Ablass

Ablass
Reskript mit vorgedrucktem Ablassantrag und päpstlichem Siegel (1925)

Ablass (lat. indulgentia, Indulgenz, veraltet auch: römische Gnade) ist ein Begriff aus der römisch-katholischen Theologie und bezeichnet einen von der Kirche geregelten Gnadenakt, durch den nach katholischer Auffassung zeitliche Sündenstrafen erlassen (nicht dagegen die Sünden selbst vergeben) werden.

Um einen Ablass zu gewinnen, müssen Katholiken in der Regel ein bestimmtes frommes Werk (z. B. Wallfahrt, Kirchen- oder Friedhofsbesuch, spezielles Gebet) in angemessener Disposition vollbringen. Übliche Voraussetzungen für die Ablassgewinnung sind darüber hinaus eine Beichte, der Empfang der heiligen Kommunion und ein Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters. Ablässe kann der Gläubige nicht nur für sich selbst, sondern auch für das Seelenheil eines Verstorbenen gewinnen. Die Gewinnung eines Ablasses kann von der zuständigen kirchlichen Behörde in einem so genannten Ablassbrief bestätigt werden.

Der Handel mit so genannten Almosenablässen, für deren Gewinnung als Ablasswerk ein Geldbetrag gespendet werden musste, war ein besonders in der Renaissancezeit verbreiteter Missbrauch. Er gilt als Anlass für den Thesenanschlag Martin Luthers und für die Reformation in Deutschland. Mit Einkünften aus dem Ablasshandel hatten einige Päpste beträchtliche Geldsummen aus ganz Europa nach Rom gelenkt, die unter anderem für den Bau des Petersdoms verwendet wurden. Ablasshandel ist in der römisch-katholischen Kirche seit 1567 streng verboten.

Inhaltsverzeichnis

Begriffe und Inhalte der Ablasslehre

Der Codex Iuris Canonici von 1983, das Gesetzbuch des römisch-katholischen Kirchenrechts, definiert den Ablass in Canon 992 wie folgt:

„Ablaß ist der Nachlaß zeitlicher Strafe vor Gott für Sünden, deren Schuld schon getilgt ist; ihn erlangt der entsprechend disponierte Gläubige unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen durch die Hilfe der Kirche, die im Dienst an der Erlösung den Schatz der Sühneleistungen Christi und der Heiligen autoritativ verwaltet und zuwendet.“

In der sakramententheologischen Systematik ist der Ablass, wiewohl selbst kein Sakrament, als Bußpraxis der Genugtuung (satisfactio operis) zugeordnet, die neben der Reue des Herzens (contritio cordis) und dem ausdrücklichen Sündenbekenntnis (confessio oris) den dritten Teil des Bußsakraments bildet.

Nach römisch-katholischer Auffassung werden durch einen Ablass die so genannten „zeitlichen Sündenstrafen“ ganz („vollkommener Ablass“) oder teilweise erlassen. Nicht zu verwechseln ist der Ablass der Sündenstrafen mit dem Nachlass der Sünden, also der Sündenvergebung selbst, die unter anderem im Bußsakrament empfangen werden kann. Die Vergebung einer Sünde beseitigt nach katholischer Lehre nämlich die daraus erwachsenen Sündenstrafen nicht.

„Zeitliche Sündenstrafen“ waren ursprünglich die dem reuigen Sünder bei der Sündenvergebung auferlegten zeitlich befristeten Kirchenstrafen (Bußen, die meist den zeitweiligen Ausschluss vom Gemeindeleben umfassten). Später verstand man darunter in der noch heute gängigen traditionellen Anschauung die „Zeit“, welche die Seele im Jenseits nach dem Tod im Fegefeuer verbringt, bevor sie zur Anschauung Gottes im Himmel gelangt. Nach einer moderneren Interpretation bestehen sie aus den unmittelbaren, in der „Zeit“ (d. h. grundsätzlich im Diesseits) abzubüßenden Folgen der sündigen Tat. Darunter fällt beispielsweise die Leistung der notwendigen Wiedergutmachung, aber auch das Erdulden oder Erleiden nicht oder nur schwer oder allmählich umkehrbarer Konsequenzen der Tat, etwa einen unwiederbringlichen Verlust, verbliebene körperliche Beeinträchtigungen, den Vertrauensentzug der geschädigten Person, den seelischen Schaden oder Schmerz der Beteiligten oder die innere Zerknirschung des Täters.

