Körperverletzung (Deutschland)

Körperverletzung (Deutschland)

Eine Körperverletzung ist der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit einer Person in Form einer körperlichen Misshandlung oder einer Gesundheitsschädigung.[1] Auch jede ärztliche Behandlung zu Heilzwecken, bei der auf irgendeine Weise in den Körper des Patienten eingedrungen wird, ist nach herrschender Meinung eine Körperverletzung, die nur dann nicht rechtswidrig ist, wenn in sie (auch konkludent) eingewilligt wird oder ein rechtfertigender Notstand vorliegt.[2] Eine bei Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) gebräuchliche Abkürzung ist KV.

Im deutschen Strafrecht wird die Körperverletzung in § 223 bis § 231 (Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit) sowie § 340 (im Abschnitt über Straftaten im Amt) StGB geregelt. Im Zuge der Großen Strafrechtsreform wurden durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) Inhalte und Nummerierungen geändert.

Inhaltsverzeichnis

Körperverletzung

Der Grundtatbestand der Körperverletzung ist in § 223 StGB normiert:

(1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

Objektiver Tatbestand

Auf objektiver Seite verlangen also alle Straftaten, die die körperliche Unversehrtheit einer Person (Körperverletzung an Tieren ist nicht möglich) einschränken, eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt[3]. Im Rahmen des körperlichen Wohlbefindens wird der Zustand vor der Tathandlung mit der nach der Tathandlung verglichen. Ist der Zustand schlechter als vorher, dann kann das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt sein. Dabei ist eine tatsächliche Schmerzzufügung irrelevant[4]. Psychische Beeinträchtigung können aber nur dann eine körperliche Misshandlung sein, wenn dadurch das körperliche Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt wird[5]. Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt, wenn es zu einer Substanzverletzung, zu einem Substanzverlust, zu einer Herabsetzung der körperlichen Funktionen oder zu einer körperlichen Verunstaltung gekommen ist[6]. Als Gesundheitsschädigung gilt das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen, also vom normalen Funktionieren des Körpers abweichenden, Zustandes, auch wenn er nur vorübergehend ist[7]. Schmerzen des Opfers sind für gewöhnlich kein pathologischer Zustand, sondern im Gegenteil ein Zeichen für eine normale Funktionalität des Körpers. Anders sieht es bei chronischen Schmerzen aus.[8] Auch das Abschneiden der Haare erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung in der Variante der körperlichen Misshandlung.

Beispiele

  • körperliches Wohlbefinden ist z. B. auch bei Angstschweiß, Schlaf- oder Konzentrationsstörungen oder Herzklopfen, ebenso Mobbing und (befehls- oder anordnungsbedingte) körperliche Überanstrengung eingeschränkt;[9]
  • das Verursachen von Schrecken, Ekel oder Erregung, generell Handlungen, die unterhalb einer gewissen Bagatellschwelle liegen (z. B. Anspucken, Anstoßen, Zufallbringen eines anderen, leichter Schlag mit morscher Holzplatte oder auch ein leichter Tritt) führen dagegen nicht zu einer Einschränkung des körperlichen Wohlbefindens i.S.d. § 223 StGB, können jedoch den Tatbestand der Beleidigung erfüllen (zum Beispiel eine Ohrfeige).[10]
  • körperliche Unversehrtheit ist z. B. bei Beibringen einer Wunde, dem Verabreichen eines gesundheitsschädlichen Stoffes, dem Ausschlagen von Zähnen, dem Entfernen eines Körperteils, dem Zufügen einer Prellung, der Defloration, dem Abschneiden der Haare beeinträchtigt;[11]
  • eine Gesundheitsschädigung kann sich z. B. aus einer Verunreinigung von Wasser oder Luft durch Giftstoffe oder durch Beibringen eines gesundheitsschädlichen Stoffes ergeben.[12] auch die Infektion mit einer ansteckenden Krankheit (insbesondere bei HIV) ist eine Gesundheitsschädigung;[13] auch beim Zuführen von Röntgenstrahlen, beim Herbeiführen einer Alkoholintoxikation[14] oder beim Verschreiben von suchtfördernden Mitteln;[15]

