Landwirtschaftliche Krankenversicherung

Landwirtschaftliche Krankenversicherung
Symbol der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger

Die Landwirtschaftliche Krankenversicherung ist ein Zweig der gesetzlichen Krankenversicherung[1] in Deutschland und bildet mit der Alterssicherung der Landwirte, der Landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung die Landwirtschaftliche Sozialversicherung (LSV).[2]

Die Durchführung der Versicherung, d. h. Betreuung der Versicherten, liegt bei den Landwirtschaftlichen Krankenkassen, Körperschaften des öffentlichen Rechts. Derzeit gibt es neun LKKen, deren Sitz und Zuständigkeit sich nach den neun Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften richtet.

Am 1. September 2011 waren insgesamt 784.646 Personen in der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert. Dabei handelte es sich insbesondere um 170.681 landwirtschaftliche Unternehmer, 20.857 mitarbeitende Familienangehörige, 34.509 freiwillige Mitglieder, 328.329 Altenteiler und 224.891 beitragsfrei versicherte Familienangehörige. Der verbleibende Rest der Versicherten setzt sich aus 1.476 Arbeitslosen, 3.421 Studenten, 51 Rehabilitanden, 4 Wehr- und Zivildienstleistenden und 427 Personen ohne sonstige Absicherung im Krankheitsfall zusammen.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bis zur Einführung der Landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der damit verbundenen Errichtung der landwirtschaftlichen Krankenkassen war der gesundheitliche Zustand der bäuerlichen Landbevölkerung besorgniserregend schlecht. Grund hierfür war, dass die Absicherung gegen Krankheitsrisiken ausschließlich auf freiwilliger Basis, vornehmlich bei den damaligen Landkrankenkassen, möglich war. Die Beiträge dafür mussten aus dem landwirtschaftlichen Betrieb „abgezogen“ werden, dessen wirtschaftliche Situation dies oftmals nicht zuließ. Insbesondere durch mangelnde Gesundheitsvorsorge bedingt führten schwere Erkrankungen in der Familie teilweise zu existenzbedrohenden Folgen für die landwirtschaftlichen Betriebe. In vielen Fällen waren vor allem viele ehemalige Landwirte, sog. Altenteiler, auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen.

Vor allem, weil der Berufsstand mit den Leistungen der 1957 eingeführten Alterssicherung der Landwirte – insbesondere der Betriebshilfe – durchaus positive Erfahrungen gemacht hatte, war der Weg für eine berufsständische Krankenversicherung der Landwirte geebnet. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG) wurde die Errichtung des agrarsozialen Sicherungssystems zum 1. Oktober 1972 abgeschlossen.[3]

Leistungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen bieten grundsätzlich denselben umfassenden Versicherungsschutz wie die anderen gesetzlichen Krankenkassen. Neben den vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Leistungen hat jede LKK außerdem die Möglichkeit, innerhalb eines vom Gesetzgeber im Einzelfall vorgegebenen Rahmens durch ihre Satzung zusätzliche Leistungen vorzusehen.

Die Regelleistungen der landwirtschaftlichen Krankenkassen ergeben sich kraft eines Verweises im KVLG 1989 im Wesentlichen aus dem Fünften Sozialgesetzbuch und werden von ihnen in der Mehrzahl der Fälle nach dem Sachleistungsprinzip erbracht.

siehe Hauptartikel: Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland

Eine Besonderheit der LKKen ist u.a., dass sie landwirtschaftlichen Unternehmern anstelle der Gewährung von Krankengeld im Bedarfsfall einen qualifizierten Betriebshelfer zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebs stellen. Im Jahr 2006 wurden über 22.000 solcher Einsätze in landwirtschaftlichen Betrieben durchgeführt.

