Magistrat (Österreich)

Magistrat (Österreich)

Der Magistrat (lat. magistratus „Behörde“) ist in Österreich die Verwaltungsbehörde einer Stadt mit eigenem Statut; in den österreichischen Statutarstädten ist die Gemeindeverwaltung zugleich Bezirksverwaltungsbehörde und wird als Magistrat bezeichnet (Art. 116 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz). Der Magistrat hat neben den Kompetenzen eines Gemeinde- bzw. Stadtamtes für das Stadtgebiet (unter Aufsicht von Stadtsenat und Gemeinderat) die Kompetenzen, die Bezirkshauptmannschaften in den Bezirken Österreichs haben (der Überbegriff lautet Bezirksverwaltungsbehörde); dabei ist er dem Bürgermeister verantwortlich, dieser dem Landeshauptmann in Angelegenheiten der mittelbaren Bundes-, bzw. der Landesregierung in solchen der Landesverwaltung. Die Magistrate der Statutarstädte sind in Magistratsabteilungen mit fachspezifischen Zuständigkeitsbereichen gegliedert; in Wien sind weiters als „Außenstellen“ des Magistrats der Stadt Wien Magistratische Bezirksämter in den Gemeindebezirken eingerichtet. Zu beachten ist, dass Wien auf Grund seines Status als Bundesland neben den Gemeinde- und Bezirks- auch Landeskompetenzen ausübt und dementsprechend auch über Magistratsabteilungen verfügt, die behördliche Landesagenden (z.B. im Eisenbahnwesen, in der Straßenverwaltung, in Staatsbürgerschaftsfragen usw.) wahrnehmen.

Vorstand des Magistrats einer Stadt ist der beamtete Magistratsdirektor, der dem Bürgermeister als oberstem politischen Repräsentanten der Stadt direkt untersteht. (Amtsführenden) Stadträten werden Gruppen von Magistratsabteilungen zur politischen Leitung unterstellt, der Bürgermeister behält aber in der Regel das Durchgriffsrecht. Der Bürgermeister ist gegenüber jedem Magistratsbediensteten weisungsberechtigt; der Magistratsdirektor, der in Wien zugleich Landesamtsdirektor ist, kann unter Benachrichtigung des zuständigen Stadtrates jeden Akt an sich ziehen, um ihn selbst zu erledigen oder nach seinen Weisungen erledigen zu lassen. Bürgermeister, Stadträte und Magistrat unterliegen in Gemeindeangelegenheiten den Beschlüssen des als Stadtparlament gewählten Gemeinderates; als Bezirksverwaltungsbehörde unterliegen Bürgermeister und Magistrat den Weisungen des Landeshauptmanns bzw. des zuständigen Bundesministers in Sachen der Bundes-, bzw. der jeweiligen Landesregierung in Sachen der Landesverwaltung.


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