Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein

Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein

In der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein können Strassen nach dem Strassenverkehrsgesetz, nach deren Eigentümern oder nach deren Ausbaustandard klassifiziert werden. Dieser Artikel behandelt das Strassensystem in der Schweiz und in Liechtenstein, da beide Staaten im Allgemeinen die gleichen Bestimmungen kennen.

Inhaltsverzeichnis

Strassen nach Strassenverkehrsgesetz

Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet Strassen in Bezug auf die Anwendung von Verkehrsregeln oder die der Signalisation.

Gesetzliche Grundlagen

Gestützt auf die Schweizer Bundesverfassung Art. 82[1] bildet das Schweizer Strassenverkehrsgesetz (SVG, eingeführt 1958[2])[3] die gesetzliche Grundlage. Für der Unterscheidung von Strassentypen und deren Bestimmungen ist neben dem Strassenverkehrsgesetz vor allem die Verkehrsregelnverordnung (VRV, eingeführt 1962[2])[4] und die Signalisationsverordnung (SSV, eingeführt 1930[2])[5] relevant.

In Liechtenstein ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG)[6] die gesetzliche Grundlage, gestützt auf Art. 20 Abs. 2 der Liechtensteinischen Verfassung[7], auch dort ist die Verkehrsregelnverordnung (VRV)[8] und die Signalisationsverordnung (SSV)[9] relevant. Liechtenstein übernahm die meisten Artikel den entsprechenden Schweizer Regelwerken wörtlich, der Hauptunterschied liegt, abgesehen von Details, im Fehlen von Bestimmungen für den Autostrassen- und den Autobahnverkehr.

Autobahnen und Autostrassen

4.01 Autobahn
4.02 Ende der Autobahn
Hauptartikel: Autobahn (Schweiz) und Autostrasse

Bestimmungen

Autobahnen und Autostrassen sind Motorfahrzeugen vorbehalten[10], welche eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen können und dürfen; ausgenommen davon sind Unterhaltsfahrzeuge sowie Ausnahmefahrzeuge und -transporte.[11]. Wenden, Rückwärtsfahren oder Abbiegen auf nicht dafür gekennzeichneten Stellen sind nicht gestattet[12]. Autobahn- und Autostrassenabschnitte werden entsprechend signalisiert[13][14].

4.03 Autostrasse
4.04 Ende der Autostrasse

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen beträgt 120 km/h[15] und auf Autostrassen 100 km/h[16], sie beginnt beim Signal «Autobahn» bzw. «Autostrasse» und endet beim Signal «Ende der Autobahn»[17] bzw. «Ende der Autostrasse[18].

Es darf sowohl auf Autobahnen wie auch auf Autostrassen tiefere Geschwindigkeiten in 10 km/h-Schritten festgelegt werden (üblich sind 20 km/h-Schritte), jedoch keine tiefere als 60 km/h[19]. Für Gesellschaftswagen und Linienbussen mit bewilligten Stehplätzen und für schwere Wohnwagen beträgt die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h[20]. Für Lastwagen und Anhängerzüge beträgt die Höchstgeschwindigkeit 80 km/h[21], ebenso für Fahrzeuge mit Spikesreifen; letztere sind aber mit Ausnahme des St. Gotthard-Tunnels und des San Bernardino-Tunnels auf dem gesamten Autobahnnetz nicht zugelassen. Die Geschwindigkeit ist in Tunnels auf 100 km/h und in solchen mit Gegenverkehr auf 80 km/h beschränkt.

Autobahnen und Autostrassen können, müssen aber keinen Abstellstreifen[22] (Pannenstreifen) aufweisen[23].

Signalisation

Die Signalisation unterscheidet sich von derjenigen auf Haupt- und Nebenstrassen.

Die Grundfarbe der Autobahn- und Autostrassensignalisation ist grün auf weisser Schrift[24][25]. Wegweiser mit weisser Schrift auf grünem Hintergrund auf Haupt- und Nebenstrassen zeigen den Weg zu Autobahnen oder Autostrassen an[26][27]. Die Tafeln sind im Grossformat (Beispiel: Geschwindigkeitsschild-Durchmesser: 120 cm[28]), auf Autostrassen darf auch ein kleineres Zwischenformat (Geschwindigkeitsschild-Durchmesser: 90 cm) verwendet werden (Zum Vergleich: Normalformat auf Hauptstrassen ist 60 cm)[29].

Im Gegensatz zu Autobahnen wird auf Autostrassen gewöhnlicherweise die Höchstgeschwindigkeit auch dann signalisiert, wenn keine Geschwindigkeitsbeschränkungen existieren (Signal «Höchstgeschwindigkeit 100 km/h»).

