vorhanden sein, die eine Rechtspflicht zum Handeln forderte. Die historisch gewachsene Aufgabe der Polizei, Gefahren für die Allgemeinheit und den einzelnen abzuwenden, blieb jedoch hiervon unberührt. Mittelbach stellte eindeutig klar, dass der Beamte den Auftrag hatte, die Feststellung der Trunkenheit des Kapitäns zu ermitteln. Nach dem Sachverhalt hätte er eine Rechtspflicht zum Handeln gehabt, nach dem er die Trunkenheit des Kapitäns erkannt hatte. Sofern er schuldhaft gehandelt hatte, war der Polizeibeamte für den späteren Tod des Kapitäns wegen seiner Unterlassung einer Festnahme strafrechtlich kausal verantwortlich. Mittelbach kommt in seiner Beurteilung zu dem Schluss, dass der Polizeibeamte fahrlässig gehandelt hat. Der Kapitän hätte das Schiff ohne zielsichere Führung in sinnloser Fahrweise auf Sand gesetzt. Zu diesem Zeitpunkt hätte der Polizeibeamte noch eingreifen können. Dabei wäre noch zu prüfen, ob eine erhebliche eigene Gefahr für den Polizeibeamten beim Einschreiten bestanden hätte. Das Urteil der Vorinstanz wurde durch das Reichsgericht aufgehoben und zur Prüfung zurückverwiesen.[65]

Vernehmung eines Beschuldigten

Mittelbach besprach 1940 die Veröffentlichung des Buches von Franz Meinert, Vernehmungstechnik (1939).[66]Mittelbach verwies auf die Richtlinien des Reichsjustizministeriums (RJM) vom 13. April 1935, wonach der Staatsanwalt nach Möglichkeit die Vernehmung des Beschuldigten und der wichtigsten Zeugen persönlich durchführen soll. Dabei kritisierte Mittelbach das Fehlen von vorliegenden Werken von Dienstanweisungen bei der Staatsanwaltschaft, die auf die Vernehmung eingehen würden. Mittelbach zweifelte an, ob ein grundlegender Unterschied zwischen der richterlichen und polizeilichen (staatsanwaltschaftlichen) Vernehmung besteht. Die Vielzahl der Nebenwissenschaften, die zur Lehre der Vernehmung gehören, bieten eine Gefahr des Dilettantismus. Mittelbach stimmt dem Autor zu, dass eine Schulung im Sehen und Beobachten gefordert wurde. Mittelbach wies auf Kenntnisse der Phrenologie und der Noëlschen Regionen, der Physiognomik und die Kretschmerschen Konstitutionstypen hin. Kritisch beurteilt Mittelbach Kenntnisse aus der Graphologie, die eher die Gefahr falscher Schlussfolgerungen bieten würden. Mittelbach betonte nochmals das Ziel jeder Vernehmung: der Erforschung der Wahrheit. Damit kam Mittelbach zur Anwendung von Zwangsmitteln, wobei er das Reichsgericht (RG) zitierte: Körperliche Zwangsmittel sind - das lehrt die Erfahrung der Rechtsgeschichte - der Erforschung der Wahrheit nicht dienlich (RG in Juristische Wochenschrift (JW) 1939, S. 405).[67]In diesem Zusammenhang verwies er auf die Schranken der Mittel bei der Vernehmung: Regeln der Prozessordnung, die Richtlinien des RJM, Disziplinar- und Strafgesetze und die Regeln der allgemeinen Moral. Bei der Taktik des Vernehmens wies Mittelbach auf eine wichtige Aussage: Vernehmen kann man nur, wenn man die Akten richtig kennt. Schließlich stimmt Mittelbach dem Autor zu: Ein System der Vernehmungstechnik gibt es nicht. Deshalb biete das Buch eine Zusammenstellung von Erfahrungstatsachen für den Anfänger und Praktiker

Strafrechtlicher Schutz in der Kriegswirtschaft

Mittelbach nahm zu den Forderungen der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl. 1939, S. 1609) in einem Artikel Stellung und betonte, dass diese Verordnung (VO) wegen der vorgesehenen Strafe des Zuchthauses (in § 1) besonders schwerwiegende Verstöße treffen will.[68]Dabei ging Mittelbach von dem geeigneten Tatbestand der Gefährdung der Versorgung des Volkes aus, auch wenn die Tat sich nur örtlich auswirken würde[69] und grenzte die Bewertung der Auswirkungen noch ein:

„Das Verhalten des Täters allein braucht nicht bereits die Gefährdung herbeizuführen, es genügt, wenn eine Vielzahl solcher Fälle diesen Erfolg zeitigen würde. Richtlinie muss immer sein, dass die Tat nach ihrer Art und ihren Umständen die Gefahr der Bedarfsdeckung bietet. Böswillig wird die Bedarfsdeckung dann gefährdet, wenn der Täter sich über das Verwerfliche seiner Handlungsweise im klaren ist.“

Hans Mittelbach, DR 1940, S. 553-554

Mittelbach griff die Bestimmung auf, dass es mit Gefängnis oder in schweren Fällen mit Zuchthaus bestraft wird, wer Geld zu Hause in größeren Mengen zurückbehält. Ironisch merkte er an:Eine Rechtspflicht, sein Geld auf die Sparkasse oder die Bank zu legen, ist bisher nicht aufgestellt. Weiterhin warf er die Frage auf, wie diese Tat bewertet werden sollte, wenn der Täter von jeher sein Geld zu Hause aufbewahrte. Letztlich bezweifelte er die praktische Bedeutung dieser Strafbestimmung und merkte an:Das Vertrauen in die Wirtschaftspolitik des Reiches scheint sie überflüssig zu machen. Weiterhin kritisierte er, dass mehrfach ein eindeutiger Gesetzes- und Verordnungstext zur Verfolgung von Wirtschaftsvergehen fehlen würde. Das würde dazu führen, dass Strafvorschriften nur sinngemäß Verwendung finden könnten. Gerade im landwirtschaftlichen Bereich würden sich durch viele Verordnungen Spitzenleistungen der Verweisungstechnik ergeben können. Seine Beurteilung des Verbots der Abgabe von Waren auf Bezugsscheinen für den persönlichen Bedarf spitzte er auf den Besuch in Gaststätten zu. So könnte es strafbar sein, wenn ein Gast einen anderen zu einem gemeinsamen Essen einladen würde. Obwohl er solche Tatbestände anzweifelte, schloss er sie dennoch nicht aus und meinte:

„Eine zielbewußte Durchführung der Sicherung der Kriegswirtschaft darf sich nicht in Kleinigkeiten verlieren, denen der Fluch der Lächerlichkeit anhaften würde.“

Hans Mittelbach, in: Deutsches Recht 1940, S. 556

Miittelbach hatte sich in diesem Artikel auch auf das Urteil des Reichsgerichts vom 28. November 1940 bezogen (2 D 521/40) bezüglich des Tatbestands des Beseiteschaffens von lebenswichtigen Rohstoffen oder Erzeugnissen gemäß § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO).[70]

Bestrafung eines Antragsvergehens als Volksschädling

Mittelbach stimmte der Verurteilung eines Antragsvergehens durch das Reichsgericht vom 22. April 1940 (5 D 128/40) gemäß § 4 der Volksschädlingsverordnung (VoksVO) zu, wenn der Täter den Kriegszustand dabei ausgenutzt hat.[71]Mittelbach: reicht nach gesundem Volksempfinden wegen der besonderen Verwerflichkeit der Straftat der regelmäßige Strafrahmen zur Sühne nicht aus, so wird das Antragsvergehen zum Verbrechen im Sinne des § 4 der VolksVO. Die Straftat sei deswegen auch als sonstige Straftat zu bewerten. Ein Strafantrag sei deshalb nicht erforderlich. Mittelbach begründet dies entschieden:

„Es würde auch den Sinn und Zweck der auf Grund des gesunden Volksempfindens geschaffenen Möglichkeit scharfen Durchgreifens widersprechen, wenn die Bestrafung vom Willen des zunächst Verletzten durch Forderung der Strafantragstellung abhängig gemacht würde.,,,Die Volksgemeinschaft fordert hier die Bestrafung unbedingt und glaubt sogar, mit dem gewöhnlichen Strafrahmen nicht auskommen zu können. Hier kann die für notwendig erkannte Verfolgung nicht durch die Forderung des Strafantrags gehemmt werden“

Hans Mittelbach, in: Deutsches Recht 1940, S. 1232

Bewertung des Täters als Volksschädling

Am 27. Juni 1940 kam das Reichsgericht in einer Entscheidung (3 D 347/40) zu folgendem Tenor, was ein Volksschädling gemäß der Volksschädlingsverordnung ist[72]:

„Der Täter, der eine unter den § 4 fallende Tat begangen hat, ist dann nach dieser Vorschrift zu bestrafen, wenn er ein Volksschädling ist. Ob er unter diesen Begriff fällt, ist danach zu beurteilen, ob die Straftat nach dem gesunden Volksempfinden besonders verwerflich ist“

Zur Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Juni 1940 - 3D 347/40

Mittelbach gab ausführlich zu dieser Entscheidung eine Stellungnahme ab, wobei er viermal sich auf Veröffentlichungen von Roland Freisler bezog. Danach entspricht es dem Sinn der Verordnung, dass sie einen bestimmten Verbrechertyp im Auge hat. Dieser würde in den § 1-3 der Verordnung als verbrecherischer Willensträger plastisch vor Augen geführt. Als Beispiel der modernen Strafbestimmungen nannte Mittelbach das Gesetz gegen das räubrische Stellen von Autofallen vom 22. Juni 1938 , wobei die Verordnung vom 5. Dezember 1939 auf den Autobanditen als Typ des Gewaltverbrechers hinwies. In der näheren Eingrenzung des Charakters des Volksschädlings bezog sich Mittelbach auf die Bewertung der Persönlichkeit des Täters, wie er von Roland Freisler vorgenommen wurde(siehe: Deutsche Justiz 1939, S. 1850) und kritisierte, dass Freisler nur den Berufsverbrecher und den Nachweis dieser Tätergruppe als Jugendlicher in den Kreis einbezieht. Mittelbach rechnet auch die Teilnehmer an einer Kirmesholzerei, die unter Ausnutzung der Verdunklung begangen wurde, zu dem Kreis der zu verfolgenden Volksschädlinge. Damit ging Mittelbach über den Personenkreis hinaus, den Kreisler eingegrenzt hatte:

„Bei den Straftaten Jugendlicher wird oft schwierig zu entscheiden sein, ob ein Dummerjungenstreich vorliegt oder sich hier ein verbrecherischer Wille manifestiert, der den Jugendlichen als Volksschädling charakterisiert. Nicht immer braucht deshalb der Jugendliche als angehender Berufsverbrecher erscheinen“

Hans Mittelbach zur Entscheidung des Reichsgerichts vom 27. Juni 1940 (3 D 347/40), in: Deutsches Recht 1940, Heft 35, S. 1423-1424

Mittelbach sieht aber auch Milderungsgründe bei Tätern vor, wenn die Persönlichkeit in der Verhandlung zur Bewertung anstand. Ein früher bewiesener Einsatz für Volk und Vaterland könnte ein Indiz dafür sein, dass der Täter trotz der besonderen Verwerflichkeit der Tat seiner Persönlichkeit nach nicht als Volksschädling anzusehen ist. Sogleich aber warnt Mittelbach davor, dass bei dem Suchen nach Begriffsmerkmalen mancher Berufsverbrecher der verdienten Bestrafung entgehen könnte:

„Hier ist es Aufgabe der Rechtsprechung, harte Entschlossenheit im Kampfe gegen Treubruch und Gemeinheit zu zeigen. Es wird sich immer um Ausnahmefälle handeln, wenn man die Eigenschaft als Volksschädling trotz verwerflicher Tat glaubt verneinen zu können.“

Mittelbach, ebenda

Zuletzt entzog sich Mittelbach in dieser Veröffentlichung einer eigenen Bewertung dieses Falls, weil ihm nähere Angaben über die Tat nicht vorliegen würden. Somit schloss er nicht aus, dass hier der § 4 der Volksschädlingsverordnung nicht zur Anwendung kommen könnte.

Konkurrenzfrage im Strafrecht

Mittelbach beschreibt in dem Artikel Gedanken zur Konkurrenzfrage im Strafrecht[73] die Ideal- und Realkonkurrenz, wobei er die letztere als Gesetzeskonkurrenz bezeichnet in Anlehnung an das Reichsgericht (RGSt 60, 117 und 122). Nachdem Mittelbach einige grundsätzliche Gedanken zur Klassifizierung dieser Konkurrenz der Gesetze und nach den Gruppen Spezialität, Subsidiarität und Konsumtion eine Einteilung beschreibt, kommt er schließlich zu der Beurteilung der sogenannten straflosen Vortat und straflose Nachtat: Die Kriegsgesetzgebung wird uns insoweit vor keine neuen Probleme stellen.

Im Abwehrkampf unseres Volkes sieht er den Kampf gegen jede Sabotage eine Lebensnotwendigkeit:

„Kampf dem Saboteur, dem Volksschädling und dem Gewaltverbrecher, heißt die Devise, unter der die Durchführung der Kriegsgesetze steht“

Mittelbach 1940 zur Handhabung der Kriegsgesetze, in: Deutsches recht 1940, Heft 37, S, 1494

Für ihn als Staatsanwalt am Sondergericht Berlin gibt es drei herausragende kriegsrechtliche Bestimmungen:

  • Rundfunkverordnung (Verordnung über außerordentliche Rundfunkmaßnahmen vom 1, September 1939, in: RGBl. I, S. 1683)
  • Volksschädlingsverordnung ( Verordnung gegen Volksschädlinge vom 5. September 1939, in: RGBl. I, S. 1679)
  • Gewaltverbrecherverordnung (Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939, in: RGBl. I, S. 2378)
  • Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO) vom 4. September 1939 (RGBl. I., S. 1609) in Verbindung mit der Verbraucher-Regelungs-Strafverordnung vom 6. April 1940 (RGBl. I, S. 610)

Diese herausgehobenen Strafvorschriften hatten nach Mittelbach der Mitarbeit der Justiz bei der Aufrechterhaltung der Kampfkraft und Kampfbereitschaft auf dem 'inneren Kriegsschauplatz' zu dienen. Bei der Handhabung der Rundfunkverordnung sah Mittelbach im Abhören ausländischer Sender bei offenem Fenster eine besondere Straftat:

„Dass die Einschaltung des Apparates am offenen Fenster mit dem Vorsatz (oder mindestens dem bedingten Vorsatz), den Umwohnern auf diese Weise Kenntnis von den Nachrichten zu geben, ein Verbreiten vorliegt, dürfte nicht zweifelhaft sein“

Mittelbach zur Rundfunkverordnung, in: Deutsches Recht 1940, Heft 37, S. 1494

Gerade die größten Gefahren an der inneren Kampffront sah Mittelbach darin, wenn es bei einem Abhören ausländischer Sender zu einer Hörergemeinde gekommen war: dann müsse die Bekämpfung mit den schärfsten Mitteln erfolgen, was bei Mittelbach den Antrag auf die Todesstrafe zur Folge haben konnte. Auch im Kampf gegen Volksschädlinge wollte Mittelbach das Kriegsstrafrecht voll ausschöpfen:

„Der rücksichtslose Kampf gegen den Volksschädling darf nicht durch theoretische Erwägungen und Bewertungen gehemmt werden. Geist und Ziel der VO [Verordnung] müssen Leitstern ihrer Auslegung sein.“

Mittelbach, ebenda

Böswilligkeit im Sinne der Kriegswirtschaftsverordnung

In der Entscheidung des Reichsgerichts (RG) vom 2. Juli 1940 (1 D 372/40) kam es zu einer Bewertung der Böswilligkeit im Sinne des § 1 der KWVO. Danach lag schon Böswilligkeit des Täters vor, wenn er boshaft ein Rachegefühl ausgeübt hatte. Es war nicht erforderlich, nachzuweisen, dass der Täter in der Absicht handelte, die Volkswirtschaft im Kriege feindselig zu schädigen oder zu gefährden. Mittelbach wies in seiner Anmerkung[74]zu diesem Urteil hin, dass man sich bei der Bewertung der Böswilligkeit nicht auf den § 134a des Strafgesetzbuches beziehen könne, denn dort werde eine bewußt feindselige Gesinnung vorausgesetzt. Es dürfe der Maßstab in dieser Beziehung nicht so weit ausgelegt werden, dass jede ohne sittlich zu billigenden Beweggrund ausgeführte Tat als böswillig im Sinne der KWVO anzusehen wäre. Zur Bewertung müsse man die Präambel der KWVO heranziehen und ermitteln, ob dem Täter das Verwerfliche seiner Handlungsweise bewusst war. Hier hatte Mittelbach vor allem den Kriegsschieber und den Kriegsschleichhändler als Tätertyp ins Auge gefasst. Es bedürfe auch nicht der Feststellung, dass der Täter unter den Tätertyp falle. Mittelbach: Man sollte sich im übrigen hüten, mit der jetzt vielfach üblichen Verwendung von Tätertypen Mißbrauch zu treiben. Ihre Herausstellung [der Tätertypen] ist erfolgt, um die Schlagkraft der Justiz zu erhöhen und nicht, um sie zu lähmen.

