Abschleppung

Abschleppung
Versetztes Fahren beim Abschleppen - auch der Fahrer des abgeschleppten Wagens hat Sicht auf die Straße
Abschleppfahrzeug der Police Nationale (Paris)

Unter Abschleppen versteht man ausschließlich das Ziehen eines liegengebliebenen Kraftfahrzeuges als kurzfristige Hilfsmaßnahme. Zum Verbinden der beiden Fahrzeuge wird ein Abschleppseil, eine Abschleppstange oder eine Abschleppachse benutzt. Im Straßenverkehr wird zwischen Schleppen und Abschleppen unterschieden, ebenso im Eisenbahnwesen. In der Schifffahrt und in der Luftfahrt ist nur der Begriff Schlepp üblich.

Inhaltsverzeichnis

Schleppung/Schleppen

Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Es wird zwischen Schleppen (fahrbereites Fahrzeug) und Abschleppen (nicht fahrbereites Fahrzeug) unterschieden.

Abschleppen (§ 15a StVO) ist das Ziehen eines liegengebliebenen Fahrzeuges im Rahmen der Nothilfe mit dem Ziel der Ortsveränderung zur

  • Behebung der Betriebsunfähigkeit,
  • Verwertung des Fahrzeuges,
  • Vernichtung des Fahrzeuges.

Betriebsunfähigkeit infolge nicht behebbarer technischer Mängel liegt vor, wenn die verkehrssichere oder bestimmungsgemäße Verwendung nicht mehr möglich ist und diese auch nicht vor Ort ohne größeren Aufwand wieder hergestellt werden kann. Der Nothilfegedanke impliziert, dass ein Abschleppen vom Pannenort nur zu bestimmten Zielorten auf kürzestem Weg zulässig ist. Zu diesen Zielorten gehören die nächste geeignete Werkstatt, ein nahegelegener Standort oder Verschrottungsbetrieb oder der nächste Verladebahnhof. Entfernungen bis 45 km werden teilweise als zu weit gesehen, weil es dann an dem Notgesichtspunkt fehlt (OLG Celle NZV 1994, S. 242). Ist die Entfernung zu groß, muss das Kfz verladen werden. Der Lenker des abgeschleppten Fahrzeuges braucht keine Fahrerlaubnis (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV), sondern muss nur die Geeignetheitsvorschriften des § 2 FeV und in analoger Anwendung das Mindestalter aus § 10 Abs. 3 FeV erfüllen (15 Jahre). Der Ziehende braucht nur die FE seines Kfz (§ 6 Abs. 1 letzter Satz FeV).

Als Anschleppen bezeichnet man den Vorgang, der unter Ausnutzung der Triebkraft des ziehenden Fahrzeuges den Motor des gezogenen Fahrzeuges zum Anspringen bringen soll. Das Anschleppen ist somit als Sonderfall des Abschleppens zu betrachten.

Schleppen ist das Mitführen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeuges auf dessen eigenen Rädern hinter einem anderen Kfz, sofern es sich nicht um ein Abschleppen handelt. Grundsätzlich dürfen zwar Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als Kfz bestimmt sind, nicht als Anhänger betrieben werden, die Verwaltungsbehörde kann jedoch Ausnahmen genehmigen. Näheres regelt § 33 StVZO. Unterschieden wird in vom Straßenverkehrsamt genehmigtes und in ungenehmigtes Schleppen. Beim genehmigten Schleppen ist eine Ausnahmegenehmigung gem. § 33 StVZO des zuständigen Straßenverkehrsamtes mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen. Der Gezogene braucht nach wie vor keine Fahrerlaubnis analog § 6 Abs. 1 Satz 3 FeV (denn er lenkt ja allenfalls einen im übrigen ohnehin fahrerlaubnisfreien Anhänger, außerdem könnte er gar nicht »führen«; im Sinne der FeV). Der Fahrer des ziehenden Kraftfahrzeugs benötigt aber die Fahrerlaubnis, die sich aus den Gewichten der Fahrzeuge ergibt (siehe § 6 FeV), mindestens wohl Klasse BE (beachte Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG).