Die Autobahnnummerierung erfolgt mit einer weissen Zahl auf rotem Grund[30]. Anschlüsse oder Verzweigungen werden mit einem schwarzen Symbol und schwarzer Zahl auf weissem Grund hinterlegt[31]. Es dürfen Kilometer- und Hektometer aufgestellt werden[32]. Strassenreklamen sind mit gewissen Ausnahmen untersagt[33]. Des Weiteren ist an Tunneleingängen der Name des Tunnels stets anzugeben[34].

Unterschiede zwischen Autobahnen und Autostrassen

Autobahnen weisen eine getrennte Fahrbahn für jede der beiden Richtungen auf und sind frei von höhengleichen Kreuzungen.[35]. Für Autostrassen existieren keine derartigen Regelungen, gewöhnlich sind sie aber kreuzungsfrei.

Ein als Autostrasse ausgebautes kurzes Teilstück einer Hauptstrasse wird in der Regel als Hauptstrasse signalisiert[36] (Beispiele: Hauptstrasse 13 bei Diessenhofen, Umfahrungen der Hauptstrasse 28 zwischen Landquart und Klosters).

Listen

Autobahnen
Die Liste der Autobahnen des Nationalstrassennetz und der kantonalen Autobahnen befindet sich im Anhang 1, Buchstabe A der Durchgangsstrassenverordnung[37].
Autostrassen
Die Liste der Autostrassen des Nationalstrassennetz und der kantonalen Autostrassen befindet sich im Anhang 1, Buchstabe B der Durchgangsstrassenverordnung[38].

Situation im Fürstentum Liechtenstein

Mit Ausnahme der Bestimmungen der Autobahn-, Autostrassensymbolen[39] und den Wegweisern, welche den Weg zu einer Autobahn oder eine Autostrasse hinweisen[40][41], und dass sie in weisser Schrift auf grünem Grund zu erfolgen haben[42], existieren im Fürstentum Liechtenstein keine weiteren Bestimmungen, da das Land keine eigenen Autobahnen und Autostrassen unterhält.

Strassen mit gemischtem Verkehr

Allgemeine Bestimmungen

Zugang

Haupt- und Nebenstrassen dienen der Erschliessung von Regionen und Ortschaften; die Nutzung dieser Strassen ist mit gewissen Beschränkungen für alle offen.

Auf Hauptstrassen können Fussgänger, Velos, landwirtschaftlicher Verkehr[43] oder Fahrzeuge, welche eine bestimmte Mindestgeschwindigkeit, entsprechend signalisiert[44], nicht erreichen, verboten werden. Auf Nebenstrassen kann der motorisierte Verkehr, abgesehen von Zubringerdiensten, verboten werden[45]. Weitere Bestimmungen sind weiter unten ersichtlich.

Geschwindigkeitsvorschriften und -signalisation

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Haupt- und Nebenstrassen beträgt ausserhalb von Ortschaften 80 km/h, in Ortschaften 50 km/h[46][47]. Ausserorts darf die Geschwindigkeit tiefer angesetzt werden, innerorts auf bis höchstens 80 km/h erhöht werden[48].

2.30.1 (d) Höchstgeschwindigkeit 50 generell (deutsch)
2.53.1 (r) Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell (rätoromanisch)

Ortstafeln haben im Gegensatz zu Deutschland und Österreich keinen geschwindigkeitsbestimmenden Charakter, der Beginn der Ortsgeschwindigkeit wird in der Schweiz mit dem Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» signalisiert, diese Geschwindigkeit gilt generell auf allen Strassen bis zum Signal «Ende Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell», ab der wieder die allgemeine Geschwindigkeit von 80 km/h gilt. In Liechtenstein dagegen wird - obwohl dessen Signalisationsverordnung das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» kennt - zu Beginn einer Ortschaft das Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h» aufgestellt und innerorts wiederholt. Bei Ortsende wird, sofern die allgemeine Geschwindigkeit ausserorts gelten soll, das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80 km/h» aufgestellt und ausserorts, z.B. nach Kreuzungen, wiederholt.

In der Schweiz dagegen wird das Signal «Höchstgeschwindigkeit 80 km/h» ausserhalb von Autobahnen und Autostrassen gewöhnlicherweise nur an dessen Ende, auf innerörtlichen Abschnitten[49] oder an unbewachten Landesgrenzen[50] aufgestellt.

Hauptstrassen

Hauptartikel: Hauptstrasse
3.03 Hauptstrasse
3.04 Ende der Hauptstrasse

Hauptstrassen sind vortrittsberechtigte Strassen[51][52], sofern dies nicht durch eine Signalisation anders geregelt wird[53].