Art der Versicherung

Pflichtversicherung

Landwirtschaftliche Unternehmer und ihre Familienangehörigen sind nach § 19 KVLG 1989 grundsätzlich bei der regional zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert. Ein Wahlrecht wie in der allgemeinen Krankenversicherung besteht nicht. Insbesondere im Hinblick auf die landwirtschaftlichen Unternehmer besteht eine Besonderheit darin, dass sie, anders als sonstige selbstständig Erwerbstätige wie gewerbliche Unternehmer und Freiberufler (außer Künstlern und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes - KSVG), im deutschen Sozialversicherungssystem der Sozialversicherungspflicht - und damit auch der Krankenversicherungspflicht - unterliegen.

Versicherungspflicht besteht für folgende Personenkreise:[4]

Landwirtschaftliche Unternehmer

Landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte ist der, dessen landwirtschaftliches Unternehmen eine bestimmte Größe (gemessen – je nach Versicherungsträger – am Flächenwert, dem Wirtschaftswert oder - differenziert nach den Kulturarten - der Flächengröße) überschreitet. Für den überwiegenden Teil der landwirtschaftlichen Krankenkassen ist als Maßstab die Flächengröße maßgebend. Im Durchschnitt ist diese sog. "Mindestgröße" im Fall von Ackerbauunternehmen bei 5 ha gegeben.

Um Landwirtschaft in diesem Sinne handelt es sich, wenn in dem Unternehmen Bodenbewirtschaftung durch planmäßige Aufzucht von Bodengewächsen betrieben wird. Dazu zählt z. B. vor allem der klassische Ackerbau, die Bewirtschaftung von Wiesen und Weiden, der Wein- und Gartenbau und auch die Forstwirtschaft, nicht jedoch die reine Tierzucht und -mast ohne damit verbundene Bodenbewirtschaftung. Insoweit deckt sich die gesetzliche Beschreibung nicht gänzlich mit dem, was landläufig unter "Landwirtschaft" verstanden wird.

Wird ein landwirtschaftliches Unternehmen z. B. in Form einer GbR, OHG, KG, GmbH & Co.KG, GmbH gemeinsam betrieben, unterliegt ggf. jeder der Beteiligten der Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmer. Insbesondere bei der Beteiligung an einer juristischen Person (z. B. GmbH, eG) müssen allerdings besondere Anforderungen erfüllt sein: Die Mitarbeit darf nicht im Rahmen eines rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werden (z. B. als Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Sperrminorität).

Die Eheschließung mit einem landwirtschaftlichen Unternehmer führt - entgegen einer weitverbreiteten Ansicht - in aller Regel nicht dazu, dass der Ehegatte nunmehr auch landwirtschaftlicher Unternehmer im Sinne Krankenversicherung ist. Dies gilt selbst dann, wenn er umfänglich im Betrieb mitarbeitet. Maßgeblich ist auch nicht der Güterstand, in dem die Eheleute leben. Dafür sieht das Gesetz vor, dass nur der das Unternehmen überwiegend leitende Ehegatte als Unternehmer zu versichern ist; der andere Ehegatte ist regelmäßig in der sog. Familienversicherung kostenfrei mitversichert, wenn und sowweit er nicht aus anderen Gründen selbst einer anderweitigen Versicherunsgpflicht unterliegt (vgl. § 2 Abs. 3 KVLG 1989). Im Zweifel bestimmt das die landwirtschaftlichen Krankenkasse.

Klein- bzw. Kleinstunternehmer

In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung sind ggf. auch solche Personen versichert, die die beschriebene Mindestgröße nicht erreichen, aber auch nicht um mehr als die Hälfte (im Beispiel Ackerbau also 2,5 ha) unterschreiten. Allerdings besteht nur dann Versicherungspflicht - und damit Versicherungsschutz - wenn keine Einnahmen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit erzielt werden, die im Kalenderjahr höher als die Hälfte der jährlichen sog. Bezugsgröße sind. Die Einzelheiten sollten in jedem Fall bei der zuständigen LKK erfragt werden.

