International Financial Reporting Standard 9

International Financial Reporting Standard 9

Der International Financial Reporting Standard 9 - Finanzinstrumente (IFRS 9) ist eine Rechnungslegungsvorschrift des IASB.

Inhaltsverzeichnis

Einleitung

Der International Financial Reporting Standard 9 Finanzinstrumente (IFRS 9) ist ein internationaler Rechnungslegungstandard (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB), der Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten regeln soll. Ziel ist die vollständige Ablösung des aktuell gültigen International Accounting Standard 39.

Entwicklung

IFRS 9 befindet sich zur Zeit [1] noch in der Entwicklung, d.h. aktuell ist noch IAS 39 anzuwenden.

Das IASB startete das Projekt am 19. März 2008 mit dem Versand des Diskussionspapiers "Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments" [2]. Kommentare konnten bis zum 19. September 2008 abgegeben werden.

Anschließend beschloss das IASB, das Projekt in drei Phasen [3] einzuteilen:

  • Phase 1: Classification and Measurement [4]
  • Phase 2: Amortised cost and impairment of financial assets [5]
  • Phase 3: Hedge accounting [6]

Die Phase 1 ist fast abgeschlossen. Am 14. Juli 2009 wurde der Entwurf [7] (Exposure Draft and Comment Letters) verteilt. Kommentare konnten bis zum 14. September 2009 eingereicht werden. Am 12. November 2009 wurde der Standard veröffentlicht. Er ist ab 2013 (Details siehe unten) anzuwenden. Wie alle (fertigen) IFRS-Standards ist dieser nicht öffentlich zugänglich, sondern nur für "IFRS Foundation Subscriber" [8] abrufbar.

Für Länder der europäischen Union ist eine Bestätigung (Endorsement) durch die EU notwendig. Vorab gibt die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) eine Empfehlung an die EU ab. Am 2. November 2009 bat die EFRAG um Kommentare zu ihrem Vorschlag (Draft Endorsement Advice) [9] bzgl. IFRS 9 an die EU. Kommentare waren bis zum 13. November 2009 erbeten. Bereits am 12. November 2009 beschloss die EFRAG die Entscheidung zu verschieben [10].

Am 11. Mai 2010 wurde der Entwurf [11] zum Thema "Fair value option for financial liabilities" veröffentlicht. Kommentare waren bis zum 16. Juli 2010 einzureichen. Anschließend wurde der Standard am 28. Oktober 2010 um "Requirements for classifying and measuring financial liabilities" (Anforderungen an die Einstufung und Messung finanzieller Verbindlichkeiten) [12] erweitert.

Wie oben dargestellt, sollte IFRS 9 eigentlich ab dem 1. Januar 2013 verbindlich werden. Am 4. August 2011 hat das IASB einen Entwurf [13] veröffentlicht, in dem es die Verschiebung der Einführung von IFRS 9 auf den 1. Januar 2015 vorschlägt und diese ausführlich begründet. Kommentare hierzu können bis zum 21. Oktober 2011 eingebracht werden. Am 7. November 2011 hat das IASB wie erwartet, die Verschiebung (von 2013 auf 2015) beschlossen [14]. Desweiteren wurde entschieden, dass die ursprünglich geplante Parallelrechnung (IAS 39 versus IFRS 9) für ein Geschäftsjahr entfallen kann, wohl aber die Veränderungen (i.d.R. Wechsel der Haltekategorien) durch den Standardwechsel dargestellt werden müssen.

Die Phase 2 ist noch nicht abgeschlossen. Am 25. Juni 2009 bat das IASB im Rahmen eines "Request for Information" um Kommentare bzgl. der Realisierbarkeit des neuen Modells "Exptected Loss" (erwartete Verluste) [15]. Kommentare waren bis zum 1. September 2009 erbeten. Am 5. November 2009 veröffentlichte das IASB den Entwurf "Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment" [16] mit der Bitte um Kommentare bis 30. Juni 2010. Am 31. Januar 2011 wurde das Ergänzungsdokument (Supplementary Document) "Financial Instruments: Impairment" [17] veröffentlicht. Kommentare hierzu waren bis zum 1. April 2011 einzureichen. Da es sich um einen gemeinsamen Ansatz mit dem FASB handelt, wurden die Kommentare auf deren Homepage veröffentlicht [18]. Ursprünglich war geplant, die 2. Phase bis zum 2. Quartal 2011 abzuschließen (Target Date). Aktuell plant man für das 3. oder 4. Quartal 2011 die nächsten Schritte [19]. Wann die Regeln in Kraft treten sollen (Effective Date), steht noch nicht fest.