Der Beginn der Hauptstrasse wird mit dem Signal «Hauptstrasse» gekennzeichnet[54][55], die Ortschaftstafeln dort sind in weisser Schrift auf blauem Grund gehalten.[56][57] Das Schild «Ortsende auf Hauptstrassen» führt in der Schweiz oben den nächsten Ort und darunter den nächsten grösseren Ort mit der Distanz dorthin auf. In Liechtenstein hingegen steht der Name des nächsten und der Name des soeben verlassenen Ortes auf der Tafel. Das Ende einer Hauptstrasse wird mit dem Signal «Ende der Hauptstrasse» gekennzeichnet[58][59].

Das Parkieren auf Hauptstrassen ausserorts ist untersagt, das gleiche gilt innerorts, wenn für das Kreuzen von zwei Fahrzeugen nicht mehr genügend Raum wäre[60][61]. Begleiter von Tierherden haben darauf zu achten, dass die linke Seite der Hauptstrasse frei bleibt[62][63]. Trambahnen, die von Nebenstrassen kommen, sind nicht vortrittsberechtigt.[64].

Hauptstrassen dürfen nur ausnahmsweise in eine Tempo-30-Zone miteinbezogen werden[65], eine entsprechende Regelung fehlt in Liechtenstein[66].

In der Schweiz bestimmt der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Hauptstrassen[67], in Liechtenstein definiert die Regierung die Hauptstrassen[68].

Die wichtigsten Hauptstrassen werden in der Schweiz mit Nummerntafeln gekennzeichnet. Diese haben ein weisse Zahl auf blauem Grund[69]. In Liechtenstein existiert die entsprechende Bestimmung auch, doch sie wird dort nicht angewendet[70][71].

Mit Nummerntafeln nummerierte Hauptstrassen
Hauptstrassen, die mit der «Nummerntafel für Hauptstrassen» (4.57) gekennzeichnet sind (Hauptstrassen Nr. 1-30), sind im Anhang 2, Buchstabe A der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt
Nicht mit Nummerntafeln nummerierte Hauptstrassen
Hauptstrassen, die nicht mit der «Nummerntafel für Hauptstrassen» (4.57) gekennzeichnet sind (Hauptstrassen Nr. 100-474), sind im Anhang 2, Buchstabe B der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt
Hauptstrassen für Fahrzeuge mit Höchstbreite 2,30m
Hauptstrassen, die nur für Fahrzeuge bis 2,30 m Breite offen sind (Hauptstrassen Nr. 505-567), sind im Anhang 2, Buchstabe C der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt[72]. Diese Strassen sind mit dem Signal «Höchstbreite 2,30 m» gekennzeichnet.

Nebenstrassen

Hauptartikel: Nebenstrasse

Auf Nebenstrassen gelten die allgemeinen Verkehrsregeln wie der Rechtsvortritt[73][74].

Die Ortschaftstafeln auf Nebenstrassen sind mit schwarzer Schrift auf weissem Grund[75][76]. Die Tafel «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» weist darauf hin, dass der Führer auf der nächsten Verzweigung vortrittsberechtigt ist.[77][78]. Es darf auch fehlen, wenn der Führer rechtzeitig erkennen kann dass er vortrittsberechtigt ist (durch Fahrbahnmarkierungen oder entsprechende Signale aus von rechts kommenden Strassen)[79][80].

Begegnungzonen, Fussgängerzonen oder Tempo-30-Zonen sind nur auf Nebenstrassen gestattet[81][82]. In Liechtenstein wird definiert, dass in Wohnquartieren auf Nebenstrassen die Fahrzeuge besonders vorsichtig fahren müssen[83]. Auf verkehrsarmen Nebenstrassen wie in Wohnquartieren darf der gesamte Fahrbereich auf einer begrenzten Fläche für Spiele verwendet werden, sofern der Verkehr dadurch nicht behindert wird[84][85]. Die Benutzung von fahrzeugählichen Geräte (wie Trotinette, Inline-Skates) ist auf Nebenstrassen gestattet, wenn Trottoirs oder Radwege fehlen und der Verkehr zur Zeit der Benützung gering ist.[86][87].

Auf signalisierten Radwegen auf Nebenstrassen dürfen Führer von Fahrrädern oder Motorfahrrädern zu zweit nebeneinander fahren, sofern der übrige Verkehr dadurch nicht behindert wird[88][89].