Jedenfalls sind auch dann, wenn die Sünde durch sakramentale Beichte oder vollkommene Reue im Hinblick auf das „ewige“ Urteil beim Letzten Gericht („Himmel“ oder „Hölle“) vor Gott vergeben sein mag, ihre Konsequenzen im Hier und Jetzt noch spürbar: Die Sünde ist vergeben, ihre Folgen sind aber nicht aus der Welt. Der Büßer ist darum aufgerufen, diese auf seiner Lebenszeit liegende Last stetig zu verringern, seine Schuld zu sühnen und wiedergutzumachen (was nach gängiger Meinung auch ersatzweise durch gute Werke wie Gebete, Almosen, Pilgerfahrten etc. geleistet werden kann). In dem Maße, wie er diese Obliegenheit verfehlt, ist eine vorübergehende („zeitliche“) Reinigung nach dem Tode nach traditioneller Auffassung unumgänglich. Diese jenseitige Läuterung kann nun nach katholischem Verständnis durch die Erlangung von Ablässen „verkürzt“ oder erleichtert werden.

Dem liegt die Auffassung zugrunde, dass die Gemeinschaft der Heiligen (communio sanctorum) sowohl im diesseitigen als auch im jenseitigen Leben durch ihre Fürsprache und ihre guten Werke dem einzelnen Sünder hilft, sein Ziel (Wiederherstellung der durch die Sünde „gestörten“ Beziehung zu Gott und seinen Mitmenschen) zu erreichen. Die gesammelten „Verdienste“ Christi und der lebenden und verstorbenen Heiligen werden hierbei als ein „Gnadenschatz“ begriffen[1], aus dem „Zuwendungen“ an den reuigen Sünder möglich sind, die ihm seine Sühnetat erleichtern und zum Teil abnehmen können. Die „Verwaltung“ dieses Schatzes ist Aufgabe der Kirche. Durch den Ablass werden daher die Sündenstrafen, die der Einzelne zu gewärtigen hat, quasi mit den guten Werken anderer Gläubiger („Heilige“ im paulinischen Sinn) „verrechnet“ und auf diese Weise aufgehoben. Der Ablass ist damit eines von vielen Hilfsmitteln, welche die Gemeinschaft der Kirche dem Sünder auf dem „Pilgerweg des Lebens“ anbietet.

Eine noch weiter gehende Bedeutung für die bleibende Verbundenheit von Lebenden und Verstorbenen in der kirchlichen Gemeinschaft gewinnt die Ablasspraxis dadurch, dass es gemäß kirchlicher Lehre auch möglich ist, einen Ablass stellvertretend für einen Verstorbenen zu erlangen, dem die damit gewonnenen Erleichterungen auf seinem Weg zur Gottesschau dann zugute kommen sollen. Die Zuwendung eines Ablasses an eine andere lebende Person außer derjenigen, die die Bedingungen erfüllt, ist dagegen nicht vorgesehen.

All das unterstreicht die Vorstellung, dass der Weg zum Heil nie nur eine persönliche Einzelleistung sein kann, sondern sich im Schoß der Gemeinschaft des Volkes Gottes vollzieht, in der einer für den anderen einsteht. Dass die Ablassgewinnung nur aufgrund des einmaligen Versöhnungsopfers Christi und im Vertrauen auf ihn möglich ist, steht hierbei außer Frage. Ohne das Opfer Christi wäre aus christlicher Sicht jede Sünde unwiderruflich und unheilbar und der Sünder bliebe in Zeit und Ewigkeit von Gott und den Menschen getrennt.