Der ärztliche Heileingriff

Ärztliche Behandlungen können nach dem Bundesgerichtshof den Tatbestand erfüllen.[16] Auch ein Eingriff, der nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wurde und der erfolgreich ist, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 223 StGB.[17] Es reicht somit nicht aus, dass der Mediziner mit guten Absichten handelt. Vielmehr ist der ärztliche Heileingriff dann aber meist durch Einwilligung gerechtfertigt. Deshalb muss der Arzt vor jedem Eingriff den Patienten pflichtgemäß aufklären, um wesentlichen Willensmängeln der Einwilligenden vorzubeugen.[18] Um das Risiko einer Strafbarkeit zu vermeiden, wird die Aufklärung des Patienten und seine Einwilligung vor der Operation in einer Einverständniserklärung dokumentiert. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen die Einwilligung des Patienten vor der Operation nicht eingeholt werden kann (z. B. bei Notoperationen an bewusstlosen Unfallopfern). Hier wird in der Regel von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen. Davon zu unterscheiden ist aber die hypothetische Einwilligung. Zur gesetzlich normierten Besonderheit der Körperverletzung mit Einwilligung des § 228 siehe weiter unten.

Diese Ansicht der Rechtsprechung wird von Teilen der Literatur kritisiert und geltend gemacht, dass bei medizinisch indizierten und kunstgerecht durchgeführten Heileingriffen schon der Tatbestand des § 223 StGB nicht erfüllt sei, wobei die genauen Voraussetzungen umstritten sind.[19] Hauptargument dieser Literaturmeinung ist, dass ein Heileingriff nach seinem Sinngehalt keine "Misshandlung" oder "Gesundheitsschädigung" sein kann und der Arzt ansonsten auf die Stufe eines Messerstechers gestellt wird.[20]

Subjektiver Tatbestand: Körperverletzungsvorsatz

Der Vorsatz bezeichnet immer das Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen. Im Rahmen der Körperverletzung wird der Vorsatz auch speziell als Körperverletzungsvorsatz bezeichnet. Dabei ist dolus eventualis ausreichend.[21] Besonderheit ist hierbei die Abgrenzung zwischen Körperverletzungsvorsatz und Tötungsvorsatz im Rahmen der Körperverletzung mit Todesfolge.

Gefährliche Körperverletzung

Bei der gefährlichen Körperverletzung aus § 224 StGB werden besondere Begehungsformen die eine erhöhte Gesundheits- und Lebensgefahr für das Opfer begründen und damit besonders verwerflich sind mit einem erhöhten Strafmaß bestraft.

Schwere Körperverletzung

Die „schwere Körperverletzung“ nach § 226 StGB erfasst Taten, bei denen das Ausmaß und der Erfolg der Verletzung besonders schwer ausfallen. Sie gliedert sich in zwei Tatbestände: Absatz 1 ist eine Erfolgsqualifikation, Absatz 2 ist eine echte Qualifikation. Während der Täter in Absatz 2 auch die besonders schwere Verletzung absichtlich oder wissentlich verursachen muss, reicht es nach Abs. 1, wenn die genannten Folgen zumindest fahrlässig herbeigeführt werden (§ 18 StGB):

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, dass die verletzte Person

1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Die schwere Verletzungsfolge muss dauerhaft sein. Sie muss nicht zwingend lebenslang bestehen, über die Heilungsaussichten muss aber Ungewissheit bestehen. Beim Sehvermögen ist zu differenzieren. Nach der Rechtsprechung sind Reduktionen des Sehvermögens auf 2–10% bereits ausreichend, um dieses Tatbestandsmerkmal („Verlust des Sehvermögens“) anzunehmen. Beim Gehör muss das Hörvermögen auf beiden Ohren verloren gegangen sein. Auch hier wird man ähnlich wie beim Sehvermögen eine „Pufferschwelle“ zum vollständigen Hörverlust annehmen dürfen, dies muss jedoch beide Gehörgänge betreffen. Die Fortpflanzungsfähigkeit betrifft lediglich die Zeugungs-, Empfängnis- und Gebärfähigkeit. Impotenz fällt nicht darunter (teilweise umstritten). Problematisch ist die Anwendung bei extremen Altersgruppen (Senioren und Kindern). Nach dem Schutzzweck der Norm entfällt dies zwar bei alten Menschen, wobei es auf den Einzelfall ankommen mag, bei Kindern kann das Merkmal trotz nicht entfalteter Fortpflanzungsfähigkeit gegeben sein.