Europastrassen

4.56 Nummerntafel für Europastrassen
Hauptartikel: Europastrasse

Die Streckenführung der Europastrassen in der Schweiz wird durch das UVEK, dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation festgelegt[90]. Die Liste der Europastrassen in der Schweiz ist im Anhang 3 der Durchgangsstrassenverordnung festgelegt[91]. Verordnet war das Anbringen der Nummerierung auf Ende 1996[92]. Die Nummerntafeln haben ein weisses «E» und eine weisse Zahl auf grünem Grund[93].

Insgesamt führen elf Europastrassen durch die Schweiz: E21, E23, E25, E27, E35, E41, E43, E54, E60, E62, E712.[22]

In Liechtenstein existieren mangels Europastrassen keine besonderen Bestimmungen für sie ausser der Definition der Nummerntafeln. Eine allfällige Anbringung ist Sache der Regierung[94].

Siehe auch: Liste der Europastrassen

Tempolimite in der Schweiz

Auf Hauptstrassen (wie auch auf Nebenstrassen) gilt, sofern nicht mit einer tieferen Limite signalisiert, ausserorts eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h, innerorts liegt sie bei 50 km/h. Diese Limite ist seit 1984 gültig, sie wurde aus Umweltschutzgründen (Waldsterben) zuerst probehalber, auf 1990 definitiv eingeführt. Die Einführung einer Limite ausserorts erfolgte im Januar 1973 aus Sicherheitsgründen, im November 1973 auf Autobahnen als Folge der Ölkrise[95]. Frühere Limiten waren wie folgt[2][95]:

Jahr der Einführung Innerorts Ausserorts Autostrassen Autobahnen
1904 10 km/h 30 km/h - -
1914 18 km/h 40 km/h - -
1932 Aufhebung
der Limite
Aufhebung
der Limite
- -
1959 60 km/h frei
(Richtgeschwindigkeit ab 1965)
frei frei
Januar 1973 60 km/h 100 km/h
Erhöhung auf 120 km/h
durch Kantone erlaubt
frei
(Richtgeschwindigkeit)
frei
(Richtgeschwindigkeit)
November 1973 60 km/h 100 km/h
Erhöhung auf 120 km/h
durch Kantone erlaubt
100 km/h 100 km/h
1974 60 km/h 100 km/h
Erhöhung auf 120 km/h
durch Kantone erlaubt
100 km/h 130 km/h
1976 60 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h
1983 50 km/h 100 km/h 100 km/h 130 km/h
1984 50 km/h 80 km/h 100 km/h 120 km/h

Für einzelne Fahrzeugarten (LKW, Anhänger usw.) gelten tiefere Limiten[96].

Strassen nach Eigentümern

Schweiz

Die Gesamtlänge aller Strassen (Nationalstrassen, Kantonsstrassen und Gemeindestrassen) in der Schweiz beträgt 71'454 km[97].

Bund

Hauptartikel: Nationalstrasse (Schweiz)

Die Strassen im Bundeseigentum[98] unter der Obhut der ASTRA, dem Bundesamt für Strassen, werden als Nationalstrassen bezeichnet. Dazu gehören Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung[99].

Der Bund ist verpflichtet, ein Nationalstrassennetz zu betreiben und zu unterhalten. Er hat alle Kosten für den Bau und den Betrieb zu übernehmen. Dies stellt die Bundesverfassung[100] sicher.

Der Bund klassifiziert Nationalstrassen wie folgt:

Klasse Bild Beschreibung Gesetzliche Grundlage
1. Klasse Nationalstrasse 1. Klasse Kreuzungsfreie, richtungsgetrennte Strassen für den Schnellverkehr (Autobahnen)[101], in der Regel durchgehende Abstellstreifen[22] NSG Art. 2
2. Klasse Nationalstrasse 2. Klasse Strasse für den Schnellverkehr, meist kreuzungsfrei (Autostrassen oder Autobahnen[102])[103]. Abstellstreifen sind erwünscht[22]. NSG Art. 3
3. Klasse Nationalstrasse 3. Klasse Strasse für den gemischten Verkehr, wobei Ortsdurchfahrten und höhengleiche Kreuzungen vermieden werden sollen (Hauptstrassen)[104] NSG Art. 4

Nationalstrassen, die baulich weder Autobahnen noch Autostrassen sind, werden als Hauptstrassen gekennzeichnet[105].

Nationalstrassen 1. und 2. Klasse unterliegen mit wenigen Ausnahmen[106] der Vignettenpflicht[107].