Zu der Entscheidung des RG vom 27. August 1940 (4 D 380/40) zum Täter als Typ des gewissenlosen Geschäftemachers bei einer Verurteilung gemäß der KWVO kritisierte Mittelbach die Feststellung des RG, dass bei Böswilligkeit eine Gesinnung von 'ausgsprochener Verwerflichkeit' voraussetzt. Es reiche aus, wenn der Täter die dargelegten Pflichten des einzelnen Volksgenossen als verwerflich erkennen muss, die sich aus der Verletzung der Präambel der KWVO ergäben.[75]Mittelbach begrüßte den Tenor des RG zu dem Urteil, wonach der Kriegsschädling als Tätertyp bezeichnet wurde. Das entspräche seiner Stellungnahme zu § 4 der Volksschädlingsverordnung.[76]Damit sei der gewissenlose Geschäftemacher, ein weiterer Tätertyp neben den typischen Kriegsschieber gestellt.

In der Anmerkung zum Urteil des RG vom 19. September 1940 (2 D 412/40) kritisierte Mittelbach erneut die nicht einheitliche Rechtsprechung des RG bei der Bewertung der Böswilligkeit des Täters bei Straftaten gemäß der KWVO. Das führe zu ungeahnten Schwierigkeiten und läßt die im Kampfe gegen kriegsschädliches Verhalten gebotene Waffe stumpf werden. Die Anforderungen des RG an die Feststellung der Böswilligkeit erschienen Mittelnach jedoch zu weitgehend zu sein. Schließlich konnte Mittelbach aus seiner Tätigkeit am Sondergericht Berlin berichten:

„Die Sondergerichte haben mit der Feststellung der Böswilligkeit im Allgemeinen keine derartigen Schwierigkeiten gehabt. In der Regel liegt die verwerfliche Gesinnung vor“

Mittelbach zur Entscheidung des RG vom 19. September 1940 - 2 D 412/40

In seinem Artikel Die Rechtsprechung zu § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung[77]befasst sich Mittelbach noch einmal eingehend mit der Bewertung des Merkmals der Böswilligkeit im Kriegsstrafrecht. Dabei kritisiert Mittelbach das Reichsgericht wegen der Ausdehnung des Begriffs Gefährdung der Bedarfsdeckung in der Rechtsprechung, weil dann eine Scheidung der Anwendungsgebiete bei den Bestimmungen bald unmöglich sein werde:Dann tritt Willkür an die Stelle gerechter Abwägung und Prüfung. Dabei bezog sich Mittelbach auf den verweigerten Verkauf eines Weckers. Mittelbach dazu: Von hier bis zur Prüfung bei der Weigerung des Verkaufs einer Zahnbürste ist nur ein Schritt. Damit wäre die Grenze des Lächerlichen erreicht.

Nach einer umfangreichen Darlegung der Rechtsmeinungen kommt Mittelbnach zu folgender Einschätzung zur Böswilligkeit:

„Wir werde also den 'bösen Willen' in dem Beweggrund des Täters und in einer nach der sittlichen Auffassung des Volkes verwerflichen Gesinnung zu suchen haben. Eine negative Einstellung zum Gesamtwohl muß vorliegen“

Mittelbach zur Bewertung der Böswilligkeit eines Täters, ebenda, S. 1243

Diese Bewertung eines Gesinnungstatbestandes führte Mittelbach weiter aus:

„Man muß jedoch nicht das Bewußtsein der Verwerflichkeit beim Täter fordern, sondern muß das Vorliegen der Böswilligkeit und Verwerflichkeit dann bejahen, wenn der Täter eine negative Einstellung zum Gemeinwohl offenbart, was nach objektiven Maßstäben zu entscheiden ist....Immerhin sollte man seine Bedeutung [das Merkmal der Böswilligkeit] nicht überschätzen, in der Regel wird sich die böswillige Gesinnung zwanglos aus dem Sachverhalt ergeben, zumal heute die Erkenntnis vom totalen Krieg lückenlos sein dürfte“

Mittelbach zur Bewertung des Merkmals der Böswilligkeit eines Täters, ebenda, S. 1243

Beihilfe zum Meineid

Im Urteil des RG vom 1. Oktober 1940 (1 D 551/40) entschied das Gericht, dass im Falle eines Meineids der Verpflichtete der unrichtigen Aussage eines Zeugen dann entgegentreten muss, wenn er die falsche Aussage bewusst oder unbewusst veranlasste. Weiterhin musste der Verpflichtete ebenso handeln, wenn er die Möglichkeit hatte, die Beschwörung der falschen Aussage zu verhindern. Mittelbach bemerkte dazu, dass das RG seinen früheren Grundsatz geändert habe, so dass nun eine unwahre Behauptung einer Prozesspartei zum Tatbestand des Prozessbetrugs führen könnte. Weiterhin habe das RG aus § 238 der StPO abgeleitet, dass für Beistände die Rechtspflicht bestehe, ein Zustandekommen unwahrer eidlicher Behauptungen zu verhindern. Wenn diese Rechtspflicht verletzt werde, so könne das den Tatbestand der Beihilfe zum Meineid erfüllen. Mittelbach führte aus, dass der Verpflichtete nur dann Beihilfe zum Meineid durch Unterlassen geleistet habe, wenn er durch aktives Handeln während der Verhandlung die Zeugin ermuntert habe, ein falsche Aussage zu beeiden.[78]

Erschleichung von Bezugskarten für Lebensmittel

Das RG hatte in seinem Urteil vom 23. September 1940 (3 D 545/40) unter den Voraussetzungen des Kriegszustandes die Erschleichung von Bezugskarten für Lebensmittel als eine Straftat festgestellt, die unter die Strafbestimmungen des § 4 der Volksschädlingsverordnung (VVO) fallen kann. Mittelbach bestätigte dieses Urteil des Reichsgerichts und ging noch einen Schritt weiter:

„ § 4 der VVO kann auf jede irgendwie unter Strafe gestellte Handlung Anwendung finden, also auch auf die Urkundenfälschung“

Mittelbach zum Urteil des RG vom 23. September 1940 - 3 D 545/40 [79]

Beleidigung einer Ehefrau und deren Gatte im Falle einer Verführung

Das RG befasste sich in dem Urteil vom 26. September 1940 (2 D 406/40) mit den Folgen einer Verführung einer Ehefrau, deren Gatte zum Kriegsdienst eingezogen wurde. Dabei war zu bewerten, unter welchen Voraussetzungen eine Beleidigung der Ehefrau und deren Gatte gegeben war. Mittelbach stellte dazu fest, dass nach überwiegender Rechtsmeinung ein Ehebruch in der Regel eine Ehrenkränkung und Missachtung des verletzten Ehegatten darstelle:

„Die objektive Tatsache eines Ehebruchs mit seiner Ehefrau schädigt die Ehre des verletzten Ehemannes, weil sie sein Persönlichkeitsbild mit der Vorstellung eines Minderwertes behaftet. Diese Meinung entspricht der richtigen Auffassung der Familiengemeinschaft und wird auch von der allgemeinen Volksanschauung getragen.“

Mittelbach zur Bewertung des Ehebruchs zum Urteil des RG vom 26. September 1940 (2 D 406/40

Doch Mittelbach bringt noch andere Bewertungen beim Ehebruch vor, weil nach seiner Auffassung die Ehefrau ja an dem Tatvorgang beteiligt war:

„Man mag die Ehrenkränkung des verletzten Ehemannes in besonderem Maße in dem Verhalten des Dritten finden, der das eheliche Verhältnis missachtet und stört, so ist doch zweifellos der Schuldanteil der durch das Treuegelöbnis gebundenen Ehefrau nicht geringer.“

Mittelbach, ebenda[80]

Tätertyp im Kriegsstrafrecht

Mittelbach hatte bis etwa Mitte 1941 schon mehrfach im Zusammenhang mit Urteilen zur Volksschäflingsverordnung sich mit der Bewertung des Tätertyps befasst. So veröffentlichte er 1941 einen besonderen Artikel Der Tätertyp im Kriegsstrafrecht[81]zu diesem Thema. Mittelbnach stellte fest, dass sich die Einordnung des Volksschädlings als Täter auch auf Urteile aus anderen Rechtsbestimmungen bezog, wo von einem Volksschädling, dem Kriegsschieber, dem Gewaltverbrecher und anderen Tätertypen gesprochen wurde. Mittelbach listete für die Bezeichnung Tätertypus zwei getrennte Auffassungen auf:

  • den Gewohnheitsverbrecher, der aus seiner ganzen Lebensführung und inneren Haltung zum Verbrechen getrieben wurde als den kriminologischen oder individuellen Tätertyp, der aber mit der geforderten Problemstellung zum Kriegsstrafrecht in keiner Beziehung stehe.
  • den normativen Tätertyp (nach Theodor Dahm, z.B. in: Deutsches Recht 1940, S. 1421), der unter die Einzelstrafandrohung fällt, selbst wenn er erstmals gegen die Strafbestimmungen handelt.

Mittelbach betonte, dass diese Lehre Dahms mit der Darstellung des Verbrecherbildes von Roland Freisler (in: Deutsche Justiz 1939, S. 1451 und 1940 S. 917) im Einklang stehe. Um die gleiche Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale zu erreichen, sollten ohne Rücksicht hierauf alle Täter in irgendeiner Weise verbunden werden. Damit sollte sich eine bestimmte Zugehörigkeit in der Kategorie erkennen lassen. Mittelbach folgerte aus dieser Auffassung:Die gesetzliche Tattypik soll in irgendeiner Form Ergänzung durch eine richterliche Tätertypik erfahren. Somit stimmte Mittelbach dieser Auffassung Dahms zu. Dabei gab Mittelbach die Charakterisierung Dahms an, der den Tätertypus als Schatten des Tatbestandes bezeichnete. Mittelbach meinte, diese Auffassung des Tätertyps wirke der uferlosen Auslegung des gesetzlichen Textes entgegen. Dabei führte er eine Bewertung von Johannes Nagler (in: Kriegsstrafrecht, Stuttgart 1940, S. 140) an, der diesbezüglich von einem subjektiv gewendeten (d.h. auf das Handeln projizierten) Tatbestand sprach.

Mittelbach beschrieb den Tätertyp nach seinen Straftaten: den Plünderer, den Verdunkelungsverbrecher (der bei seiner Tat die Verdunkelung bei Fliegerangriffen ausnutzte), den gemeingefährlichen Kriegsverbrecher, den Wirtschaftssaboteur, den Gewaltverbrecher und weitere Volksschädlingstypen. Bezüglich der Kriegsverbrecher, die einen Dolchstoß in den Rücken des kämpfenden Volkes führten, stand für Mittelbach fest:

„Wer ein solches Verbrechen begeht, hat schlechthin den Kopf verwirkt....Es wurde hart und unerbittlich ohne Rücksicht auf Person und Persönlichkeit des Täters durchgegriffen.“

Mittelbach zu Urteilen z.B. bei Brandstiftung von Scheunen in der Presse, in: Deutsches Recht 1941, Heft 5, S. 239

Bezüglich der Wirtschaftssabotage meinte Mittelbach, die Bezeichnung Kriegsschädling wäre zutreffend, während die Bewertung Kriegsschieber zu eng gefasst wäre. Die Pflichtverletzung des Wirtschaftssaboteurs müsse unter dem Gesichtspunkt des Verteidigungskampfes unseres Volkes gesehen werden:

„Wenn der Täter unter diesen Umständen seine Einsatzpflicht gegenüber Volk und Reich nicht erfüllt, so offenbart er eine der Volksgemeinschaft feindliche Gesinnung“

Mittelbach zur Bewertung von Kriegssaboteuren, in: Deutsches Recht 1941, Heft 5, S. 241

Beleidigung und Hausfriedensbruch im Kriegsstrafrecht

Das Reichsgericht hat in seinem Urteil vom 19. November 1940 (4 D 604/40) die Revision eines Angeklagten verworfen, der von einem Landgericht wegen eines Verbrechens gemäß § 4 der Volksschädlingsverordnung in Verbindung mit fortgesetzter Beleidigung und zum Teil in Tateinheit mit Hausfriedensbruch gegenüber einer verheirateten Frau zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Im Tenor des Urteils heißt es dazu:

„Schon die besondere Schwere der Einzeltat kann ergeben, dass sie aus der Wesensart eines Volksschädlings entsprungen ist. Volksschädling ist ein Täter, der mit solcher verbrecherischen Tatkraft oder mit solcher Verwerflichkeit des Handelns den Rechtfrieden der Volksgemeinschaft stört, dass er bei Berücksichtigung aller Umstände der Tat nach gesundem Volksempfinden mindestens eine Zuchthausstrafe verdient“

Aus dem Tenor des Reichsgerichtsurteils vom 19. November 1940 (4 D 604/40)

Der Angeklagte hatte schon wiederholt Frauen unsittliche Anträge gestellt. Im vorliegenden Fall war der Angeklagte nachts in das Schlafzimmer durch das geöffnete Fenster eingedrungen und die Frau in ihrem Bett bedrängt. Da sie sich heftig wehrte und ihr Kind laute Schreie von sich gab, flüchtete der Angeklagte. Vorher hatte er die Frau aufgefordert, mit ihm Geschlechtsverkehr auszuüben. Auch bot er ihr dafür fünf Reichsmark an. Weiterhin bedrängte er die Frau mit der Behauptung, sie könne doch nicht so lange trocken liegen. Er werde es ihr besorgen. Der Täter hatte offensichtlich Kenntnis davon, dass der Ehemann als Soldat eingezogen wurde.

Mittelbach stimmte dem Urteil im Ergebnis zu. Doch Mittelbach gab auch an, dass der Tatbestand eines versuchten Sittlichkeitsverbrechens nicht erfüllt war. Es wäre aber in diesem Fall um die persönliche Ehre der bedrängten Frau gegangen. Daher gab Mittelbach eine entschiedene Bewertung dazu ab:

„Die Widerstandskraft des Volkes ist gefährdet, wenn der Soldat seine Ehefrau nicht mehr hinreichend geschützt weiß, solange er diesen Schutz wegen seines Einsatzes für das Reich persönlich nicht übernehmen kann.....Wer so handelt wie der Angeklagte, stellt sich außerhalb der Volksgemeinschaft, die mit der Zuchthausstrafe auf dieses Verhalten reagiert. Mithin ergibt sich zwanglos, unmittelbar aus der Anwendung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale das zu Recht ergangene Zuchthausurteil“

Mittelbach zum Urteil des Reichsgerichts, ebenda, in: Deutsches Recht 1941, Heft 6, S. 327-329, hier S. 329

Zurückhalten eines Weckers als Kriegsverbrechen

Das Reichsgericht (RG) gab in seinem Urteil vom 6. Januar 1941 (2 D 515/40) einem Antrag auf Revision eines Landgerichtsurteils statt, wobei ein Händler wegen eines verweigerten Verkaufs eines Weckers als Verbrechen gemäß § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung (KWVO) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden war. Im Tenor des Urteils wurde betont, dass Stammkunden kein Vorrecht auf einen Verkauf durch einen Geschäftsmann haben.