Nach der römisch-katholischen Lehre ist der Ablass demnach ein besonderer göttlicher Gnadenakt, der der eigentlichen Vergebung nachgelagert ist. Er wird durch verbindliche Rechtsakte und Regelungen der kirchlichen Autorität vermittelt. Das derzeit gültige Verzeichnis der Ablässe (Enchiridion Indulgentiarum) fasst das ganze religiöse Leben als von göttlicher Indulgenz (Milde, Gnade) umfangen auf. Für jedes Gebet und jedes gerechte Werk, für jede gute Tat und sogar jeden frommen Gedanken gibt es nach dieser Auffassung (unabhängig von der allein heilsentscheidenden Sündenvergebung) sozusagen nochmal eine „Zugabe“ aus dem Schatz des Heilswerks Christi und der Heiligen „obendrauf“, eben in Form der Befreiung von den an sich bereits verwirkten und gerechterweise zu ertragenden „Strafen“ oder Konsequenzen der Sünde.

Kritik an der Ablasslehre

Ein Ablasskrämer, Maske beim Schembartlauf Anfang des 16. Jahrhunderts

Die Schwierigkeit der Ablasslehre für das heutige Verständnis besteht vor allem darin, dass sie die christliche Auffassung von der menschlichen Existenz in der irdischen und in der jenseitigen Welt unter einem bestimmten, vielfach als verengt empfundenen Aspekt und in einer antiquiert erscheinenden, kirchlichen Rechtssprache zum Ausdruck bringt.

Kritisiert wird auch das der Ablasslehre innewohnende „Geschäftsdenken“ („Verrechnung“ von „guten Werken“ mit Sündenstrafen). Diese Kritik stellt oft insbesondere auf die Verhältnisse in der Vergangenheit ab (etwa zu Martin Luthers Zeiten), als man Ablässe auch oder ausschließlich gegen eine als „Spende“ deklarierte „Bezahlung“ in Geld gewinnen konnte. Heute sind Ablässe dagegen nicht mehr an pekuniäre Leistungen gebunden. Entgegnet wird den Kritikern auch, dass der in dem verrichteten Werk selbst liegende Verdienst für die Bemessung des Ablasses zumindest in moderner Zeit keine Rolle mehr spielt. Leistung (etwa der Besuch einer Pilgerstätte) und Gegenleistung (Ablass von Sündenstrafen) stehen in einem so ungleichen Verhältnis zueinander, dass von einem Geschäft im üblichen Sinne keine Rede sein könne.

Von protestantischer Seite war (und ist) der dogmatische Hauptkritikpunkt an der römisch-katholischen Ablasslehre weniger die zeitweilige Kommerzialisierung der Ablassgewährung, die nach überkonfessionell herrschender Meinung recht eindeutig als zeit- und mentalitätsbedingte Fehlentwicklung zu erkennen ist. Vielmehr wird – ausgehend insbesondere von Luthers 58. These (siehe Zitate) – argumentiert, dass sich hier eine kirchliche Administration, verkörpert durch den Papst, anmaße, den „Gnadenschatz“ nach ihrem Gutdünken und nach menschgemachten Regeln „verwalten“ und „verteilen“ zu dürfen, und damit Gottes Gerechtigkeit vorgreife. Nach protestantischem Verständnis bleibt es allein Gottes gnädigem Ratschluss vorbehalten, dem reuigen Sünder über die Vergebung hinaus Indulgenz zu gewähren, ohne dass die Kirche hier mitzureden hätte. Die Buße für vergebene Sünden wird als eine Frage des innerlichen Menschen angesehen, eine Sache allein zwischen dem glaubenden Einzelnen und seinem Gott. Diese Interpretation spiegelt das tendenziell eher individualistische Glaubensverständnis der reformatorischen Konfessionen wider, die die „sichtbare Kirche“ als äußerliche Institution der geistig gelebten „inneren Kirche“ der wahrhaft Gläubigen gegenüberstellen, während die katholische Lehre tendenziell eher den Gemeinschaftsaspekt betont, ausgehend von einem Kirchenverständnis, das in der hierarchischen Organisation die himmlische Gemeinschaft der Heiligen bereits zum Teil verwirklicht sieht.