Der Bund ist für das Management der Nationalstrassen verantwortlich, es kann diese aber auch beispielsweise Kantonen oder Trägerschaften delegieren[108]. Bei Anpassungen sind die Kantone anzuhören[109]. Bei Ortsstrassen sind die Gemeinden beschwerdeberechtigt[110]. Autobahnbaustellen dürfen maximal 15 km lang sein und der minimale Abstand zwischen zwei Autobahnbaustellen muss 30 km betragen, anschliessend ist eine baustellenfreie Fahrt für 15 Jahre zu garantieren[22].

Nationalstrassen werden intern mit dem Präfix N nummeriert.

Die Gesamtlänge der Nationalstrassen beträgt 1766 km (2009)[97], das zurzeit geplante Netz beträgt 1893 km[22]. Die 224 Tunnels haben eine Gesamtlänge von 213 km[22].

Strassentyp Länge
Autobahnen 7-spurig (4+3) 1,2 km
Autobahnen 6-spurig (3+3) 80,7 km
Autobahnen 4-spurig (2+2) 1300,8 km
Autostrassen 3-spurig (1+2) 1,9 km
Autostrassen 2-spurig (1+1) 269,5 km
Gemischtverkehrsstrassen 111,5 km

Kantone

Strassen im Kantonseigentum werden je nach Kanton[111]als Kantonsstrasse[112] (bzw. Route cantonale, via Cantonale) oder Staatsstrasse[113][114] bezeichnet. Hierbei kann es sich um Autobahnen, Autostrassen[115], Hauptstrassen[116] oder Nebenstrassen handeln. Die Kosten für den Bau und den Unterhalt trägt der Kanton[117].

Die Gesamtlänge aller Kantonsstrassen in der Schweiz beträgt 18'112 km (2010). Davon sind rund 2'300 Kilometer Hauptstrassen (550 km Talstrassen, 1'500 km Alpenstrassen und 250 km Jurastrassen). Die Kantone Waadt, Bern (beide über 2'100 km), Wallis, Zürich und Graubünden alleine machen einen Anteil von über 50% aller Kantonsstrassen aus[97]. Kantonsstrassen können der Erschliessung der Nationalstrassen oder zu wichtigen ausserkantonalen Strassen, der Erschliessung von Regionen oder der Verbindung zwischen Ortschaften dienen[118].

Der Kanton Basel-Stadt kennt keine Gemeindestrassen, dort existieren ausschliesslich Kantonsstrassen, deren Gesamtlänge 305 km beträgt, es ist somit der Kanton mit dem dichtesten Kantonsstrassennetz[97].

Autostrassen- oder Autobahnen im Kantonseigentum werden auch als kantonale Autobahn oder kantonale Autostrassen bezeichnet. Diese sind im Gegensatz zu Nationalstrassen nicht vignettenpflichtig.

Einige Kantone nummerieren ihre Strassen[119], einige versehen ihre Strassen mit Stationszeichen[120].

Gemeinde

Strassen unter der Verwaltung einer politischen Gemeinde werden gewöhnlich[121] Gemeindestrasse[122][97] bezeichnet, die Kosten- und Ausführungslast liegt hier in den politischen Gemeinden[123], Nachbargemeinden sind jedoch gewöhnlich anzuhören[124]. Es kann sich hierbei um Hauptstrassen oder Nebenstrassen verschiedenen Ausbaustands handeln. Die Gesamtlänge aller Gemeindestrassen in der Schweiz beträgt 51'506 km[97].

Private

Strassen im Privateigentum werden privat finanziert. Hierbei handelt es sich meistens um Zufahrten. Gemeinden können einen Beitrag leisten, sofern die Strasse von öffentlichem Interesse ist.

Liechtenstein

Allgemein

Im Eigentum des Landes befinden sich 105 km befestigte und 25 km unbefestigte Strassen[125][126]. Sie werden als Landstrassen[127] bezeichnet.

Gemeindestrassen gehören den politischen Gemeinden, während Privatstrassen Privaten gehören und von ihnen bezahlt werden[127].

Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen

Liechtenstein kennt das Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen und hat somit eine dem Schweizer Nationalstrassengesetz ähnliche gesetzliche Grundlage; doch in Anwendung kam es bisher nicht.

Hochleistungsstrassen und die Hauptverkehrsstrassen sind im Staatseigentum[128].

Hochleistungsstrasse
richtungsgetrennte und kreuzungsfreie Strassen, nur für Motorfahrzeuge (ähnlich der Nationalstrasse Klasse 1 in der Schweiz)[129]
Hauptverkehrsstrasse
nach Möglichkeit richtungsgetrennte und kreuzungsfreie Strassen, nur für Motorfahrzeuge (ähnlich der Nationalstrasse Klasse 2 in der Schweiz).[130]

Strassen nach Ausbaustandard

Die swisstopo, das Bundesamt für Landestopografie klassifiziert in ihren Karten, der Landeskarte der Schweiz, Strassen nach deren Ausbau, so dass auf den topografischen Karten der Schweiz und des Fürstentum Liechtensteins die Strassen wie unten beschrieben dargestellt werden, sie geben somit einen Anhaltspunkt zum Ausbau einer Strasse; ohne aber abschliessend den Strassentyp nach dem Strassenverkehrsgestz SVG oder nach dem Eigentum zu spezifizieren[131].