Mitarbeitende Familienangehörige

Familienangehörige sind ab Vollendung des 15. Lebensjahres versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, sobald deren Arbeitszeit im Unternehmen wöchentlich regelmäßig mehr als 20 Stunden beträgt. Gleichwohl besteht Versicherungspflicht, wenn die regelmäßige Mithilfe im landwirtschaftlichen Betrieb diese Zeitgrenze nicht erreicht, die Einnahmen aus dieser Tätigkeit aber regelmäßig über 400 € im Monat liegen. Für vorübergehend ausgeübte Beschäftigungen gibt es Sonderregelungen: Bei von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate eingegangenen Arbeitsverhältnissen innerhalb eines Jahres besteht - wie in der allgemeinen Krankenveicherung auch - keine Versicherunsgpflicht.

Mitarbeitender Familienangehöriger in diesem Sinne ist, wer bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder dessen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner ist. Auch Auszubildende, die im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, unterliegen dieser Versicherungspflicht, und zwar unabhängig vom Lebensalter. Dies gilt jedoch nicht, wenn sie die sog. "Fremdlehre" absolvieren. Dann gehören sie - wie gewöhnliche Arbeitnehmer bzw. Auszubildende - als versicherungspflichtige Mitglieder einer allgemeinen Krankenkasse an.

Die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer, die am Unternehmen nicht beteiligt sind und gleichwohl dort regelmäßig im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mitarbeiten, haben einen Sonderstatus: Sie sind sie mangels Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Unternehmer nicht "mitarbeitende Familienangehörige" im eigentlichen Sinne. Sie sind aber versicherungsrechtlich den mitarbeitenden Familienangehörigen gleichgestellt, wenn sie bei dem Unternehmerehegatten in einem regulären Beschäftigungsverhältnis stehen und ein Arbeitsentgelt in Höhe von mehr als 400 € erhalten. Damit ist sichergestellt, daß ggf. die gesamte landwirtschaftliche Familie in der LKV versichert ist.

Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Landwirte, die die Wartezeit für eine Rente in der landwirtschaftlichen Alterskasse (regelmäßig 15 Jahre) erfüllt und auch die Beiträge eingezahlt haben sowie bei Erreichen der Altersgrenze oder Erwerbsminderung das Unternehmen dauerhaft abgeben, erhalten er auf Antrag eine Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) und sind zunächst aufgrund der Antragsstellung sowie anschließend aufgrund des Bezuges dieser Rente pflichtversichert in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung, wenn und soweit sie nicht aufgrund anderer Vorschriften vorrangig beispielsweise wegen eines Beschäftigungsverhältnisses versichert sind. Gleiches gilt für ehemalige mitarbeitende Familienangehörige und Ehegatten von Landwirten, die eine Rente der Alterskasse erhalten. Auch die Bezieher von Hinterbliebenenleistungen aus der Alterssicherung der Landwirte sind versicherungs- und beitragspflchtig. Zur Versicherungskonkurrenz bei Bezug einer weiteren Rente von der Deutschen Rentenversicherung sh. unten.

Sonstige versicherungspflichtige Personenkreise

Arbeitslose, die im Zeitpunkt der Beantragung des Arbeitslosengeldes bei einer LKK versichert waren, bleiben dort pflichtversichert. Studenten, die zuletzt bei einer LKK versichert waren, können wählen, ob die LKK die Pflichtversicherung durchführt oder in die allgemeine Krankenversicherung wechseln.

Bisher Nichtversicherte

Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, also insbesondere weder als Versicherungspflichtige oder freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder nicht durch einen privaten Versicherungsvertrag für den Fall der Krankheit vergleichbar geschützt sind und zuletzt bei einer LKK versichert waren, sind bei der für sie regional zuständigen LKK versichert. Diese Personen sind verpflichtet, sich dort anzumelden[5].

Vorrangversicherung in der allgemeinen Krankenversicherung / Versicherungsausschluss

Die Krankenversicherung nach den berufsständischen Regeln des KVLG 1989 tritt in vielen Fällen hinter die allgemeinen Vorschriften des SGB V, nach denen die Masse der Bevölkerung versichert ist, zurück.