Mittelbach hat gegen dieses Urteil des Reichsgerichts Einwände erhoben. Zwar gibt auch Mittelbach zu, dass wenn auf dem Wege über ein Verfahren wegen Verbrechens nach § 1 KWVO letzten Endes die Absatzregelung für eine Weckuhr erfolgt, so hat ein solches Vorgehen leicht den Anschein des Kuriosen. Das RG sei aber zu keiner klaren Regelung in seinem Urteil gekommen. Mittelbach forderte in seiner Kritik an diesem Urteil eine bessere Darlegung der Handlungsweise des Angeklagten. Das begründete Mittelbach wie folgt:

„Der Vorspruch der KWVO zeigt, dass jeder Volksgenosse sein Handeln unter dem Blickpunkt einer verantwortungsbewussten Mitarbeit am Abwehrkampf einzurichten hat. Die Beziehung der einzelnen Handlung zu dieser großen Aufgabe der Sicherung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs der Bevölkerung ist nicht ohne weiteres erkennbar.“

Mittelbach in seiner Kritik am Urteil des Reichsgerichts vom 6. Januar 1941, in: Deutsches Recht 1941, Heft 13, S. 703 - 706, hier: S. 706

Abhören ausländischer Sender

Mittelbach hatte sich schon 1940 mit der Rundfunkverordnung (RdfVO) im Rahmen des NS-Kriegsrecht befasst (siehe Kapitel „Konkurrenzfrage im Strafrecht“). Hier ging es um das Urteil des Reichsgerichts vom 22. April 1941 (C 114/41 [1 StS 8/41]) zu einem Freispruch eines Sondergerichts, gegen den der Oberreichsanwalt eine Nichtigkeitsbeschwerde einlegte, der das Reichsgericht entsprach. Der Tenor (Auszug) des Urteils bezog sich auch auf die Staatsangehörigkeit des polnischen Staatsbürgers:

„§ 2 der RdfVO setzt keinen schädigenden Erfolg der Verbreitung voraus. Das Tatbestandsmerkmal des Verbreitens erfordert nicht die Mitteilung an einen größeren Personenkreis; die Weitergabe an e i n e Person genügt. Die Verbote der RdfVO richten sich nicht nur an die deutschen Volksgenossen, sondern an alle Personen, die sich im Gebiete des Großdeutschen Reiches aufhalten.“

Aus dem Tenor des Reichsgerichtsurteils vom 22. April 1941 (C 114/41)

Mittelbach lehnt jede Auslegung darüber ab, wann eine Nachricht geeignet ist, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden. Das wäre im Regelfall leicht zu entscheiden sein:

„Man möchte sagen, jede verlogene Nachricht birgt die Gefahr in sich, das seelische Durchhalten zu gefährden, wenn sie sich auf die Kriegslage bezieht. ... Es genügt, wenn die Nachricht irgendwie, wenn auch nur entfernt, geeignet ist, die Widerstandskraft des deutschen Volkes zu gefährden. Widerstandskraft ist hier i. S. [im Sinne] der wehrhaften Selbstbehauptung zu verstehen. ... Wenn der Sieg als selbstverständlich anzusehen wäre, hätte es der VO [Verordnung] nicht bedurft, die Erfahrungen des Weltkrieges sind nicht vergessen“

Mittelbach zum Urteil des Reichsgerichts vom 22. April 1941, ebenda

Mittelbach betonte, dass man den Ausreden der Angeklagten nicht nachgeben dürfte, sie wären immun gegen das Gift feindlicher Propaganda. Auch hier stützte sich Mittelbach auf eine Veröffentlichung (in: Deutsche Justiz 1940, S. 105) von Roland Freisler, der sich zur Bewertung von ausländischen Nachrichten bezüglich ihres gefährdenden Inhalts geäußert hatte:Die abstrakte Eignung der Nachricht reicht aus. Sie wird in der Regel vorliegen.... Mittelbach stimmte den Ausführungen des Reichsgerichts im Urteil zu.[82]

Prozessbetrug durch falsche Parteienbehauptungen

Im Urteil des Reichsgerichts vom 23. Mai 1941 (1 D 131/41) verhandelte das Reichsgerichts die Voraussetzungen für einen Prozessbetrug, wenn im Vortrag falsche Parteienbehauptungen erhoben wurden. Das Gericht entschied, dass es für den Betrugsversuch nicht erforderlich ist, dass die falschen Prozessbehauptungen wirklich geeignet sind, das Urteil zugunsten der Partei zu beeinflussen, für die die Behauptungen aufgestellt wurden. Es reiche für den Tatvorwurf, wenn der Täter selbst die Behauptungen für geeignet gehalten hat.

Mittelbach weitete in seiner Urteilsbesprechung[83]den möglichen Tatbestand des Prozessbetruges noch aus. Danach könnte der Betrug schon dann gegeben sein, wenn die Partei im Rechtsstreit wider besseres Wissen Tatsachen bestreitet, wobei er sich auf einen früheren Spruch des Reichsgerichts bezog (in: Juristische Wochenschrift 1938, S. 1515). Mittelbach engte den Betrugsversuch durch Irreführungen des Gerichts durch den Täter ein, wenn der damit jemand schädigen will:

„Betrugsversuch liegt vor, wenn es trotz der bestehenden Absicht des Täters zu dieser Schädigung nicht kommt oder nicht kommen kann. Der Täter bleibt aus der geschaffenen Gefahrenlage heraus verpflichtet, die Irreführung richtigzustellen und die Schädigung zu vermeiden“

Mittelbach in der Besprechung zum Urteil des Reichsgerichts vom 23. Mai 1941, ebenda

Ideelle Schädigung des Volkswohls

Im Urteil des Reichsgerichts vom 27. Mai 1941 (1 D 2/41) wurde ein Tatbestand gemäß § 4 der Volksschädlingsverordnung verhandelt, der eine Vernichtung oder Verfälschung einer Urkunde bei einer Sammlung des Roten Kreuzes betraf. Das Gericht sah den Tatbestand der fortgesetzten Urkundenfälschung als dann gegeben an, wenn der Täter jeweils eine andere Urkunde verfälschte oder vernichtete.

Ein zentraler Punkt der Urteilsbegründung lag in der Feststellung, wann eine Schädigung des Volkswohls vorlag. Mittelbach kam unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts und mehrerer Besprechungen zu dem Schluss:

„Die ideelle Schädigung [des Volkswohls] kann z.B. [zum Beispiel] in der durch die Tat hervorgerufenen Minderung des Ansehens der Partei [hier:NSDAP], ihrer Organisationen oder in der Untergrabung des Vertrauens zu solchen Organisationen liegen. Eine "schwere" Schädigung des Volkswohls wird nicht verlangt.“

Mittel zur Schädigung des Volkswohls, in: Deutsches Recht 1941, Heft 36, S. 1883 - 1884

Da im vorliegend Fall das Ansehen des Roten Kreuzes betroffen war, was zu einer Minderung der Gebefreudigkeit bei den Sammlungen führen konnte, sah Mittelbach im sogenannten intellektuellen Verbrechensschaden eine besondere Bedeutung. In Anlehnung an den Urteilstext des Reichsgerichts wiederholte Mittelbach die Beschuldigung der Störung des Volksvertrauens. Damit könnte das Zutrauen der Bevölkerung in die Organisation beeinträchtigt, und es könnte Unruhe entstehen. Damit könnte aber auch die Staatsautorität geschwächt werden. In den weiteren Ausführungen diskutierte Mittelbach die Fragen, ob eine Verurteilung nach er Volksschädlingsverordnung zulässig sei und welche Bestrafung möglich ist. Mittelbach vermied es in seiner Darlegung, ob er dem Urteil des Reichsgerichts zustimmen könnte.

Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften

In dem Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juni 1941 (2 D 136/41) wurde ein Tatbestand gegen die Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juli 1939 (RGBl. I, S. 999) im Zusammenhang mit § 257 StGB verhandelt. Dabei ging es um die Klärung der Frage, ob der Täter eine Ordnungsstrafe erhalten sollte.

Mittelbach kam in seiner Darlegung zu der Folgerung, da ein Strafantrag nicht vorlag, konnte der Täter auch nicht nach dem Strafgesetzbuch belangt werden. Da es hier um Begünstigung bei der Leitung der Wirtschaft ginge, wäre das Ordnungsrecht der Maßstab der Bewertung. Bezüglich einer Ordnungsstrafe merkte Mittelbach an:

„Für Strafen auf dem Gebiete der Wirtschaft wäre vielleicht noch zu bemerken, dass die Ordnungsstrafe ethisch neutral ist, sie betrifft keinen Angriff gegen die völkische Sittenordnung, sondern hat Verstöße gegen die technische Ordnung des Wirtschaftslebens zum Gegenstande“

Mittel zur Ordnungsstrafe im Wirtschaftsleben, in: Deutsches Recht 1941, Heft 39, S. 2046 - 2048, hier: S. 2048

Mit dieser Bewertung stimmte er den Ausführungen des NS-Juristen Hellmuth Meeske (in: Deutsche Justiz 1936, S. 109 und 1321) zu. Mittelbach äußerte seine Zweifel gegen die Ausführungen des Reichsgerichts über die Zulässigkeit der Ordnungsstrafverfahren vor den Verwaltungsbehörden im Falle der Beschuldigung der Begünstigung. Da das Reichsgericht die Gleichstellung eines Ordnungsstrafverfahrens bei Verwaltungsbehörden und der eines gerichtlichen Verfahrens abgelehnt habe, könnte es nicht die Aufgabe eines Gerichts sein, sich über weitere Verfolgungen des Täters im Verwaltungswege auszulassen. Das würde auch nicht sinnvoll sein, da der Reichskommissar für die Preisbildung nicht an solche Feststellungen des Gerichts gebunden wäre.[84]

Persönlichkeit eines Jugendlichen als Gewaltverbrecher

Im Urteil des Reichsgerichts vom 24. Juli 1941 (2 D 258/41) wurde entschieden, welcher Tätertyp, der ein Verbrechen der Notzucht, des Bankraubs oder des Straßenraubs beging, ein Gewaltverbrecher gemäß § 1 Abs. 1 der Gewaltverbrecherverordnung anzusehen ist. Das Reichsgericht entschied, dass die Persönlichkeit des Täters und die Art und Weise der Tatausführung berücksichtigt werden muss.

Mittelbach stützte sich bei seiner Darlegung des Urteils u.a. auf Roland Freisler, der in seinen Veröffentlichungen (Deutsche Justiz 1939, S. 1450 und 1852) keinen Zweifel aufkommen ließ, dass der Gesetzgeber bezüglich der Volksschädlingsverordnung und der Gewaltverbrecherverodnung einen besonderen Tätertyp treffen und bekämpfen will. Allerdings schränkt Mittelbach aber auch die Auffassung ein, dass immer und auf jeden Fall der Täter als Gewaltverbrecher betrachtet werden müsse. Andererseits führte Mittelbach wiederum Freisler mit der Bewertung an:

„Die Zugehörigkeit des Täters zum Typ 'Gewaltverbrecher' kann sich sehr wohl aus einer Tat ergeben. Für die gesetzlich angeführten Beispiele (Notzucht, Straßenraub, Bankraub) hat das der Gesetzgeber zwingend festgelegt“

Mittelbach zitierte Freisler zur Bewertung eines Gewaltverbrechers, in: Deutsche Justiz 1939, S. 1852

Angesichts des Alters des Täters von 16 1/2 Jahren und bezüglich der Art der Ausführung des Verbrechens stellte Mittelbach aber fest: Auf diese Menschenbeurteilung kommt es uns wesentlich an. Schließlich meinte Mittelbach, man brauche sich in der Bewertung nicht immer auf die Verordnung gegen jugendliche Schwerverbrecher vom 4. Oktober 1940 (RGBI. I, S. 2000) gleichfalls beziehen. Eine Bejahung der Voraussetzungen bezüglich der Gewaltverbrecherverordnung wollte aber auch Mittelbach in diesem Fall nicht ausschließen. Es müssten die gleichen Grundsätze gelten, die für die Volksschädlingsverordnung entwickelt worden seien. Mittelbach führte in dieser Veröffentlichung[85]nicht an, ob er dem Urteil des Reichsgerichts seine Zustimmung gab.

Lebensmittelkarte im Strafrecht

In dem Artikel Die Lebensmittelkarte im Strafrecht[86]konnte Mittelbach seine bisherigen Erfahrungen zu diesem Thema beim Sondergericht Berlin anführen:

„Im Rahmen der Kriegswirtschaft wird die "Lebensmittelkarte" zum Zeichen des Selbstbehauptungswillens unseres Volkes. Hierbei ist der Begriff im weitesten Sinne zu verstehen, mag sie uns als Brot-, Fleisch-, Fett-, Nahrungsmittelkarte oder in anderer Form begegnen“

Mittelbach über den Begriff der Lebensmittelkarte, ebenda

Mittelbach konnte anmerken, dass die Verstöße gegen die Vorschriften zu den Lebensmittelkarten nicht nur kriminelle Kreise betrafen. Er warnte davor, diese Vergehen zu bagatellisieren. Eine Handlung gegen den Gedanken der Pflichtverletzung ließe..

„das Verhalten besonders in einer Zeit verwerflich erscheinen, in der jeder Volksgenosse alle Kräfte und Mittel dem Reich im Abwehrkampf zur Verfügung zu stellen hat“

Mittelbach zu Verstößen gegen die Vorschriften der Lebensmittelkarten, ebenda

Mittelbach stellte einige besonders Gesichtspunkte dabei heraus:

  • die Lebensmittelkarte hat den Charakter einer Urkunde
  • die Lebensmittelkarte im Besitz des Berechtigten verkörpert eine Bezugsberechtigung (von Waren)
  • der Besitz der Lebensmittelkarte stellt einen Vermögensvorteil dar
  • Lebensmittelkarten können Gegenstand des Diebstahls sein
  • mit Lebensmittelkarten kann Unterschlagung und Untreue begangen werden
  • Lebensmittelkarten können durch Betrug erlangt werden
  • bei einer Bezugsberechtigung von Waren durch Bezugsscheine tritt am häufigsten das Delikt des Erschleichens von Bezugsberechtigungen auf
  • wer eine Lebensmittelkarte ohne eine Bezugsberechtigung erwirbt, darf auf der Karte keine Namenseintragung vornehmen
  • wer den Inhalt der Lebensmittelkarte durch Eintragungen verfälscht, begeht eine Urkundenfälschung
  • Lebensmittelkarten können durch besondere Anweisungen zum Umtausch in andere Bezugsberechtigungen verwendet werden.

Mittelbach wendete sich gegen die Praxis, die Überlassung einer Lebensmittelkarte an andere zu bestrafen. Die Nationalsozialistische Volkswohlfahrt (NSV) habe öffentlich dazu aufgefordert, nicht genutzte Brotmarken an bedürftige Volksgenossen zu verteilen. Diese Praxis sollte nach Mittelbachs Auffassung für alle Beteiligten straffrei bleiben. Mittelbach wies in diesem Zusammenhang auf die straffreie Handlung hin, dass ein Bezugsberechtigter die Waren ordnungsgemäß erwerben konnte und diese dann einem Dritten überlassen konnte.

Im Urteil des Reichsgerichts vom 11. September 1941 (3 D 419/41) stimmte Mittelbach dem Tenor des Gerichts zu, dass eine Reichskleiderkarte ohne einen Namenseintrag keine Urkunde darstellte.[87]Wer allerdings auf einer entwendeten oder sonst wie rechtswidrig erlangten Bezugskarte seinen Namen oder einen anderen einträgt, beging die Straftat einer Blankettfälschung und konnte mit Zuchthaus bestraft werden.

Schrift § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung

Im Jahre 1941 veröffentlichte Mittelbach im Verlag August Lutzeyer (Bad Oeynhausen) die Schrift § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 mit Erläuterungen im Umfang von 68 Seiten. Schon in der Einleitung kündigte Mittelbach an, dass im Nationalsozialismus andere Maßstäbe in der Wirtschaft gelten würden:

„Die Zeiten des Liberalismus sind vorüber, mit ihm ist der Grundsatz des "laissez faire, laisser aller" zu Grabe getragen.“

Mittelbach zu Beginn der Einleitung zu § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung

Er betonte, dass im Nationalsozialismus das Wirtschaften das Einzelinteresse dem Gesamtinteresse unterzuordnen ist. In der Ausrichtung und Grundlage der gesetzlichen Vorschriften gab es für Mittelbach eine klare Aussage:

„Wir sehen in diesem Bestimmungen eine eindeutige und klare Verwirklichung des nationalsozialistischen Gedankengutes, das im Parteiprogramm in prägnanten Sätzen Ausdruck gefunden hat.“

Mittelbach zur Ausrichtung der Kriegswirtschaftsverordnung, ebenda S. 8

In den nachfolgenden Ausführungen gab er an, dass der Krieg als totaler Krieg zu verstehen sei. Das wäre der beherrschende Gedanke. Denn im totalen Kriege wäre nicht allein die Wehrmacht im Kampf, sondern mit ihr das gesamte Volk. In diesem Zusammenhang sprach er von der inneren Front, auf die er sich in seinen Anmerkungen zu Urteilen des Reichsgerichts immer wieder bezog. Um die Geschlossenheit dieser Front zu erhalten, äußerte er sich bezüglich des Strafrechts entschlossen:

„Hart und unerbittlich muß die Straße gegen denjenigen sein, der sich durch kriegsschädliches Verhalten gegen die innere Front vergeht.“

Mittelbach, ebenda S. 10

Allerdings vermerkte er dann aber auch, dass allzu große Schärfe noch nie dienlich gewesen ist. In diesem Zusammenhang kam er wieder auf den Fall des Reichsgerichts zurück, wo der verweigerte Verkauf einer einzigen Weckuhr als kriegsschädliches Verhalten geprüft worden war. Doch schon bei der Art der Bestrafung kommt er wieder auf die Notwendigkeit der Härte zurück:

„Ein scharfes Zupacken bei kriegsschädlichem Verhalten ist unbedingt geboten“

Mittelbach, ebenda S. 55

Würden die objektiven und subjektiven Voraussetzungen bei der Straftat vorliegen, so müsste das Strafmaß der Zuchthausstrafe regelmäßig Platz greifen.