Klasse Bild Beschreibung
Autobahn, richtungsgetrennt Autobahn, richtungsgetrennt Eine kreuzungsfreie Strasse für den Schnellverkehr mit Mittelstreifen, auf denen der Langsamverkehr nicht gestattet ist. Es ist mit dem grünen Autobahnsymbol gekennzeichnet.
Autostrasse, nicht richtungsgetrennt Autostrasse, nicht richtungsgetrennt Eine kreuzungsfreie Strasse für den Schnellverkehr mit zwei oder mehr Fahrbahnen ohne Mittelstreifen, auf denen der Langsamverkehr nicht gestattet ist. Es ist mit dem grünen Autostrassensymbol gekennzeichnet.
1. Klasse-Strasse 1. Klasse-Strasse Strassen 1. Klasse sind meistens blau signalisierte Hauptstrassen. Sie sind mindestens 6 Meter breit, so dass zwei Lastwagen sich ungehindert kreuzen können, und für den gemischten Verkehr (Velos, Traktoren) gestattet. Sie bestehen aus einem Hartbelag und Steigungen sind nicht höher als 10%. Diese Strassen haben oft einen Velostreifen und Trottoir. Sie dienen vorwiegend dem Durchgangsverkehr.
2. Klasse-Strasse 2. Klasse-Strasse Strassen 2. Klasse sind meistens weiss signalisierte Nebenstrassen. Sie sind mindestens 4 Meter breit, so dass zwei Autos sich ungehindert kreuzen können. Sie bestehen aus einem Hartbelag und Steigungen sind nicht höher als 15%. Sie sind Ortsverbindungsstrassen oder wichtige Strassen innerorts.
Quartierstrasse Quartierstrasse Quartierstrassen sind ebenfalls mindestens 4 Meter breit und immer mit Hartbelag. Sie können verkehrsberuhigt sein und sind ohne Bedeutung für den Durchgangsverkehr. Ausserorts dienen Strassen dieser Klasse der Zufahrt zu wichtigen Anlagen oder Objekten.
3. Klasse-Strasse 3. Klasse-Strasse Strassen 3. Klasse sind mindestens 2,80 Meter breit. Sie haben nicht zwingend einen Hartbelag. Gewöhnlich sind sie mit Lastwagen befahrbar, gekreuzt wird an Ausweichstellen. Diese Strassen dienen der Erschliessung von Siedlungen oder wichtigen Einzelgebäuden sowie der Land- und Forstwirtschaft.
4. Klasse-Fahrweg 4. Klasse-Fahrweg Fahrwege 4. Klasse sind mindestens 1,80 Meter breit. Diese Naturstrassen können in der Mitte Gras haben. Bei normalen Verhältnissen sind sie mit Personenwagen befahrbar. Sie können mit einem Fahrverbot hinterlegt sein.
5. Klasse-Feld-, Wald- oder Veloweg 5. Klasse-Waldweg Wege der 5. Klasse sind Feld- und Waldwege ohne ausreichenden Unterbau und oft nur mit Geländefahrzeugen oder Traktoren befahrbar. Velowege wiederum können mit Hartbelag ausgestattet sein. Sie führen oft parallel zu höherklassierten Strassen, sind aber getrennt angelegt.
6. Klasse-Fussweg 6. Klasse-Fussweg Wege der 6. Klasse sind Fussgängern vorbehalten. Es kann sich dabei von Bergpfaden bis zu breiten Spazierwegen handeln. Sie sind oft Teil von Wanderwegen (gelb, weiss-rot-weiss oder weiss-blau-weiss markiert).

Einige Kantone kennen eigene Nomenkulaturen für Strassen nach deren Ausbaustandard, diese werden beispielsweise für Richtpläne verwendet.