Geschichtliche Entwicklungen

Antike

Die moderne Ablasslehre ist das Ergebnis eines fast 2000-jährigen begrifflichen Ringens um eine fortschreitende „Milderung“ (indulgentia) der kirchlichen Bußpraxis. Das Frühchristentum ging davon aus, zur wirksamen Sündenvergebung durch Gott bedürfe es auf Seiten des Menschen eines bewussten Aktes der Umkehr, der eine grundlegende und dauerhafte Veränderung des Lebens mit sich bringe. Diese Umkehr wurde durch die Taufe vollzogen. Ein späterer, das ewige Heil ebenso „zuverlässig“ vermittelnder Akt der Umkehr war der damaligen Anschauung zufolge nicht mehr sicher möglich. Hinsichtlich der Vergebung schwerer Sünden, die nach der Taufe begangen worden waren und als Verrat an der „Taufgnade“ und der Gemeinschaft der Kirche galten, herrschte daher keine Klarheit. Dass solche Sünden gar nicht vergeben werden konnten, war zwar nur schwer mit dem Evangelium vereinbar. Der frühen Kirche fehlte es aber noch an einer dogmatischen Konzeption, die den Weg für den Umgang mit derartigen Rückfällen in ein sündiges Leben weisen konnte. Deshalb ließen sich viele Gläubige (z. B. der römische Kaiser Konstantin der Große) „sicherheitshalber“ erst auf dem Sterbebett taufen, um im Stand der Gnade vor das Gericht Gottes zu treten.

Mit der Zeit wurde das Problem der schweren Sünden nach der Taufe dadurch gelöst, dass dem Sünder als Zeichen der ernst gemeinten erneuten Umkehr vom Bischof eine strenge Buße auferlegt wurde, gewöhnlich in Form längeren Fastens und eines zeitweiligen Ausschlusses von der Eucharistie oder sogar aus der christlichen Gemeinde. War diese Buße absolviert, wurde der Sünder feierlich wieder in die Gemeinschaft aufgenommen.

Schon auf dem Ersten Konzil von Nicäa (325) erhielten die Bischöfe Vollmacht, Sündern bei nachweislich ernst gemeinter Reue einen Teil der ihnen auferlegten Bußzeit „abzulassen“. Dazu bildete sich der Brauch heraus, dass die Bußzeit eines reuigen Sünders speziell auf die Fürsprache besonders verdienter, frommer Gemeindemitglieder, darunter auch (später vorwiegend) bereits verstorbene Christen, verkürzt werden konnte, wobei diese Fürsprache durch so genannte Friedensbriefe vermittelt wurde. Oft standen dabei die „Verdienste“ der Fürsprecher in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem sündhaften Tun, das abzubüßen war. So konnten z. B. Märtyrer für jene Büßer eintreten, die während einer Verfolgung schwach geworden waren und ihren Glauben verleugnet hatten. Dahinter stand die Vorstellung, dass die Märtyrer stellvertretend für die anderen Sühne geleistet hätten.

