Mindestanforderungen an das Risikomanagement (InvMaRisk)

Mindestanforderungen an das Risikomanagement (InvMaRisk)
Basisdaten
Titel: Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften (InvMaRisk)
Kurztitel: Mindestanforderungen an das Risikomanagement
Abkürzung: InvMaRisk
Art: Verwaltungsanweisung
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: -
Datum des Gesetzes: 30.06.2010
Inkrafttreten am: 30.06.2010
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Investmentgesellschaften, abgekürzt InvMaRisk, ist eine normeninterpretierende Verwaltungsvorschrift der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Ausgestaltung des Risikomanagements in deutschen Kreditinstituten. Das Rundschreiben soll die aus Sicht der Aufsicht wesentlichen Anforderungen des § 9a Investmengesetzes (InvG) zusammenfassen und den Instituten Rechts- und Planungssicherheit sowie eine konsistente Anwendungen gegenüber allen Instituten sicherstellen.

Inhaltsverzeichnis

Überblick

Das Rundschreiben legt auf der Grundlage des § 9a des Investmentgesetzes (InvG) den Instituten einen flexiblen und praxisnahen Rahmen für die Ausgestaltung einer ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation der Kapitalanlagegesellschaften und selbstverwaltenden Investmentaktiengesellschaften fest.

Aufbau der MaRisk

Das MaRisk-Rundschreiben ist im Gegensatz zu den MaRisk (BA) nicht modular strukturiert. Die wesentlichen Kernregelungen sind von der Grundidee her weitgehende identisch, aber mit spezifischen Bezug zu den typischen geschäftlichen Aktivitäten der Investmentgesellschaften.

Kernregelungen/ Struktur der InvMaRisk

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere:

  • ein angemessenes Risikomanagementsystem
  • geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter
  • geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens in Finanzinstrumenten
  • angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung
  • Regelungen zu Verfahrensweisen bei Auslagerungen
  • eine angemessene Dokumentation
  • angemessene Kontrollverfahren (einschließlich der Internen Revision)

Das Risikomanagementsystem und die übrigen Kontrollverfahren schaffen die Grundlage für die sachgerechte Wahrnehmung der Überwachungsfunktionen des Aufsichtsorgans der Gesellschaft und beinhalten deshalb auch dessen angemessene Einbindung.

Historische Entwicklung

Die InvMaRisk stellen die Weiterentwicklung der qualitativen Finanzmarktaufsicht dar, die 1975 mit den Mindestanforderungen für bankinterne Kontrollmaßnahmen bei Devisengeschäften begann.

„Mit dem Wegfall der Institutseigenschaft von Kapitalanlagegesellschaften durch das Investmentänderungsgesetz im Dezember 2007 war auch die MaRisk formal für Kapitalanlagegesellschaften nicht mehr anwendbar. Die BaFin hat jedoch weiterhin die MaRisk aus dem Bankenbereich sinngemäß zur Auslegung der Organisationspflichten in § 9a Investmentgesetz herangezogen. Um dem speziellen Geschäftsmodell von Investmentgesellschaften Rechnung zu tragen, hat die BaFin nun – aufbauend auf den Regelungen der MaRisk im Bankenbereich – Mindestanforderungen an das Risikomanagement für Investmentgesellschaften entworfen. Neben spezifischen Anforderungen an das Risikomanagement konkretisiert das Rundschreiben unter anderem auch Anforderungen an die Auslagerung sowie die interne Revision.“

– Meldung auf bafin.de[1]

Einzelnachweise

  1. http://www.bafin.de/cln_171/nn_722758/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Service/Rundschreiben/2010/rs__1005__wa__invmarisk.html

Weblinks


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