Einzelnachweise

  1. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
  2. a b c d IVT Institut für Verkehrsplanung und Transportsysteme: Fahrausweisbesitz in der Schweiz seit 1950, Semesterarbeit Fabian Finocchio
  3. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
  4. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV)
  5. Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
  6. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978
  7. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: Verfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921
  8. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978
  9. Liechtensteinisches Landesgesetzblatt: Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979
  10. SVG Schweiz Art. 57a
  11. VRV Schweiz Art. 35 Abs. 1
  12. VRV Schweiz Art. 36 Abs. 1
  13. VRV Schweiz Art. 1 Abs. 3
  14. SSV Liechtenstein Art. 44 Abs. 1
  15. VRV Schweiz Art. 4a Abs. 1
  16. VRV Schweiz Art. 4a Abs. 1
  17. VRV Schweiz Art. 4a Abs 4
  18. VRV Schweiz Art. 4a Abs 3bis
  19. SSV Schweiz Art. 108 Abs. 5a
  20. VRV Schweiz Art. 5 Abs. 2
  21. VRV Schweiz Art. 5 Abs. 1
  22. a b c d e f g ASTRA: Strassen und Verkehr: Zahlen und Fakten 2009
  23. Indirekt in SSV Schweiz Art. 47 Abs. 5
  24. SSV Schweiz Art. 84 Abs. 1
  25. SSV Liechtenstein Art. 83
  26. SSV Schweiz Art. 51 Abs. 1
  27. SSV Liechtenstein Art. 50 Abs. 1
  28. SSV Anhang 1
  29. SSV Schweiz Art. 103 Abs. 3
  30. SSV Schweiz Art. 56 Abs. 2
  31. SSV Schweiz Art. 56 Abs. 3
  32. SSV Schweiz Art. 89 Abs. 6
  33. SSV Schweiz Art. 98
  34. SSV Schweiz Art. 45 Abs. 3
  35. VRV Schweiz Art. 1 Abs. 3
  36. SSV Schweiz Art. 84 Abs. 3
  37. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 1, Buchstabe A
  38. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 1, Buchstabe B
  39. SSV Liechtenstein Art. 44 Abs. 1
  40. SSV Liechtenstein Art. 50 Abs. 1
  41. die frühere Autostrasse und heutige Autobahn A13 auf der gegenüberliegenden, Schweizer Seite des Rheins wird auch für den regionalen Verkehr zwischen liechtensteinischen Ortschaften benützt
  42. SSV Liechtenstein Art. 83
  43. Beispielsweise Ortsumfahrung Rickenbach TG
  44. Beispielsweise ist die Hauptstrasse Hemishofen SH-Bargen SH mit «Mindestgeschwindigkeit 40 km/h» signalisiert
  45. Beispielsweise die Route des convers zwischen Renan BE und dem Autostrassenanschluss Les Convers an der Hauptstrasse 20
  46. VRV Schweiz Art. 4a Abs. 1
  47. VRV Liechtenstein Art. 6 Abs. 1
  48. SSV Schweiz Art. 108 Abs. 5c/d
  49. Beispielsweise Umfahrungsstrasse Rickenbach TG
  50. Beispielsweise an der Landesgrenze zwischen Deutschland und der Schweiz, sofern auf dem deutschen Abschnitt die allgemeine Geschwindigkeit von 100 km/h galt (z.B. bei Gailingen am Hochrhein)
  51. SSV Schweiz Art. 2 Abs. 7
  52. SSV Liechtenstein Art. 2 Abs. 6
  53. Schweiz: SVG Schweiz Art. 36; Liechtenstein: SVG Schweiz Art. 34 Abs. 2
  54. SSV Schweiz Art. 2 Abs. 7, SSV Schweiz Art. 37 Abs. 1
  55. SSV Liechtenstein Art. 1 Abs. 6; SSV Liechtenstein Art. 37 Abs. 1
  56. SSV Schweiz Art. 50 Abs. 1
  57. SSV Liechtenstein Art. 49 Abs. 1
  58. SSV Schweiz Art. 38 Abs. 1
  59. SSV Liechtenstein Art. 38 Abs. 1
  60. VRV Schweiz Art. 19 Abs. 2
  61. VRV Liechtenstein Art. 21 Abs. 2
  62. VRV Schweiz Art. 52 Abs. 4
  63. VRV Liechtenstein Art. 50 Abs. 4
  64. VRV Schweiz Art. 45 Abs. 2
  65. SSV Schweiz Art. 2a Abs. 6
  66. [Verkehrsclub Liechtenstein: Tempo 30 auf Hauptstrassen: Schweiz und Liechtenstein
  67. SVG Schweiz Art. 57 Abs. 2
  68. SVG Liechtenstein Art. 53 Abs. 2
  69. SSV Schweiz Art. 56 Abs. 3