Schrift "Die Verordnung gegen Volksschädlinge"

Im Jahre 1941 veröffentlichte Mittelbach die Schrift Die Verordnung gegen Volksschädlinge - Das Verbrechen bei Fliegergefahr und die Ausnutzung des Kriegszustandes im Verlag August Lutzeyer (Bad Oenhausen) im Umfang von 72 Seiten. In der Einleitung bezog er sich schon im ersten Satz auf den Begriff der Rechtssicherheit als die Grundlage jeder Volksgemeinschaft, womit er einen Titel einer Schrift von Hermann Göring aus dem Jahre 1935 zitierte.[88]Danach lehnte er sich an den NS-Juristen Friedrich Oetker an, der die Forderung erhob, dass der Rechtsbrecher unter die Rechtsherrlichkeit unterworfen werden muss, damit er und alle anderen erkennen, dass Recht nicht mit sich spotten lässt.[89]Zum Zweck des Strafrechts bezog sich Mittelbach auf Roland Freisler, der die Gutgesinnten in dem Willen zur Gemeinschaft stärken und die schlechten Elemente ausscheiden wollte.[90]Für die Kriegsgesetzgebung stellte Mittelbach fest:

„Ihre Gesetze sind aus der jetzt allgemein anerkannten völkischen Weltanschauung geboren und verurteilen das Handeln des Rechtsbrechers unter Zugrundelegung der sich aus dieser Weltanschauung ergebenden Wertmaßstäbe.“

Mittelbach, Die Verordnung gegen Volksschädlinge, ebenda S. 8

Im Wesen und Inhalt der Kriegsgesetze bezog sich Mittelbach auf die Notwendigkeit:

„Eine im Entscheidungskampf stehende Volksgemeinschaft muß alle ihre Kräfte auf das eine Ziel der siegreichen Beendigung des Kampfes ausrichten und kann kein Ausbrechen des einzelnen aus dieser geschlossenen Front dulden“

Mittelbach, ebenda, S. 8

Wieder bezog sich Mittelbach auf Roland Freisler, der schon den Gesichtspunkt des Treubruchs[91] als eine Sinndeutung in diesen Taten sah, um den Täter mit dem Landesverräter auf eine Stufe stellen zu können. Hier erwähnte Mittelbach die Rechtsprechung der Sondergerichte, die er als Standgerichte der inneren Front kennzeichnete.

Weiterhin hebt Mittelbach hervor, dass neben dem Tatbestand der Grundstraftat der des Sonderverbrechens hervor, wobei er in der Plünderung ein exemplarisches Sonderverbrechen sah. In diesem Zusammenhang kam Mittelbach auf die Gesinnung des Täters und dem Tätertyp zurück. Hier bezog sich Mittelbach wieder auf Roland Freisler, der in der Verordnung mehr als Tatbestände, nämlich plastische Verbrecherbilder sah.[92]Mittelbach führte verschiedene Standpunkte zum Tätertyp an, auch eine Stellungnahme des Reichsgerichts.[93]Dabei stimmte er dem Grundsatz zu, dass das gesunde Volksempfinden...als maßgeblich angesehen werden sollte:

„So werden letzten Endes Gesinnungsmomente den Tätertyp des Volksschädlings charakterisieren.“

Mittelbach, ebenda, S. 26

War einmal der Täter als Volksschädling bewertet, so durfte nach Mittelbach das Strafmaß entsprechend ausgelegt werden:

„Das Strafmaß muß von dem Gedanken des rücksichtslosen Kampfes gegen den Volksschädlinmg getragen sein, sein Handeln ist Treubruch und Verrat gliechzusetzen, er kann daher keine milde Beurteilung finden“

Mittelbach, ebenda S. 49

Mittelbach sieht immer die Todesstrafe als Strafmaß notwendig, wenn der Täter durch sein Verhalten sich völlig von der Volksgemeinschaft gelöst hat und seine Ausmerzung gboten ist. Damit sei bei Plünderungen und Entwendungen in bombenzerstörten Häusern die Todesstrafe regelmäßig angebracht.

Vereinfachung der Strafrechtspflege im Kriege

Im Jahre 1942 veröffentlichte Mittelbach einen Artikel zur Vereinfachung der Strafrechtspflege unter den Bedingungen des Krieges.[94]. Dabei bezog sich Mittelbach, der inzwischen zum Landgerichtsdirektor befördert worden war, auf folgende Regelungen:

  • Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 1. September 1939 (RGBl. I, S. 1658) - VereinfachungsVO
  • Gesetz zur Änderung der Vorschriften des allgemeinen Strafverfahrens, des Wehrmachtstrafverfahrens und des Strafgesetzbuches vom 16. September 1939 (RGBl. I, S. 1841) - Änderungs-Gesetz
  • Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften vom 21. Februar 1940 (RGBl. I, S. 405 - ZuständigkitsVO) und der Durchführungsverordnung vom 13. März 1940 (RGBl. I, S. 489)
  • Verordnung zur weiteren Vereinfachung der Strafrechtspflege vom 13. August 1942 (RGBl. I, S. 508) - weitere Vereinfachungs-Verordnung - dazu die Richtlinien des Reichsjustizministeriums, in: Deutsche Justiz 1942, S. 574
  • Verordnung über die Vereinfachung des Eröffnungsbeschlusses im Strafverfahren vom 13. August 1942 (RGBl. I, S. 512) - EröffnBeschl.-VO

Zur Verurteilung besonderer Straftaten führte Mittelbach den Volksgerichtshof an, der mit zwei Berufsrichtern und drei Volksrichtern als Laien besetzt war, während im Sondergericht eine Besetzung von drei Berufsrichtern vorgesehen war. Für die allgemeinen Straftaten vor dem Kriege führte Mittelbach folgende erste Instanz an:

  • der Amtsrichter
  • das Schöffengericht: ein Berufsrichter und zwei Schöffen
  • die Große Strafkammer: drei Berufsrichter und zwei Schöffen
  • das Schwurgericht: drei Berufsrichter und sechs Geschworene

Für die Strafverfahren gegen Jugendliche waren nach Mittelbach zuständig:

  • der Amtsrichter als Jugendrichter
  • das Kleine Jugendgericht: ein Amtsrichter und zwei Jugendschöffen
  • das Große Jugendgericht: zwei Berufsrichter und drei Jugendschöffen

Mittelbach zweifelte an, ob diese starke Differenzierung gerechtfertigt war. Mit den neuen Regelungen (siehe oben) waren das Schwurgericht und das Schöffengericht abgeschafft worden. Die Laienrichter fielen ganz fort, auch bei den Jugendgerichten. Bei der Verhandlung der Jugendstraftaten war in der ersten Instanz nur noch der Amtsrichter und die Strafkammer zuständig, die mit drei Berufsrichtern verhandelte. In allgemeinen Strafsachen der ersten Instanz gab es nur noch den Amtsrichter und die Strafkammer. Besondere Strafsachen kamen vor den Volksgerichtshof, der die Möglichkeit hatte, das Verfahren an ein Oberlandesgericht abzugeben. Andere Strafsachen kamen vor die Sondergerichte. In besonderen Fällen konnte eine Verhandlung vor dem neu eingerichteten Besonderen Senat des Reichsgerichts auf Verlangen des Oberreichsanwalts stattfinden.

Als besondere Neuheit sah Mittelbach an, dass die Hauptverhandlung ohne einen Staatsanwalt stattfand. Das war allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um einfache und von geringer Bedeutung bedingte Strafsachen handelte. Weiterhin konnte der Vorsitzende der Verhandlung über den Wegfall eines Schriftführers entscheiden.

Beim Volksgerichtshof und beim Reichsgericht waren Besondere Senate eingerichtet worden, bestehend aus dem jeweiligen Präsidenten und vier Mitgliedern (zwei davon als Senatspräsidenten oder Räte des jeweiligen Gerichts). Bei den anderen Mitgliedern war eine Fähigkeit als Berufsrichter nicht vorgeschrieben, womit erstmals beim Reichsgericht auch Laienrichter tätig werden konnten. Die Senate wurden nach Mittelbach mit der Begründung eingerichtet, weil es eine starke Einschränkung der Rechtsmittelmöglichkeiten gab.

Die neuen Regelungen bezüglich der Einordnung der Strafverfahren bezeichnete Mittelbach als ein Stück Strafprozessreform. Nun konnte der Amtsrichter das Strafmaß Zuchthaus, Gefängnis und Festungshaft bis zu fünf Jahren verhängen sowie auf Haft und Geldstrafe. Die Strafkammern unterlagen im Strafmaß keiner Beschränkung mehr. Die Staatsanwaltschaft entschied, ob das Verfahren vor den Amtsrichter oder die Strafkammer kommen sollte, und das Gericht musste dieser Entscheidung folgen. Der Amtsrichter konnte eine Verhandlung ablehnen in dem Fall. Wenn ein Strafmaß zu erwarten war, das über seine Kompetenz hinausging.

Die Sondergerichte konnten mit der Verordnung über die erweiterte Zuständigkeit der Sondergerichte vom 20. November 1938 (RGBl. I, S. 1632) von nun an jede Art von Verbrechen aburteilen, wenn die Besonderheiten der Strafhandlung eine solche Verhandlung erforderten, wie es im Falle der in der Öffentlichkeit hervorgerufene[n] Erregung oder der Schwere der Verwerflichkeit der Tat gegeben war.

Mittelbach sah in den neuen Regelungen zum Strafverfahren allerdings keinen leichteren Verfahrensverlauf:

„Die Rechtsfindung ist nicht leichter, sondern eher schwerer geworden. Wir bleiben nicht bei der Subsumierung des Tatbestandes unter die gesetzlichen Bestimmungen stehen, sondern streben - ausgerichtet an den Gedanken unserer völkischen Sittenordnung - nach materieller Gerechtigkeit“

Mittelbach, ebenda S. 471

In der Zusammenfassung der Beurteilung der neuen Regelungen stellte Mittelbach fest, dass eine Trennung der Gewalten nicht mehr bestand. Adolf Hitler könnte als oberster Gerichtsherr jede Gerichtsentscheidung eines Strafgerichts durch seinen Einspruch aufheben. Damit war allerdings eine neue Verhandlung vor den neu eingerichteten Besonderen Senaten erforderlich.

In einer weiteren Veröffentlichung befasste sich Mittelbach im Jahre 1942 mit dem Thema Die Entwicklung der Strafrechtspflege im Kriege[95]Mittelbach bezog sich dabei auf die Verordnung über den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts vom 6. Mai 1940:

„Ein sittliches Gebot wird dabei verwirklicht, wonach jeder Deutsche sich auch im Auslande als Träger des deutschen Gedankens und deutscher Kultur zu betrachten hat. Für den Deutschen ist das Territorialprinzip durch das Personalprinzip ersetzt“

Mittelbach zur Strafrechtspflege im Kriege, ebenda

Das deutsche Strafrecht würde eine im Ausland begangene Straftat dann nicht ahnden, wenn das Recht des Tatorts sie nicht mit Strafe bedroht und die Tat nach gesundem Volksempfinden wegen des besonderen Verhältnisses am Tatort kein strafwürdiges Unrecht ist. Mittelbach wandte sich dann den Auslandstaten von Ausländern zu. Die bisherigen Straftaten seien bisher vom Grundsatze des Schutzprinzips oder der Weltrechtspflege aufgezählt worden:

  • hoch- und landesverräterische Handlungen gegen das Deutsche Reich
  • Münzdelikte
  • Sprengstoffverbrechen
  • Kinder- und Frauenhandel
  • Verrat eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses eines deutschen Betriebes
  • Meineid in einem bei deutschen Gerichten anhängigen Verfahren
  • Straftaten als Träger eines deutschen Amtes oder gegen einen solchen
  • Straftaten gegen einen deutschen Soldaten oder Angehörigen des Reichsarbeitsdienstes oder gegen solche Personen begangenen Taten

Dieser Katalog sei nun durch die neue Verordnung erweitert worden, das die bisherigen Bestimmungen durch die Anwendung deutschen Strafrechts ermöglichen würde. Wenn die Tat des Ausländers im Ausland mit dem Recht des Tatorts durch Strafrecht bedroht oder die Tat auf staatenlosem Gebiet begangen wurde, komme das deutsche Strafrecht zur Anwendung, wenn

  • die Straftat gegen das deutsche Volk oder gegen einen deutschen Staatsangehörigen gerichtet war oder
  • der Täter im Inlande betroffen und trotz Zulässigkeit der Auslieferung nicht ausgeliefert wurde oder
  • die deutsche Staatsangehörigkeit nach der Tat erworben wurde.

Mittelbach bezog sich in der Begründung auf die Ansichten von Wenzeslaus von Gleispach, die von einer klaren Absage an die Ideenwelt des Liberalismus und von der entschlossenen Durchführung nationalsozialistischen Rechtsdenkens zeugten. Mittelbach führte an, das der Täter als Sittlichkeitsverbrecher begrifflich bisher im Strafgesetzbuch nicht aufgeführt wurde nun aber z.B. nach § 42a Entmannung des gefährlichen Sittlichkeitsverbrechers aufgenommen wurde. Der Richter habe sich nun besonders der Täterpersönlichkeit zuzuwenden. Die Todesstrafe stand dabei im Blickpunkt der Betrachtungen von Mittelbnach:

„Die verbrecherische Persönlichkeit des Täters rechtfertigte oft allein die Todesstrafe, für ihn war in der Volksgemeinschaft kein Raum mehr. Die Notwendigkeit der Ausmerzung solcher Elemente trat im Kriege stärker hervor, es wird aber allgemein bei immer erneuter verbrecherischer Betätigung des Rechtsbrechers die Frage auftauchen, ob er sich nicht so weit vom Rechtswollen der Gemeinschaft entfernt, daß seine Beseitigung geboten ist.“

Mittelbach zur Strafrechtspflege im Kriege, ebenda

Letztlich kam es Mittelbach darauf an, dass Merkmale entschieden, welche die sittliche Bewertung des Täters betreffen würden. Diese würden die besonders verwerfliche Gesinnung des Täters erkennen lassen. Damit hatte sich Mittelbach für das Gesinnungsstrafrecht als einen Kernpunkt des Strafrechts ausgesprochen.[96]

Lehre vom Tätertyp

In dem Artikel Betrachtungen über die praktische Auswirkung der Lehre vom Tätertyp[97]bezog sich Mittelbach auf die Auswertung von 250 Urteilen der Sondergerichte I bis V in Berlin im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1942 zur Volksschädlings-Verordnung (VVO). In den 250 Urteilen wurde der Täter nur in 15 Urteilen nicht nach dem Tätertyp bewertet. Obwohl bei den Begründungen der Urteile immer die Tatwertung überwiegt, habe die Typlehre den Weg zur intensiver Befassung mit der Person des Täters frei gemacht.

In der Bewertung der Lehre vom Tätertyp kommt Mittelbnach zu der Überzeugung:

„Die Typlehre soll die Möglichkeit geben, ein Minus an Tatgewicht oder an persönl.[icher] Gefährlichkeit bei der Wertung zur Auswirkung kommen zu lassen.“

Mittelbach zur Auswirkung der Lehre vom Tätertyp, ebenda

Mittelbach ging dann auf den Begriff des Volksschädlings ein und stellte fest, dass es einen Volsksschädlingstyp als eine faßbare Erscheinung des menschlichen Lebens nicht in dem Sinne gibt, wie er sich nach den richtungsweisenden Urteilen des RG[Reichgerichts] darstllen soll. Die Berliner Sondergerichte hätten den Volksschädlingstyp immer nur als eine zusammenfassende Bezeichnung bei der Bewertung verwendet:

„Leitbild der Auslegung ist nicht ein letzten Endes nie faßbarer normativer Tätertyp, sondern das gesunde Volksempfinden, auf das uns der Gesetzgeber selbst in § 4 VVO verwiesen hat“

Mittelbach zur Auswirkung der Lehre vom Tätertyp, ebenda

Schrift "Deutsches Strafrecht"

Mittelbach veröffentlichte im Jahre 1944 die Schrift Deutsches Strafrecht - Leitfaden im Deutschen Rechtsverlag Berlin im Textumfang von 256 Seiten. Dabei berücksichtigte er den Stand der Gesetzgebung bis zum 1. Juli 1943. Danach fügte er noch einen Nachtrag zum Stand vom 1. September 1944 an. In de Einleitung bekannte er sich zu nationalsozialistischen Leitgedanken im deutschen Strafrecht:

  • diese Ordnung ist ein Produkt der rassischen Art und der geschichtlichen Entwicklung des deutschen Volkes
  • das Unrecht wird erst dann als Straftat (Verbrechen) gewertet, wenn es sich um eine Handlung handelt, die im Widerspruch zur völkischen Sittenordnung steht, das Gemeinschaftsinteresse berührt und im Hinblick hierauf nicht erträglich ist.