Die Phase 3 ist ebenfalls noch nicht abgeschlossen. Am 9. Dezember 2010 wurde der Entwurf [20] zum Thema Hedge Accounting veröffentlicht. Kommentare konnten bis zum 9. März 2011 eingereicht werden. Genau wie bei Phase 2 war unsprünglich angestrebt, die 3. Phase im 2. Quartal 2011 abzuschließen (Target Date). Aktuell sind die nächsten Schritte für das 4. Quartal 2011 bzw. Anfang 2012 vorgesehen [21]. Wann die Regeln in Kraft treten sollen (Effective Date), steht auch hier noch nicht fest.

Neben den drei Phasen wurde das Thema "Verrechnung von (finanziellen) Forderungen und Verbindlichkeiten" (Offsetting Financial Assets and Financial Liabilities) [22] separat behandelt. Hierzu hat das IASB am 28. Januar 2011 einen Entwurf [23] veröffentlicht. Kommentare konnten bis zum 28. April 2011 eingereicht werden. Genau wie bei den Phasen 2 und 3 war unsprünglich angestrebt, das Thema im 2. Quartal 2011 abzuschließen (Target Date). Aktuell sind die nächsten Schritte für das 4. Quartal 2011 [24] vorgesehen. Wann die Regeln in Kraft treten sollen (Effective Date), steht auch hier noch nicht fest.

Inhalte

Im Folgenden wird der Inhalt des jeweiligen Standards bzw. des entsprechenden Entwurfs dargestellt. In diesen Dokumenten von IFRS 9 wird naturgemäß relativ häufig auf IAS 39 verwiesen, da IFRS 9 wie oben erwähnt IAS 39 ablösen soll.

Phase 1: Classification and Measurement

Wie oben beschrieben wurde bisher nur die Phase 1: "Classification and Measurement" mit Verabschiedung des Standards am 12. November 2009 abgeschlossen. Dieser (Teil-)Standard hat folgenden Inhalt:


0 Einführung

Der Standard beginnt mit einer Einführung (IN = Introduction), die 15 Punkte umfasst (IN1 - IN15).

Die ersten vier Punkte (IN1 - IN4) beschreiben die Gründe für die Ausgabe dieses neuen Standards: Hier wird vor allem die Kritik am bestehenden IAS 39 angeführt und die Forderung bzw. die Absicht einen neuen Standard zu definieren, der prinzipienbasiert und weniger komplex sein soll. Außerdem wird die Entstehung des Standards beschrieben.

Dann (IN6 - IN9) wird der Ansatz des IASB beim Ersetzen von IAS 39 beschrieben: Obwohl IAS 39 komplett bis Ende 2010 ersetzt werden soll, hat das IASB beschlossen, dies in 3 Phasen zu realisieren, um schneller Verbesserungen in Einzelthemen zu erreichen. Insbesondere die neuen Anforderungen zur Bewertung der Verbindlichkeiten (Own Credit Risk Problem) gestalten sich schwierig und sollen behutsam erfolgen. Deshalb wurden im publizierten Standard nur die Anlagen bzw. Forderungen (financial assets) thematisiert. Im Folgenden ist zusammenfassend von Anlagen die Rede.

Danach (IN10 - IN11) werden die Grundzüge des Standards dargestellt. Alle Anlagen sollen:

a) basierend auf dem Geschäftsmodell des Unternehmens für die jeweiligen Anlagen und deren vertraglichen Zahlungsströmen (contractual cash flow) bzgl. der Haltekategorie klassifiziert werden

b) anfangs zum Marktwert bzw. Zeitwert (fair value) bilanziert werden bzw. Marktwert zuzüglich Transaktionskosten, falls die Position nicht zum Marktwert mit direkter Auswirkung auf die GuV (fair value through profit or loss) bilanziert werden soll

c) anschließend zum Marktwert (fair value) oder zum Restbuchwert (amortised cost).