Beim Abschleppen mittels Abschleppwagen muss eine durchgehende Beleuchtung inkl. Richtungsanzeiger vorhanden sein. Dieses wird z. B. mit einem Beleuchtungsbalken erreicht, der am Heck des gezogenen Fahrzeuges angebracht und in der Anhängersteckdose des ziehenden Fahrzeuges eingesteckt ist. Fahrzeuge über vier Tonnen dürfen nicht mit einem Seil geschleppt (oder abgeschleppt) werden! Für das Schleppen (in Deutschland) ist eine sogenannte „Schleppgenehmigung“ zwingend erforderlich. Diese wird in der Regel von den Kfz-Zulassungsstellen ausgestellt. An Abschleppunternehmen werden jährlich gültige Pauschalgenehmigungen ausgestellt, die meistens nur für ein Bundesland gültig sind. Privatpersonen oder andere die einen Schleppvorgang ausführen wollen, erhalten eine Einzelgenehmigung. In dieser sind in der Regel der genaue Tag, die Uhrzeit und die Strecke vermerkt, in welcher der Schleppvorgang durchgeführt werden darf. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird im Regelfall (BKat-OWi) mit 25 € verwarnt und kann im Schadensfall zum Verlust des Kaskoschutzes führen bzw. zu Regress im Haftpflicht-Versicherungsfall.

Abschleppung

Beim Abschleppen wird ein Kfz entweder auf einer Achse gezogen oder auf einer Plattform eines Abschleppfahrzeuges transportiert. Fahrzeuge mit Automatik-Getriebe dürfen nicht auf der Antriebsachse geschleppt, geschoben oder sonstwie bewegt werden, ohne offene 1. Stufe der Zündung. Ansonsten besteht die Gefahr des Getriebeschadens. Der Fahrzeugführer des abgeschleppten Fahrzeuges muss geeignet sein; er muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein. Das Abschleppen auf eigener Achse bildet keinen „Zug“. Es gelten hier nicht die StVO-Regelungen über die maximale Fahrzeug-Zuglänge und die maximal zulässigen Anhängelasten. Wenn aber ein abzuschleppendes Kfz, z. B. LKW mit Anhänger oder Auflieger, abgekoppelt werden kann, darf nicht zusammen abgeschleppt werden. Ausnahmsweise darf auch der Zug geschleppt werden, wenn das verbleiben eines Zugteils im Verkehrsraum eine größere Gefahr darstellen würde als das Schleppen des Zuges (z. B. auf der Autobahn bis zu einem Parkplatz, wo der Anhänger geparkt werden kann oder bis zur nächsten Ausfahrt). Dann muss vom Autobahnparkplatz aus die Abschleppfahrt mit den beiden getrennten Einheiten fortgesetzt werden. Die Autobahnparkplätze dürfen auch nicht dauerhaft als Abstellfläche liegen gebliebener Fahrzeuge oder Anhänger missbraucht werden, weil dieses ansonsten eine unerlaubte Sondernutzung wäre.

Gewerblich verwendete Fahrzeuge (Abschleppwagen, LKW zur Fahrzeugbeförderung; sog. „Bergungs-Kfz“; Werkstattwagen) müssen über eine Warnmarkierung nach DIN 30710 verfügen (Zitat einfügen). Sie müssen außerdem mit einer oder mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht ausgestattet sein (StVZO § 52 Abs. 4 Nr. 2).

Das gewerbliche Abschlepppersonal muss bei Abschleppvorgängen die rechtlichen Vorschriften (neben der Straßenverkehrsordnung auch die Unfallverhütungsvorschriften) beachten, insbesondere entsprechende Warnkleidung in Orange-Rot tragen. Das Absicherungsmaterial besteht in der Regel aus mindestens fünf Leitkegeln, drei Warndreiecken, zwei Warnleuchten, zwei Unterlegkeilen und einer weiß-roten Warnflagge.

Ein Falschparker am Haken

Die Polizei ordnet regelmäßig Abschleppungen für Kraftfahrzeuge an, die die öffentliche Sicherheit stören. Sie dienen der Sicherstellung (Eigentumssicherung bei gestohlenen Fahrzeugen) zur Abwehr einer Gefahr bzw. als Ersatzvornahme (z. B. auslaufendes Öl, Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs) oder der Beschlagnahme (z. B. Spurensicherung zur Strafverfolgung, Einziehung).

Deutschland

In Deutschland ist die Abschleppung in § 15a StVO normiert. Abschleppen ist generell nur erlaubt, wenn ein Nothilfegedanke zugrunde liegt, also das liegengebliebene Fahrzeug z. B. im Verkehrsraum eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Liegt der Nothilfegedanke nicht zugrunde, handelt es sich um „Schleppen“.

Wird ein Fahrzeug mittels Abschleppstange- oder -seil abgeschleppt, müssen beide Fahrzeuge die Warnblinkanlage eingeschaltet haben. Beim Abschleppen mittels Abschleppwagen (zulassungsrechtlich eine Arbeitsmaschine) muss eine durchgehende Beleuchtung mit Fahrtrichtungsanzeigern vorhanden sein (StVO). Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt erlaubt, es sei denn, eine Ausnahmegenehmigung in Form einer Einzelgenehmigung oder Dauerausnahmegenehmigung (meistens auf maximal 100 km um den Betriebssitz des Abschleppdienstes beschränkt) liegt vor. Beim Abschleppen darf nicht auf Autobahnen eingefahren werden. Liegengebliebene Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. Der Abschleppvorgang darf maximal bis zur nächsten Stelle durchgeführt werden, an der das liegengebliebene Fahrzeug keine Gefahr mehr darstellt bzw. bis an die nächste geeignete Werkstatt.