Mittelbach führte aus, dass der Gesetzespositivismus im NS-Strafrecht überholt wäre: Das Gesetz ist nur die wichtigste Rechtserkenntnisquelle. Das Recht selbst wurzelt im Volksbewußtsein, es gibt außerhalb des Gesetzes Recht. Der neue § 2 des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 habe die Bestrafung nach dem gesunden Volksempfinden ermöglicht. Keine Straftat solle ohne Bestrafung (nullum crimen sine poena) bleiben, womit sich das NS-Recht von dem Grundsatz keiner Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege) abgewandt habe. Dieser Grundsatz, dessen Herkunft nach Mittelbach nicht eindeutig geklärt wäre, sei ein Hemmnis auf dem Wege zur Verwirklichung wahrer Gerechtigkeit. Mittelbach ging aber auch auf eine relativierende Bewertung der NS-Rechtsauffassung ein, dass nicht irgendwelche völkische Leidenschaften, nicht eine sich breit machende laxe Auffassung maßgeblich sein könnte, sondern nur das gesunde, im Volksbewußtsein verwurzelte Urteil über den Unwert der Tat als kriminelles Unrecht.

Mittelbach hob das Strafrecht als Schutzrecht hervor und gab als Beispiel das Blutschutzgesetz an:

„Das Blutschutzgesetz verbietet den außerehelichen Verkehr zwischen Juden und staatsangehörigen Deutschen oder artsverwandtem Blut. Als Schutzobjekte sind die Rassenreinheit und die Rassenlehre des deutschen Volkes anzusehen.“

Mittelbach zum deutschen Strafrecht, ebenda, S. 34

Im Gegensatz zu seinen früheren Veröffentlichungen wandte sich Mittelbach dagegen, bei der Frage des Rechtsgutes die Gesinnung des Täters zur Wertung heranzuziehen. [98]

Das Strafrecht sei ein Tatstrafrecht. Mittelbach behandelte in seiner Schrift auch die Bewertung des strafrechtlichen Irrtums. Hier wäre der Vorsatz zu entscheiden. Denn wer irgendeine für den Tatbestand wesentliche Eigenschaft oder Folge seines Handelns nicht kennen würde, der handle nicht vorsätzlich. Es sei ohne Belang, ob die Eigenschaft gegenständlicher oder rechtlicher Natur ist, ob der Irrtum auf einer Sinnestäuschung oder auf Unkenntnis eines Rechtssatzes beruhen würde.

Mittelbach führte in diesem Zusammenhang ein Beispiel an, um einen Irrtumsunterschied zu zeigen:

„Ein Jude, der mit einer deutschen Staatsangehörigen Geschlechtsverkehr gehabt hat, beruft sich darauf, er habe die Partnerin für eine Ausländerin gehalten (beachtlicher außerstrafrechtlicher Irrtum). Er wendet ein, seine Abstammung infolge besonderer Unkenntnis nicht gekannt und sich daher als Arier betrachtet zu haben. Hier kann es ich um einen Tatsachenirrtum handeln, wenn dem Juden die tatsächlichen Umstände seiner Abstammung unbekannt waren. Eine Schutzbehauptung, er habe sich trotz Kenntnis der Tatsachen seiner Herkunft nicht für einen Juden gehalten, weil er der christlichen Religion angehöre, ist ein unbeachtlicher strafrechtlicher Irrtum. Wer Jude ist, ist dem Blutschutzgesetz in Verbindung mit den das Gesetz ergänzenden Vorschriften zu entnehmen. Die anderweitig gegebenen Erläuterungen bilden mit dem Blutschutzgesetz eine Einheit, so dass der Irrtum über den Rechtsbegriff Jude dem Strafrecht angehört.“

Mittelbach in der Schrift "Deutsches Strafrecht", ebenda, S. 82

Schriften

Die Veröffentlichungen Mittelbachs zu Urteilen während des NS-Regimes zeigen, wie sehr Mittelbach sich vor allem mit den Urteilen des Reichsgerichts befasste und in diesem Bereich des Strafrechts und besonders im Kriegsstrafrecht eine führende Stellung in der Bildung der Rechtskommentierungen einnahm. Wenn sich Mittelbach bei herausragenden Urteilen auf Roland Freisler bezog, dann unterstrich er damit die führende Stellung Freislers. Allerdings kann gezeigt werden, dass Mittelbach in der Schärfe der Bewertungen von Verstößen gegen das NS-Kriegsrechts in einzelnen Punkten noch über die Forderungen Freislers hinausging. Mittelbach nahm aber auch zu bestimmten Themen des Kriegsstrafrechts in ausführlichen Artikeln eine entschiedene Stellung ein, die aber niemals erkennen ließ, dass er an den sittlichen Maßstäben des NS-Rechts grundsätzliche Zweifel hatte.