Nach Nr. 2 soll ein wichtiges Körperglied verloren gehen oder auch auf Dauer nicht mehr gebrauchsfähig sein. Dies bezieht sich nur auf die Extremitäten des Körpers, nach gängiger Auffassung sind dies solche, die mit Gelenken am Körper befestigt sind, folglich Hände, Beine, Arme. Bei Fingern wird differenziert, teilweise wird sogar individuell auf die Tätigkeit des Opfers abgestellt (Pianisten sind vom Verlust eines Fingers schwerer betroffen als Richter). Nicht dazu gehören damit Organe – äußere (Haut) wie innere.

Die dauernde erhebliche Entstellung setzt eine gewisse Sichtbarkeit voraus. Verstümmelungen, die unter der Kleidung bedeckt bleiben, sollen aber ausreichen, da sie z. B. beim Baden oder beim Geschlechtsverkehr sichtbar werden. Die Beeinträchtigung muss erheblich sein, das heißt eine starke psychische Belastung für das Opfer bedeuten. Die Dauerhaftigkeit ist auch hier eine ungewisse Zeitspanne, in der der Zustand unverändert oder nur unbedeutend verbessert wird. Fraglich ist zwar, ob die medizinische Therapierbarkeit der Verletzung gegeben sein muss, diese Problematik ist aber eigentlich vom Wortlaut bereits abgelöst. Eine dauernde Entstellung ist bereits bei Verletzungen des Kiefers, nicht aber bei leicht überschüssiger Narbenbildung anzunehmen.

Der Absatz 2 enthält dagegen einen echten Qualifikationstatbestand (BGH 4 StR 327/00). Es muss eines der Merkmale des Abs. 1 vorliegen sowie auf innerer Tatbestandsseite mindestens sicheres Wissen oder zielgerichtetes Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Probleme können sich dann wegen des unterschiedlichen Unwertgehaltes der einzelnen Alternativen ergeben, wenn ein Irrtum vorliegt.

Die Einwilligung ist bis zu einem gewissen Grade möglich, um Amputationen und Sterilisationen bei ärztlichen Heileingriffen zu rechtfertigen. Nach § 228 StGB wird die Einwilligung in anderen Fällen aber wegen der erheblichen Folgen sittenwidrig sein.

Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechenstatbestand. Bei Tötungsversuchen liegt zu Abs. 1 regelmäßig Tateinheit vor; bei Abs. 2 ist dies möglich, jedoch ist der Vorsatz bei der dritten Gruppe fraglich: Wer jemanden töten will, will in der Regel keine langanhaltenden körperlichen Einschränkungen wie z. B. Siechtum erreichen. An Tateinheit ist auch zu denken, wenn die schwere Folge bei einer Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB) verursacht wird.

Körperverletzung mit Todesfolge

Auch § 227 StGB ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt:

(1) Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (§§ 223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(2) In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Wie bei allen Erfolgsqualifikationen (außer § 239 Abs. 4 StGB) muss im Todeserfolg sich gerade die Gefahr verwirklichen, die der grunddeliktischen Tathandlung „in spezifischer Weise“ anhafte.

Abgrenzung zu anderen Tatbeständen

Eine Körperverletzung mit Todesfolge liegt vor, wenn der Täter zwar eine Verletzung beabsichtigt hat, aber das Opfer nicht töten wollte. Lag ein Tötungsvorsatz vor, handelt es sich um Totschlag oder Mord (da Totschlag und Mord speziellere Tatbestände sind, siehe Spezialität (Strafrecht)). Lag weder ein Tötungs- noch ein Verletzungsvorsatz vor, handelt es sich möglicherweise um fahrlässige Tötung (da ohne ausdrückliche Erwähnung im Gesetz nur vorsätzliche Handlungen strafbar sind, § 15 StGB).

Die Entscheidung, mit welchem Vorsatz ein Täter gehandelt hat, muss das Gericht nach Abwägung der Umstände fällen.

Fahrlässige Körperverletzung

Auch eine fahrlässig herbeigeführte Körperverletzung ist strafbar; nach § 229 StGB kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden. Die fahrlässige Körperverletzung ist, außer bei besonderem öffentlichen Interesse, ein Antragsdelikt (§ 230).

Körperverletzung im Amt

In § 340 StGB und damit im Bereich der Amtsdelikte findet sich ein weiterer Qualifikationstatbestand, der die Strafandrohung für den Fall erhöht, dass der Täter ein Amtsträger ist:

  1. Ein Amtsträger, der während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst eine Körperverletzung begeht oder begehen lässt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
  2. Der Versuch ist strafbar.
  3. Die §§ 224 bis 229 gelten für Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 entsprechend.

