Landeszahnärztekammer Hessen

Landeszahnärztekammer Hessen
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Rechtsform Körperschaft öffentlichen Rechts
Aufsichtsbehörde(n) Hessisches Sozialministerium
Hauptsitz Frankfurt am Main
Website www.lzkh.de

Die Landeszahnärztekammer Hessen, mit Sitz in Frankfurt am Main und einer Außenstelle in Kassel, ist die Berufsvertretung von derzeit über 6.300 hessischen Zahnärztinnen und Zahnärzten.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Die Landeszahnärztekammer Hessen ging aus dem Verein „Zahnärztekammer Hessen e.V.“ hervor. Der Verein wurde am 13. Juni 1953 gegründet.[1] Nach Verabschiedung des Kammergesetzes durch den Hessischen Landtag im Jahre 1954 wurde die Landeszahnärztekammer Hessen in ihrer heutigen Organisationsform als Körperschaft öffentlichen Rechts gebildet.[2] Liste des geschäftsführenden Vorstands[3]:

Amtszeit Präsident Vizepräsident
1956 – 1960 Dr. Wilhelm Euler Willy Rossmann
1960 – 1964 Dr. Erich Singer Fritz Lotz
1964 – 1972 Dr. Erich Singer Karl Müller
1972 – 1976 Dr. Erich Singer Dr. Gerd Möbus
1976 – 1980 Dr. Gerd Möbus Dr. Werner Löser
1980 – 1984 Dr. Werner Löser Prof. Dr. Horst Pantke
1984 – 1988 Dr. Werner Löser Wilfried Schad (bis 1986) / Dr. Jörg Zey (ab 1986)
1988 – 1992 Dr. Jörg Zey (bis 1991) Dr. Heinz Krug
1992 – 1997 Dr. Peter Witzel Dr. Michael Frank
1997 – heute Dr. Michael Frank Dr. Giesbert Schulz-Freywald

Zuständigkeiten

Der hessische Gesetzgeber hat im Heilberufsgesetz den Aufgabenkatalog der Landeszahnärztekammer Hessen definiert.[4] Als gemeinwohlorientierte Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt die Landeszahnärztekammer Hessen gesetzliche Aufgaben. Hierzu gehört nicht nur die gesundheits- und standespolitische Interessenvertretung ihrer Mitglieder, sondern auch die Information und Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger. Insbesondere zur Gewährleistung des Patientenschutzes unterhält die Landeszahnärztekammer Hessen ein dreistufiges System von Beratungs- und Schlichtungsmöglichkeiten:

Patientenberatungsstelle

Die Landeszahnärztekammer Hessen unterhält für Patienten eine eigene Patientenberatungsstelle. Die zentrale Beratungsstelle ist für die Bürgerinnen und Bürger Hessens telefonische und schriftliche Anlaufstelle für alle Fragen rund um die Zahnmedizin, die zahnärztliche Behandlung und deren Abrechnung.

Schlichtungsstelle

Bei Unstimmigkeiten zwischen Zahnarzt und Patient haben Patienten die Möglichkeit, sich an den Schlichtungsausschuss der Landeszahnärztekammer Hessen zu wenden.[5]

Die Schlichtungsstelle dient der einvernehmlichen und außergerichtlichen Einigung. Sie steht für den Patienten kostenlos zur Verfügung, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Das Schlichtungsverfahren vor dem Schlichtungsausschuss der Landeszahnärztekammer Hessen ist freiwillig, beide Parteien müssen mit einem solchen Verfahren einverstanden sein. Der Schlichtungsausschuss fällt dabei seine Entscheidung aufgrund der Aktenlage und des Ergebnisses der anzuberaumenden, mündlichen Verhandlung. Ein fachliches Gutachten wird im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nicht erstellt.

