Liechtensteinische Gesetzessammlung

Liechtensteinische Gesetzessammlung

Die Liechtensteinische Gesetzessammlung (LILEX) ist eine im Rahmen des E-Government der Allgemeinheit unentgeltlich und ohne Registrierung zugängliche Online-Dokumentation des Fürstentums Liechtenstein.

Inhaltsverzeichnis

Umfang und Leistung

Sämtliche Rechtsvorschriften des Fürstentums Liechtenstein können kostenlos in der Gesetzesdatenbank Lilex abgerufen werden. Die Datenbank wird monatlich im Nachhinein aktualisiert. Lilex umfasst den gesamten Datenbestand aller geltenden liechtensteinischen Rechtsvorschriften. Eine Volltextsuche in den aufgenommenen Rechtsvorschriften ist möglich möglich (Systematische Sammlung). Eine historische Abfrage nach Rechtsvorschriften die bereits ausser Kraft getreten sind, ist ebenfalls möglich (Chronologische Sammlung).

Der aktuelle Stand des gesamten Datenbestandes ist auf der ersten Seite der Datenbank angegeben (Stand (Stichdatum): 1. Dezember 2009). Im Gegensatz zum RIS (Österreich) werden die rechtsgültigen liechtensteinischen Rechtsvorschriften, insbesondere Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge, rechtsverbindlich nur im Landesgesetzblatt (LGBl) in physischer Form kundgemacht.[1] Landesgesetzblätter können kostenpflichtig bei der liechtensteinischen Regierungskanzlei bezogen werden.

Lilex umfasst keine Urteile von liechtensteinischen Gerichten oder des EFTA-Gerichtshofes. Urteile liechtensteinischer Gerichte sind teilweise kostenlos auf den Webseiten der Gerichte abrufbar, teilweise kann der Zugang nur über einen kostenpflichtigen Service von spezialisierten Verlagen oder juristischen Zeitschriften in Liechtenstein erlangt werden.

Zur Verfügung gestellt werden die Daten im Lilex in den Datenformaten HTML (Webseite online) und PDF.

Gemäss Art 1 iVm Art 3 des liechtensteinischen Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985 ist jedoch das gedruckte Landesgesetzblatt (LGBl) das einzig massgebliche Kundmachungsorgan für sämtliche Rechtsvorschriften in Liechtenstein (Chronologischen Sammlung). Lediglich dieses entfalten Rechtswirkung. Die Landesgesetzblätter werden in Stückfolge herausgegeben und innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend (chronologisch) nummeriert. Die in chronologischer Reihenfolge herausgegebenen Landesgesetzblätter sind sie für den Gebrauch im Alltag unpraktisch.

Parallel dazu besteht eine physische systematische Sammlung der liechtensteinischen Rechtsvorschriften (LR). Die systematische Sammlung beinhaltet die Rechtsvorschriften in aktualisierter, bereinigter bzw. konsolidierter Fassung. Diese gedruckte systematische Sammlung entfaltet jedoch keine Rechtswirkung.

Entwicklung und Aktualisierung

Die Aufgabe der Entwicklung und Aktualisierung der Lilex-Datenbank obliegt dem Rechtsdienst der Regierung (RDR). Dieser ist eine auf Dauer eingerichtete Stabsstelle der liechtensteinischen Regierung und dem Regierungschef direkt unterstellt.

Dem Rechtsdienst obliegt neben der Aktualisierung und Entwicklung von Lilex die Herausgabe des Landesgesetzblattes (LGBl), der chronologischen und der systematischen Gesetzessammlung, des Registers LR sowie der Textausgaben. Damit verbunden sind unter Anderem die technischen Vorarbeiten und das Korrekturlesen der im Landesgesetzblatt zu veröffentlichenden Rechtsvorschriften.

Aufbau der Lilex-Datenbank

Die liechtensteinische Gesetzessammlung folgt der Systematik der schweizerischen Gesetzessammlung. Folgende Zahlengruppen sind in Gebrauch, wobei Erlasse aus der Sammlung der Staatsverträge mit einer vorangestellten Ziffer „0“ gekennzeichnet werden:

Landesrecht
  • 1. Staat – Volk – Behörden
  • 2. Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung
  • 3. Strafrecht – Strafrechtspflege – Strafvollzug
  • 4. Schule – Wissenschaft – Kultur
  • 5. Landesverteidigung
  • 6. Finanzen
  • 7. Bauwesen – Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
  • 8. Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
  • 9. Wirtschaft
Staatsverträge
  • 0.1. Internationales Recht im Allgemeinen
  • 0.2. Privatrecht – Zivilrechtspflege – Vollstreckung
  • 0.3. Strafrecht – Rechtshilfe
  • 0.4. Schule – Wissenschaft – Kultur
  • 0.5. Krieg. Neutralität
  • 0.6. Finanzen
  • 0.7. Öffentliche Werke – Energie – Verkehr
  • 0.8. Gesundheit – Arbeit – Soziale Sicherheit
  • 0.9. Wirtschaft

Weiterentwicklung - elektronische Datenbank

Aufgrund des Rückgangs der Nachfrage nach gedruckten Landesgesetzblättern und des Ausbaus der elektronischen Ressourcen (E-Government-Projekt) soll zukünftig allein die elektronische Kundmachung von Rechtsvorschriften im Internet rechtsverbindlich sein und die Kundmachung in Papierform entfallen. Die Authentizität und Integrität der elektronisch publizierten Rechtsvorschriften soll durch eine elektronische Signatur zukünftig gewährleistet sein.

Zur Umsetzung soll ein elektronisches Amtsblatt als amtliches Kundmachungsorgan geschaffen werden, in dem auch andere Vorschriften sowie allgemeine Anordnungen und Mitteilungen publiziert werden.[2]

Der Entwurf der liechtensteinischen Regierung orientiert sich an der österreichischen Regelung (Rechtsinformationssystem der Republik Österreich), welche international nach wie vor als vorbildlich gilt und sich in der Praxis bewährt hat. Insbesondere hinsichtlich der Vorschriften betreffend die Massnahmen zur Sicherung der Authentizität und Integrität, den Zugang der Öffentlichkeit zu Rechtsvorschriften und die Berichtigung von Kundmachungen.[3]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Art 7 des Kundmachungsgesetzes, LGBl 41/1985
  2. Quelle: Vernehmlassungsbericht der Regierung betreffend der Abänderung des Kundmachungsgesetzes (Elektronische Kundmachung) vom 19. April 2011 (RA 2011/887-0431).
  3. Vernehmlassungsbericht, S. 14 f.

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