Mittelalter

Seit dem 5. Jahrhundert, als die strenge Kirchenzucht mehr und mehr nachließ, schien es angebracht, dem Büßer anstelle der Verhängung einer öffentlichen Kirchenstrafe als Genugtuung nach der Beichte die stille Leistung guter Werke (etwa Almosen) aufzuerlegen. Dadurch erhielten gute Werke im Abendland immer stärker den Charakter einer förmlichen Genugtuung für begangene Schuld, wobei sich hier der Einfluss der alten germanischen Rechtsprechung geltend machte: Die Verletzung eines anderen Freien war hier durch eine Sühneleistung, d. h. eine als Äquivalent angenommene Gabe, abzugelten und der Verletzte hatte sich damit abzufinden. Analog auf den Fall der Sündenstrafe übertragen, dachte man sich Gott als den gekränkten Teil, dem gegenüber eine solche Satisfaktion zu leisten war. Die altgermanischen Gesetzgebungen kannten nun sowohl die Möglichkeit einer Übertragung der Sühneleistung auf andere als auch die Kompensation des Vergehens oder Verbrechens durch Geld (Wergeld). An diese Volkssitte knüpfte später auch die Kirche an, z. B. in England, wo seit dem Ende des 7. Jahrhunderts Beichtbücher in Umlauf kamen, die eine Art Umrechnungstabelle von Kirchenstrafen (Fasten, Psalmengesang oder Almosen) in Geldspenden an Kirchen oder Kleriker enthielten. Auch stellvertretende Bußen kamen auf. Ein wohlhabender Büßer konnte so eine Bußzeit von sieben Jahren in drei Tagen absolvieren, wenn er die entsprechende Anzahl Männer „mietete“, die für ihn fasteten.

Die Kirche stellt bis heute gewisse Bedingungen an die Ablassgewährung, z. B. Gebete, Pilgerfahrten, Almosen oder Kirchenbesuche – als äußeres Zeichen der immer erforderlichen inneren Umkehr. Allerdings erschien es schon im 9. Jahrhundert manchen Kirchensynoden lästerlich, Sündenvergebung durch Geld zu erkaufen, und man verbrannte mancherorts die Beichtbücher.

Beginnend mit dem 11. Jahrhundert entwickelte die Kirche aus diesen Gedanken ein juristisches Konzept und verknüpfte die diesseitige Praxis mit ewigen, jenseitigen Folgen: Die Verdienste Jesu Christi und der christlichen Heiligen bilden einen unermesslichen Gnadenschatz, den die Kirche, der in der Nachfolge der Apostel die Schlüsselgewalt gegeben ist, verwaltet und austeilen kann. Im Ablass gibt nun die Kirche dem Sünder aus diesem Gnadenschatz das, was ihm fehlt, um vor Gott wieder gerecht dazustehen – und dadurch wird dem Sünder die Strafe erlassen, sowohl die etwaige Bußzeit in diesem Leben als auch eine noch verbliebene Strafe im Fegefeuer.

Der Ablass wurde bis 1967 oft in Tagen oder Jahren bemessen. Damit ist kirchenrechtlich eigentlich die Zeit der Buße gemeint. Als diese ursprüngliche Bedeutung den Gläubigen nicht mehr bewusst war, übertrug man diese „zeitliche“ Strafzumessung aber dann auf die jenseitige Dimension und stellte sich Tage, Jahre oder Jahrhunderte im Fegefeuer vor, die mittels Ablass verkürzt werden konnten.

Eine Weiterentwicklung der Ablasspraxis bestand darin, dass man nicht nur für sich selbst, sondern auch für Verstorbene stellvertretend Ablässe erwerben konnte – was als eine Tat der Nächstenliebe galt.

Im Spätmittelalter entstanden aus diesem Konzept verschiedene Missbräuche: Einerseits kamen vermögende Gläubige zu der Fehlinterpretation, dass sie – ohne sich um die Folgen zu sorgen – unbekümmert sündigen könnten, da ihnen die Kirche ja gegen eine entsprechende Geldspende den Ablass gewähren würde. Andererseits entdeckten die unter ständiger Geldnot leidenden Päpste, dass sich der Gnadenschatz der Kirche mittels Ablassgewährung gegen Geld in einen „echten“ Schatz in klingender Münze verwandeln ließ, wenn man den Gläubigen nur die Schrecken des Fegefeuers für sich und ihre verstorbenen Angehörigen genügend dramatisch ausmalte.