  • Entstehen und Vergehen des Eigentümerpfandrechtes bei Höchstbetragshypotheken, Halle-Saale 1926
  • Die Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung, in: Juristische Wochenschrift, Heft 45, 1938, S. 2794
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 26. April 1938 (2 D 548/38 - 2 StS) in: Juristische Wochenschrift Heft 49, 1938, S. 3103-3104, zu § 153, § 145, § 155 StGB und § 249 StPO: zwei Meineide zu § 154 sowie zu § 155 StGB, die in einem Fortsetzungszusammenhang begangen sein können.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 16. September 1938 (1 D 487/38 - 1 StS) zu § 308 StGB: Klärung des Begriffs Hütte - Mittelbach stimmte der Entscheidung des Reichsgerichts zu, dass einem Wochenendhäuschen nicht dem stärkeren Schutz des § 308 StGB zustehen soll.
  • Anmerkung zum Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. September 1938 (Az: Vs 4/38 - 1 StS) in: Juristische Wochenschrift Heft 49, 1938, S. 3104-3105 zu § 193 StGB : trägt ein Rechtsanwalt schriftlich eine ihm von dritter Seite zugetragene Behauptung über einen Zeugen vor, ohne sie auf ihre Beweislichkeit geprüft zu haben, so kann er sich nicht auf den Schutz von § 193 StGB berufen. Es ist offen, in welchem Maße er verpflichtet wäre, dem Gericht die Behauptung vorzutragen, wenn sie ihm von seinem Auftraggeber mitgeteilt wurde.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 17. Oktober 1938 (5 D 692/38 - 5 StS) in: Juristische Wochenschrift 1939, Heft 3, S. 145 - 147 zu § 196 StGB im Zusammenhang mit § 31 und § 35 Abs. 1 Nr. 11 Reichsjagdgesetz (RJagdG) über die Formgültigkeit einer Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Strafantrags der vorgesetzten Behörde; die bisherige Rechtsprechung, die keine Formgültigkeit vorsah, wurde aufgegeben. Weiterhin: die mündliche Vereinbarung über die Jagdfolge und Kartoffelhaufen als "Fütterungen". Mittelbach spricht die Vermutung aus, ob es sich um einen eigenen Strafantrag der Behörde oder um die Weitergabe eines bei ihr sonst eingereichten Strafantrags handelt, dürfte keine entscheidende Bedeutung mehr beizumessen sein, sofern durch die Beglaubigung der Wille hinreichend dargetan ist, das Schriftstück zur unmittelbaren Abgabe der in ihm erhaltenen Erklärung an die Empfangsstelle gelangen zu lassen".
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 27. Oktober 1938 (2 D 532/38 - 2 StS) in: Juristische Wochenschrift 1939, Heft 5, S. 276 - 277 zu § 243 Abs 1 Nr.7 und § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB, wo die Begriffe "Gebäude" und "Einschleichen" sinngemäss aufgeführt wurden. Das Urteil betraf die Frage, ob ein Haus in einem Hof eines Gebäudekomplexes zu einem Häuserblock zugehörig ist. Das Delikt des "Einschleichens" liegt auch dann vor, wenn der Täter durch eine Täuschung eines anderen Hausbewohners sich die Wohnungstür einer Wohnung öffnen lässt, in die er eindringen will. Mittelbach kritisierte die komplizierten Feststellungen des Reichsgerichts durch die verschiedenen Beschreibungen von Teilen eines Gebäudekomplexes, wenn es sich um einen Wohnungsraub handelt:Die Aufstellung fester Umschreibungen für die einzelnen Begriffe bleibt immer mit Nachteilen verbunden. ,,, Wieso ein Unterschied darin bestehen soll, ob der Täter sich gewaltsam in das Gebäude oder erst in der Wohnung Zutritt verschafft, ist schlechthin unverständlich, obwohl es dem geltenden Recht entspricht.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 19. Dezember 1938 (3 D 783/38 - StS 3) in: Juristische Wochenschrift 1939, Heft 9, S. 543 - 545 zu § 222 StGB bei fahrlässiger Tötung durch einen Polizeibeamten infolge des Unterlassens eines pflichtgemässen Einschreitens. Das Reichsgericht hatte sich mit dem Urteil eines Landgerichts (LG) befasst, wobei ein betrunkener Kapitän das Schiff "Dora" auf Sand auflaufen ließ. Das Urteil des LG wurde zur Neuverhandlung zurückverwiesen, da das Unterlassen des Polizisten bezüglich eines Eingreifens zur Führung des Schiffs nicht hinreichend geprüft wurde. Mittelbach sah den Polizisten in einer zum Einschreiten notwendigen Pflicht:Unterließ er die Ergreifung der ihm erkennbaren notwendigen Maßnahmen, war andererseits diese Unterlassung für den späteren Erfolg (Tod des Kapitäns) kausal, so ist der Beamte strafrechtlich verantwortlich, sofern er schuldhaft gehandelt hat. Als Schuldform kommt nach Lage des Sache Fahrlässigkeit in Frage.
  • Der strafrechtliche Schutz in der Kriegswirtschaft, in: Deutsches Recht 1940, Heft 15, S. 553 - 559
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 1. April 1940 (2 D 107/40 - 2 StS) in: Deutsches Recht 1940, Heft 27, S. 1104 - 1105 zu § 244 StPO und § 24 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete der Gerichtsverfassung und der Rechtspflege vom 1. September 1939 in RGBl. I, S. 1658 (Vereinfachungsverordnung -VereinfVO) - Bei einem Beweisantrag wegen Prozessverschleppung müssen im Falle der Ablehnung (Ablehnung eines Alibibeweises) alle Umstände angegeben werden, aus denen das Gericht seine Überzeugung der Absicht der Verschleppung herleiten kann. Dabei kann § 24 der VereinfVO zur Anwendung kommen, wenn die Strafkammer bei der Gewinnung ihrer Überzeugung ihre Pflicht nach § 244 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 StPO zur Erforschung der Wahrheit nicht verletzt hat.
  • Gedanken zur Konkurrenzfrage im Strafrecht, in: Deutsches Recht 1940, Heft 37 S. 1490 - 1498 (Mittelbach: Die kriegsgesetzlichen Bestimmungen lassen, ..., eine erhebliche Strafschärfung erkennen und zeigen den Willen des Gesetzgebers, den Kampf gegen die Parasiten der Volksgemeinschaft rücksichtslos durchzuführen.)
  • Besprechung zu Franz Meinert, Vernehmungstechnik, Lübeck 1939, in: Deutsches Recht 1940, Heft 1, S. 19 - 20 - Mittelbach als Staatsanwalt nahm hier zur Schrift eines Kollegen von der Staatsanwaltschaft München I Stellung. Dem Fazit Ein System der Vernehmungstechnik gibt es nicht stimmte Mittelbach ohne Einschränkung zu. Voraussetzung für eine Vernehmung sei allerdings, dass man die Akten richtig kennt.
  • Besprechung zu Hans Schneickert, Kriminaltaktik mit besonderer Berücksichtigung der Kriminalpsychologie, 5. völlig umgearbeitete Auflage, Berlin 1940, in: Deutsches Recht 1940, Heft 18, S. 720
  • Der strafrechtliche Schutz in der Kriegswirtschaft - Die Verbrauchsregelungs-Verordnung, in: Deutsches Recht 1040 , Heft 19/20, S. 781 - 784 - Mittelbach beschreibt hier den Regelungsvorrat der "Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem Gebiete der Bewirtschaftung bezugsbeschränkter Erzeugnisse" vom 6. April 1940 (RGBl. I, S. 610). Sein Fazit zu der neuen VO: Die StrVO [Strafverordnung] stellt eine wesentliche Verbesserung und einen Fortschritt gegenüber dem bisherigen Rechtszustand dar.
  • Unbefriedigendes aus der Verbrauchsregelungsstrafverordnung (VStVO vom 6. April 1940, RGBl. I., S. 610), hier zu § 2 VStVO und den Eintritt der Verjährung, in: Deutsches Recht 1940, Heft 37, S. 1508 - 1509.
  • Besprechung zu Oskar Leuer von Hinüber, Werner Tegtmeyer, Strafverfahrensrecht seit Kriegsbeginn, Leipzig 1940, in: Deutsches Recht 1940, Heft 37, S. 1510
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (5 D 128/40 vom 22. April 1940 - RGSt 74, 181) in: Deutsche Justiz 1940 S. 708 und Deutsches Recht 1940 S. 1231) zum Delikt "Sonstige Straftat" nach § 4 Volksschädlings-Verordnung im Falle eines Antragsvergehens. Ein Täter nutzt die außergewöhnlichen Verhältnisse und nimmt sie dabei bewußt in Gebrauch, um die Verübung der Tat dadurch zu erleichtern. Es genügt ein bedingter Vorsatz.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 26. April 1940 (4 D 222/40 - 4 StS) in: Deutsches Recht 1940, Heft 32/33, S. 1281 - 1282 zu § 32 Abs. 1 Nr. der Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) vom 21. Februar 1940 (RGBl I, S. 405ff). Ein Verteidiger ist nicht immer dann notwendig, wenn der - abstrakte - Strafrahmen der im Eröffnungsbeschluss bezeichneten Tat die Todesstrafe und lebenslanges Zuchthaus umfasst. Der Vorsitzende hat vielmehr dann einen Verteidiger zu bestellen, wenn er in einer - konkreten - Betrachtung zu der Auffassung im zur Entscheidung stehenden Fall gelangt, das Gericht werde möglicherweise tatsächlich auf die genannten schwersten Strafen erkennen. Mittelbach führt dazu aus: Nach dem nunmehr geltenden Verfahrensrecht liegt ein Fall notwendiger Verteidigung i. S. [im Sinne] des § 32 VO v. 21. Febr. 1940 nicht vor. ... Wann eine Tat mit dem Tode oder lebenslangen Zuchthaus bedroht ist, kann sich nur auf Grund konkreter Betrachtungsweise nach der im Einzelfall verwirkten Strafe richten....
  • Besprechung zu Albert Dalcke, Strafrecht und Strafverfahren, 31. neu bearbeitete Auflage von Ernst Fuhrmann, Karl Krug und Karl Schäfer, Berlin 1940, in: Deutsches Recht, Heft 34, 1940, S. 1358 - 1359. Mittelbach rügt Druckfehler, ungenügende breite Zitate der juristischen Zeitschriften und die Mängel des Registers bezüglich der vollständigen Darstellung. Seine Bemerkungen leitete er ein mit Das Bessere ist der Feind des Guten.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 6. Mai 1940 (2 D 123/40 - 2 StS) in: Deutsches Recht 1940. Heft 31, S. 1232 - 1234 zu § 63 und § 230 StGB, wobei der Gegenstand des Strafantrags die rechtsverletzende Handlung und nicht die Person des Täters ist. Zur Strafbarkeit desjenigen, der einen Kraftfahrer mit alkoholischen Getränken bewirtet und der bewirtete Kraftfahrer danach im angetrunkenen Zustand im Verkehr einen Unfall mit seinem Kraftfahrzeug verschuldet. Ein Mitverschulden des Angeklagten ist nicht allein durch die Bewirtung mit alkoholischen Getränken zu begründen. Der Angeklagte hatte dabei die Bestimmungen des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 verletzt. Hier allerdings folgte das Reichsgericht, so Mittelbach, der Bedingungstheorie: der Angeklagte hätte den Kraftfahrer an der Fahrt mit dem Kraftfahrzeug hindern müssen. Dann wäre der Unfall nicht eingetreten.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 25. Juni 1940 (1 D 762/39 - 1 StS) zu § 278 StGB und § 327, 73 StGB in; Deutsches Recht 1940, Heft 37, S. 1516 - 1519 - ein Arzt ist nach § 278 StGB zu bestrafen, der einen Befund bescheinigt, ohne eine Untersuchung vorgenommen zu haben. § 327 StGB ist auf dem Gebiet des Dirnenwesens anzuwenden. Nach Mittelbach begeht ein Arzt dann schon eine Täuschung, wenn der Zeitpunkt der Bescheinigung falsch angegeben wird.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (3 D 347/40 vom 27. Juni 1940 - RGSt 74, 261) in: Deutsches Recht 1940, Heft 35, S. 1423 - 1424 : der Täter als Volksschädling unter Berücksichtigung der Art der Verwerflichkeit in der Beurteilung nach dem gesunden Volksempfinden, der Art der Ausführung der Tat und der Täterpersönlichkeit gemäß §4 Volksschädlings-Verordnung
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (1 D 372/40 vom 2. Juli 1940) in: Deutsches Recht 1940 S. 1668, Deutsche Justiz 1940 S. 939 und Höchstrichterliche Rechtsprechung 1940 Nr. 1322 : Begriff "lebenswichtiger Bedarf der Bevölkerung", wenn die Böswilligkeit nach § 1 der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des deutschen Volkes vom 25. November 1939 in: RGBl. I, S. 2319 (WehrkraftschutzVO) vorliegt und notwendig eine Zuchthausstrafe ausgesprochen werden muss. Die Beeinträchtigung des lebenswichtigen Bedarfs ist schon dann gegeben, wenn er nur in einem Ortsteil oder an einem Ort vorkommt.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (3 D 327/40 vom 25. Juli 1940 - RGSt 74, 246) in: Deutsche Justiz 1940 S. 963 und Deutsches Recht 1940 S. 1667 zur Verdunklungsmaßnahme als Vorbereitung und Erfolgsmaßnahme für eine Straftat
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (4 D 380/40 vom 27. August 1940) in Deutsche Justiz 1940 S. 1170 und in: Deutsches Recht 1940 S. 1939 - 1941 und in: Höchstrichterliche Rechtsprechung 1940 Nr. 1418 und in: Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1940 S. 393 zum Typ des "gewissenlosen Geschäftemachers" der Kriegswirtschafts-Verordnung (KWVO) im Zusammenhang mit der Böswilligkeit im Sinne § 1 der WehrkraftschutzVO und der Verhängung von Zuchthaus oder Gefängnis.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (2 D 412/40 vom 19. September 1940 - RGSt 74, 287) in: Deutsche Justiz 1940 S. 1219, Deutsches Recht 1940 S. 2064 - 2065 zu §1 Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 (RGBl. I, S. 1609) zur Feststellung des Beiseiteschaffens von Rohstoffen oder Erzeugnissen des Wirtschaftslebens und der Frage einer Gefährdung der Bedarfsdeckung der Bevölkerung und des Vorliegens der Böswilligkeit der Tat und ihrer Rechtswidrigkeit.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (3 D 545/40 vom 23. September 1940 - RGSt 74, 290) in: Deutsches Recht 1940, Heft 51/52, S. 2236 - 2239 zu § 267 und § 268 StGB in Verbindung mit § 4 der Volksschädlings-Verordnung und der Verbrauchsregelungsstrafverordnung beim Verstoß gegen einen kriegswirtschaftlichen Strafumstand der Erschleichung von Lebensmittelbezugskarten, der nicht ohne weiteres auf die durch den Kriegszustand verursachten Verhältnisse begründet werden kann, sondern nur dann, wenn besondere begünstigende oder erleichternde Umstände des Kriegszustandes vorliegen und Tatbestandsmerkmale der Straftat noch nicht berücksichtigt wurden.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (2 D 406/40 vom 26. September 1940 - 2. StrSen.) in: Deutsches Recht 1941, S. 45-47 zu § 185 StGB und § 4 Volksschädlingsverordnung zur Verführung und Beleidigung einer Ehefrau eines einberufenen Ehemanns.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 26. September 1940 (3 D 121/40 -3 StS) in: Deutsches Recht 1940, Heft 48, S. 2068 - 2069 zu § 338 Nr. 3 StPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 StPO und § 345 Abs. 2 StPO im Revisionsrechtszug. Wenn ein Landgericht den gegen den erkennenden Richter gerichteten Ablehnungsantrag für unbegründet erklärt, dann ist diese Entscheidung nur in der Form anfechtbar, die für das Rechtsmittel zulässig ist. Eine Begründung in der Revision ist nach § 345 Abs. 2 StPO erforderlich. Mittelbach gibt an, dass für das Revisionsgericht nur diejenigen Ablehnungsgründe geprüft werden sollen, die zur Zeit der Verwerfung des Ablehnungsantrags vorgebracht waren.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 1. Oktober 1940 (1 D 551/40 - 1 StS) zu § 154 StGB und § 49 StGB zur Beihilfe zum Meineid. Die Pflicht, einer unrichtigen Aussage entgegenzutreten, setzt voraus, das der Verpflichtete die falsche Aussage bewußt oder unbewußt veranlasst hat und er die Möglichkeit hat, die Beschwörung zu verhindern. Mittelbach kritisiert die Begründung des Reichsgerichts. Eine Bestrafung eines Gehilfen leite sich aus dem Gesetz ab, welches sich auf die Handlung bezieht, zu der er wissentlich Beihilfe geleistet hat.
  • Anmerkung zum Urteil des Sondergerichts Essen (31 Ks 55/40 vom 10. Oktober 1940) in: Deutsches Recht 1941, S. 145-147 zu § 4 Volksschädlings-Verordnung: Zulässigkeit einer Verurteilung nach § 4 der Volksschädlings-Verordnung, wenn die Strafe nicht schwererer ist als die vorgesehene Höchststrafe für die "sonstige Straftat".
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (4 D 604/40 vom 19. November 1940 - RGSt 74, 377) in: Deutsches Recht 1941 S. 327-329 zur Feststellung zur Tateinheit von zwei Verbrechen gegen § 4 Volksschädlings-Verordnung. Bestimmung des Volksschädlings (durch das Reichsgericht): Volksschädling ist ein Täter, der mit solcher verbrecherischen Tatkraft oder mit solcher Verwerflichkeit des Handelns den Rechtsfrieden der Volksgemeinschaft stört, dass er bei Berücksichtigung aller Umstände der Tat nach gesundem Volksempfinden mindestens eine Zuchthausstrafe verdient.
  • Anmerkung zum Urteil des Sondergerichts Hamburg ( [38b], 2. Kammer Hanseatisches Sondergericht 93/40) vom 26. November 1940 in: Deutsches Recht 1941, Heft 13, S. 701-703 zu §1 Abs. 1 WehrkraftschutzVO : Feststellung der Gefährdung des Bedarfs durch die beiseite geschaffte Menge der Ware. Bei unbedeutenden Mengen ist die Schwere der Ersetzbarkeit und der Zeitpunkt des Entzugs der Ware zu berücksichtigen. Eine Gefährdung kann auch bei örtlich abgegrenzter Verbraucherschaft vorliegen. Ein Verbrechen nach § 1 WehrkraftschutzVO liegt auch bei leichteren Fällen vor, wenn ein kriegsschädliches Verhalten vorliegt.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (2 D 521/40 vom 28. November 1940 - RGSt 75, 25) in: Deutsche Justiz 1941 S. 161 und Deutsches Recht 1941 S. 489-491 : ein Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens von lebensnotwendigen Rohstoffen oder Erzeugnissen für die Bevölkerung wird durch jede Herausnahme erfüllt. Die entzogenen Güter hören nicht auf, der öffentlichen Bewirtschaftung zu unterliegen. Jede weitere Maßnahme außerhalb des üblichen Verteilungsvorgangs ist ein neues Beiseiteschaffen. Wer dabei dem "Standpunkt der Volksgemeinschaft" nicht folgt, handelt in verwerflicher Gesinnung gegen die KWVO und § 1 Abs. 1 Kriegswirtschafts-Verordnung. Wer Waren kauft unter Verstoß gegen die KWVO oder gegen eine Verbrauchsregelungsvorschrift begeht ein Verbrechen nach § 1 KWVO, wenn er das Wissen hat, dass die Ware auf strafbare Weise erlangt worden ist.
  • Besprechung zu Fritz Hartung, Emil Niethammer, Neues Strafverfahrensrecht : Gesetze und Verordnungen, Entscheidungen und Abhandlungen über Strafverfahren und Gerichtsverfassung aus den Jahren 1935-1940 : 2. Nachtrag zur 19. Aufl. des Löwe-Hellweg-Rosenberg'schen Kommentars zur Strafprozessordnung, Berlin 1940, in: Deutsches Recht 1940, Heft 48, S. 2055 - 2056
