Naturschutzgebiet (Deutschland)

Naturschutzgebiet (Deutschland)
Zeichen für ein Naturschutzgebiet

Naturschutzgebiet ist eine Schutzkategorie des gebietsbezogenen Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)[1].

Inhaltsverzeichnis

Gesetzliche Bestimmungen

Zeichen eines Naturschutzgebiets in Brandenburg

§ 23 BNatSchG lautet im Wortlaut:

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

Die Verwendung der Bezeichnung „Naturschutzgebiet“ oder solcher, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, für andere als die gesetzlich geschützten Gebiete ist nach dem Gesetz verboten.

Naturschutzgebiete werden in der Regel durch Veröffentlichung der Schutzgebietsverordnung und der Abgrenzung (meist in Kartenform) in einem amtlichen Mitteilungsblatt per Erlass oder Rechtsverordnung rechtskräftig ausgewiesen. In den Ländern, in denen der Landschaftsplan als rechtsverbindliche Satzung beschlossen wird (meist ist er nur unverbindliches Fachgutachten) können sie auch mit der Rechtskraft des jeweiligen Landschaftsplans rechtskräftig werden. Da es sich bei der Schutzgebietsausweisung um einen Eingriff in die Rechte Dritter handelt, ist Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausweisung eines Naturschutzgebiets ist ein Rechtsakt und kann als solcher gerichtlich angefochten werden, allerdings nur von Betroffenen. Die Behörde darf vor der Ausweisung des Schutzgebiets eine befristete Veränderungssperre verhängen, damit nicht noch schnell vor Rechtskraft Fakten geschaffen werden können.

Der Status eines Naturschutzgebiets ist (mit Ausnahme der seltenen, großräumigen Nationalparke, wobei sich diese Kategorien überschneiden können) in der Regel die strengste gesetzliche Gebietsschutzkategorie (Sonderfall Natura 2000 hier nicht berücksichtigt). Die Flächen und Grundstücke innerhalb des Naturschutzgebiets haben in der Regel private Eigentümer. Deren Recht an ihrem Eigentum wird durch die Ausweisung nicht aufgehoben. Durch die Rechtsprechung abgesichert ist aber, dass die Eigentümer Einschränkungen an der Nutzung und Nutzbarkeit ihrer Grundstücke hinzunehmen haben. Rechtliche Grundlage dafür ist die im Grundgesetz verankerte Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Welche Einschränkungen im Einzelnen gelten, ist in der Praxis häufig stark umstritten. Die Naturschutzbehörde ist gehalten „unbillige“ Härten zu vermeiden, d. h. alle Einschränkungen müssen sich aus dem Schutzzweck als notwendig ergeben. Wird die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch die Schutzgebietsverordnung so stark eingeschränkt, dass es für den Eigentümer gar nicht mehr nutzbar und damit wertlos wird („enteignungsgleicher“ Eingriff), so kann er die öffentliche Übernahme (zum Marktwert) verlangen. Rechtmäßig ausgeübte Nutzungen innerhalb eines neu ausgewiesenen Naturschutzgebiets haben Bestandsschutz. Sie dürfen damit aber nicht mehr intensiviert oder ausgeweitet werden. Um Konflikten mit den Grundeigentümern zu entgehen, bemüht sich die Naturschutzbehörde in vielen Fällen um den öffentlichen Ankauf der Flächen. Aber auch mit öffentlichen Nutzungsberechtigten, z. B. Forstverwaltungen, sind Nutzungskonflikte innerhalb von Naturschutzgebieten an der Tagesordnung.

Neben dem Grundeigentum werden unter Umständen weitere Rechte und Nutzungsmöglichkeiten innerhalb eines Naturschutzgebiets eingeschränkt oder aufgehoben. Dies betrifft z. B. Jagd- und Fischereirechte, Betretungsrechte u. v. m. Auch hier gilt: Maßgeblich für die Einschränkung ist der Text der Schutzgebietsverordnung. Entsprechende Rechte erlöschen also keinesfalls automatisch. Meist wird in Naturschutzgebieten die Erholungsnutzung durch ein Wegegebot eingeschränkt. Das bedeutet, sie dürfen weiterhin betreten werden, aber nur auf gekennzeichneten Wegen.

Im Regelfall versucht die Naturschutzbehörde, die Entwicklung eines Naturschutzgebiets zu steuern, um die Schutzziele erreichen zu können. Dafür werden spezielle Fachgutachten erstellt, meist „Pflegeplan“, „Pflege- und Entwicklungsplan“, „Managementplan“ o. ä. genannt. Diese stellen die behördlichen Ziele im Gebiet dar. Gegenüber Dritten (z. B. Grundeigentümern) besitzen sie keine Rechtskraft. In vielen Naturschutzgebieten bestehen erhebliche Vollzugsdefizite, weil die Behörden nicht in der Lage sind, die Verbote und Auflagen durchzusetzen oder zu kontrollieren (z. B. wegen Personalmangels). Der Status eines Naturschutzgebiets stellt also nicht automatisch sicher, dass die Schutzziele im Gebiet auch erreicht werden. In der Praxis hat sich der Zustand zahlreicher Naturschutzgebiete nach ihrer Ausweisung nachweisbar verschlechtert.