Beim Entfernen verbotswidrig geparkter Fahrzeuge kommt es darauf an, ob das Kraftfahrzeug auf öffentlichem oder privatem Grund und Boden steht. Wer öffentlichen Verkehrsraum verkehrswidrig zum Parken benutzt, muss beispielsweise im Haltverbot, bei gekennzeichneten Behindertenparkflächen, auf Zebrastreifen, bei Anwohnerparkplätzen oder abgelaufenen Parkuhren damit rechnen, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. In Schleswig-Holstein z. B. wird meistens in folgenden Fällen abgeschleppt:

  1. Parken auf einem Behindertenplatz. In Fällen, in denen ein Parkplatz für einen bestimmten Schwerbehinderten reserviert wurde (durch ein spezielles Zusatzschild gekennzeichnet), werden alle anderen Fahrzeuge, auch von anderen Schwerbehinderten, abgeschleppt.
  2. Parken an Stellen, an der der Straßenverkehr behindert wird, z. B. auch, wenn Fußgänger, Radfahrer usw. auf die Straße ausweichen müssen.
  3. Parken vor Ein- bzw. Ausfahrten von Grundstücken, Garagen, Höfen, Krankenhäusern, der Feuerwehr, Tiefgaragen usw., wenn jemand die Einfahrten befahren oder verlassen will, bei schmalen Straßen auch gegenüber (Mindestrestbreite der Straße: 3 m)
  4. Zuparken anderer Pkw in zweiter Reihe auf der Straße oder in dritter Reihe auf großen Parkplätzen außerhalb der Fahrbahnmarkierungen.
  5. Parken in mobilen Haltverbotszonen, die z. B. für Bauarbeiten oder Umzüge eingerichtet wurden, nach deren Einrichtung
  6. Parken in einer gekennzeichneten Ladezone eines Geschäftes, wenn ein Zulieferer dort entladen will,
  7. Parken in Zufahrten von Feuerwehr und Rettungsdiensten,
  8. zur Eigentumssicherung oder wenn der Fahrer bzw. der Pkw nicht mehr verkehrstauglich ist, und es keine andere Möglichkeit des Entfernens des Fahrzeuges gibt.

Wegen der negativen Vorbildwirkung von falsch parkenden Kfz sind die Überwachungsbehörden (Polizei, Stadtverwaltungen) vermehrt dazu übergegangen, z. B. auch bei mehreren freien Behindertenparkplätzen grundsätzlich immer abschleppen zu lassen.

Bei unberechtigtem Parken auf Privatgrund kann der Eigentümer oder Mieter der blockierten Parkfläche grundsätzlich das Fahrzeug abschleppen lassen. Auch hier ist der Grundsatz der negativen Vorbildwirkung immer häufiger ein Grund, um abschleppen zu lassen. Der Auftraggeber muss jedoch zunächst auf eigene Rechnung den Abschleppvorgang bezahlen und kann dann auf dem Rechtsweg die Kosten beim Störer geltend machen. Hier wird teilweise von den Hausrechtsinhabern auf Dritte (Dienstleister) zurückgegriffen. Landesrechtlich kann der Verstoß gegen Vorschriften über das Parken auf privatem Grund eine Ordnungswidrigkeit darstellen.

Abschleppkosten

Die Abschleppkosten sind vom Störer zu entrichten. Wenn der Fahrer nach Benachrichtigung einer Abschleppfirma noch vor dem Beginn der Verladung erscheint und sein Fahrzeug entfernt, werden aber immer noch Kosten für eine Leerfahrt des Abschleppfahrzeuges fällig. Hinzu kommen in allen Fällen noch die Bußgelder der Ordnungsbehörden.

In seltenen Fällen kann die Polizei auch ein Fahrzeug kostenfrei woanders hin bewegen lassen. Hier spricht man dann - bei zumeist fehlerhafter Beschilderung - von Umsetzen.

Der ADAC kritisierte 2008 indessen Abschleppunternehmen, die überhöhte Rechnungen von bis zu 300 Euro ausstellen. Häufig werden auch Fahrzeuge von Supermarkt-Parkplätzen außerhalb der Ladenöffnungszeit abgeschleppt. Das Landgericht Hamburg entschied, dass eine Rechnung über 250 Euro überhöht gewesen sei, und sah 120 Euro Abschleppkosten zuzüglich 10 Euro Verwahrungskosten pro Tag als angemessen an (Az. 320 S 100/07).