  • Besprechung zu Alfred Klütz, Volksschädlinge am Pranger - eine Aufklärungsschrift im grossdeutschen Freiheitskampf, Berlin 1940, in: Deutsches Recht 1940, Heft 51/52, S. 2230. Nach Mittelbach steht die Darstellung der Schrift stark unter dem Einfluß der Lehre vom Tätertyp. Sie richte sich deshalb gegen folgende Tätergruppen: politischer und militärischer Staatsfeind, Wirtschaftsparasit, Volksschädling, destruktiver Außenseiter und Schmarotzer im Alltagsleben.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (4 D 274/40 vom 3. Januar 1941 - 4. StrS) in: Deutsches Recht 1941, Heft 14, S. 773-774 zu § 34 der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27. August 1939 (RGBl. I, S. 1521) im Zusammenhang mit § 12 Nr. 1 der Warenverkehrsordnung (VO über den Warenverkehr vom 18. August 1939 in RGBl. I, S. 1431): die Empfangnahme überhöhter Bezugscheine bei noch nicht ausgenutzten Bezugscheinen zur Tatzeit der Aufdeckung.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (2 D 515/40 vom 6. Januar 1941 - RGSt 74, 89) in: Deutsche Justiz 1941 S. 290 und Deutsches Recht 1941 S. 703 zur Feststellung eines Weckers (Haushaltsware) als lebenswichtiger Bedarf der Bevölkerung. Es müssen den Gründen der Ablehnung des Verkaufs eine Prüfung der Bedarfsfrage vorausgehen, da sonst der Vorwurf des Zurückhaltens besteht. Ein Vorrecht eines Stammkunden auf Abgabe eines Weckers besteht nicht. Falls eine ausdrückliche Gefahr festgestellt wird, dass durch Zurückhaltung der Abgabe des Weckers ein Beispiel der Nachahmung durch andere Täter gegeben wird, so kann eine Gefährdung des Bedarfs der Bevölkerung vorliegen. Böswilligkeit liegt dann vor, wer verwerfliche Gesinnung zeigt oder "seine üble Gesinnung oder die rücksichtslose Verfolgung bedenklicher Ziele bei ihm den Gedanken an die allen Volksgenossen auferlegte Pflicht gegenüber der im Kampf stehenden Volksgemeinschaft nicht aufkommen lässt". Ein böser Wille liegt dann nicht vor, wenn er seine Handlung nach Auskunft eines Fachverbandes oder durch eine Fachzeitschrift bestimmt.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (C 308/40 - 3 StS 30/40 - RGSt 75, 121) vom 6. Februar 1941 in Deutsche Justiz 1941 S. 529 und Deutsches Recht 1941 S. 1289 - 1290 zum gerichtlichen Einstellungsbeschluss nach § 153 Abs. 3 StPO mit Zustimmung des Staatsanwalts (Verordnung über die Zuständigkeit der Strafgerichte, die Sondergerichte und sonstige strafverfahrensrechtliche Vorschriften - Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) vom 21. Februar 1940 in RGBl. I, S. 405 und der Durchführungsverordnung vom 13. März 1940 in RGBl. I, S. 489). Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist dann nach §§ 37, 34 der Zuständigkeitsverordnung (ZustVO) vom 21. Februar 1940 (RGBl. I 405) nicht zulässig, wenn darin aufgeführt wird, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob ein Verbrechentatbestand vorliegt.
  • Besprechung zu Richard Lange und Eduard Kohlrausch, Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen und Erläuterungen, 36. Auflage, Berlin 1941, in: Deutsches Recht 1941, Heft 19/20, S. 1064.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (C 217/40 - 1 StS 9/40) vom 14. Februar 1941 (RGSt 75, 129) in Deutsches Recht 1941 S. 1277 - 1284 : Bedarf gem. § 1 der WehrkraftschutzVO und der Tatbestand des Beiseiteschaffens. Der Wille zum "kriegsschädlichen Verhaltens" muss vorliegen. In der Gefährdung des Bedarfs liegt ein größerer Umfang vor als bei der Beeinträchtigung des Bedarfs. Die Gefährdung des Bedarfs liegt vor, wenn "Hervorrufen einer kriegsschädlichen Gefahr für die Fortführung eines geregelten Wirtschaftslebens" gegeben ist. Bei Ermittlung des Tatvorwurfs sind die Bedürfnisse der Allgemeinheit zu berücksichtigen und die vorhandenen Umstände sind einzubeziehen. Eine Gefährdung der Allgemeinheit ist dann gegeben, wenn es sich um bewirtschaftete Güter handelt.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (4 D 115/41 vom 4. April 1941 - 4 StS) : Unlösbar innerer Zusammenhang bei Vorliegen von Anträgen gem. § 346 Abs. 2 StPO als auch § 44 Abs. 2 StPO. Das Revisionsgericht ist in diesem Fall durch die Rechtskraft des Beschlusses der Vorinstanz, der den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt hat, nicht gebunden.
  • Besprechung zu Hermann Cunio, Kriegswirtschaftsstrafrecht mit Erläuterungen, Bad Oeynhausen 1941, in: Deutsches Recht. 1941, Heft 29, S. 1535
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts (1 D 765/40 vom 16. Mai 1941 - RGSt 75, 216) in Deutsches Recht 1941 S. 2041 zur Bestimmung einer Einrichtung für die Landesverteidigung, die dann gegeben ist, wenn darin Wehrmittel hergestellt werden und sich darin Maschinen befinden.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts ( 2 D 258/41 - RGSt 75, 292) vom 24. Juli 1941 in : Deutsches Recht 1941, Heft 41 S. 2183 und Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1942 S. 26 zu § 1 Abs. 1 der Gewaltverbrecher-Verordnung (GewVerbrVO). Bei der Bestimmung eines Gewaltverbrechens wie Notzucht, Straßenraub, Bankraub oder einer anderen schweren Gewalttat müssen die Art und Weise der Ausführung und die Folgen der Tat oder die Persönlichkeit des Täters berücksichtigt werden. Erst aus diesen Umständen kann es zur Bestimmung des Täters als Gewaltverbrecher kommen.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts ( C 231/41 (2 StS 13/41) - RGSt 75, 321) vom 29. Mai 1941 in Deutsche Justiz 1941 S. 814 und Deutsches Recht 1941 S. 2060 zur Bestimmung einer Nichtigkeitsbeschwerde. Die Beschwerde kann sich auch auf Teile des Urteils beziehen, falls diese rechtlich von den anderen Urteilsbestandteilen rechtlich gelöst werden können. Eine selbständige Prüfung muss dabei gestattet sein. Nichtigkeitsbeschwerde bei § 8 der Ersten DurchfVO zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 28. November 1940 (RGBl. I S. 1541).
  • § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 mit Erläuterungen, Bad Oeynhausen 1941
  • Die Rechtsprechung zu § 1 der Kriegswirtschaftsverordnung, in: Deutsches Recht 1941, Heft 23/24, S. 1238 - 1244 (Zeitraum bis zum 31. März 1941 erfasst)
  • Die Verordnung gegen Volksschädlinge : Das Verbrechen bei Fliegergefahr und die Ausnützung des Kriegszustandes, Bad Oeynhausen 1941 (Eine Besprechung erfolgte in: Deutsches Recht 1942 S. 1017)
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 22. April 1941 (C 114/41 - 1 StS 8/41 - RGSt 75, 197) in : Deutsche Justiz 1941, S. 689 und Deutsche Recht 1941 S. 1660 zu § 2 der Verordnung über ausserordentliche Rundfunkmaßnahmen (Rundfunk-Verordnung). Die Verordnung gilt auch für Ausländer im Deutschen Reich. Das Verbot gilt auch für das Hören von Musik bei dem ausländischen Sender. Ein Erfolg der Schwächung der Widerstandskraft des deutschen Volkes gilt nicht als Voraussetzung für die Strafbarkeit. Für die Verbreitung genügt die Weitergabe an eine Person. Auch wenn nur entfernt eine Verbreitung der empfangenen Nachricht erfolgt ist, so liegt eine geeignete Schwächung der Widerstandskraft vor.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 23. Mai 1941 (1 D 131/41 - 1 StS) in: Deutsches Recht 1941, Heft 35, S. 1838-1840 zu Prozessbetrug (§ 263 StGB). Wenn eine Aussetzung der Verhandlung nach § 149 ZPO vorliegt, endet der Betrugsversuch des Vortrags einer falschen Parteibehauptung mit dem Erlass des Aussetzungsbeschlusses. Für die Feststellung eines Betrugsversuchs ist es nicht erforderlich, dass die aufgestellten falschen Prozessbehauptungen wirklich geeignet sind, das Urteil zu Gunsten der Partei zu beeinflussen, für die sie aufgestellt waren. Es ist hinreichend, wenn der Täter sie für geeignet gehalten hat. Eine Präjudiz für einen Zivilprozess findet nicht statt. In der Anmerkung von Mittelbach wird irrtümlich auf die Nennung von "§ 249" ZPO Bezug genommen.
  • Anmerkung des Reichsgerichts vom 27. Mai 1941 (1 D 2/41 - 1 StS) in: Deutsches Recht Heft 37. S. 1883-1884 zu § 266 Abs. 2 StGB & § 4 Volksschädlingsverordnung. Ein besonders schwerer Fall der Schädigung des Volkswohls im Sinne von § 266 Abs. 2 StGB ist auch bei einer ideellen Schädigung gegeben. Eine Urkundenverfälschung oder Urkundenvernichtung bei einer fortgesetzten Handlung kann auch dann angenommen werden, wenn die Vernichtung oder Verfälschung eine andere Urkunde betraf. Mittelbach betonte, dass bei der Gestaltung und Tatbestand des § 4 der Volksschädlingsverordnung und der eingebauten wertenden Elemente (gesundes Volksempfinden, besondere Verwerflichkeit) eine Feststellung des Täters als Volksschädling überflüssig ist. Der Typ des Volksschädlings setze nicht das Vorhandensein einer verbrecherischen Persönlichkeit voraus.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 9. Juni 1941 (2 D 136/41 - 2 StS) in: Deutsches Recht 1941, Heft 39 S. 2046 - 2048 zu § 1 und § 5 der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Preisvorschriften vom 3. Juli 1939 (RGBl I S. 999 - PreisstrafVO) und zu § 257 StGB. Eine Gleichstellung einer Ordnungsstrafe und einer Strafe nach § 257 StGB kann nicht gegeben sein, wenn der Begünstigte eine Strafe nach § 257 StGB erhält, der Vortäter aber nur eine Ordnungsstrafe. Für eine Verurteilung nach § 257 StGB ist das Vorliegen eines Strafantrags erforderlich.
  • Die Lebensmittelkarte im Strafrecht, in: Deutsches Recht 1941, Heft 44, S. 2316 - 2324
  • Anmerkung zum Urteil des Oberlandesgerichts Jena vom 25. März 1941 (1 Ws 14/41 - 1 StS) in : Deutsches Recht 1941, Heft 44, S. 2333-2334 zu § 120 der Verordnung über das Sonderstrafrecht im Kriege und bei besonderem Einsatz (KriegssonderstrafrechtsVO - KStrVerfVO[99]) vom 17. August 1938 und 20. August 1939 und § 367 StPO. Zum Wiederaufnahmeantrag eines von einem ordentlichen Gericht Verurteilten, der inzwischen zum deutschen Heer eingezogen worden ist. Ein Soldat ist dem Kriegsverfahren unterworfen (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 KStrVerfVO). Ein Wiedeaufnahmeverfahren vor einem ordentlichen Gericht kann nur nach Prüfung des Gerichtsherrn unter Berücksichtigung der Belange der Wehrmacht erfolgen.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 11. September 1941 (3 D 419/41 - 3 StS) in: Deutsches Recht 1941, Heft 47 S. 2443 - 2445 zu § 348 Abs. 2 StGB. Die Reichskleiderkarte ist ohne Namenseintrag keine Urkunde. Die Bezugsberechtigung ergibt sich bei der Reichskleiderkarte wie bei der Reichsfleischkarte erst durch die rechtmäßige Eintragung eines Namens eines Bezugsberechtigten. Ohne Namenseintrag ist die Karte nur ein Formblatt, keine Urkunde.
  • Der Tätertyp im Kriegsstrafrecht, in: Deutsches Recht 1941, Heft 5, S. 235-244
  • Die Rechtsprechung zu §1 KWVO, in: Deutsches Recht 1941 S. 1238
  • Die Verordnung gegen Volksschädlinge und § 1 Kriegswirtschaftsverordnung vom 4. September 1939 mir Erläuterungen, Bad Oeyhausen 1941[100]
  • Die Vereinfachung der Strafrechtspflege im Kriege, in: Deutsche Verwaltung, 19. Jahrgang, Heft 23, 1942, S. 468 - 473
  • Heimtückegesetz und Kriegssonderstrafrechtsverordnung, in: Deutsches Recht 1942, Heft 52, S.. 1773 - 1774
  • Richterliche Rechtschöpfung, in: Deutsches Recht 1942, Heft 12, S. 407 - 419
  • Besprechung zu Roland Freisler, Fritz Grau, Karl Krug, Otto Rietzsch, Deutsches Strafrecht, Band 1, Erläuterungen zu den seit dem 1. September 1939 ergangenen strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften, Berlin 1941, in: Deutsches Recht, Heft 4, S. 123 - 124
  • Die Entwicklung der Strafrechtspflege im Kriege, in: Deutsches Recht 12. Jg., 1942, Heft 12, S. 424 - 427, S. 612ff, S. 668ff. S. 1132 - 1135, S. 1269 - 1271 und S. 1313 - 1318 (Die Beiträge erfassen den Stand bis zum 1. September 1942)
  • Die Vereinfachung der Strafrechtspflege im Krieg, in: Deutsche Verwaltung 1942, S. 468
  • Besprechung zu Ludwig Käß, Die Verbrauchsregelungs-Strafverordnung - Kleines Erläuterungswerk, Bad Oeynhausen 1941, in: Deutsches Recht 1942, Heft 12, S. 427
  • Besprechung zu J. Anderegg, Verbrauchsregelungs-Strafverordnung unter Mitberücksichtigung der neuen Strafbestimmungen der Kriegswirtschaftsverordnung gegen den Tausch- und Schleichhandel, Berlin 1942, in: Deutsches Recht 1942, Heft 40, S. 1360
  • Besprechung zu Klaus Walter Peren, Wolfgang Schneider, Otto Rietzsch, Das Strafrecht der Verbrauchsregelung und des Tausch- und Schleichhandels - Kommentar zur Verbrauchsregelungs-Verordnung vom 26. November 1941 und zu dem Ersten Abschnitt der Kriegswirtschaftsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 25. März 1942, 2. Bearbeitung, Berlin 1942, in: Deutsches Recht 1942, Heft 48, S. 1591
  • Die Vereinfachung der Strafrechtspflege im Krieg, in: Deutsche Verwaltung 1942, S. 468
  • Übersicht über die Rechtsprechung zum Kriegsstrafrecht, in: Deutsches Recht 1942, Heft 1/2, S. 13 -23
  • Besprechung zu Hanns Dombrowski (Hrsg.), Kriegsstrafrecht - Textausgabe der Bestimmungen des Kriegsstrafrechts in neuester Fassung unter Verwendung amtlicher Erläuterungen mit Anmerkungen, Verweisen, Sachverzeichnis und Vorwort, 4. stark erweiterte Auflage, Berlin 1941, in: Deutsches Recht 1942 , Heft 1/2, S. 33
  • Zur Anwendung des § 1 der Gewaltverbrecherverordnung, in: Deutsches Recht 1942, Heft 4, S. 113 - 118
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 14. Oktober 1941 (1 D 18/41 - 1 StS) in: Deutsches Recht 1942, Heft 4, S. 125 - 127 zu § 1 Preisstrafrechts-Verordnung vom 3. Juni 1939 (RGBl. 1 S. 999); der VO vom 2. Juli 1937 (RGBl. I S. 728) und § 22 Kriegswirtschafts-Verordnung (KWVO). Für das Tatbestandsmerkmal der Preiserhöhung der Preisstop-Verordnung ist es ohne Bedeutung, zu welchem Preis der Verkäufer einkaufte. Ein Unterschied besteht zwischen einer Preiserhöhung im Sinne der Preisstop-VO und der Überschreitung der Preise, die nach der VO vom 2. Juli 1937 aus Gestehungskosten und Verdienstspanne zu bilden sind. Die Grundsätze der kriegsverpflichteten Volkswirtschaft können auch eine Senkung der Preise unter die Höhe erfordern, die nach § 1 Preisstop-VO im Einzelfall zulässig sind. Ein Verstoss gegen § 22 KWVO kann als ein Zuwiderhandeln gegen Vorschriften und Anordnungen im Sinne des § 1 Preisstrafrechts-VO angesehen werden.
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 26. Januar 1942 (2 C 875/41 - 2 StS 33/41) zu § 1 Verbrauchsregelungs-Strafverordnung (VerbrReglStrafVO) : Bezugsbeschränkte Waren sind die Ware, die durch Anordnung des zuständigen Reichsministers oder des von ihm Ermächtigten öffentlich bewirtschaftet werden und deren Bezug durch den letzten Verbraucher nur auf Karte oder Bezugsschein erfolgen kann. Dazu gehört nicht Kaffee mit Ausnahme der sogenannten Sonderzuteilung. Kaffee ist mit Ausnahme einer freigestellten Menge durch Anordnungen der Reichsstelle für Kaffee vom 9. September 1939 und 27. Februar 1940 beschlagnahmt. in: Deutsches Recht 1942, Heft 21/22, S. 790 - 792
  • Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts vom 5. Februar 1942 (5 D 488/41 - 5 StS) zu § 370 Abs. 1 Ziffer 5 StGB : Das Tatbestandsmerkmal "zum alsbaldigen Verbrauch" ist nicht erfüllt, wenn der Täter sich durch die Entwendung einen Vorrat für mehrere Mahlzeiten verschaffen will, in: Deutsches Recht 1942, Heft 21/22, S. 789.
  • Heimtückegesetz und Kriegssondersstrafverordnung, in: Deutsches Recht 1942, Heft 52, S. 1773-1774
  • Richterliche Rechtschöpfung, in : Deutsches Recht 1943, S. 735 (737)
  • Betrachtungen über die praktische Auswirkung der Lehre vom Tätertyp, in: Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1943 ; Heft 8, S. 110-113
  • Deutsches Strafrecht : Leitfaden mit einem Nachtrag, Berlin 1944 (Stand vom 1. September 1944)
  • Die deutschen Spruchgerichte in der britischen Zone mit von Friedrich Meyer-Abich und Schierholt, Hamburg 1947
  • Die Bestrafung der Zugehörigkeit zu verbrecherischen Organisationen, in: Zentraljustizblatt für die Britische Zone (ZJBl), 1947, Ausgabe A, S. 33-36
  • Das Spruchgerichtsverfahren in der britischen Zone, in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 2, 1947/48, S. 57-59
  • Die Rechtsprechung der Spruchgerichte in der britischen Zone, in: Neue Juristische, 1. Jg., Heft 6, 1947/1948, S. 201-208
  • Strafrechtlicher Schutz der Besatzungsinteressen : (Bemerkungen zum Gesetz Nr. 14 der Alliierten Hohen Kommission), in: Deutsche Richterzeitung, Köln 1950, S. 52-55
  • Zur Bundesamnestie, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1950, S. 172-173
  • Zur Frage einer Neuregelung des Gnadenrechts, in: Neue Juristische Wochenschrift, 1951, S. 96-99
  • Die vorläufige Entlassung nach dem Strafgesetzbuch, in: Juristische Rundschau, 1952, S. 194-195
  • Welches Amtsgericht ist in Bußgeldsachen zuständig?, in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 1, 1953, S. 50-51
  • Schutz des Einzelnen oder Interessenwahrung der Gemeinschaft, in: Juristische Rundschau, 1953, S. 130-132
  • Das Staatsgeheimnis und sein Verrat", in: Juristische Rundschau, 1953, S. 288-290
  • Erste Verkehrsjuristentagung in Köln am 15.-16. Dezember 1953, in: Juristische Rundschau, 1954, S. 177-178
  • Zur Unterbrechung der Strafverfolgungsverjährung, in: Monatsschrift für Deutsches Recht, 8. Jg., 1954, S. 138-141
  • Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. November 1954 (Az: 5 StR 301/54) in: Monatsschrift für Deutsches Recht, 9. Jahrgang 1955, Heft 4, S. 244-246, zu: § 254 StPO - Werden Niederschriften formblattmäßig zu Aussagen eines Vernommenen zur Sache derart vorgenommen, dass diese nur einen Bezug zu seinen vor der Polizei vorgebrachten Aussagen besitzen, so dürfen diese Niederschrift in der Beweisaufnahme über ein Geständnis nicht verlesen werden. Das gilt ebenso dann für eine von der Polizei vorgenommene Niederschrift, auf die Bezug genommen wurde. Mittelbach lehnt die Gründe für das Urteil als mit "Befremden" ab: die Forderungen aus dem Urteil würden die gesetzlichen Anforderungen überspannen.
  • Die Strafaussetzung zur Bewährung durch den Richter, in: Juristische Rundschau, 1955, S. 5-8
  • Strafaussetzung zur Bewährung in den Urteilsgründen, in: Deutsche Richterzeitung, 32. Jg., 1954, S. 215-216 (dort unter Punkt II. als Erwiderung)
  • Aus dem Gebiet der Bußgeldsachen, in: Deutsche Richterzeitung, 33. Jg., 1955, S. 184-187
  • Das Protokoll im Strafprozeß, in: Juristische Rundschau, 1955, S. 327-330
  • Die bedingte Entlassung (§ 26 StGB), in: Juristische Rundschau 1956 S. 165-169
  • Landesverräterischer Nachrichtendienst (§ 100 e StGB), in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 18, 1957, S. 649-652
  • Ersatzfreiheitsstrafe (§ 29 StGB), in: Neue Juristische Wochenschrift, Heft 31, 1957, S, 1138-1139
  • Die Verletzung der Unterhaltspflicht als Straftatbestand, In: Monatsschrift für deutsches Recht, 1957, Heft 2, S. 65-68
  • Die strafbare Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170b StGB), in: Deutsche Richterzeitung, 35. Jg., 1957, S. 215-216
  • Die Bemessung der Geldbuße bei Ordnungswidrigkeiten, in: Die Öffentliche Verwaltung, 10. Jahrgang, Heft 9, 1957, S. 251 - 256
  • Anmerkung zum Urteil des Bayerischen Oberlandesgerichts vom 23. Juli 1957 (2 StR 423/57) zu § 263 StGB : Eine Vermögensbeschädigung ist bei fehlendem Erfüllungswillen des Schuldners zu verneinen, wenn die ihm obliegende Leistung mit Sicherheit erzwungen werden kann. Das trifft auch für Zech- und kurzfristige Kreditschulden, in: Juristische Rundschau 1958, S. 66-68
  • Die Ahndung von Verkehrsverstößen im Bußgeldverfahren, in: Monatsschrift für Deutsches Recht, 12. Jg., 1958, S. 65-68
  • Zur Problematik des § 170b StGB, in: in: Monatsschrift für Deutsches Recht, 12. Jg., 1958, S. 470 - 472
  • Das Ordnungswidrigkeitsverfahren in Gegenwart und Zukunft, in: Monatsschrift für Deutsches Recht, 13. Jg., 1959, S. 617-621
  • Anmerkung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1961 (5 StR 184/61), zu § 263 StGB und § 763 BGB : Ein Spieler, der für ein auswärtiges Rennen eine Wette in einem Wettbüro abgeschlossen hat, wobei das Rennen schon begonnen hatte (sogenannte "Spätwette"), hat damit noch nicht allein erklärt, den Ausgang des Rennens zu kennen. Selbst wenn er den Ausgang des Rennens kennen würde, besteht für den Spieler keine Offenbarungspflicht. in: Juristische Rundschau 1961, S. 506-507
  • Die Entziehung der Fahrerlaubnis, Berlin 1966