Gutachterstelle – Privatgutachten

Die Landeszahnärztekammer Hessen hält einen ausgewählten und fortgebildeten Kreis von Fachgutachtern für alle Bereiche der Zahn-, Mund und Kieferheilkunde vor. Die Privatgutachten können vom Patienten beauftragt werden. Die dafür erforderlichen Kosten obliegen dem Patienten.[6]

Gutachterstelle – Gerichtsgutachten

Die Landeszahnärztekammer Hessen schlägt auf Anfrage Hessischer Gerichte geeignete Sachverständige für die Erstellung von Gerichtsgutachten vor.[6]

Fortbildung

Die Landeszahnärztekammer fördert weiterhin die berufliche Fort- und Weiterbildung ihrer Kammerangehörigen. Dafür bietet die Landeszahnärztekammer Hessen mit ihrer Fortbildungsakademie Zahnmedizin Hessen GmbH (FAZH) in eigenen Fortbildungsräumen umfangreiche zahnärztliche Fortbildungsveranstaltungen für Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Praxismitarbeiterinnen an.

Fortbildungsveranstaltung

Berufsausbildung

Die Landeszahnärztekammer Hessen führt in Hessen gemäß dem Berufsbildungsgesetz die Ausbildung zur / zum Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) durch und trägt die Ausbildungsverhältnisse in das zugehörige Verzeichnis ein.[7]

Für die berufliche Fortbildung bietet die FAZH verschiedene Aufstiegsqualifikationen an. Hierzu gehören die Fortbildung zur / zum Zahnmedizinischen Fachassistentin/en (ZMF) oder zur / zum Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin/en (ZMV).[8]

Röntgenstelle

Bei der Landeszahnärztekammer Hessen befindet sich die zahnärztliche Röntgenstelle. Die Röntgenstelle hat die Aufgabe, die Qualitätssicherung der zahnärztlichen Röntgengeräte in Hessen gemäß der Röntgenverordnung zu überprüfen.[9] Dabei unterstützt die Röntgenstelle die Optimierung der Maßnahmen im Bereich Strahlenschutz, um die Strahlenbelastung der Patienten so gering wie möglich zu halten.

Sonstige Aufgaben

Demokratische Verfassung

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist die Landeszahnärztekammer Hessen demokratisch verfasst, d. h. insbesondere Legitimation aller Gremien durch Wahlen, festgelegte Zuständigkeiten und verfasste demokratische Entscheidungsprozesse. Selbstverwaltungsorgane[10] der Kammer sind:

Die Zusammensetzung der Organe erfolgt durch Wahlen. Die Legislaturperiode beträgt 5 Jahre.[13] Die laufenden Geschäfte der Kammer führt der geschäftsführende Vorstand in Zusammenarbeit mit der Hauptgeschäftsführung.[14] Die LZKH gliedert sich in 51 Kreisstellen, denen die Erörterung und Durchführung der durch das Heilberufsgesetz der LZKH übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe obliegt.[15] Das amtliche Mitteilungsorgan der Kammer ist „Der Hessische Zahnarzt“ (DHZ).[16] Der DHZ erscheint alle zwei Monate in gemeinsamer Herausgeberschaft mit der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Hessen.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Wilfried Schad: Chronik 50 Jahre Landeszahnärztekammer Hessen. S. 12
  2. Wilfried Schad: Chronik 50 Jahre Landeszahnärztekammer Hessen. S. 15
  3. Wilfried Schad: Chronik 50 Jahre Landeszahnärztekammer Hessen.
  4. § 5 Abs. 1 Hessisches Heilberufsgesetz, abrufbar unter: http://www.rv.hessenrecht.hessen.de
  5. § 3 Abs. 1 lit. d Schlichtungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Schlichtungsordnung
  6. a b § 6 Abs. 1 Schlichtungsordnung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Schlichtungsordnung
  7. §34 Berufsausbildungsgesetz, abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005
  8. Aufstiegsfortbildung (abgerufen am 16. Juli 2011)
  9. § 17a Röntgenverordnung, abrufbar unter: http://www.gesetze-im-internet.de/r_v_1987
  10. § 4 Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Satzung
  11. § 6 Abs. 1 Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Satzung
  12. § 7 Abs. 1 Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Satzung
  13. § 4 Abs. 1 Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Satzung
  14. § 8 Abs. 1 Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Satzung
  15. § 9 Abs. 3 Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Satzung
  16. § 21 Abs. 1 Satzung der Landeszahnärztekammer Hessen, abrufbar unter: http://www.lzkh.de/Content/Pages/200/FOV1-000379C7/Satzung

Literatur

  • Wilfried Schad: Chronik 50 Jahre Landeszahnärztekammer Hessen. Frankfurt am Main, 2006.

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