Die Reduktion von 4 bzw. 5 Haltekategorien, die teilweise ihre eigenen Bewertungsregeln haben, auf 2 Haltekategorien vereinfachen den Ansatz zur Klassifizierung und Bewertung von Anlagen erheblich. Außerdem wird es nur noch eine Methode zur Ermittlung der Werthaltigkeit (impairment test) geben.

Abschließend (IN12 - IN15) werden die nächsten Schritte dargestellt: Im Wesentlichen wird angekündigt, dass die anderen Themen (Bewertung der Verbindlichkeiten, Ermittlung der Werthaltigkeit, Hedge Accounting) zügig fertiggestellt werden sollen. Ebenso wird angekündigt, dass die Regeln zu Abgängen bzw. "Ausbuchungen" (derecognition) in Bearbeitung sind. IFRS 9 soll IAS 39 vollständig bis Ende 2010 ersetzen. Schließlich wird hervogehoben, dass IASB und FASB anstreben, die Vergleichbarkeit bzgl. der Bilanzierung von Finanzinstrumenten zu erhöhen.

1 Ziel

Das Ziel dieses IFRS-Standards ist es, Prinzipien (principles) festzulegen nach denen über Finanzanlagen (financial assets) berichtet wird, die für den Leser von Finanzberichten relevante und nützliche Informationen enthalten.

2 Anwendungsbereich

Dieser Standard soll auf alle Anlagen angewendet werden, die im Bereich des IAS 39 liegen.

3 Zugänge und Abgänge

Ein Unternehmen soll Finanzanlagen dann in seinen Finanzberichte berücksichtigen, wenn es zu einer Partei im Sinne der vertraglichen Bestimmungen eines Finanzinstruments wird. Beim Zugang ist die Haltekategorie (siehe 4.1 bis 4.5) einer Finanzanlage festzulegen und die Anlage gemäß 5.1.1 zu bewerten. Ein marktüblicher Kauf bzw. Verkauf einer Finanzanlage soll als Zugang bzw. Abgang gemäß Kapitel 38 und AG53-AG56 von IAS 39 berücksichtigt werden.

4 Klassifizierung

Im Kapitel 4.1 ist einer der Kernpunkte des neuen Standards festgelegt: Finanzanlagen können entweder zu „fortgeführten Anschaffungskosten“ (amortised costs) oder zum Marktwert (fair value) bilanziert werden. Diese Klassifizierung erfolgt auf der Basis dem Geschäftsmodells (bzw. der Anlagestrategie) des Unternehmens bzgl. der Steuerung dieser Finanzanlage und der vertraglichen Zahlungsstromcharakteristik dieser Finanzanlage. Auf beide Punkte wird in den folgenden Kapiteln des Standards weiter eingegangen; sie werden jedoch nicht abschließend definiert, so dass ein entsprechender Interpretationsspielraum bleibt.

Gemäß 4.2 soll eine Finanzanlage zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, wenn die folgende Bedingungen zutreffen:

a) Die Finanzlange wird mit dem Ziel gehalten, die vertraglichen Zahlungsströme zu vereinnahmen.

b) Die Vertragsbedingungen des Finanzinstruments geben Aufsschluss über konkrete Tage an denen ausschließlich Zahlungen von Zins und Kapital stattfinden sollen, die auf dem ausstehenden Kapitalbetrag basieren. Anhang B4.1 - B4.26 geben weitere Hinweise zur Anwendung dieser Regel.

In 4.3 wird (für Zwecke dieses Standards) definiert, dass Zins (im Sinne von Zinszahlung) zu verstehen ist als Gegenleistung für das Überlassen eines Kapitalbetrags für eine bestimmte Zeit unter Berücksichtigung des Zeitwerts (im Sinne von Laufzeitprämie bzw. Zinsniveau) und des Kreditrisikos.

Laut 4.4 ist eine Finanzanlage zum Marktwert zu bewerten, sofern sie nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten im Sinne von 4.2 bewertet wird.

Die Fair Value Option bleibt erhalten: Gemäß 4.5 darf abweichend zu 4.1 - 4.4 ein Unternehmen (beim Zugang) eine Finanzanlage zum Marktwert bewerten, wenn dadurch eine Bilanzierungsinkonsistenz (accounting mismatch) beseitigt oder signifikant reduziert werden kann, die sonst dadurch entstehen würde, dass Forderungen oder Verbindlichkeiten bzw. deren Gewinne und Verluste auf unterschiedlichen Grundlagen ermittelt werden.