  70. Die durch Liechtenstein führenden Hauptstrasse 16 und 28 sind in Liechtenstein nicht entsprechend gekennzeichnet.
  71. SSV Liechtenstein Art. 55 Abs. 2; SSV Liechtenstein Art. 99 Abs. 2
  72. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 2
  73. SSV Schweiz Art. 2 Abs. 7
  74. SSV Liechtenstein Art. 2 Abs. 7
  75. SSV Schweiz Art. 50 Abs. 1
  76. SSV Liechtenstein Art. 49 Abs. 1
  77. SSV Schweiz Art. 39 Abs. 1
  78. SSV Liechtenstein Art. 39 Abs. 1
  79. SSV Schweiz Art. 39 Abs. 2
  80. SSV Liechtenstein Art. 39 Abs. 2
  81. SSV Schweiz Art. 2a Abs. 5
  82. SSV Liechtenstein Art. 2a Abs. 5
  83. SSV Liechtenstein Art. 40a
  84. VRV Schweiz Art. 46 Abs. 2bis; VRV Schweiz Art. 50 Abs. 2
  85. VRV Liechtenstein Art. 44 Abs. 3; VRV Liechtenstein Art. 48 Abs. 2
  86. VRV Schweiz Art. 50 Abs. 1d
  87. VRV Schweiz Art. 48 Abs. 1d
  88. VRV Schweiz Art. 43 Abs. 1c
  89. VRV Liechtenstein Art. 42 Abs. 1
  90. Durchgangsstrassenverordnung Art. 4 Abs. 2
  91. Durchgangsstrassenverordnung Anhang 3
  92. SSV Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. März 1994
  93. SSV Schweiz Art. 56 Abs. 1
  94. SSV Liechtenstein Art. 55 Abs. 2
  95. a b bfu – Beratungsstelle für Unfallverhütung: Verkehrssicherheitsrelevante Vorschriften des Strassenverkehrsrechts in der Schweiz
  96. SVG Strassenverkehrsgesetz: Art. 5 Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
  97. a b c d e f Infrastruktur Strasse: Zustandsanalyse und Werterhaltung bei den Kantonsstrassen in der Schweiz
  98. NSG Art. 62a Abs. 1
  99. NSG Art. 1 Abs. 1
  100. Bundesverfassung Art. 83
  101. NSG Art. 2
  102. Einige Strassen, die der Bund als Strasse 2. Klasse definiert, sind als Autobahnen signalisiert
  103. NSG Art. 3
  104. NSG Art. 4
  105. SSV Schweiz Art. 37 Abs 4
  106. Der ehemalige Abschnitt der A4/N4 zwischen Schaffhausen und Bargen war eine Ausnahme von der Vignettenpflicht, auf 2010 wurde sie vom Nationalstrassennetz rausgenommen
  107. Nationalstrassenabgabe-Verordnung (NSAV) Art. 1 Abs. 1
  108. SVG Schweiz Art. 57c Abs. 1
  109. SVG Schweiz Art. 57c Abs. 3
  110. SVG Schweiz Art. 2 Abs. 3bis
  111. Die Bestimmungen oder Begriffe bezüglich Strassen im Kantonseigentum können von Kanton zu Kanton abweichen.
  112. Strassengesetz St. Gallen Art. 5
  113. Verfassung des Kantons Zürich Art. 104 Abs. 2
  114. Im Kanton St. Gallen wurde der Begriff Staatsstrasse durch Kantonsstrasse ersetzt, doch der Begriff Staatsstrasse ist dort noch üblich
  115. Strassengesetz St. Gallen Art. 5 Abs. 1
  116. Strassengesetz St. Gallen Art. 5 Abs. 2
  117. Strassengesetz St. Gallen Art. 68
  118. Strassengesetz Kanton Solothurn Abs. 3
  119. Openstreetmap.org kennzeichnet viele solcher Kantonsstrassen
  120. Alle Kantonsstrassen des Kantons Thurgau sind an Strassenpfosten oder Lampen mit Stationszeichen (alle 200m) kilometeriert
  121. Die Bestimmungen oder Begriffe bezüglich Strassen im Gemeindeeigentum können von Kanton zu Kanton abweichen.
  122. Strassengesetz St. Gallen Art. 11 Abs. 2
  123. Strassengesetz St. Gallen Art. 38 Abs. 1
  124. Strassengesetz St. Gallen Art. 38 Abs. 2
  125. Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein: Strassennetz
  126. Landesverwaltung Fürstentum Liechtenstein: Karte Strassennetz im Landeseigentum
  127. a b Gemeinde Ruggell: Kommission Verkehr, Anhang III
  128. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen Art. 4
  129. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen Art. 1
  130. Gesetz über den Bau von Hochleistungsstrassen und Hauptverkehrsstrassen Art. 2
  131. swisstopo Faltprospekt Kartensignaturen

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