Dies gilt in erster Linie für Landwirte, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb bewirtschaften, also maßgeblich solche, die hauptberuflich einer Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im gewerblichen Bereich (z.B. in der Industrie, einem Handwerksbetrieb oder in der Verwaltung) nachgehen. Von einer hauptberuflichen Tätigkeit als Arbeitnehmer ist u.a. dann auszugehen, wenn die Beschäftigung regelmäßig an mindestens 18 Stunden in der Woche ausgeübt und dabei im Jahr 2011 ein Arbeitsentgelt i.H.v. mehr als 1.277,50 € (West) bzw. 1.085,00 € (Ost) im Monat erzielt wird und das Arbeitseinkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb die Einkünfte als Arbeitnehmer nicht übersteigt. Der Landwirt ist dann bei einer nicht-landwirtschaftlichen Krankenkasse seiner Wahl (AOK, IKK, BKK; etc.) versichert. Die Anmeldung muss der Arbeitgeber nach Wahl des Arbeitnehmers vornehmen.

Ist der Landwirt jedoch lediglich saisonal im Nebenerwerb beschäftigt (maximal 26 Wochen), so verbleibt es bei der Zuständigkeit der LKK, um wiederkehrende Kassenwechsel zu vermeiden. Der Arbeitgeber muß seinen Beitrag nach den Regeln der allgemeinen Krankenversicherung zusammen mit den Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung an die LKK abführen.

Mitarbeitende Familienangehörige im oben beschriebenen Sinn sind dagegen immer bei der für sie zuständigen LKK versichert, selbst wenn sie als Hauptberuf eine Beschäftigung außerhalb der Landwirtschaft ausüben, die landwirtschaftliche Krankenkasse erhebt dann Beiträge aus dieser Zweitbeschäftigung nach den Regularien der allgemeinen Krankenversicherung, also Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge wie in jedem anderen Beschäftigungsverhältnis, im sog. Lohnabzugsverfahren.

Anders ist es dagegen, wenn ein Landwirt noch eine weitere selbstständige Tätigkeit in Form eines freien Berufs oder eines Gewerbebetriebs ausübt. Dann ist zu klären, ob die betreffende Person als Landwirt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert ist oder keinem Versicherungszwang (keiner Versicherungspflicht) unterliegt. Auch dies hängt davon ab, welche seiner Tätigkeiten er hauptberuflich ausübt. Maßstäbe für diese Beurteilung sind der jeweilige Zeitaufwand und das jeweilige Arbeitseinkommen in beiden Tätigkeiten. Dabei ist die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit dann Hauptberuf der betreffenden Person, wenn in dieser sowohl die regelmäßige Arbeitszeit als auch das Arbeitseinkommen um mindestens 20 % höher ausfallen als in der Tätigkeit als Landwirt. Unter diesen Umständen muss sich der Betreffende ggf. privat versichern.

Bei mitarbeitenden Familienangehörigen, die noch eine selbstständige Tätigkeit ausüben, ist die Entscheidung allein von der wirtschaftlichen Komponente abhängig. Bei diesen Personen ist die selbstständige Tätigkeit dann Hauptberuf, wenn sie in ihr - im Vergleich zu den Einkünften in der Landwirtschaft - ein Arbeitseinkommen von 20 % oder mehr erzielen.

Bei den vorweg beschriebenen und allen weiteren Personengruppen, die an sich nach den Bestimmungen des KVLG 1989 in der LKV versichert sind, kann nur die zuständige landwirtschaftliche Krankenkasse anhand feststehender Kriterien mit Hilfe konkreter Fakten und Zahlen über die jeweilige Hauptberuflichkeit entscheiden.

Eine weitere sog. Versicherungskonkurrenz kann im Rentenalter auftreten, wenn zugleich eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte und von der Deutschen Rentenversicherung bezogen wird: Hier hängt die Kassenzuständigkeit im Wesentlichen von der Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten im jeweiligen System ab. Einfach ausgedrückt gehört man dem System an, in dem man unmittelbar vor der Rentenantragstellung überwiegend versichert war.