Neuzeit

Obgleich das Reform-Konzil von Basel (1431–1449) versuchte, die päpstliche Superiorität auch im Ablasswesen zu bekämpfen, blieb das System als solches jedoch zunächst unangetastet bestehen.

Die auch von Zeitgenossen großteils als korrupt bezeichneten Päpste der Renaissancezeit, insbesondere der wegen seines ausschweifenden Lebensstils ständig verschuldete Papst Leo X., trieben den Ablasshandel auf die Spitze. Ablassbriefe wurden in ganz Europa wie Wertpapiere gehandelt. Der wohl berühmteste Ablassprediger Deutschlands war der im Magdeburger Gebiet wirkende Dominikanermönch Johann Tetzel. 1514 und 1516 bot er einen Ablass auf, angeblich um die Türkenkriege zu finanzieren, der in Wahrheit jedoch an die Bevölkerung verkauft wurde, um unter anderem den Bau der Peterskirche in Rom voranzutreiben. Dieser so genannte Petersablass wurde vom Kurfürsten von Sachsen, der den massiven Geldabfluss nach Rom verhindern wollte, schließlich sogar verboten.

„S. ANNAE Bund von Harlaching“, Ablassbrief aus dem Jahr 1747

Solche Missbräuche des Ablasses wurden zu einem Auslöser der Reformation. Die Reformatoren studierten die Bibel, in der sich keine klare Darstellung des mittelalterlichen Ablasskonzepts findet. Auch Martin Luther sah im geschäftsmäßigen Handel mit Ablassbriefen einen krassen Missbrauch, der ihn zur Abfassung seiner 95 Thesen veranlasste. Zwar war er entgegen landläufiger Meinung zunächst kein grundsätzlicher Gegner des Ablasses (vgl. These 71), legte jedoch durch seine theologischen Argumente (vgl. These 58) damals bereits die Basis für eine grundlegende Infragestellung des päpstlichen Ablasswesens an sich.

Am 8. Februar 1567 hob Papst Pius V. in der Konstitution Etsi Dominici alle Almosenablässe auf und verfügte am 2. Januar 1570 in der Konstitution Quam plenum die Exkommunikation für jene, die mit den Ablässen Handel treiben wollten. Noch in dem bis 1983 gültigen Codex Iuris Canonici von 1917 war Ablasshandel gemäß Can. 2327 mit der Strafe der Exkommunikation belegt.

Moderne

Bereits im Verlauf der Gegenreformation hatte sich die römisch-katholische Kirche also bemüht, Missbräuche im Ablasswesen abzustellen. Einen regelrechten Ablasshandel gab es nach dem 16. Jahrhundert nicht mehr. Der Katholizismus hat jedoch am Ablassbegriff als solchem stets festgehalten. Die heutige Ablasslehre wurde mit der Apostolischen Konstitution Indulgentiarum Doctrina von Papst Paul VI. am 1. Januar 1967 neu festgelegt. Es gibt nurmehr den vollkommenen Ablass sowie den teilweisen Ablass. Der vollkommene Ablass kann durch verschiedene, genau geregelte religiöse Praktiken gewonnen werden; Teilablässe, die im Gegensatz zum früheren Usus kein spezielles Zeitmaß mehr vorsehen (traditionell wurden die abgelassenen Sündenstrafen in „Jahren“ oder „Tagen“ bemessen), können mit bestimmten Gebeten oder Praktiken aus dem gesamten Glaubensleben eines Katholiken verknüpft werden.

Man kann sich das Verzeichnis der Ablässe als eine Art umgekehrten Bußgeldkatalog vorstellen: Jede gute Tat nützt vor Gott nicht nur in dem Maß, wie es der eigenen „Leistung“ entspricht, sondern die Kirche „verstärkt“ und belohnt die Anstrengung noch zusätzlich. Besondere Ablässe gewährt die Apostolische Pönitentiarie im Auftrag des Papstes. Papst Johannes Paul II. bestätigte die römisch-katholische Ablasspraxis zuletzt im Jahr 1998 in der Bulle für das Heilige Jahr 2000.