Literatur

  • Besprechung zu Eduard Kohlrausch : Hans Mittelbach, Die Verordnung gegen Volksschädlinge und § 1 der Kriegswirtschafts-Verordnung vom 4. September 1939, beide Bad Oeynhausen 1941, in: Deutsches Recht 1942, Heft 28/29, S. 1017 - 1018
  • Besprechung zu Karl Klee : Hans Mittelbach, Die Verordnung gegen Volksschädlinge und § 1 der Kriegswirtschaftsordnung vom 4. September 1939 mit Erläuterungen, in : Deutsches Strafrecht, 1943, S. 62

Einzelnachweise

  1. Johannes Tuchel: Konzentrationslager. Boldt, Boppard am Rhein 1991, S. 96-97.
  2. Detlev Scheffler: Schutzhaft im Nationalsozialismus (1933 bis 1945): Die Bürokratie des Reichssicherheitshauptamtes und die Verfolgung des politischen Gegners. Dissertation der FU Berlin, 1998, S. 174ff.
  3. Johannes Tuchel: Konzentrationslager. Boldt, Boppard am Rhein 1991, S. 97, FN 209.
  4. Freies Deutschland, Jahrgang, Nr. 4, März 1943, Mexico, D.F., S. 22.
  5. Johannes Tuchel: Konzentrationslager. Boldt, Boppard am Rhein 1991, S. 50.
  6. Kurt Rückmann: „Dr. Mittelbach, Dezernt 2a“, in: Die Weltbühne, 80. Jg., Heft 40, Oktober 1985, S. 1265-1268, Anmerkung: hier wird die Abteilung mit II a angegeben, was aber erst ab Ende April 1933 nach Umbildung zum Gestapa zutraf.
  7. Johannes Tuchel: Konzentrationslager. Boldt, Boppard am Rhein 1991, S. 54. Die Bezeichnung Preußisches Geheimes Staatspolizeiamt geben Bahar und Kugel an, siehe: Alexander Bahar, Wilfried Kugel: Der Reichstagsbrand. Ed. q, Berlin 2001, S. 197.
  8. Geschäftverteilungsplan des Geheimen Staatspolizeiamts vom 19. Juni 1933, in: Christoph Graf: Politische Polizei zwischen Demokratie und Diktatur. Colloquium-Verlag, Berlin 1983, S. 415.
  9. Abbildung des Haftbefehls gegen Thälmann in: Peter Przybylski: Mordsache Thälmann. Militärverlag der Dt. Demokrat. Republik, Berlin 1986, S. 35.
  10. Institut für Marxismus-Leninismus beim ZK der SED (Hrsg.): Ernst Thälmann - Eine Biographie. Dietz, Berlin 1980, S. 662, zitiert in: Johannes Tuchel: Konzentrationslager. Boldt, Boppard am Rhein 1991, S. 55.
  11. Institut für Marxismus-Leninismus (Hrsg.): Der Reichstagsbrandprozeß und Georgi Dimitroff, Dokumente, Band I, Berlin 1982, S. 103, zitiert in: Johannes Tuchel: Konzentrationslager. Boldt, Boppard am Rhein 1991, S. 55.
  12. Peter Przybylski: Mordsache Thälmann. Militärverlag der Dt. Demokrat. Republik, Berlin 1986, S. 33.
  13. Heinz Willmann: Geschichte der Arbeiter-Illustrierten Zeitung 1921-1938. Dietz, Berlin 19752, S. 291 (Faksimilie-Abbildung der Abschrift des Haftbefehls im Wortlaut).
  14. Klaus Drobisch, Günther Wieland: System der NS-Konzentrationslager 1933-1945. Akademie-Verlag, Berlin 1993, S. 55.
  15. a b c Kurt Rückmann: „Dr. Mittelbach, Dezernt 2a“, in: Die Weltbühne, 80. Jg., Heft 40, Oktober 1985, S. 1266.
  16. Friedrich Winterhagen: Günther Gereke - Ein Minister im Spannungsfeld des Kalten Krieges - Biografischer Essay. 2., durchgesehene Auflage, Ludwigsfelder Verl.-Haus, Ludwigsfelde 2003, S. 40.
  17. Christoph Graf: Politische Polizei zwischen Demokratie und Diktatur. Colloquium-Verlag, Berlin 1983, S. 278 und S. 431.
  18. Herbert Michaelis, Ernst Schraepler, Günter Scheel: Ursachen und Folgen - Vom deutschen Zusammenbruch 1918 und 1945 bis zur staatlichen Neuordnung Deutschlands in der Gegenwart. 9. Band, Dokumenten-Verl. Wendler, Berlin 1964, S. 360-362 (vollständiger Text).
  19. a b c Benjamin Carter Hett: Crossing Hitler - The man who put the Nazis on the Witness Stand. Oxford Univ. Press, New York 2008, S. 164.
  20. Carl von Ossietzky, Sämtliche Schriften, Band VII: Briefe und Dokumente, Hamburg 1994, S. 518-520.
  21. Carl von Ossietzky, Sämtliche Schriften, Band VII: Briefe und Dokumente, Hamburg 1994, S. 1053.
  22. Klaus Drobisch: „Zeitgenössische Berichte über Nazikonzentrationslager“, in: Jahrbuch für Geschichte, Band 26, Berlin 1982, S. 103-133, hier: S. 125.
  23. a b c Knut Bergbauer, Sabine Fröhlich, Stefanie Schüler-Springorum: Denkmalsfigur - Biographische Annäherung an Hans Litten 1903 - 1938. Wallstein-Verlag, Göttingen 2008, S. 236.
  24. Irmgard Litten: Eine Mutter kämpft gegen Hitler. Frankfurt/Main und Rudolstadt 1984; Bonn 2000, S. 22.
  25. Carlheinz von Brück: Ein Mann, der Hitler in die Enge trieb - Hans Littens Kampf gegen den Faschismus - Eine Dokumentation, 2. ergänzte Auflage, Union-Verlag, Berlin 1977, S. 117.
  26. Irmgard Litten: Eine Mutter kämpft gegen Hitler. Frankfurt/Main und Rudolstadt 1984; Bonn 2000, S. 25-25.
  27. Knut Bergbauer, Sabine Fröhlich, Stefanie Schüler-Springorum: Denkmalsfigur - Biographische Annäherung an Hans Litten 1903 - 1938. Wallstein-Verlag, Göttingen 2008, S. 238.
  28. Irmgard Litten: Eine Mutter kämpft gegen Hitler. Frankfurt/Main und Rudolstadt 1984; Bonn 2000, S. 29.
  29. Heinz Ludwig Arnold: Deutsche Literatur im Exil 1933 - 1945 - Dokumente und Materialien, Band I, Frankfurt/Main 1974, S. 23-26.
  30. Rolf Elias, Die Gesellschaft der Freunde des neuen Russland, Köln 1985, S. 141.
  31. Günther Wieland: Das war der Volksgerichtshof - Ermittlungen, Fakten, Dokumente. Staatsverl. d. Dt. Demokrat. Republik, Berlin 1989, S.32, FN 4.
  32. Stefan König: Vom Dienst am Recht - Rechtsanwälte als Strafverteidiger im Nationalsozialismus. de Gruyter, Berlin 1987, S. 86 und FN 89 auf S. 94.
  33. H. Bernhard et al., Der Reichstagsbrandprozess und Georgi Dimitroff - Dokumente, Band 1, Berlin 1982, S. 341 FN 3.
  34. H. Bernhard, Der Reichstagsbrandprozess und Georgi Dimitrioff - Dokumente, Band 2, Berlin 1989, S. 53.
  35. Johannes Tuchel: Konzentrationslager. Boldt, Boppard am Rhein 1991, S. 66.
  36. Faksimile-Abbildung des Erlasses des Preußischen Innenministeriums vom 24. April 1933 zur Errichtung größerer Konzentrationslager, in: Ausgewählte Dokumente und Materialien zum antifaschistischen Widerstandskampf unter Führung der Kommunistischen Partei Deutschlands in der Provinz Brandenburg 1933 - 1939, Potsdam 1978, S. 244-245.
  37. Christoph Graf: Politische Polizei zwischen Demokratie und Diktatur. Colloquium-Verlag, Berlin 1983, S. 368.
  38. a b Detlev Scheffler: Schutzhaft im Nationalsozialismus (1933 bis 1945): Die Bürokratie des Reichssicherheitshauptamtes und die Verfolgung des politischen Gegners. Dissertation der FU Berlin, S. 176.
  39. Angabe von Mittelbach in: Mittelbach: „Der strafrechtliche Schutz in der Kriegswirtschaft“, in: Deutsches Recht, 13. April 1940, Heft 15, S. 553-559. In diesem Artikel zitierte Mittelbach aus dem Urteil vom Landgericht Erfurt vom 21. Dezember 1939, Az: 4 Ms 31/39.
  40. Siehe Vorwort von Mittelbachs Schrift Deutsches Strafrecht, Berlin 1944.
  41. Peter Przybylski: Mordsache Thälmann. Militärverlag der Dt. Demokrat. Republik, Berlin 1986, S. 127.
  42. Georg Biemann, Joachim Krischka (Hrsg.): Nazis, Skins und alte Kameraden. Weltkreis, Dortmund 1986, S. 104.
  43. Norbert Podewin (Hrsg.): Braunbuch - Kriegs- und Naziverbrecher in der Bundesrepublik und Berlin (West). Ed. Ost, Berlin 2002, S. 170.
  44. a b Knut Bergbauer, Sabine Fröhlich, Stefanie Schüler-Springorum: Denkmalsfigur - Biographische Annäherung an Hans Litten 1903 - 1938. Wallstein-Verlag, Göttingen 2008, S. 237.
  45. Detlev Scheffler: Schutzhaft im Nationalsozialismus (1933 bis 1945): Die Bürokratie des Reichssicherheitshauptamtes und die Verfolgung des politischen Gegners. Dissertation der FU Berlin, 1998, S. 177.
  46. Max Fürst: Gefilte Fisch und wie es weiterging. Dt. Taschenbuch-Verlag, München 2004, S. 664-665.
  47. Deutsche Richterzeitung, 43. Jg., Dezember 1965, S. 414.
  48. Georg Biemann, Joachim Krischka (Hrsg.): Nazis, Skins und alte Kameraden. Weltkreis, Dortmund 1986, S. 102.
  49. Peter Przybylski: Mordsache Thälmann. Militärverlag der Dt. Demokrat. Republik, Berlin 1986, S. 206f.
  50. Peter Przybylski: Mordsache Thälmann. Militärverlag der Dt. Demokrat. Republik, Berlin 1986, S. 207-209.
  51. Zitiert in: Peter Przybylski: Mordsache Thälmann. Militärverlag der Dt. Demokrat. Republik, Berlin 1986, S. 208.
  52. Christoph Graf: Politische Polizei zwischen Demokratie und Diktatur. Colloquium-Verlag, Berlin 1983, S. 171.
  53. Detlev Scheffler: Schutzhaft im Nationalsozialismus (1933 bis 1945): Die Bürokratie des Reichssicherheitshauptamtes und die Verfolgung des politischen Gegners. Dissertation der FU Berlin, S. 175 FN 41.
  54. Georg Biemann, Joachim Krischka (Hrsg.): Nazis, Skins und alte Kameraden. Weltkreis, Dortmund 1986, S. 105.
  55. Mittelbach suchte das Lager Sonnenburg am 31. Mai 1933 auf und veranlasste den Transport von Mühsam und Litten nach Berlin, siehe: Rudolf Rocker: „Der Leidensweg von Zensl Mühsam“, in: Die Freie Gesellschaft, 1. Jahrgang, Heft 1, 1949, S. 1ff, hier: S. 5.
  56. The Times vom 16. August 1934 „German Concentration Camps“, in: Charmian Brinson, Marian Malet (Hrsg.): Rettet Ossietzky! Dokumente aus dem Nachlass von Rudolf Olden. Bis, Oldenburg 1990, S. 133-134.
  57. Heiko Roskamp (Hrsg.): Verfolgung und Widerstand, Tiergarten - Ein Bezirk im Spannungsfeld der Geschichte 1933-1945, Edition Hentrich im Verl. Frölich u. Kaufmann, Berlin 1985, S. 56.
  58. Detlev Scheffler: Schutzhaft im Nationalsozialismus (1933 bis 1945): Die Bürokratie des Reichssicherheitshauptamtes und die Verfolgung des politischen Gegners. Dissertation der FU Berlin, S. 179.
  59. Georg Biemann, Joachim Krischka (Hrsg.): Nazis, Skins und alte Kameraden. Weltkreis, Dortmund 1986, S 103.
  60. Hans Mittelbach, Die Wiederverheiratung im Falle der Todeserklärung, in: Juristische Wochenschrift, Heft 45, 1938, S. 2994.
  61. Anmerkung zum Urteil des Reichsgerichts 2 D 548/38 vom 26. September 1938, in: Juristische Wochenschrift, Heft 49, S. 3103-3104
  62. in: Juristische Wochenschrift Heft 49, 1938, S. 3104-3105
  63. in: Juristische Wochenschrift, Heft 3, 1939, S. 145-147
  64. in: Juristische Wochenschrift, Heft 5, 1939, S. 276-277)
  65. in: Juristische Wochenschrift Heft 9, 1939, S. 543-545
  66. Besprechung von Franz Meinert, Vernehmungstechnik, Lübeck 1939, in: Deutsches Recht 1940, Heft 1, S. 19-20
  67. Mittelbach zitierte hier die Instanz Reichsgericht, da ihm im Jahre 1940 bekannt sein mußte, daß Folter und andere Zwangsmittel bei der Gestapo und bei anderen NS-Einrichtungten zum Mittel bei den Vernhemungen gehörte
  68. H. Mittelbach, Der strafrechtliche Schutz in der Kriegswirtschaft, in: Deutsches Recht 1940, Heft 15, S. 553-558
  69. Mittelbach meinte mit der Beschränkung der Auswirkung der Tat auf örtlich einen Teil eines Ortes
  70. in: Deutsches Recht 1941, Heft 9, S. 489 - 491
  71. in: Deutsches Recht 1940, Heft 31, S.- 1231-1232
  72. Veröffentlichung in Deutsches Recht 1940, Heft 35, S.1423-1424
  73. in: Deutsches Recht 1940, Heft 37, S. 1490 - 1498
  74. in: Deutsches Recht 1940, Heft 40, S. 1668-1669
  75. in: Deutsches Recht 1940, Heft 45/46, S. 1939-1941
  76. siehe Urteil des RG vom 27. Juni 1940 - 3 D 347/40 in: Deutsches Recht 1940, Heft 35, S. 1423-1424
  77. in: Deutsches Recht 1941, Heft 23/24, S. 1238 - 1244
  78. in: Deutsches Recht, Heft 51/52, S. 2234 - 2236
  79. in: Deutsches Recht, Heft 51/52, S.2236 - 2239
  80. in: Deutsches Recht 1941, Heft 1, S. 45 - 47
  81. Der Tätertyp im Kriegsstrafrecht, in: Deutsches Recht 1941, Heft 5, S. 235-244
  82. in: Deutsches Recht 1941, Heft 31, S. 1660 - 1662
  83. in: Deutsches Recht 1941, Heft 35, S. 1838 - 1840
  84. in: Deutsches Recht, ebenda, S. 2048
  85. Deutsches Recht 1941, Heft 41, S. 2183 - 2185
  86. in: Deutsches Recht 1941, Heft 44, S. 2316 - 2324
  87. in: Deutsches Recht 1941, Heft 47, S. 2443 - 2445
  88. Hermann Göring, Die Rechtssicherheit als Grundlage der Volksgemeinschaft, Hamburg 1935
  89. Friedrich Oetker, Grundprobleme der nationalsozialistischen Strafrechtsreform, in: Hans Frank (Hrsg.), Nationalsozialistisches Handbuch für Recht und Gesetzgebung, München 1935, S. 1317-1361, hier: S. 1318
  90. Roland Freisler, Grundzüge des kommenden Strafverfahrensrechts, in: Deutsches Strafrecht 1935, S. 228
  91. Roland Freisler, in: Deutsche Justiz 1939, S. 1450
  92. Roland Freisler, Gedanken zur Verordnung gegen Volksschädlinge, in: Deutsche Justiz, 1939, S. 1450f
  93. siehe: Deutsches Recht 1940, S. 1422 Nr. 6
  94. Hans Mittelbach, Die Vereinfachung der Strafrechtspflege im Kriege, in: Deutsche Verwaltung, 1942, Hft 23, S. 468-473
  95. Hans Mittelbach, Die Entwicklung der Strafrechtspflege im Kriege. I. Gesetzsänderungen im Strafgesetzbuch, in: Deutsches Recht 1942, Heft 12, S. 424-427
  96. siehe auch: Die Entwicklung der Strafrechtspflege im Kriege, II. Das Kriegsstrafrecht, in: Deutsches Recht 1942, Heft 17, S. 612 - 614, hier: S. 612
  97. in: Zeitschrift der Akademie für Deutsches Recht 1943, Heft 8, S. 110 - 113
  98. Eberhard Schmidhäuser hat 1958 in seiner Schrift Gesinnungsmerkmale im Strafrecht, Tübingen 1958, S. 2 darauf hingewiesen, dass der Begriff des Gesinnungsmerkmals von den NS-Juristen Edmund Mezger und Wilhelm Gallus auf der Tagung der Strafrechtslehrer im Jahre 1940 erstmals verwendet wurde. Brigitte Kelkner zog aus dieser Tatsache in ihrer Schrift Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen im Strafrecht, Frankfurt/Main 2007, S. 7 den Schluss, dass der Begriff des Gesinnungsmerkmals und ein Teil der im geltenden Strafgesetzbuch aufgeführten Gesinnungsmerkmale somit als ein Erbe aus der Zeit des Nationalsozialismus zu betrachten sei. Sie zeigte in ihren Untersuchungen aber auch, dass es vor 1870 im deutschen Strafrecht Merkmale der Gesinnung im Strafrecht gab, diese aber nach 1870 nicht mehr angeführt wurden. Erst im NS-Strafrecht gab es dann wieder ab etwa 1941 Tatbestandsbewertungen nach einem Gesinnungsstrafrecht.
  99. In seiner Schrift "Deutsches Strafrecht" von 1944 verwendete Mittelbach die Abkürzung KSStVO
  100. Eine Besprechung dieser Schrift erfolgte in Deutsches Strafrecht, 1943 S. 62

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