Familienversicherung

Auch die Familienangehörigen eines Mitglieds einer landwirtschaftlichen Krankenkasse wie z. B. die eines versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers oder mitarbeitenden Familienangehörigen sind im Rahmen der Familienversicherung bei der LKK versichert. Familienangehörige in diesem Sinn sind in erster Linie der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner des Unternehmers und seine Kinder. Den leiblichen Kindern sind dabei Stiefkinder und Enkel gleichgestellt, wenn sie mit dem Mitglied in einem gemeinsamen Haushalt leben und deren Lebensunterhalt überwiegend vom Mitglied bestritten wird. Familienversichert sind schließlich auch die Kinder von familienversicherten Kindern. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Kind eines landwirtschaftlichen Unternehmers aufgrund eines Studiums selbst familienversichert ist und seinerseits Nachkommen hat.

Neben einer Mehrzahl von Zugangsvoraussetzungen zur Familienversicherung, die von der Krankenkasse geprüft werden müssen, sind bei Kindern und den ihnen gleichgestellten Personen vor allem bestimmte Altersgrenzen zu berücksichtigen. Nicht erwerbstätige Kinder können so bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres familienversichert sein. Sollten sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, wie z. B. einer Fachoberschulausbildung oder einem Studium, befinden, wird die Familienversicherung bis zum 25. Lebensjahr fortgeführt. Eine Berufsausbildung i. S. d. BBiG führt jedoch regelmäßig zu einer eigenständigen Versicherungspflicht, welche wiederum die Familienversicherung ausschließt. Wehr- und Zivildienstzeiten führen zu einer entsprechenden Verlängerung, da die Erfüllung dieser Dienstpflichten ihnen nicht zum Nachteil gereichen soll.

In allen Fällen ist zu berücksichtigen, dass eine Familienversicherung nur in Betracht kommt, wenn das Gesamteinkommen des Familienangehörigen im Kalenderjahr 2009 den Betrag von 360,00 € im Monat nicht überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen einschließlich sonstiger anrechenbarer Einnahmen 400,00 € im Monat.

Bei Ehegatten, die beide (Mit)Unternehmer desselben Betriebes - aufgrund einer Gütergemeinschaft oder Beteiligung an einer Gesellschaft - sind bzw. bei Ehegatten, die als mitarbeitende Familienangehörige in demselben Unternehmen arbeiten, ist nur jeweils ein Ehegatte als Landwirt bzw. mitarbeitender Familienangehöriger versicherungspflichtig. Dem jeweils anderen Ehegatten steht die kostenfreie Familienversicherung offen. Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 KVLG 1989 bleibt dabei dessen Arbeitseinkommen aus dem gemeinsam betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen bzw. das Arbeitsentgelt aus der Tätigkeit als mitarbeitender/r Familienangehörige/r bei der Ermittlung des Gesamteinkommens außer Betracht. Wenn und soweit eine Versicherungspflicht nach anderen Vorschriften besteht (weitere Beschäftigung, Rentenbezug pp.), ist die kostenfreie Familienversicherung jedoch ausgeschlossen.

Freiwillige Versicherung

Bei Personen, bei denen die Versicherungspflicht z.B. wegen Aufgabe der Tätigkeit als Landwirt oder wegen Aufgabe der Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger erlischt und die keiner anderweitigen Versicherungspflicht unterliegen, führt die landwirtschaftliche Krankenkasse die bisherige Pflichtmitgliedschaft im Regelfall zunächst als freiwillige Mitgliedschaft fort. Allerdings hat ein solches Mitglied die freie Wahl, ob es diese freiwillige Mitgliedschaft aufrechterhalten will oder - nach Kündigung - in die private Krankenversicherung wechselt.