Auch ist hier eine fahrlässige Körperverletzung möglich. Ein Strafantrag gem. § 230 StGB ist hier nicht erforderlich, damit ist die fahrlässige Körperverletzung im Amt ein Offizialdelikt. (Dies war angeblich nicht so beabsichtigt, ist aber bindend und wird auch so praktiziert.) Der Absatz 3 trat im April 1998 in Kraft.

Rechtfertigungsgründe

Es greifen die üblichen Rechtfertigungsgründe der Notwehr, der Nothilfe des Notstandes, und der Einwilligung. Bei der vom Gesetzgeber ansonsten stillschweigend vorausgesetzten Möglichkeit der Einwilligung besteht im Bereich der Körperverletzung mit § 228 StGB eine ausdrückliche Regelung. Eine Einwilligung des Opfers ist unbeachtlich, wenn die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Im Ergebnis wird so die Möglichkeit einzuwilligen begrenzt.

Umstritten ist, wie der Begriff der guten Sitten auszulegen ist. Es wird hier vertreten, zumindest zu Lasten des Täters keine moralisierende Betrachtung vorzunehmen, sondern sich allein am Grad der Gefährdung oder der Verletzung der Rechtsgüter Leib und Leben zu orientieren. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 26. Mai 2004 (Aktenzeichen 2 StR 505/03)[22] entschieden, dass die Strafbarkeit spätestens dann beginnt, wenn objektiv betrachtet eine konkrete Todesgefahr besteht. Der BGH dürfte sich aber nicht streng dieser rechtsgutsbezogenen Betrachtungsweise zuordnen lassen.

Die Gegenauffassung bejaht einen Verstoß gegen die guten Sitten, wenn die Tat dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Gerechtfertigt sind jedenfalls ärztliche Behandlungen, wenn der Patient einwilligt oder aber von einer mutmaßlichen Einwilligung auszugehen ist, wenn er nicht einwilligen kann (In der Lehre wird hier teilweise schon der Tatbestand verneint). Bei speziellen Sexualpraktiken wie BDSM gibt es Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung des Begriffs „gute Sitten“, eine konkrete Lebensgefahr ist jedenfalls nicht zu rechtfertigen.

Besonderheiten

Einzelnachweise

  1. Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 282
  2. Tröndle/Fischer: StGB Beck'scher Kurzkommentar, 54. Aufl. 2007, § 223 Rn. 9
  3. Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 286
  4. Schmidt, Priebe: Strafrecht Besonderer teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 287
  5. so z. B. OLG Celle, In: NJW 2008, S. 2202 f.
  6. Tröndle/Fischer, Beck'scher Kurzkommentar StGB, § 223, Rn. 5
  7. Tröndle/Fischer, Beck'scher Kurzkommentar StGB, § 223, Rn. 6
  8. Heghmanns, Strafrecht für alle Semester. Besonderer Teil, Berlin u.a. 2009, Rn. 381
  9. Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 287
  10. Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rdnr. 10
  11. Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 288
  12. BGHSt-Urteil 51,18,21 ff.
  13. BGHSt-Urteil 36, 1, 17
  14. Urteil des AG Saalfeld, NStZ 2006, 100, 101
  15. Schmidt/Priebe, Strafrecht Besonderer Teil I, 8. Aufl. 2009, Rn. 294
  16. so z. B. BGH-Urteil 11, 112
  17. Rengier, Strafrecht BT II, § 13 Rdnr. 15, 17
  18. Wessels/Beulke, Strafrecht Allgemeiner Teil, 38. Aufl. 2008, Rn. 376
  19. vgl. Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 8 Rdnr. 24 ff.
  20. Kindhäuser, Strafrecht BT I, § 8 Rdnr. 28
  21. BGH-Urteil, NStZ 2004, 201 f.
  22. Volltext der schriftlichen Urteilsbegründung, "Urteil des 2. Strafsenats vom 26. Mai 2004 - 2 StR 505/03" http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=29672&pos=0&anz=1

Literatur

  • Christian Järkel: Die wegen Sittenwidrigkeit rechtswidrige Körperverletzung. Ein Beitrag zur Auslegung und Reform des § 228 StGB. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2010, ISBN 978-3-8300-5281-4.
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