Kennzeichnung

Da Naturschutzgebiete ansonsten rechtmäßige Nutzungsmöglichkeiten einschränken, müssen sie im Gelände gekennzeichnet werden. Nur dann kann z. B. ein Spaziergänger wissen, dass er sich in einem Schutzgebiet befindet und er z. B. die Wege nicht verlassen darf. Aus historischen Gründen ist diese Kennzeichnung in Deutschland nicht einheitlich.

Naturschutzgebiete wurden in den Altländern der Bundesrepublik Deutschland durch die grünen Schilder mit dem Seeadler, in der früheren DDR bzw. in den neuen Bundesländern mit dem fünfeckigen gelben Schild mit der Waldohreule gekennzeichnet. Nach der Deutschen Wiedervereinigung empfahl die 36. Umweltministerkonferenz 1991, das Eulensymbol künftig in ganz Deutschland zur Kennzeichnung von Naturschutzgebieten zu verwenden. Diese Empfehlung wurde allerdings von den Ländern, in deren Zuständigkeit die Umweltpolitik liegt, nicht flächendeckend umgesetzt. Aus diesem Grund bestehen heute in Deutschland de facto drei verschiedene Kennzeichnungen nebeneinander.

  • Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Sachsen verwenden die Eule im Fünfeck, wobei Sachsen-Anhalt anstelle des gelben einen weißen Grund verwendet.
  • In Berlin, Niedersachsen und Bremen gilt die Eule im grünen Dreieck.
  • Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Baden-Württemberg und Bayern verwenden den Seeadler im grünen Dreieck.

Das grüne Dreieck mit der schwarzen Flugbildzeichnung eines schwebenden Seeadlers geht auf den Maler und Graphiker Hans Troschel zurück, der als Naturliebhaber auch das Buch Am See der Milane schrieb. Der Seeadler wird mit dem deutschen Wappenvogel gleichgesetzt, der im Naturschutzzusammenhang natürlicher, weniger stilisiert dargestellt wird. Die schlichte Kontrastierung von dunklem Leib und Flügeln und hellerem Kopf- und Schwanzgefieder lässt die Abbildung aber wie die eines Weißkopfseeadlers (Wappenvogel der USA) erscheinen. Das Schild mit der Eule wurde von Kurt Kretschmann aus Bad Freienwalde entworfen.

Naturschutzgebiete sind bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen und müssen in Bebauungsplänen dargestellt und beachtet werden. Man spricht hier von einer nachrichtlichen Übernahme. Sie sind verbindlich und können nicht etwa aufgrund eines übergeordneten Allgemeinwohls in der Abwägung überwunden werden. Allerdings ist es selbstverständlich möglich, Naturschutzgebiete aufzuheben. Hier gilt im Prinzip dasselbe Verfahren wie bei ihrer Ausweisung.

Als Beispiel für eine Verordnung ist für das Naturschutzgebiet Oberes Pfefferfließ, Brandenburg der „Schutzzweck“ des Gebietes ausführlich wiedergegeben.

Naturschutzgebiete in Deutschland

altes Hinweisschild (nur in Westdeutschland) auf ein Naturschutzgebiet mit Beschreibung, Geboten und Verboten

Ende 2008 existierten in Deutschland 8.413 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 1.271.582 Hektar. Das entspricht 3,6 % der Fläche Deutschlands[2]. Die niedrigsten Flächenanteile weisen die Länder Hessen (1,8 %) und Rheinland-Pfalz (1,9 %) auf. Die Flächenanteile der „alten“ und der „neuen“ Bundesländer sind vergleichbar. Ca. 60 % aller Naturschutzgebiete sind kleiner als 50 Hektar. In solchen kleinen Gebieten wird nach Ansicht der Fachleute das Erreichen der Schutzziele gefährdet, weil negative Einflüsse aus dem Umland nicht ausreichend abgepuffert werden können. Die Anzahl und Größe der Naturschutzgebiete hat sich den vergangenen Jahrzehnten deutlich erhöht. 1995 bestanden in Deutschland nur 5.314 Naturschutzgebiete auf einer Fläche von 6.845 km². Auch der jetzige Umfang wird von Fachleuten als zu niedrig angesehen, um die Artenvielfalt in Deutschland erhalten zu können.

In den folgenden Listen sind die Naturschutzgebiete nach deutschen Ländern aufgeführt.

Neben dem Naturschutzgebiet kennt das Bundesnaturschutzgesetz weitere Schutzmöglichkeiten, die mehr oder weniger streng ausfallen und unterschiedlichen Zwecken dienen:

Einzelnachweise

  1. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. In: juris. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 26. Mai 2011.
  2. Naturschutzgebiete. Naturschutzgebiete in Deutschland und den Bundesländern. Bundesamt für Naturschutz, abgerufen am 26. Mai 2011 (Mit Stand 12/2008 verfügt Deutschland über 8413 Naturschutzgebiete. Die Naturschutzgebietsfläche in Deutschland beträgt 1.271.582 ha. Dies entspricht 3,6 % der Gesamtfläche.).

Weblinks

 Commons: Naturschutzgebiete in Deutschland – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

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