Beiträge zur LKV

Landwirtschaftliche Unternehmer

Die jeweilige LKK hat in Ihrer Satzung kraft Gesetzes 20 Beitragsklassen festgelegt. Die Zuordnung zu einer der Beitragsklassen erfolgt über einen von der LKK festgelegten Beitragsmaßstab. Dieser kann der Wirtschaftswert des Unternehmens, der Arbeitsbedarf oder ein anderer angemessener Maßstab, wie z. B. der Flächenwert, sein.

Der Unternehmer hat den sich je nach Beitragsklasse ergebenden Beitrag selbst zu tragen und zu zahlen.

Übt der landwirtschaftliche Unternehmer neben seiner Tätigkeit als Landwirt saisonal befristet für längstens 26 Wochen eine grundsätzlich in der allgemeinen Krankenversicherung versicherungspflichtige Beschäftigung als Arbeitnehmer aus (sh. oben), bleibt er gleichwohl Mitglied der LKK. Der Arbeitgeber muss jedoch den - wie ohne die landwirtschaftliche Unternehmertätigkeit auch - zu entrichtenden Arbeitgeberanteil aus dem Entgelt an die LKK abführen.

Bezieht der Landwirt daneben eine Rente der Deutschen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge, wie z.B. eine Pension als ehemaliger Beamter, eine Versorgung aus einer Einrichtung für Angehörige freier Berufe (Versorgungswerke der Ärzte, Apotheker etc.) oder eine Betriebsrente oder außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, so sind auch diese Einkünfte beitragspflichtig. Arbeitseinkommen unterliegt allerdings nur der Beitragspflicht, wenn es neben einer Rente der Deutschen Rentenversicherung oder neben einem der genannten Versorgungsbezüge erzielt wird. Hierbei gilt wie in der allgemeinen Krankenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze.

Mitarbeitende Familienangehörige

Für mitarbeitende Familienangehörige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Beitrag zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung die Hälfte des Unternehmerbeitrags. Der Unternehmer hat diesen Beitrag allein zu tragen, es gibt keinen 'Arbeitnehmeranteil'. Für die Beiträge in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten die üblichen Regelungen bzgl. Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil und das Lohnabzugsverfahren.

Für minderjährige mitarbeitende Familienangehörige sowie Auszubildende (unabhängig vom Lebensalter) ist die Hälfte des Beitrages der volljährigen mitarbeitenden Familienangehörigen zu entrichten.

Übt der mitarbeitende Familienangehörige daneben eine weitere sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, so sind Krankenversicherungsbeiträge nach den Regeln der allgemeinen Krankenversicherung und Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile im Lohnabzugsverfahren) an die LKK abzuführen.

Werden daneben Renten oder Versorgungsbezüge (sh. oben ) bezogen, so sind diese - wie in der allgemeinen Krankenversicherung auch - ebenfalls beitragspflichtig bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte

Auch eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte unterliegt der Beitragspflicht. Sonstige Einkünfte, wie Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (rentenähnliche Einnahmen, wie z. B. eben die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder Betriebsrenten, Pensionen pp.) oder ggf. außerlandwirtschaftliches Arbeitseinkommen - wenn es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem Versorgungsbezug erzielt wird - werden ebenfalls der Beitragsbemessung zugrunde gelegt. Kapitalabfindungen werden fiktiv auf 120 Monate (10 Jahre) umgelegt.

Freiwillig Versicherte, Antragsteller auf eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte und bisher Nichtversicherte

Grundlage für die Zuordnung des Versicherten in eine der 20 Beitragsklassen sind die Einnahmen zum Lebensunterhalt. Das sind sämtliche Einnahmen, die er zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte; insbesondere zählen hierzu neben Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen u. a. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalerträge.

Pflegeversicherung

Neben den Beiträgen zur Krankenversicherung sind auch Beiträge zur Pflegeversicherung zu entrichten. Die LKK'n erheben hierzu einen prozentualen Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag bei den Unternehmern und für die mitarbeitenden Familienangehörigen. Bei den anderen versicherten Personenkreisen wird der Pflegeversicherunsgbeitrag nach den üblichen Beitragssätzen z. B. aus den Renten erhoben.