In 4.6 wird der Umgang mit eingebetteten Derivaten (embedded derivatives) geregelt. Es wird ausgeführt, dass eingebettete Derivate Teile eines hybriden Finanzinstruments sind, deren Zahlungsströme von Zinssätzen (Referenzzins), Preisen von Finanzinstrumenten, Rohstoffpreisen, Devisenkursen, Indizes von/auf Preisen oder Kursen, Kreditratings/Kreditindex oder einer anderen Variablen abhängen. Ein Derivat, dass zu einem Finanzinstrument gehört, dass aber vertraglich unabhängig von diesem Finanzinstrument übertragbar ist, ist kein eingebettetes Derivat und somit separat zu bilanzieren.

In 4.7 wird fortgeführt, dass für hybride Finanzinstrumente deren Basis (Host) ein Finanzinstrument ist, dass in den Anwendungsbereich dieses Standards fällt, die Anforderungen gemäß 4.1-4.5 angewendet werden soll. In 4.8 wird der andere Fall behandelt, d.h. die Basis des Hybrids fällt nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9. Dann sollen die Anforderungen der Kapitel 11-13 und AG27-AG33B von IAS 39 angewendet werden, um zu entscheiden, ob das Hybrid aufzutrennen ist. Im Falle der Trennung soll das Unternehmen das Derivat gemäß den Kapitel 4.1-4.4 klassifizieren oder gemäß Kapitel 9 von IAS 39 vorgehen und das Basisinstrument (Host) gemäß anderen (zutreffenden) IFRS bilanzieren.

Das Kapitel wird mit dem Thema Umwidmungen (Reclassification) in 4.9 abgeschlossen: Ein Unternehmen kann Finanzanlagen nur dann gemäß 4.1-4.4 umwidmen, wenn es sein Geschäfsmodell (im Sinn von Anlagestrategie) für alle betroffenen Anlagen ändert.

5 Bewertung

Beim Zugang ist eine Finanzanlage gemäß 5.1 zum Marktwert zu bewerten (siehe auch 48, 48A und AG69-AG82 von IAS 39). Für den Fall, dass ein Finanzinstrument anschließend zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert wird, sind zusätzlich die direkt zuordnenbaren Transaktionskosten des Zugangs zu berücksichtigen.

In 5.2 wird die anschließende Bewertung geregelt. Die Finanzanlage ist gemäß 4.1-4.5 entweder zum Marktwert oder zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bilanzieren. Bei Anlagen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert werden, sind die Anforderungen bzgl. Wertminderungen (Impairments) gemäß 58-65 und AG84-AG93 von IAS 39 zu berücksichtigen. Hier wird sich vermutlich eine Änderung ergeben, sobald die Phase 2 (siehe oben) des IFRS-9-Projekts abgeschlossen ist. Für eine abgesicherte Positionen (hedged item gemäß 78-84 und AG98-AG101 von IAS 39) sind die Hedge Accounting-Regeln 89-102 von IAS 39 zu beachten. Auch hier wird sich vermutlich eine Änderung ergeben, sobald die Phase 3 (siehe oben) des IFRS-9-Projekts abgeschlossen ist.

In 5.3 werden die Regeln für Umwidmungen (Reclassification) aus 4.9 präzisiert. Die Konsequenzen aus einer Umwidmung werden erst ab dem Tag der Umwidmung wirksam. Gewinne, Verluste und Zinsen die bereits verbucht wurden, dürfen nicht rückwirkend geändert werden. Wird eine Finanzanlage nach Fair Value (Bilanzierung zum Marktwert) umgewidmet, wird dessen Marktwert am Umwidmungstag ermittelt. Die Differenz zwischen diesem aktuellen Wert und dem vorherigen Buchwert (previous carrying amount) ist als Gewinn bzw. als Verlust zu verbuchen. Wird eine Finanzanlage nach Amortised Costs (fortgeführte Anschaffungskosten) umgewidmet, wird dessen Marktwert am Umwidmungstag ermittelt und als neuer Buchwert (= Startwert der amortised costs) verwendet.

