Niedersächsischer Landesrechnungshof

Niedersächsischer Landesrechnungshof
Niedersächsischer Landerrechnungshof
Staatliche Ebene Land
Stellung der Behörde Oberste Landesbehörde
Gründung 1948
Hauptsitz Hildesheim, Niedersachsen
Behördenleitung Richard Höptner (seit 2008)
Anzahl der Bediensteten rd. 240 (2011)
Haushaltsvolumen 16 Mio. € (2011)
Website http://www.lrh.niedersachsen.de

Der Niedersächsische Landesrechnungshof ist eine oberste Landesbehörde mit Sitz in Hildesheim. Seine Aufgabe ist die unabhängige externe Finanzkontrolle des Landes Niedersachsen. Er ist von Weisungen unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Inhaltsverzeichnis

Organisation

Senat

Der Senat ist das Entscheidungsgremium des Rechnungshofs. Er besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und vier weiteren Senatsmitgliedern. Letztere leiten ihre Prüfabteilungen. Sie tragen gemeinsam mit den Referatsleitungen die Verantwortung für die Erledigung der Aufgaben. Sie entscheiden kollegial im Senat z. B. über Stellungnahmen, Prüfungsmitteilungen und Jahresberichte. Die Mitglieder sind richterlich unabhängig.

Präsident

Der Präsident (seit Mai 2008: Richard Höptner) ist Behördenleiter und Dienstvorgesetzter der Beschäftigten des Rechnungshofs. Er vertritt diesen nach außen. Dabei wirkt er sowohl auf eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben als auch auf die Einhaltung einheitlicher Grundsätze bei den Entscheidungen hin.

Verwaltungsstruktur

Dem Präsidenten sind zwei Stabsstellen zugeordnet:

  • Präsidialstelle: Interne Verwaltung (u. a. Personal, Haushalt, Organisation)
  • Generalien: Allgemeine Finanzverwaltung (u. a. Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Haushaltsrecht, Neue Steuerungsinstrumente)

Die Verwaltung gliedert sich in sechs Abteilungen, welche wiederum in ein bis drei Referate unterteilt sind.

  • Abteilung 1: Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Verwaltungsmodernisierung, Informationstechnologie und E-Government, LSKN, Rechenzentren
  • Abteilung 2: Justizministerium, Öffentliches Dienstrecht, Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Verbraucherschutz und Landesentwicklung, Ministerium für Umwelt und Klimaschutz
  • Abteilung 3: Ministerium für Wissenschaft und Kultur, Landtag, Staatsgerichtshof, Kultusministerium
  • Abteilung 4: Finanzministerium, Allgemeine Finanzverwaltung, Hochbau, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Staatskanzlei, Medien
  • Abteilung 5: Ministerium für Inneres und Sport, Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
  • Abteilung 6: Überörtliche Kommunalprüfung (seit 2011)

Abweichend von § 12 LRHG entscheidet der Präsident des Rechnungshofs in Angelegenheiten nach dem NKPG allein. [1]

Aufgaben

Der Rechnungshof prüft den Haushalt des Landes und dessen Verwaltung auf

  • Ordnungs- und Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns und
  • wirtschaftlichen Einsatz der Mittel.

Der Rechnungshof wirkt zunehmend als Berater für Verwaltung und Parlament. Durch eine frühzeitige Beratung will der Rechnungshof dazu beitragen, dass die Steuergelder wirtschaftlich eingesetzt werden.

Aufgrund des Landtagsbeschlusses vom 8. Dezember 2010 [2] nimmt der Rechnungshof seit dem 1. Januar 2011 auch die Aufgaben der überörtlichen Kommunalprüfung wahr. Von 2005 bis 2010 oblag diese der Niedersächsischen Kommunalprüfungsanstalt.

Prüfungsverfahren

Eine Prüfung wird durch ein Prüfungskonzept vorbereitet.

Dazu gehören

  • die zu prüfenden Bereiche,
  • die wesentlich zu beantwortenden Fragen und
  • das Prüfungsziel.

Nach dem Einführungsgespräch bei der geprüften Stelle beginnen die Prüfungsarbeiten der Prüferinnen und Prüfer. Sie nehmen Einsicht in Akten, Belege oder Datenbanken, fordern von der geprüften Stelle schriftlich weitere Informationen an und erheben vor Ort z. B. durch Befragungen der Beschäftigten.

Prüfungsmitteilung

Während der Prüfung werden erhobene Sachverhalte mit der geprüften Stelle abgestimmt. In einem Schlussgespräch werden Sachverhalt und Prüfungsergebnisse mit der geprüften Stelle erörtert und in einem Vermerk oder einer Prüfungsmitteilung festgehalten. Letztere wird vom Senat beschlossen und anschließend der geprüften Stelle zur Stellungnahme übermittelt. Nach Abarbeitung der Prüfungsergebnisse wird das Prüfungsverfahren durch Mitteilung an die geprüfte Stelle abgeschlossen.

Weblinks

Einzelnachweise und Fußnoten

  1. § 8 S. 2 NKPG gem. Gesetzesentwurf zur Neuordnung der überörtlichen Kommunalprüfung vom 5. Oktober 2010
  2. Presseinformation des niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 8. Dezember 2010
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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