Organisation

Selbstverwaltung

Die landwirtschaftlichen Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Aufgaben werden von den Selbstverwaltungsorganen, d.h. der Vertreterversammlung und dem Vorstand, wahrgenommen. Diese setzen sich jeweils aus gewählten Vertretern des Berufsstandes der Unternehmer, der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zusammen. Die laufenden Verwaltungsgeschäfte werden von einem Geschäftsführer, seinem Vertreter (zeichnet i. d. R. "i.V.") und den Mitarbeitern der Krankenkasse (zeichnen i. d. R. "i. A.") durchgeführt. Die Selbstverwaltung steckt die Rahmenbedingungen ab, welche die Verwaltung umzusetzen hat.

Liste der landwirtschaftlichen Krankenkassen

  • LKK Schleswig-Holstein und Hamburg
  • LKK Mittel- und Ostdeutschland
  • LKK Niedersachsen-Bremen
  • LKK Nordrhein-Westfalen
  • LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
  • LKK Baden-Württemberg
  • LKK Franken und Oberbayern
  • LKK Niederbayern, Oberpfalz und Schwaben
  • Krankenkasse für den Gartenbau

Die LKKen im Strukturwandel

Die LKKen sind durch den Strukturwandel in der Landwirtschaft direkt betroffen. In den Jahren 1990 bis 2009 sank die Zahl der versicherten Personen von 1.342.323 auf ca. 850.000. Sowohl auf politischer Ebene als auch in den Reihen des Berufsstandes und den Selbstverwaltungsgremien der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV) fiel daher die Entscheidung, die Organisationsstruktur der LSV weiter zu straffen.

Aufgrund des LSV-Modernisierungsgesetzes (LSVMG) vom 21. Dezember 2007 sind der bisherige

  • Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
  • Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen
  • Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen

in den zum 1. Januar 2009 errichteten „Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ (LSV-SpV) eingegliedert worden. Mitglieder dieses SpV sind sämtliche LBGen, LAKen und LKKen. Trotz weiterer Eigenständigkeit dieser Versicherungsträger bei der Durchführung ihrer Verwaltungsaufgaben wird sich jedoch zunehmend eine Verlagerung von Grundsatz- und Querschnittsaufgaben auf Spitzenverbandsebene ergeben.

Seit dem 28. September 2011 liegt ein Referentenentwurf und seit dem 2. November 2011 der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-NOG) vor, der die Bildung einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts vorsieht, in der die einzelnen Träger sowie der Spitzenverband ab 1. Januar 2013 eingegliedert werden sollen. Umgesetzt werden soll diese mit der Auflösung der bisherigen Träger und des Spitzenverbandes einhergehende Eingliederung in einem Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017.[6] Der neue Sozialversicherungsträger soll den Namen Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau tragen.[7] [8]

Einzelnachweise

  1. Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte|http://www.gesetze-im-internet.de/kvlg_1989/BJNR025570988.html
  2. Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. In: Internetseite des Spitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialversicherung. Abgerufen am 18. Juli 2011.
  3. Bernhard Schmidt: Die landwirtschaftliche Krankenversicherung – zukunftsfestes Sondersystem oder Auslaufmodell?. In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft (SDL). Nr. 2, 2007, S. 103ff (PDF, abgerufen am 18. Juli 2011).
  4. § 2 KVLG 1989
  5. Rudi Krug: Versicherungspflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 7 KVLG 1989 - Bisher nicht versicherte Personen. In: Soziale Sicherheit in der Landwirtschaft (SDL). Nr. 3, 2007, S. 203ff ([1], abgerufen am 18. Juli 2011).
  6. http://www.iva.de/ticker/1317312480
  7. http://www.bmelv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2011/232-AI-Agrarsozialpolitik.html
  8. http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Meldungen/gesetzentwurf-landwirtschaftliche-sozialversicherung.html

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