Unter 5.4 wird beschrieben, wie mit Ergebnissen umzugehen ist.

Ein Gewinn (gain) bzw. Verlust (loss) einer Finanzanlage, die zum Marktwert bilanziert wird und nicht Teil einer Sicherungsbeziehung (Hedge Relationship im Sinne von 89-102 von IAS 39) ist, ist direkt als Gewinn oder Verlust (profit or loss) zu buchen. Bei Eigenkapitalinstrumenten (z.B. Aktien) hat das Unternehmen das Wahlrecht, deren Bewertungsgewinne und -verluste in der Neubewertungsrücklage (OCI = other comprehensive income) auszuweisen.

Ein Gewinn (gain) bzw. Verlust (loss) einer Finanzanlage, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert wird und nicht Teil einer Sicherungsbeziehung (Hedge Relationship im Sinne von 89-102 von IAS 39) ist, ist als Gewinn oder Verlust (profit or loss) zu buchen, wenn ein Abgang (derecognition), eine Wertminderung (impairment) oder eine Reklassifierzung (im Sinne von 5.3.2) zu verzeichnen ist oder eine Amortisation stattfindet.

Der Gewinn und Verlust einer Position, die Bestandteil einer Sicherungsbeziehung (siehe oben) ist, sollen gemäß 89-102 von IAS 39 berücksichtigt werden. Ein Gewinn und Verlust aufgrund einer Position, deren zeitliche Verbuchung auf dessen Abwicklung basiert (settlement date accounting) erfolgt, soll gemäß Regel 57 von IAS 39 berücksichtigt werden.

Bei Eigenkapitalinstrumenten, die nicht "zum Handeln" (held for trading) erworben werden, hat das Unternehmen beim Zugang unwiderruflich zu entscheiden, ob es dessen Ergebnisse direkt in der Gewinn- und Verlustrechnung oder in der Neubewertungsrücklage (OCI - siehe oben) ausweisen möchte.

Sofern sich das Unternehmen dazu entscheidet das OCI-Wahlrecht zu nutzen, sind die Dividenen dennoch direkt in der GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) zu buchen, sofern die Bedingungen des IAS 18 zutreffen.

6 Hedge Accounting

Dieses Kapitel ist mit dem Vermerk "ungenutzt" (not used) gekennzeichnet. Das Thema Hedge Accounting wird in Phase 3 (siehe oben) des IFRS-9-Projekts behandelt.

7 Disclosures

Dieses Kapitel ist mit dem Vermerk "ungenutzt" (not used) gekennzeichnet.

8 Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

Unternehmen sollen diesen Standard für alle Geschäftsjahre anwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen. Die vorherige Anwendung ist erlaubt, sofern das im Abschluss bekannt gegeben und die Änderungen im Anhang C berücksichtigt werden.

Anhänge

In den Anhängen werden obige Regeln vertieft bzw. präzisiert.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Stand: 15. November 2011
  2. Reducing Complexity in Reporting Financial Instruments [1]
  3. Projektphasen [2]
  4. Phase 1: Classification and Measurement [3]
  5. Phase 2: Amortised cost and impairment of financial assets [4]
  6. Phase 3: Hedge accounting [5]
  7. Phase 1: Classification and Measurement: (Exposure Draft and Comment Letters) [6]
  8. Zugang über eIFRS [7]
  9. EFRAG - Draft Endorsement Advice [8]
  10. EFRAG - Endorsement Advice postponed [9]
  11. Fair value option for financial liabilities: (Exposure Draft and Comment Letters) [10]
  12. Requirements for classifying and measuring financial liabilities [11]
  13. Verschiebung auf 2015 [12]
  14. Beschluss zur Verschiebung[13]
  15. Request for Information on Expected Loss Model [14]
  16. Exposure Draft on Financial Instruments: Amortised Cost and Impairment [15]
  17. Supplementary Document - Financial Instruments: Impairment [16]
  18. Kommentare zu Impairments [17]
  19. Re-exposure or review draft [18]
  20. Exposure Draft on Hedge Accounting [19]
  21. Hedge Accounting - Ballot [20]
  22. Asset and liability offsetting [21]
  23. Exposure draft on offsetting financial assets and financial liabilities [22]
  24. Asset and liability - Ballot [23]

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