Bergungskosten

Die Kosten für die Bergung eines liegengebliebenen Fahrzeugs ist im Mitgliedsbeitrag der Automobilclubs in der Regel enthalten.

Der Fahrer des Abschleppdiensts muss auch unter Eigensicherung (Warnkleidung) liegengebliebene Großteile des Fahrzeugs mitnehmen und Scherben an den Fahrbahnrand befördern.

Allgemeine Vorschriften

Der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs muss eine für dieses Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzen. Im gezogenen Fahrzeug muss eine Person sitzen, die in der Lage ist, das Fahrzeug zu lenken und die Bremsen zu bedienen (keine gültige Fahrerlaubnis notwendig).

Ein Fahrzeug, das noch aus eigener Kraft fahren kann, darf nicht abgeschleppt werden.

Fahrzeuge mit Automatik-Getriebe müssen auf dem Abschleppbügel des Abschleppdienstes oder auf dessen Ladefläche transportiert werden. Bei Schleppen droht zusätzlicher Getriebeschaden.

Wenn man ein Kraftfahrzeug zum Zweck des Anstartens schleppt, so spricht man von Anschleppen.

Fahrzeuge über vir Tonnen dürfen nur mit Abschleppstange, nicht mit Abschleppseil abgeschleppt werden. Auch bei liegengebliebenen Kfz mit defekter Bremsanlage ist zwangsläufig eine Abschleppstange zu verwenden.

Österreich

In Österreich sind folgende Möglichkeiten des Abschleppens erlaubt:

  • Seil (wenn die Lenkung und eine mit der Wirkung der Hilfsbremse arbeitende Bremsanlage funktionieren);
  • Stange (wenn die Lenkung funktioniert (wobei unklar ist, ob unter diese Forderung auch eine funktionierende Servo-Lenkungsunterstützung zählt?) - in diesem Fall muss das ziehende Fahrzeug wesentlich schwerer sein als das gezogene);
  • Hubbrille, Abschleppachse oder Kranwagen (wenn die Lenkung nicht funktioniert).

Beim Abschleppen besteht – außer wenn eine Hubbrille oder ein Kranwagen verwendet wird – ein Tempolimit von 40 km/h. Die Verwendung der Warnblinkanlage ist nicht zulässig. Stattdessen ist die gut sichtbare Anbringung eines Pannendreiecks am Heck des gezogenen Fahrzeugs vorgeschrieben. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden. Auf Autobahnen ist ein Abschleppen nur bis zur nächsten Ausfahrt, auf Autostraßen bis zur nächsten Kreuzung erlaubt.

Schweden

In Schweden gilt eine maximale Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, auch beim Abschleppen mittels Abschleppwagen (in der Brille/Gehänge eine Achse angehoben) – selbst auf Autobahnen. Die Geldstrafe bei Überschreiten dieser Höchstgeschwindigkeit beträgt etwa 500 €.

Zwei Lokomotiven der Baureihe 218 schleppen eine ICE-3-Doppelgarnitur auf der Neubaustrecke Ingolstadt–Nürnberg ab.

Eisenbahnverkehr

Auch im Schienenverkehr müssen Triebfahrzeuge, die sich aus eigener Kraft nicht mehr bewegen können oder dürfen, (ab)geschleppt werden. Ist das zu befördernde Fahrzeug noch betriebsfähig, so spricht man von schleppen, andernfalls von abschleppen. Die meisten Fahrzeuge sind mit Schraubenkupplungen ausgestattet und können somit von anderen Schienenfahrzeigen mit Schraubenkupplung geschleppt werden. Dazu ist es notwendig, neben der mechanischen Verbindung zwischen schleppendem und geschlepptem Fahrzeug auch die Bremsverbindung über das Kuppeln der Hauptluftleitung herzustellen. Darüber hinaus kann es nötig bzw. sinnvoll sein, weitere Komponenten wie Hauptluftbehälterleitung oder Zugsammelschiene zu kuppeln.

Triebzüge wie beispielsweise der ICE oder viele Nahverkehrstriebwagen besitzen jedoch Mittelpufferkupplungen, die nicht mit den Schraubenkupplungen kompatibel sind. Damit auch diese Züge von normalen Lokomotiven abgeschleppt werden können, führen viele dieser Fahrzeuge eine Notkupplung mit, die eine mechanische und pneumatische Verbindung zwischen Scharfenberg- und Schraubenkupplung herstellt. Diese Notkupplung ist meistens im Maschinenraum deponiert und kann innerhalb kurzer Zeit durch zwei Personen montiert werden.

Siehe auch

Weblinks


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