Für die heutige römisch-katholische Ablasslehre und -praxis sind unter anderem folgende Grundsätze und kirchlichen Regelungen maßgeblich:

  • Der Ablass kann vollkommen oder unvollkommen sein.
    • Ein vollkommener Ablass ist ein Erlass sämtlicher (bisher verwirkter) zeitlicher Sündenstrafen, was im Todesfall zur sofortigen visio beatifica (Gottesschau) führt, ohne den Zwischenzustand der Läuterung am „Reinigungsort“ (Fegefeuer, lat. Purgatorium) durchleiden zu müssen.
    • Ein unvollkommener Ablass ist ein teilweiser Erlass zeitlicher Sündenfolgen bzw. eine Milderung des Purgatoriums.
  • Zu jedem Ablass gehören entsprechende Bußtaten (heute in der Regel Gebete).
  • Nur getaufte Katholiken im „Stand der Gnade“ (d. h. frei von schwerer Sünde, mit Gott und der Kirche versöhnt) können einen Ablass erlangen. Weitere Voraussetzungen sind Beichte, Kommunionempfang und Gebet in der Meinung des Heiligen Vaters. Um einen vollkommenen Ablass zu gewinnen, müssen sie außerdem „frei von jeder Anhänglichkeit“ auch an lässliche Sünden sein. Diese Bedingung stellt das eigentliche Problem dar. Wer sich Gott nicht vollends zuwendet, kann auch durch die Kirche keinen Vollablass erhalten. Als lässliche Sünde ist all das aufzufassen, was im Leben das Verhältnis zu Gott und den Mitmenschen stört, das Band der „Taufgnade“ aber nicht vollends zerreißt (also keine „Todsünde“ ist, die bei versäumter Vergebung die Höllenstrafe nach sich ziehen muss). Ist diese Bedingung der völligen Abkehr von jeglicher Sünde (oder eine der anderen Bedingungen) nicht gegeben, kann man aber dennoch einen unvollkommenen Ablass der „Sündenfolgelasten“ gewinnen.
  • Der Papst kann einen Ablass für die gesamte Kirche erlassen – so geschehen etwa im Jubiläumsjahr 2000.
  • Besonders große Bedeutung besitzen bis heute der Allerseelenablass oder der Portiunkula-Ablass. Bei beiden handelt es sich um vollkommene Ablässe.
  • Zu bestimmten Anlässen, oft an die Teilnahme an Pilgerfahrten oder bestimmte Bußübungen geknüpft (und wie immer erst nach Empfang des Sakraments der Versöhnung, also der Beichte), kann ein vollkommener Ablass gewährt werden: so bei den Römischen Jubiläen, dem Heiligen Compostelanischen Jahr, beim 20. Weltjugendtag in Köln oder zum 150. Jahrestag der Marienerscheinungen in Lourdes im Jahr 2008.
  • Im Jahr 1942 erging ein Dekret, das einen vollkommenen Ablass bei Fliegerangriffen auch ohne vorhergehenden Empfang der heiligen Sakramente[2] in Aussicht stellte. Dass diese Aussicht den Menschen doch etwas Hoffnung geben konnte, zeigt ein Dokument, in dem diese Information (zusammengefaltet für den Luftschutzkeller) festgehalten ist.
  • Auch mit dem Segen Urbi et Orbi ist nach römisch-katholischer Lehre allen, die ihn hören oder sehen und die guten Willens sind, ein vollkommener Ablass ihrer Sündenstrafe gewährt. War zunächst für diesen Empfang die Anwesenheit auf dem Platz oder in Sichtweite des Spenders notwendig, so kann der Segen seit 1967 auch über Radio, seit 1985 über das Fernsehen und seit 1995 sogar über das Internet gültig empfangen werden.

Zitate

  • aus den 95 Thesen Martin Luthers, 1517:
    • Man lehre die Christen, daß wer dem Armen gibt oder dem Bedürftigen leiht, besser handelt, als wer Ablaß löst. (These 43)
    • Der Schatz der Kirche (…) besteht aber auch nicht aus den Verdiensten Christi und der Heiligen, weil diese dauernd ohne den Papst Gnade für den inwendigen Menschen sowie Kreuz, Tod und Hölle für den äußeren bewirken. (These 58)
    • Wer gegen die Wahrheit des apostolischen Ablasses spricht, der sei verworfen und verflucht. (These 71)
    • Wenn der Ablaß dem Geiste und der Auffassung des Papstes gemäß gepredigt würde, lösten sich alle Einwände ohne weiteres auf, ja es gäbe sie überhaupt nicht. (These 91)
  • Viele, die über Ablaßkrämerei in der katholischen Kirche lachen, üben sie doch täglich selbst. Wie mancher Mann von schlechtem Herzen glaubt sich mit dem Himmel ausgesöhnt, wenn er Almosen gibt. (G. C. Lichtenberg[3])

Literatur

  • Reinhard Brandt: Lasst ab vom Ablass. Ein evangelisches Plädoyer. Göttingen 2008.
  • Kardinal Charles Journet: Die katholische Lehre über das Fegefeuer, 1931.
  • Papst Paul VI.: Apostolische Konstitution Indulgentiarum Doctrina über die Neuordnung des Ablaßwesens. (1. Jan. 1967) AAS. 59. 1967, 5–24. Deutsche Übersetzung in: Handbuch der Ablässe. Normen und Gewährungen (= Enchiridion Indulgentiarum, 3. lat. Aufl.). Bonn 1989, 69–93. Ferner lat. und dt. mit Nuancen der Übersetzung in: Nachkonziliare Dokumentation. Bd. 2. (NKD. 2): Apostolische Bußkonstitution, Bußordnung der deutschen Bischöfe, Apostolische Konstitution über die Neuordnung des Ablaßwesens. Lateinisch – deutsch. Trier 1912, 72–127.
  • Johann Baptist von Hirscher: Die katholische Lehre vom Ablasse mit besonderer Rücksicht auf ihre praktische Bedeutung. 5. Auflage. Laupp, Tübingen 1844 (Digitalisat als DjVu)
  • Franz Beringer: Die Ablässe, ihr Wesen und Gebrauch. Schöningh , Paderborn 1921. (15. Aufl., 2 Bd.)
  • Nikolaus Paulus: Der Ablaß im Mittelalter als Kulturfaktor. (= Vereinsschrift der Görres-Gesellschaft zur Pflege der Wissenschaft im katholischen Deutschland). Bachem, Köln 1920 (Digitalisat als PDF)
  • Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses im Mittelalter. Vom Ursprunge bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. Bd. 1 und 2. 1922. Darmstadt 2000.
  • Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses am Ausgang des Mittelalters. 1903. Darmstadt 2. Aufl. 2008
  • Bernhard Poschmann: Der Ablass im Licht der Bussgeschichte. Bonn 1948.
  • Gustav Adolf Benrath: Ablaß. In: Theologische Realenzyklopädie (TRE). Band 1, de Gruyter, Berlin/New York 1977, ISBN 3-11-006944-X, S. 347–364.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Ablass – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen
 Commons: Indulgences – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Einzelnachweise

  1. Stichwort: Ablaß auf Radio Vatikan (2006): Gedanken von Papst Benedikt XVI.
  2. ACTA APOSTOLICAE SEDIS 34 (1942), S. 382, dt. Übersetzung nach Erinnern für die Zukunft, S. 19
  3. G. Hellwig: Das Buch der Zitate. München 1982

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